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Geschäftsführerhaftung in Polen

Geschäftsführerhaftung in Polen. Geschäftsführerhaftung in Polen. Geschäftsführerhaftung in Polen. Haftung des GmbH-Geschäftsführers 1 . Handelsrechtliche (zivilrechtliche) Haftung 1.1. Haftung ggü. der GmbH 1.2. Haftung ggü. Dritten

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Geschäftsführerhaftung in Polen

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  1. Geschäftsführerhaftung in Polen • Geschäftsführerhaftung • in Polen Mariusz Korpalski www.law24.pl

  2. Geschäftsführerhaftung in Polen • Haftung des GmbH-Geschäftsführers • 1. Handelsrechtliche (zivilrechtliche) Haftung • 1.1. Haftung ggü. der GmbH • 1.2. Haftung ggü. Dritten • 2.Steuerrechtliche Haftung • 3. Strafrechtliche Haftung Mariusz Korpalski www.law24.pl

  3. Geschäftsführerhaftung in Polen • Wichtige polnische Rechtsgrundlagen • KSH – Kodeks spółek handlowych [ Handelsgesetzbuch ] • KK – Kodeks karny [ Strafgesetzbuch ] • KKS – Kodeks karny skarbowy [Gesetzbuch für Finanzstrafrecht] Mariusz Korpalski www.law24.pl

  4. Geschäftsführerhaftung in Polen • Fall 1 • Im Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH wurde das • Stammkapital auf 5.000 PLN bestimmt und eingezahlt. In dieser • Zeit schloss die GmbH einen Mietvertrag über 5.000 PLN p.m. • Zwei Monate nach der GmbH-Gründung erfolgte die Eintragung • ins polnische HR (KRS). Die GmbH hatte die Miete nur für einen • Monat bezahlt, daher bekam die GmbH ein Gesellschafterdarlehen • von 100.000 PLN. Nach sechs Monaten wurde die GmbH liquidiert. • Ab dem zweitem Monat geriet die GmbH ins Defizit. • . • GF haften für die Mietzahlungsrückstände, da nur ein Darlehen, nicht aber eine Kapitalerhöhung gewährt wurde. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  5. 1. Handelsrechtliche Haftung • a)Schuldvermutung • Wenn der Geschäftsführer gesetz- oder vertragswidrig handelt erübrigt sich die Beweisführung bezüglich des Verschuldens. • Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er den Schadennicht verschuldet hat, insbesondere durch Beweis der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  6. 1. Handelsrechtliche Haftung • b)Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns • Maßstab ist, wie eine Person in der Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. • Wird dieser Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, haftet der GF persönlich. • Wird konkretisiert nach Art und Umfang der Tätigkeit (an einen AG-Vorstand stellt man höhere Anforderungen). Mariusz Korpalski www.law24.pl

  7. 1. Handelsrechtliche Haftung • c) Verjährung der Ansprüche • Ansprüche von Gläubigern verjähren mit Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und von der zum Schadenersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt. • In jedem Fall verjährt der Anspruch mit Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag, an dem das Schadenverursachende Ereignis eingetreten ist. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  8. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • 1.1. Haftung ggü. der GmbH • a) Bei Verletzung von Gesetzen oder des Gesellschaftsvertrages (Art. 293 KSH) • verschuldete Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages • GmbH Schaden zufügen • ursächlicher Zusammenhang zwischen Handeln (oder Unterlassen) und entstandenem GmbH-Schaden Mariusz Korpalski www.law24.pl

  9. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • b) Haftung bei vertragswidrigem Handeln • bei Handlungen ohne den im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates (Art. 17 Abs. 3 KSH) • Bei Handlungen, die einem Gesellschafterbeschluss, -vertrag oder Geschäftsordnung entgegenstehen • Handlungensindim Außenverhältnis wirksam, • nicht aber im Innenverhältnis ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  10. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • Haftung für Handlungen gemäß Beschluss von Gesell- • schafterversammlung oder Aufsichtsrat abergesetz- oder • gesellschaftsvertragswidrig oder sonstungünstig • Der Beschluss befreit nicht von der Haftung, wenn seine Umsetzung: • das Bestehen der GmbH bedroht ( d.h. zur Insolvenz • der GmbH führen würde) • zur Gesellschafterbenachteiligung führt • die Kompetenzen zur Geschäftsführung auf die • Gesellschafter überträgt Mariusz Korpalski www.law24.pl

  11. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • Ein Gesellschafterbeschluss kraft Gesetzes • ist erforderlich bei … • Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines organischen Teils davon sowie bei Bestellung beschränkt dinglicher Rechte daran • Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Erbnießbrauchs oder eines Anteils an einer Immobilie (wenn der Gesellschafts-vertrag nichts anderes bestimmt). Mariusz Korpalski www.law24.pl

  12. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • Beispiele für schuldhaftes Handeln eines GmbH-GF • a) Gesetzwidrige Zahlungen an Gesellschafter • Auszahlung von Dividende • Rückerstattung von Einlagen • Auszahlung aus dem GmbH-Vermögen, soweit es zur vollständigen Deckung des Stammkapitals erforderlich ist Mariusz Korpalski www.law24.pl

  13. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • b) Unterlassung der unverzüglichen Einberufung • einer außerordentlichen • Gesellschafterversammlung • … zwecks Beschlussfassung über das weitere Bestehen der • GmbH wenn die Bilanz einen Verlust ausweist, der die • Rücklagen unddie Kapitalreserven sowie die Hälfte des • Stammkapitals übersteigt (Art. 233 KSH). Mariusz Korpalski www.law24.pl

  14. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • c) Entlastung durch ordentliche Gesellschafterversammlung • Generelle Freistellung von Haftung ggü. GmbH im Bereich aus dem Jahresabschluss ersichtlicher Angaben • Die Schuldvermutung wird in Unschuldvermutung getauscht ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  15. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • … die Entlastung wirkt nicht bei: • fehlerhafter Ausfertigung des Jahresabschlusses • aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlichen Handlungen oder deren Folgen, insbesondere ohne im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenem Gesellschafterbeschluss Mariusz Korpalski www.law24.pl

  16. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • Klage • GmbH kann GF beim schuldhaftem Handeln verklagen (trotz Entlastung) • Unterlässt die GmbH eine Schadenersatzklage innerhalb eines • Jahres (vom Tag der Bekanntwerdung des Schaden • verursachenden Ereignisses an)kann jeder Gesellschafter • Schadenersatzklage erheben Mariusz Korpalski www.law24.pl

  17. 1.1. Haftung ggü. der GmbH • Die Entlastung durch ordentliche Gesellschafter- • versammlung sowie jegliche Freistellungen oder • Schulderlässe zugunsten der Gesellschafter ggü. • der GmbH sind unwirksam bei … • einer Klage der Gesellschafter auf Rechnung der GmbH • Insolvenzanmeldung Mariusz Korpalski www.law24.pl

  18. 1.2. Haftung ggü. Dritten • 1.2. Haftung ggü. Dritten • Bei falschen Angabenzu Einlagen bei Gründung oder Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH) … • Haftung, wenn Einlagen nicht oder nur teilweise eingebracht wurden • Keine Haftung, wenn Sacheinlagen eingebracht aber zu hoch angesetzt wurden • Der GF haftet gesamtschuldnerisch mit der GmbH ggü. Gläubiger Mariusz Korpalski www.law24.pl

  19. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Verjährungsfrist: • 3 Jahre ab Tag Eintragung der GmbH oder Registrierung einer • Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH) • Entscheidend ist die Eintragung in das Handelsregister (KRS)! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  20. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Haftung bei Insolvenzverschleppung • ( = Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) • GF hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Gericht • spätestens 14 Tage nach Auftreten derInsolvenzvoraussetzung Mariusz Korpalski www.law24.pl

  21. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Insolvenzvoraussetzungen: • Zahlungsunfähigkeit • = Nichtbedienen fälliger Verbindlichkeiten (auch wenn nur teilweise und /oder vorübergehend) • Überschuldung • = Verbindlichkeiten übersteigen den Vermögenswert („negatives Eigenkapital”,auch wenn Zahlungsfähigkeit gegeben ist !) Mariusz Korpalski www.law24.pl

  22. 1.2. Haftung ggü. Dritten Achtung: Die Insolvenzbestimmungen sind in Polen noch schärfer als in Deutschland ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  23. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Streitige Verbindlichkeiten werden bei der • Insolvenzvoraussetzungsprüfung nicht berücksichtigt • Bei der Prüfung der Bilanz werden die für streitige Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen nicht berücksichtigt • Generell werden streitige Verbindlichkeiten und Forderungen nur berücksichtigt wenn die Streitigkeit begründet, realistisch und nachvollziehbar ist • Wissensstand des Gläubigers ist nicht entscheidend Mariusz Korpalski www.law24.pl

  24. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Erstellung einer Liquidationsbilanz für Zwecke der • Prüfung von Insolvenzvoraussetzungen • Liquidationswert von Immobilien oft größer als Buchwert • Liquidationswert von sonstigen Assets eher niedrieger • Bei der Veräußerung ganzer Betriebe durch Insolvenzverwalter hat der GF hat die Wahl, ob Maschinen, Gründstücke usw. einzeln oder als ganzer Betrieb veräußert werden – je nach optimaler Verwertung gibt es preisliche Unterschiede Mariusz Korpalski www.law24.pl

  25. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Charakter der Haftung bei Insolvenzverschleppung • persönlich • gesamtschuldnerisch mit anderen Gschäftsführern • unbeschränkt • subsidiär zur Haftung der GmbH selbst Mariusz Korpalski www.law24.pl

  26. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Haftungsvoraussetzungen • Bestehen einer Verbindlichkeit einer GmbH zum Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung • Spätere Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist ohneBedeutung für die Haftung des Geschäftsführers • Erfolglose Vollstreckung Mariusz Korpalski www.law24.pl

  27. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Erfolglose Vollstreckung • Erforderlich ist der Nachweis von Vollstreckungsversuchenin alle dem Gläubiger bekannten GmbH-Vermögen • Grundsätzlich ist eine Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers erforderlich, es seidenn die GmbH hat kein vollstreckbares Vermögen Mariusz Korpalski www.law24.pl

  28. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Haftungsausschluss – Voraussetzungen • kein Gläubiger-Schaden entstanden • fristgerechte Insolvenzantragstellung bzw. • kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung, d.h. wenn dem GF die Möglichkeit des Vertrautmachens mit der finanziellen Lage der GmbH genommen wurde etwa durch … Mariusz Korpalski www.law24.pl

  29. 1.2. Haftung ggü. Dritten • … Einlieferung ins Krankenhaus • … unvorgesehener Reisen • … Verteilung der Verantwortungsbereiche der GFnach Gesellschaftervertrag oder Geschäftsordnung für diejenigen GF, die sich nicht mit Buchhaltung und Finanzwesen beschäftigen • … gesetzwidriges und irreführendes Handeln einzelner GF oder durch Verheimlichung von Ergebnissen der GmbH Mariusz Korpalski www.law24.pl

  30. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 2 • Einen geschäftsführenden Gesellschafter verbindet mit der GmbH • auch ein Anstellungsvertrag. Dieser Vertrag wurde aufgelöst und • Alle Anteile verkauft. Da jedoch ein Gesellschafterbeschluss über • die GF-Abberufung fehlte, verweigerte das Gericht die Löschung • der Person aus dem KRS (HR). Der ex-GF durfte aber die GmbH • nicht weiterführen, wurde über die finanzielle Situation der Firma • nicht informiert und hatte keine Einsicht in die Bücher. Faktisch • also konnte der ex-GF eine GF-Funktion nicht erfüllen. • Keine GF-Haftung für ausstehende SV-Beiträge und • Steuern • (Urteil Oberstes Gericht vom 09.10.06, II UK 47/06) Mariusz Korpalski www.law24.pl

  31. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 3 • Eine GmbH hat zwei GF mit untereinander aufgeteilten Pflichten: • GF 1 Arbeitsorganisation und Kundenkontakte, GF 2 (Stellv.) • unterstützt GF 1 bei diesen Aufgaben. Die Buchhaltung wurde • outgesourct an eine StB-Kanzlei. Beide GFs wurden abberufen • und einneuer GF berufen, der schriftlichjede Haftung ggü. Dritten • und fürausstehende Steuern und SV-Beiträge übernahm. Das • danach eingeleitetete Insolvenzverfahren wurdewegen fehlenden • Vermögenseingestellt. • Für die Verbindlichkeiten haften alle GFs, die bis dato die • Funktionen ausgeübt haben – gesamtschuldnerisch Mariusz Korpalski www.law24.pl

  32. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 4 • Eine GmbH hat zwei GFs mit strikter Aufteilung der Aufgaben. • GF 1 ist für Finanzen der GmbH verantwortlich und GF 2 für • Akquise und Organisation. Es kam zur Eröffnung eines • Insolvenzverfahrens wegen ausstehender Steuern und SV- • Beiträge. Das Verfahren wurde mangels Masse eingestellt. • Die Haftung übernimmt der für Finanzen • verantwortliche GF 1 ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  33. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 5 • In einer GmbH haben 2 GFs die Pflichten untereinander aufgeteilt: • GF 1 beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der GmbH, GF 2 • aufgrund mangelnden Wissen darüber, war nicht verpflichtet sich • mit diesen Angelegenheiten zu beschäftigen. Gegen die GmbH • wurde ein Insolvenzverfahren wegen ausstehender Steuern und • SV-Beiträge eingeleitet und eingestellt. • Für Rückstände haften beide GF gesamtschuldnerisch ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  34. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 6 • Eine GmbH wird zahlungsunfähig war, stellt aber keinen • Insolvenzantrag, da der (einzige) GF erkrankt war. • Es wurde ein Bevollmächtigter ernannt, der aber keine Lösung für • die GmbH-Probleme fand. Das Insolvenzverfahren gegen die • GmbH wurde eingestellt. • Es haftet der GF. Hätte der GF aufgrund seiner • Krankheit auf seine Funktion verzichtet, haftete • er nur für die Schulden der GmbH, die bis zu diesem • Tag entstanden sind. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  35. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Kein Gläubiger kommt zu Schaden • Der relevante Schaden muss in Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppung stehen. • Offene Posten der GmbH werden nicht automatisch auf GF übertragen. • Verteidigungstipp: • Statistisch gesehen werden die nicht gesicherten Gläubiger bei • fristgerechten Insolvenzanträgen nur mit 5 bis 10 % befriedigt (bei • Insolvenz mit Liquidation). Eine Insolvenzantrag (auch wenn • verspätet) mit Vergleich schiebt die Verantwortung auf Gläubiger. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  36. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Kein Gläubiger kommt zu Schaden • In der Zeitspanne der Insolvenzverschleppung hat sich die finanzielle Lage der GmbH nicht verschlechtert, insbesondere haben die GF keine Veräußerungen der Vermögensbestandteile vorgenommen • Auch bei fristgerechter Insolvenzanmeldung blieben die Gläubiger ohne Befriedigung, weil bevorzugte Gläubiger Vorrang haben Mariusz Korpalski www.law24.pl

  37. 1.2. Haftung ggü. Dritten … ein Beispiel: Stellt der GF fristgerecht einen Insolvenzantrag, würde den Gläubigern z.B. 15% den Forderungen zustehen. Bei zu später Insolvenz-Beantragung bekommen die Gläubiger nur 5%. Für den entstandenen Unterschied von 10% haftet der GF wegen Insolvenzverschleppung ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  38. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Beweislast bei Haftungsbefreiungsvoraussetzungen • bleibt beim Geschäftsführer • hilfsweise können die GF alle der GmbH zustehende Einreden erheben Mariusz Korpalski www.law24.pl

  39. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Änderungen in der Geschäftsführung • Haftung erstreckt sich auf den Zeitraum der Berufung zum GF • maßgeblich sind die Zeitpunkte der Berufung und Abberufung bzw. Niederlegung und nicht der Eintragung ins KRS (HR) • Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten, die vor der Berufung entstanden sind ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  40. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Der GFhaftet nicht, wenn er beweist, dass während seiner • Mandatsausübung keine Insolvenzvoraussetzungen • gegeben waren ! • Wenn der GF in eine schon zahlungsunfähige oder überschuldete • GmbH einsteigt, hat er 14 Tage Frist ab dem Zeitpunkt der • unverzüglichen Einsichtsnahme in die Unterlagen der GmbH • zur Insolvenzanmeldung ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  41. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Niederlegung der Geschäftsführung • Der GF kann seinen Posten jederzeit und ohne Begründung niederlegen • Für das Erlöschen des Mandates ist die Zustellung des Niederlegungsschreibens an die GmbH maßgeblich • Es ist ratsam, die Niederlegungsschreiben gleichzeitig allen Gesellschaftern zuzustellen Mariusz Korpalski www.law24.pl

  42. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Für die Löschung ehemaliger GF aus dem KRS (HR)ist die neue Geschäftsführung verantwortlich • Ehemalige GF können das Gericht informieren, sodass eine Löschung von Amts wegen erfolgt • Versäumt die neue Geschäftsführung einen Antrag auf Löschung einzureichen, haftet die GmbH ggü. Gläubigern für Kosten gegen ehemalige GF eingeleiteter Prozesse Mariusz Korpalski www.law24.pl

  43. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Fall 7 • Eine GmbH hat einen GF ins KRS eintragen lassen, das Gericht • hat den Eintrag vorgenommen. Allerdings war der Beschluss über • die Berufung ungültig. Der GF agierte im Namen der Gesellschaft, • aber ohne Vertretungsmacht. • Ein eingeleitetes Verfahren gegen den GF wird eingestellt. • Obwohl ins KRS eingetragen, haftet der GF nicht ! Mariusz Korpalski www.law24.pl

  44. 1.2. Haftung ggü. Dritten • Achtung: Auch ein Prokurist kann im Falle der • Insolvenzverschleppung haften ! • Jedoch haftet der Prokurist nur, wenn er außerhalb der Prokura • andere Posten in der GmbH bekleidet, die ihm finanzielle Angaben • der GmbH zugänglich machen Mariusz Korpalski www.law24.pl

  45. 2.Steuerrechtliche Haftung • 2. Steuerrechtliche Haftung • Voraussetzungen für die Haftung • Bestehen eines Steuerrückstandes - wird im von Finanzamt erlassenem Bescheid festgestellt (Art. 21§3 OP) • Erfolglose Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen Mariusz Korpalski www.law24.pl

  46. 2. Steuerrechtliche Haftung • Entstehen der Verbindlichkeiten während • der Ausübung der GF-Tätigkeit • Um Haftungsansprüche gegen GmbH-GF geltend zu machen, • muss das FA nachweisen, dass die Rückstände Verbindlichkeiten • betreffen, die während der Erfüllung der Geschäftsführerpflichten • entstanden sind Mariusz Korpalski www.law24.pl

  47. 2. Steuerrechtliche Haftung • Voraussetzungen für Haftungsausschluss • fristgerechte Insolvenzantragstellung • kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung • Verweisauf Gesellschaftsvermögen, das die Befriedigung zu erheblichem Teil ermöglicht, aber: Forderungen als Vermögensbestandteil • dürfen nicht dubios sein • müssen vollstreckbar sein Mariusz Korpalski www.law24.pl

  48. 2.Steuerrechtliche Haftung • Fall 8 • Ein Gericht entschied, dass die GF einer GmbH für ausstehende • Zahlungsrückstände (SV-Beiträge und Steuern) haften müssen. • Die GF waren damit nicht einverstanden und gaben an, der FA- • Bescheid sei zu spät ergangen (mehrere Jahre!) und dass man • die Zahlungen nicht damals forderte, obwohl die GmbH noch in • einer guten finanziellen Situation war. • Unabhängig von dem Datum des FA-Bescheides • haften die GF dafür. Mariusz Korpalski www.law24.pl

  49. 2.Steuerrechtliche Haftung • Bis wann kann über die GF-Haftung • entschieden werden? • Verjährungsfrist ab Ende des Kalenderjahres des Entstehenseines Steuerrückstandes einer GmbH: 5 Jahre • Die Hemmung der Verjährung ist oft der Fall Mariusz Korpalski www.law24.pl

  50. 2.Steuerrechtliche Haftung • GF-Haftung nach dem Erlass des FA-Bescheides • über dessen Haftung • Verjährung des Steuerrückstandes ggü. dem GF3 Jahre nach • Ende des Kalenderjahres der Zustellung des Bescheides • an den GF Mariusz Korpalski www.law24.pl

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