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Grundlagen des Schifffahrtsrechts für den Kanusport OKV-Fortbildung 27.-28.10-2012

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Oberste Schifffahrtsbehörde Radetzkystrasse 2 A-1030 WIEN Dipl.-Ing. Bernhard Bieringer T: +43 1 71162-655904 M: +43 664 8188910 F: +43 1 71162-655999 E: bernhard.bieringer@bmvit.gv.at W: www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt

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Grundlagen des Schifffahrtsrechts für den Kanusport OKV-Fortbildung 27.-28.10-2012

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Presentation Transcript


  1. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Oberste Schifffahrtsbehörde Radetzkystrasse 2 A-1030 WIEN Dipl.-Ing. Bernhard Bieringer T: +43 1 71162-655904 M: +43 664 8188910 F: +43 1 71162-655999 E: bernhard.bieringer@bmvit.gv.at W: www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt www.doris.bmvit.gv.at Grundlagen des Schifffahrtsrechts für den Kanusport OKV-Fortbildung 27.-28.10-2012

  2. Inhalte • Überblick über wesentliche Rechtsvorschriften • Zuständige Behörden • Schiffsführerverantwortung • Verkehrsregeln • Exkurs – nautische Grundlagen Großschifffahrt auf Wasserstraßen • Informationsquellen im Internet

  3. Wichtiger Hinweis Dieser Vortrag soll einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen für eine rechtskonforme und sichere Ausübung des Kanusports auf österreichischen Gewässern geben. Die Auswahl der Schwerpunkte zielt darauf ab, die für den Kanusport wichtigsten – insbesondere sicherheitsrelevanten – Elemente des Schifffahrtsrechts zu vermitteln, kann jedoch nicht den Anspruch erheben, in jedem Aspekt vollständig zu sein.

  4. Kanusport = Schifffahrt Klingt auf den ersten Blick komisch, ist aber so. Sobald der Kanusport auf öffentlichen Gewässern ausgeübt wird, ist er aus rechtlicher Sicht als „Schifffahrt“ zu betrachten. Damit ergeben sich in den einschlägigen Rechtsvorschriften definierte Anforderungen an: • Schiffsführer • Fahrzeug Ausnahmen sind im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen, auf speziell gewidmeten Wasserflächen und eventuell auf privaten Gewässern möglich.

  5. Wesentliche Rechtsvorschriften • Schifffahrtsgesetz (Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012) • Grundanforderungen Schiffsführer • Zuständige Behörden • Fahrtauglichkeit (technische Eignung von Fahrzeugen) • Befähigungsausweise

  6. Wesentliche Rechtsvorschriften • Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2012 • Neu mit 01.01.2012, internationale Harmonisierung • Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2012 • Entwurf für Neuerlassung derzeit in Begutachtung

  7. Geltungsbereich • Wasserstraßen„Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen“ • Donau + Häfen und Nebengewässer (meistens bis zu Schwellen o.ä.) • Traun bis km 1,7 • Enns bis km 2,8 • March bis km 6,0

  8. Zuständige Behörden

  9. Schiffsführer - Grundanforderungen § 5 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz „Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahr­­zeuges. Der Schiffsführer muss, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Ge­wässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuer­mann (Streckensteuermann) heranzuziehen.“

  10. Schiffsführer – Grundanforderungen Wesentliche Punkte: • Geistige und körperliche Eignung • Nautische Kenntnisse entsprechend • dem Fahrzeug • dem Gewässer • Kenntnis der Verkehrsvorschriften

  11. Geistige und körperliche Eignung Neben allgemeiner geistiger und körperlicher Fitness vor allem: • Kein Rauschzustand • Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen ähnlichen Substanzen eintritt • Alkohol: max. 0,5 ‰, gewerbsmäßige Schifffahrt max 0,1 ‰ • Keine Übermüdung • gewerbsmäßige Schifffahrt: mehr als 16 h ununterbrochen Dienst innerhalb von 24 h gilt als Übermüdung

  12. Altersgrenzen - Ruderfahrzeuge • Wasserstraßen16 Jahre • Seen und Flüsse12 Jahre • Ausnahmen • behördlich bewilligte Wassersportveranstaltungen oder • unter geeigneter Aufsicht • Aufsichtsperson übernimmt Pflichten des Schiffsführers • Aufsichtsperson muss in der Lage sein, einzugreifen

  13. Nautische Kenntnisse • Fahrzeug • Kenntnis der Eigenschaften des Fahrzeugs • Manövrierfähigkeit • Stabilität • Kompetenz im Umgang mit dem Fahrzeug • Gezieltes Manövrieren • Gewässer • Einschätzung der Strömungsverhältnisse bei unterschiedlichen Wasserständen • Gefahrenstellen (Kehrwässer, Buhnen, Querströmungen)

  14. Nautische Kenntnisse 2 Sicheres Verhalten für Kleinfahrzeuge • Ständige Beobachtung der Verkehrssituation • Fahrt am Rand oder außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne (Achtung auf Buhnen) • Vermeidung von Gefahrenstellen • Querung der Fahrrinne im rechten Winkel (kürzeste Zeit statt kürzester Weg) • Querung immer hinter dem Heck von „großen“ Fahrzeugen bzw. Verbänden, nie vor dem Bug • Information über Fahrpläne schneller Schiffe • bei Baggerstellen: rechtzeitig auf die Seite der freien Durchfahrt wechseln, größtmöglicher Abstand vom Baggerschiff – nie auf Baggerschiffe zutreiben lassen!! • vorzugsweise Innenkurven (Gleitufer) wählen – die Großschifffahrt sucht eher die tieferen Bereiche entlang des Prallufers • Fernglas mitnehmen – Erkennung von Schifffahrtszeichen etc. auf größere Distanz

  15. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften • Verhalten von Kleinfahrzeugen • Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen • Bedeutung von • Bezeichnung von Fahrzeugen und Verbänden • Schifffahrtszeichen • Fahrwasserzeichen • Anordnungen der zuständigen Behörde • Wasserstraßen: Nachrichten für die Binnenschifffahrthttp://nts.doris.bmvit.gv.at/

  16. Verkehrsregeln Grundregel für Kleinfahrzeuge • WVO § 6.02 bzw. SFVO § 75„Kleinfahrzeuge 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen. 2. Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“ • Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen ausweichen und ihnen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen

  17. Verkehrsregeln 2 • Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen • Fahrwasser unverzüglich frei machen • Wasserstraßen: Wasserstände über HSW • generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge (§ 20.01 Z 5 WVO) • Bereich Nationalpark Donau-Auen (§ 20.03 WVO) • Abstand zum Ufer • Fahrverbot Nebenarme

  18. Verkehrsregeln 3 Bezeichnung von Fahrzeugen rot – rot/weiß gekennzeichnete Fahrzeuge, zB Baggerschiffe (bei Tag Flaggen bzw. Tafeln, bei Nacht Lichter) • Vorbeifahrt nur auf der rot/weiß gekennzeichneten Seite erlaubt. • Auf der rot gekennzeichneten Seite können sich unter Wasser zB Sicherungsseile, Ankerketten oder andere Hindernisse nicht sichtbar unter Wasser befinden, die eine Durchfahrt lebensgefährlich machen

  19. Verkehrsregeln 4 Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen • Grundsätzlich: Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen gelten für ALLE Fahrzeuge, also auch für Kleinfahrzeuge! Schifffahrtssperre, Einfahrt bzw. Durchfahrt verboten

  20. Verkehrsregeln 5 Schwimmende Fahrwasserzeichen („Bojen“, „Tonnen“) linke Seite rechte Seite des Fahrwassers Kennzeichnung der Schifffahrtsrinne für die Großschifffahrt – außerhalb der mit Bojen gekennzeichneten Fahrrinne können die Wassertiefen rasch abnehmen bzw. sich Wasserbauten befinden, so kennzeichnen Bojen häufig Beginn und Ende von Buhnenfeldern, mit Querströmungen und Kehrwässern ist zu rechnen (links / rechts ist in Fließrichtung zu sehen)

  21. Pflichten des Schiffsführers § 5 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz • Sichere Durchführung des Schiffsbetriebs • Persönliche Sicherheitsausrüstung (Schwimmwesten) • Ordnung an Bord • Einteilung der Besatzung • Einweisung der Besatzung in Aufgaben im Notfall • Leck • Feuer an Bord • Person über Bord • Schulung der Besatzung im Gebrauch der Ausrüstung • Regelmäßige Kontrolle der Ausrüstung auf Verwendbarkeit

  22. Allgemeine Sorgfaltspflicht § 7 Schifffahrtsgesetz: „Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicher­heit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu ver­meiden: • Gefährdungen von Menschen; • Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder An­lagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer; • Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei; • Verunreinigungen der Gewässer.“

  23. Rechte des Schiffsführers § 5 Abs. 5 und 6 Schifffahrtsgesetz • Besatzung, Fahrgäste und andere Personen an Bord müssen die Anweisungen des Schiffsführers befolgen, die dieser • zur Einhaltung der Vorschriften • im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen • im Interesse der Ordnung an Bord erteilt Dazu gehören zB: • Entscheidung über Weiterfahrt oder Abbruch • Wetter • Wasserführung • Entscheidung über Mitnahme einzelner Personen • Alkoholisierung

  24. Exkurs: Nautische Grundlagen Großschifffahrt auf Wasserstraßen Sichtschatten • zulässig bis zu 350 m vor dem Bug des Fahrzeuges oder Verbandes • dazu kommt Verbandslänge – de facto bis zu einem halben Kilometer Sichtschatten für den Rudergänger Anhalteweg • technische Vorschriften: aus 13 km/h gegenüber Wasser auf 0 km/h gegenüber Wasser in maximal 550 m • Ausgangsgeschwindigkeit zu Tal meist höher • Strömungsgeschwindigkeit kommt dazu • tatsächlicher Weg bis zum Stillstand gegenüber Land kann 1 km und mehr erreichen

  25. Informationsquellen • www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt • www.doris.bmvit.gv.at • Wasserstandsinformationen • Nachrichten für die Binnenschifffahrt • Elektronische Binnenschifffahrtskarte (Inland ECDIS) • Gesetze und Verordnungen

  26. Informationsquellen • Nachrichten für die Binnenschifffahrthttp://nts.doris.bmvit.gv.at/ • Donaukartehttp://at.d4d-portal.info

  27. Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit

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