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Soziale Pflegeversicherung. Voraussetzungen f?r die Einstufungen in die jeweilige PflegestufePflegestufe I (erheblich Pflegebed?rftige):Mind. 1 x tgl. Hilfebedarf bei 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der K?rperpflege, Ern?hrung oder Mobilit?tZus?tzlich mehrfach in der Woche Hi
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2. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
Mind. 1 x tgl. Hilfebedarf bei 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand für Pflege mind. 90 Minuten tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten betragen
3. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
Mind. 3 x tgl. Hilfebedarf zu verschiedenen Tageszeiten aus einem der Bereiche der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand für Pflege mind. 3 Stunden tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mindestens 2 Stunden betragen
4. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
Täglicher Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Zeitaufwand für Pflege mind. 5 Stunden tgl. – Zeitdauer für Grundpflege muss dabei mindestens 4 Stunden betragen
5. Soziale Pflegeversicherung Voraussetzungen für die Einstufungen in die jeweilige Pflegestufe
Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes werden nicht berücksichtigt:
Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung (Spazieren gehen, Besuch kultureller Veranstaltungen etc.)
Sonstige Beaufsichtigung und Betreuung, die keinen Zusammenhang mit der Grundpflege hat
Maßnahmen der Behandlungspflege (Einreibungen etc.)
6. Soziale Pflegeversicherung Wie wird der tägliche Pflegeaufwand ermittelt?
erfolgt im Rahmen eines Hausbesuches oder nach Aktenlage
durch i. d. R. Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
7. Soziale Pflegeversicherung ... das Risiko, pflegebedürftig zu werden, kann jeden treffen ...
Einführung der Pflegeversicherung verpflichtend im Jahr 1995 für alle Menschen in Deutschland
Über zwei Mio. Leistungsempfänger
Qualifizierte und professionalisierte Pflege
... aber Reformbedarf
8. Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen
9. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz In Kraft seit 01.07.2008
Grundsatz „Stärkung der ambulanten Pflege nach persönlichem Bedarf“
Leistungsverbesserungen aber auch Beitragserhöhung In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergänzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.In der Koalitionsvereinbarung wurden u. a. ergänzende kapitalgeckte Elemente sowie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung beschlossen.
10. Leistungsverbesserungen Stufenweise Erhöhung der Pflegeleistungen ab
01.07.2008
01.01.2010
01.01.2012
Weitere Anpassung alle 3 Jahre ab 2015 möglich
Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.
Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.
11. Leistungsverbesserungen
12. Leistungsverbesserungen
13. Leistungsverbesserungen
14. Leistungsverbesserungen
15. Leistungsverbesserungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (bisher 1.432 EURO jährlich)
ab 01.07.2008 Erhöhung auf 1.470 EURO
ab 01.01.2010 Erhöhung auf 1.510 EURO
ab 01.01.2012 Erhöhung auf 1.550 EURO
Verkürzung der „Vorpflegezeit“ bei Verhinderungspflege von 12 auf 6 Monate
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.
16. Leistungsverbesserungen Bei Kombination Tagespflege bzw. Nachtpflege mit Sach- oder Geldleistung Erhöhung des Anspruches auf das 1,5-fache
Auch bei voller Ausschöpfung der Tages- und Nachtpflege zusätzlich hälftiger Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld, oder
bei voller Ausschöpfung der Pflegesachleistung oder des Pflegegeldes zusätzlich hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
Jedoch max. 100% je Leistung
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.
17. Leistungsverbesserungen Tagespflege bzw. Nachtpflege Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.
18. Leistungsverbesserungen Beratungsbesuche
Stufe I und II von 16,-- auf 21,-- Euro
Stufe III von 26,-- auf 31,-- Euro
Beratungsbesuch durch Pflegeeinrichtung, anerkannte Beratungsstelle, beauftragte Pflegefachkraft, Pflegeberater möglich Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
19. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
20. Leistungsverbesserungen Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (häufig Demenzkranke)
Anspruch ab dem 01.07.2008 auch für Pflege-bedürftige mit Pflegestufe 0
Erhöhung der Leistung von 460 auf bis zu
1.200 EUR/Jahr – erheblicher Betreuungsaufwand
2.400 EUR/Jahr – erhöhter Betreuungsaufwand
Pflegebedürftige, die bereits Anspruch auf 460 EUR hatten, haben automatisch ohne weitere Prüfung Anspruch auf 1200 EUR im Jahr
Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
21. Leistungsverbesserungen
22. Leistungsverbesserungen Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (häufig Demenzkranke)
Festlegung der Leistungshöhe durch MDK
Zweckgebundene Erstattung (Tagespflege, Kurzzeitpflege, niedrigschwellige Angebote wie Demenzgruppen etc., spez. Betreuungs-angebote von Pflegediensten)
Übertrag ins erste Kalenderhalbjahr möglich
Beratungsbesuch kann auch bei Stufe 0 halbjährlich abgerufen werden Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ wird nicht nur mehr als verfünffacht, auch der anspruchsberechtigte Personenkreis wird erweitert.
Menschen, die noch keinen Pflegebedarf, wohl aber einen Betreuungsbedarf haben, können diesen Betrag künftig ebenfalls erhalten.
Leistungsbetrag wird in unterschiedlicher Höhe einzelfallbezogen von Pflegekasse festgelegt. Grundlage dafür bildet eine Richtlinie, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des MDS und des Verbandes privater Krankenversicherer zu beschließen hat.
Regelung berücksichtigt stärker als bisher den Bereich der kognitiven Einschränkungen, ohne (zunächst) den stark verrichtungsbezogenen Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde ein Modellprojekt auf Bundesebene aufgesetzt, die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsverfahrens wurde europaweit ausgeschrieben. Mit Ergebnissen wird Ende 2008 gerechnet.
23. Leistungsverbesserungen Verkürzung der Vorversicherungszeit von 5 auf 2 Jahre
Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.
Sämtliche Leistungen mit Ausnahme der häuslichen Sachleistung für Härtefälle der Stufe III sowie der stationären Sachleistungen für die Pflegestufen I und II werden stufenweise dynamisiert (konkrete Beträge sind in den folgenden drei Folien genannt). Frühere Überlegungen, die stationären Leistungen abzusenken oder gar abzuschaffen, wird nicht umgesetzt.
Anhebungen werden ausdrücklich begrüßt, dem Realwertverlust der seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Leistungsbeträge wird damit Rechnung getragen.
Der Zeitpunkt der vorgesehenen erstmaligen Leistungserhöhung zum 01.07.2008 ist ein deutlicher Hinweis auf das politische Ziel für ein mögliches Inkrafttreten der Reform.
"Poolen" = Ansprüche auf Pflege- u. Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. Damit sollen insbesondere neue Wohnformern gefördert werden.
Ab 2015 soll alle 3 Jahre die Höhe der Anpassung von der Bundesregierung ggf. per Rechtsverordnung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung festgelegt werden; Verdacht, dass ab dem Jahr 2015 die Dynamisierung der Leistungen nach „Kassenlage“ erfolgt.
24. Schnellere Leistungsentscheidung Die Entscheidung soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Bei geplanter Pflegezeit oder bei fraglicher Pflegesituation nach stationärer Behandlung unverzügliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb einer Woche nach Antragstellung.
25. Pflegeberatung Individualanspruch auf Pflegeberatung ab 01.01.2009
Individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot durch Pflegekassen
Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten und zur Auswahl der Hilfsangebote
Koordinierung aller in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote
Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
26. Pflegestützpunkte Ab 01.01.2009, sofern das Bundesland dies vorsieht
Pflege- und Krankenkassen schließen dazu gemeinsam Verträge, möglichst unter Beteiligung von
Trägern der Alten-/Sozialhilfe,
zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
privater Kranken- und Pflegeversicherung
Selbsthilfegruppen und Ehrenamtlichen
Flächendeckendes Angebot unter Nutzung der vorhanden Strukturen
27. Einführung einer Pflegezeit Berufstätige Angehörige werden auf Antrag vorübergehend für die Pflege vom Arbeitgeber freigestellt
Gesetz über Pflegezeit
Sechs Monate unbezahlte Freistellung zur Pflege von nahen Angehörigen (sog. "Pflegezeit" - in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten)
Voraussetzung: mind. Pflegestufe 1 – Nachweis durch Pflegekasse oder MDK
Kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen (unabhängig von Betriebsgröße) bei akut auftretender PflegesituationVoraussetzung: Pflegestufe 1 wird voraussichtlich erfüllt
Nachweis durch Attest des beh. Arztes
Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.
28. Einführung einer Pflegezeit Pflegekasse zahlt während der beantragten Pflegezeit Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.Ein Novum ist die Einführung einer Pflegezeit. Für die Dauer von 6 Monaten wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit in Betrieben über 10 Beschäftigten eingeführt. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Absicherung im Krankheitsfall durch einen Beitragszuschuss.
Zusätzlich soll ein kurzfristiger unbezahlter Freistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen geschaffen werden. Die häusliche Pflege wird damit gestärkt, die Pflege durch Angehörige wird gefördert.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist die Pflegezeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte vom Staat finanziert werden.
29. Vorrang Rehabilitation vor Pflege MDK prüft im Rahmen der Pflegebegutachtung verstärkt ob eine medizinische Rehabilitations-leistung geeignet und notwendig ist.
Bonuszahlung von 1.536 EURO an Pflegeheime, die durch aktivierende Pflege oder rehabilitative Maßnahmen erreichen, dass Rückstufung des Versicherten erfolgt Gesetzgeber "verstärkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zuständiger REHA-Träger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen führt.Gesetzgeber "verstärkt" damit seinen Druck, der Rehabilitation Pflegebedürftiger bzw. von Pflegebedürftigkeit Bedrohter mehr Bedeutung beizumessen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle ist zuständiger REHA-Träger die GKV, was dort zu Mehrbelastungen führt.
30. Förderung Ehrenamt Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe
Stärkere Einbeziehung in die Beratung möglich (z.B. Pflegestützpunkt)
Erhöhung der Fördermittel für niederschwellige Betreuungsangebote um 5 Mio. Euro
Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege wird ausgebaut.
Erhöhung wie Pflegesachleistungdaneben hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld
bei voller Pflegesachleistung bzw. vollem Pflegegeld hälftiger Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
bisher max. Leistungsanspruch (Zusammenrechnung der einzelnen Leistungen) bis zur Höhe der Pflegesachleistung
Sinnvolle Leistungsverbesserung zur Förderung der häuslichen Pflege.
31. Finanzierung Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2008
Von 1,7 % auf 1,95 %
Kinderlose von 1,95 % auf 2,20 %
Beitragssatz soll bis Mitte 2015 stabil bleiben. Evtl. könnte man noch kritisch erwähnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag – keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.Evtl. könnte man noch kritisch erwähnen, dass es - entgegen der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag – keinen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung gibt.