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Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Kreis Nordfriesland. Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Beispiele aus Nordfriesland. Ablauf. Erwartungen und Fragestellungen Formen der Förderung Rechtliche Grundlagen Finanzielle Aspekte
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Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Kreis Nordfriesland Pädagogische und rechtliche Aspekte der KindertagesbetreuungBeispiele aus Nordfriesland
Ablauf • Erwartungen und Fragestellungen • Formen der Förderung • Rechtliche Grundlagen • Finanzielle Aspekte • Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U3 • Bedarfsplanung • § 8a SGB VIII Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Formen der Förderung • Förderung in Kindertageseinrichtungen • Kinder unter 3 Jahren: Krippen bzw. altersgemischte Gruppen • Kinder über 3 Jahren: Regelgruppen bzw. altersgemischte Gruppen • Schulkinder: Horte bzw. altersgemischte Gruppen(entspricht nicht der betreuten Grundschule bzw. Offenen Ganztagsschule) • Förderung in Kindertagespflege • Kinder zwischen 0 und 14 Jahren • selbständig tätige Tagespflegeperson oder • institutionalisierte Kindertagespflege (Festanstellungsmodelle) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtliche Grundlagen Bundesebene • 8. Sozialgesetzbuch - SGB VIII • UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Landesebene • KiTaG – Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein • KiTaVO – Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung • Bildungsleitlinie des Landes Schleswig-Holstein Kreisebene – Beispiele aus Nordfriesland • Richtlinie KiTa NF • Satzung und Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Nordfriesland Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
SGB VIII - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege • Ziele der Kinder- und Jugendhilfe (im SGB VIII verankert): • Förderung der Entwicklung junger Menschen • Unterstützung und Ergänzung der elterlichen Erziehungsverantwortung • Schutz des Kindeswohls • Kindertagesbetreuung = Sonderstellung im SGB VIII • Kein individueller Bedarf erforderlich • Infrastrukturangebot für eine bestimmte Altersklasse Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Änderung des SGB VII in Bezug auf Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege • 1996: Rechtsanspruch für Kinder Ü 3 • 2005: Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) • 17.12.2008: Kinderförderungsgesetz (KiFöG) • Fokus : frühkindliche Förderung (Erziehung und Bildung U3) • Bedarfs- und qualitätsorientierter Ausbau • Hintergrund: • steigender gesellschaftlicher Bedarf • Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Bessere Entwicklungschancen für Familie und die Gesellschaft insgesamt • Geschlechtergerechtigkeit Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung Tageseinrichtungen und Kindertagespflege: • Teil eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Kindertagesbetreuung • Gleichrangige Aufführung beider Angebote Bundespolitisch gewollt: • Entwicklung der Kindertagespflege zu einem anerkannten Berufsbild • wesentlicher Bestandteil des Ausbaus der U3-Betreuung („35%-Quote“) • U3: 70% in Kitas und 30% in Kindertagespflege Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung Ziele • Förderung der kindlichen Entwicklung zu einer eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit • Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie • Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung Förderungsauftrag • umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes • bezieht sich auf soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 22 a SGB VIII – Förderung in Tageseinrichtungen • Pädagogische Konzeption zur Erfüllung des Förderungsauftrags • Zusammenarbeit u.a. mit Eltern und anderen Fachkräften Sicherstellung einer Kontinuität im Erziehungsprozess • Pädagogische und organisatorische Ausrichtung an kindlichen Bedürfnissen • (möglichst) gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege Aufgaben der Kreise • Vermittlungdes Kindes zu einer geeigneten TPP • fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung • Gewährung einer laufenden Geldleistung an die TPP • Höhe der laufenden Geldleistung • festgelegt durch Kreis NF • Basis: leistungsgerechte Ausgestaltung • Berücksichtigung u.a. zeitlicher Umfang, Anzahl der Kinder, Förderbedarf, Ausbildung der TPP Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege laufende Geldleistung • Erstattung angemessener Kosten, die der TPP für den Sachaufwand entstehen • Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung • Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der TPP • hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege Eignung als Tagespflegeperson: • Persönlichkeit • Sachkompetenz • Kooperationsbereitschaft • Vorhalten kindergerechter Räumlichkeiten • Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege => qualifizierte Lehrgänge nach dem DJI-Curriculum Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kinder über 3 Jahren • Rechtsanspruch auf Förderung in KiTa (bis Schuleintritt) • Kindertagespflege als ergänzendes Angebot zu dem Regelangebot der KiTa sowie der Horte/Ganztagsschulen Kinder unter 3 Jahren (Regelung bis 31.07.2013) • Förderung in Kindertagespflege oder Krippe (gleichrangiges Angebot) • Voraussetzung: Förderung für kindliche Entwicklung geboten bzw. Eltern sind… • …erwerbstätig / arbeitsuchend • …in einer beruflichen Bildungsmaßnahme/Schulausbildung • …erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.S.d. SGB II • Nicht einklagbare objektiv-rechtliche Verpflichtung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Regelung ab 01.08.2013 Kinder im Alter von 1 und 2 Jahren • Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege oder Krippe/altersgemischte Gruppe • (gleichrangiges Angebot) • Wegfall des bis dahin gültigen Kriterienkatalogs Kinder unter 1 Jahr • Anspruch auf bedarfsgerechte Förderung • Kriterien wie bisher für Kinder U 3 Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege • erlaubnispflichtig: Betreuung fremder Kinder gegen Entgelt • Voraussetzung: mehr als 15 h/Woche und länger als drei Monate • Eignung: • formale Kriterien • „weiche“ Kriterien • Persönlichkeit • Sachkompetenz • Kooperationsfähigkeit • kindergerechte Räumlichkeiten Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege • Erteilung für 5 Jahre (danach Neuantrag) • max. 5 fremde Kinder gleichzeitig • Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis • Pflicht auf Mitteilung wesentlicher Veränderungen • Anspruch auf Beratung für Eltern und Tagespflegepersonen • Näheres regelt Landesrecht Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO • Kindertagespflege = Familienähnlichkeit • enge Bindung an die TPP • Zusammenschlüsse von max. 2 TPP gestattet – Großtagespflegestellen untersagt • Kindertagespflege ist keine „Krippe light“: • deutliche Trennung der Räumlichkeiten • feste Zuordnung zu einer TPP Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO • selbstständige Tätigkeit mit laufender Geldleistung über den Kreis • institutionalisierte Kindertagespflege = sozialversicherungspflichtige Anstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei einem anerkannten oder freien Träger der Jugendhilfe bzw. einem Trägerverein für TPP • festangestellte Tagespflegepersonen können über den Bedarfsplan gefördert werden (Landes- und Kreiszuschüsse) • z.B. Modellprojekt: Kinderschutzbund • Selbstständige TPP sind i.d.R. flexibler und tragen das Risiko Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung • Regelung der Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen • Konzeption • Einsatz von Fachkräften • Schutz des Kindeswohl • Näheres im Landesrecht Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
KiTaG und KiTa-VO Auftrag, Ziele und Grundsätze • Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag (umgekehrt zum Bundesgesetz!!!) • Eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeiten • Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz • Elterliches Erziehungsrecht (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt! • Ganzheitlicher Blick auf das Kind • Unterstützung, Ergänzung und Erweiterung der familiären Erziehung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
KiTaG und KiTa-VO Öffnungszeiten • Mind. 4 Stunden an 5 Tagen/Woche • Bedarfsgerechte Ausgestaltung • Ganztags = mind. 6 Stunden/Tag (inkl. Mittagszeit) Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel • Krippe: • Max. 10 Kinder • Gruppenleitung: 1 Fachkraft (Erzieher, Heilpädagogen oder Sozialpädagogen) • weitere Kraft (Kinderpfleger oder SPA) • während der Öffnung: immer 2 Personen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
KiTaG und KiTa-VO Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (II) • Kindergarten • 20 Kinder (in Trägerverantwortung: max. 22 Kinder) • Ausnahmegenehmigung durch den Kreis: bis zu 25 Kinder (zeitlich befristet) • Kinder ab 2 ½ J. können im Einzelfall aufgenommen werden (max. 2 pro Gruppe und 4 pro Einrichtung) • Gruppenleitung: 1 Fachkraft • Weitere Kraft für die Hälfte der Zeit • Altersgemischte Gruppen • Kinder U3 „zählen“ doppelt • Ab 3 Kinder U3 sind dauerhaft 2 Personen erforderlich • „gleitende Skala“ beachten Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
KiTaG und KiTa-VO Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (III) • Hort: • max. 15 Kinder • befristete Aufnahme von 20 Kindern möglich • pädagogisches Konzept • betreute Grundschulen oder OGTS sind keine Horte • Kinder mit Behinderung: • Aufnahme in Regeleinrichtungen angestrebt („Inklusion“) • Rahmenbedingungen der Einrichtungen an die Bedürfnisse der Kinder anpassen • angemessene Förderung mit entsprechendem Personal • integrative Gruppe: 11 + 4 (1 Fachkraft = Heilpädagogin) • Zahl der I-Gruppen in NF rückläufig • langer Weg zu einer inklusiven Gesellschaft beginnt am Anfang des Lebens Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Zusammensetzung • Elternbeitrag (Richtwert: max. 1/3 der tatsächlichen Kosten) • Landes- und Kreiszuschüsse (2012in NF: ca. 22 %) • U3: zusätzlich Bundeszuschüsse • Eigenleistungen des Trägers (i.d.R. 5-10%) • Gemeinden leisten i.d.R. die Restkostenfinanzierung • NF: Landes- und Kreiszuschüsse richten sich nach Personalkosten • SL-FL: seit 2013 Pro-Platz-Budget für Landes- und Kreiszuschüsse Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Klage auf Konnexität für den Ausbau der U3-Plätze • Klage des Kreises SL-FL und der Hansestadt HL für alle Kreis und kreisfreien Städte auf Konnexität gegen das Land • Einigung ist Ende 2012 erfolgt • Einigung wird Bestandteil des Erlasses über die Verteilung der FAG-Mittel 2013 • Konkret soll es einen Ausgleich für die neugeschaffenen Plätze U3 seit 17.12.2008 geben • Genaue Höhe? Verteilungsschlüssel? Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Investitionskosten für die Schaffung von U3-Plätzen • Mittel für die Investition im U3 von Bund und Land • Bis zu 75% der tatsächlichen Investitionen für neugeschaffene Plätze förderungsfähig • Neubau: max. 19.000 € /Platz • Umbau: max. 14.000,- € • Umwandlung: max. 2.500,- € • inzwischen 2. Förderungswelle bis 28.02.13 – Umverteilung der Landesmittel • Im Rahmen des Fiskalpakts sind weitere Mittel des Bundes zu erwarten • Verteilung vss. im „Windhund-Verfahren“ Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 • Ausbau für U3 wird seit dem TAG angestrebt – nur schleppend vorangekommen • Ergebnis des „Krippengipfel“ im April 2007: schrittweiser Ausbau bis zum Rechtsanspruch • Folge: seit dem KiFöG ist der Rechtsanspruch U 3 gesetzlich verankert • Inkrafttreten am 01.08.2013 • Ein- und Zweijährige haben dann Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung • Einklagbar: Förderungsangebot in Krippen oder Kindertagespflege Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Versorgungsquote?! • Wie viele Plätze werden tatsächlich benötigt? • erste Planungen: bis 2010 Versorgungsniveau von 21% • Untersuchungen des DJI: 2013 sind 35% erforderlich • Nachbesserung in 2011: neue Zielmarke 39% • Alle Zahlen beziehen sich auf den bundesweiten Durchschnittswert • Versorgungsquoten dominieren die Diskussion in Politik und Medien • Fakt ist: tatsächlicher Bedarf ist regional sehr unterschiedlich (auch innerhalb NF) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Versorgungsquote?! • Unabhängig wie die Ausbauquote ist: Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch! • Für NF: Analyse der regionalen Situation (Geburtenzahlen, Ergebnisse des Masterplans) und individuelle Beratung der einzelnen Gemeinden und Städte • Empfehlungen ausgesprochen, die überwiegend umgesetzt wurden und werden • Für ca. 3.300 Kinder U 3 werden über 1.000 Plätze vorhanden sein • z.Zt. 681 Plätze in KiTas; ab Sommer vss. 836 Plätze • Einschränkung: richtiger Ort? Richtiger Zeit? Richtiger Bedarf? Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Auswirkung des Rechtsanspruchs U3 ?! • Große Unsicherheit • Furcht vor Klagewelle • Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Rechtsanspruch U 3 • Landes- und Bundesministerium haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben • Veröffentlichungen in 70 Thesen im Januar 2013 Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Umfang des Rechtsanspruchs • „Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach individuellem Bedarf“ • Was heißt bedarfsgerecht? Was ist der individuelle Bedarf? • Kombination • bedarfsunabhängiger Grundanspruch • Erweiterung um kind- und elternbezogene Bedarfe • Empfehlung: Kommunen sollten infrastrukturelles Regelangebot definieren • Ergänzung durch individuellen familiären Bedarf Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Qualität in der frühkindlichen Förderung • Gesetzlicher Auftrag: ganzheitliche Förderung • Förderungstrias: Erziehung, Bildung und Betreuung • also: keine „reine Betreuung“ ohne pädagogische Aspekte • unabdingbar: Beziehungsqualität zwischen Kind und Betreuungsperson • gesetzlicher Förderauftrag nur mit qualitativ hochwertiger Tagesbetreuung erreichbar Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Qualität in der frühkindlichen Förderung • fachliche Mindeststandards sind daher zwingend zu beachten und ggf. neu zu definieren • Fachkraft-Kind-Relation landesrechtlich geregelt • Wissenschaftlich gesehen: Unterschied, ob 1 oder 2-jährige Kinder • Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte • Sicherstellung gezielter und systematischer Fort- und Weiterbildung • Kindertagespflege: • Grundqualifikation von 160 UE nach DJI-Curriculum • Inanspruchnahme von Fachberatung • Fortbildung • Kontinuität und Verlässlichkeit in der Betreuung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Mindestumfang in der frühkindlichen Förderung • ausreichend Zeit für Beziehungsaufbau (Personen/Situation) • Zeit für die Entwicklung eines Zugehörigkeitsgefühls • Mindestanwesenheitszeit • Empfehlung: kommunale Festlegung der Untergrenzen der Mindestbetreuungszeit Tageszeit in der frühkindlichen Förderung • Empfehlung: Kernzeiten in KiTa • Betreuung über Nacht: ausreichend Zeit vor und nach dem Zubettgehen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Individueller Bedarf • Rechtsanspruch: persönlicher Bedarf • Nicht jeder persönliche Betreuungswunsch ist ein individueller Bedarf • objektivierbare Gründe für Zeiten außerhalb des Grundanspruchs Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Elternbezogene Bedarfskriterien • Kriterienkatalog wie jetzt auch schon • Teilnahme an Integrationskursen • Pflege von Angehörigen • Chronische oder langwierige Erkrankungen • Besondere Belastung wegen Betreuung weiterer Kinder • Bürgerschaftliches Engagement • Rein persönliche Interessen erweitern nicht den Rechtsanspruch Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Kindbezogene Bedarfskriterien • Besonders belastete Familien • Förderung in der Familie entspricht nicht dem Wohl des Kindes • Achtung: bei unsicherer oder desorganisierter Eltern-Kind-Bindung Betreuung max. 30 Stunden/Woche • Förderung in KiTa oder bei TPP ersetzt nicht Hilfe zur Erziehung, kann diese nur ergänzen Bedarfsunabhängiger Grundanspruch • Kinder integrieren sich in einer regelmäßigen halbtätigen Betreuung am besten • Eltern können kürzere Zeiten beanspruchen, wenn Förderung gewährleistet ist Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Grenzen des Rechtsanspruchs aus Gründen des Kindeswohls • Rechtsanspruch nicht für alle ausgedehnten und flexiblen Betreuungswünsche • Interesse des Kindes an Stabilität und Kontinuität ist zu berücksichtigen • Individuellen Bedürfnisse des Kindes sind zu beachten • Empfehlung: zeitliche Obergrenze um Kinder nicht zu überfordern und ihr Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen • 45 h/Wo., um Eltern-Kind-Bindung nicht zu gefährden • Altersabhängig Höchstgrenze Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Flexibilisierung der Betreuungszeiten • Je flexibler die Betreuungszeit, desto wichtiger die Qualität • Kindeswohl setzt der Flexibilität Grenzen • Gestaltung eines wiedererkennbaren Tagesablauf • Qualifizierte und vertraute Betreuungsperson möglichst ohne Wechsel Eingewöhnung • Konsequente Anwesenheit an vielen aufeinanderfolgenden Tagen • Übernachtbetreuung: besonders familiäres Setting („2. Zuhause“) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht • Freie Wahl bei Art der Tagesbetreuung und bestimmter Einrichtungen bzw. Personen • Beschränkung durch tatsächlich zur Verfügung stehendes Angebot • Wunsch- und Wahrrecht müssen bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden • Elternbeitrag für KiTa und Kindertagespflege sollte ähnlich sein • Problem: selbständige Kindertagespflege erhält keine Landes- und Bundeszuschüsse • Folge: Kreise (und ggf. Gemeinden) müssen die Mehrkosten tragen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht (II) • Keine durchsetzbare Verpflichtung Plätze in beiden Betreuungsformen zu allen Zeiten vorzuhalten • Wahlrecht ist nicht räumlich eingeschränkt • Problem in S-H: Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG • Wohnortgemeinde muss Kostenausgleich an Standortgemeinde zahlen • Eltern müssen besondere Gründe anführen und benötigen Zustimmung • Beschränkung durch Mehrkostenvorbehalt (max. 20% über kommunalem Angebot) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Zumutbarkeit • Prinzip der Wohnortnähe: in vertretbarer Zeit erreichbar • Qualität des Betreuungsangebots muss erfüllt sein (Beachtung bundes- und landesrechtlicher Vorgaben) • Gruppengröße, Personalschlüssel und personelle Ausstattung im Rahmen • Kindertagespflegepersonen müssen nach DJI qualifiziert sein • Weltanschauliche Ausrichtung der Einrichtung ist wichtiger Aspekt • Bei der Kindertagespflege sollte eine echte Wahlmöglichkeit bestehen (mind. 3 Vorschläge) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Rechtsanspruch ist keine Pflicht! • Eltern im Leistungsbezug nach SGB II und XII müssen in den ersten drei Lebensjahren nicht erwerbstätig werden • Keine indirekte Arbeitspflicht • Aber: nehmen Eltern den Rechtsanspruch wahr, ist ihnen auch eine Erwerbstätigkeit zumutbar Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Rechtsgutachten U3 im Internet: http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Thesen_Rechtsanspruch%20U3_11-01-2013.pdf vss. im Februar 2013 soll eine Langfassung des Rechtsgutachtens veröffentlicht werden Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013
Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • 07.02.2013