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Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014

Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014. Blockveranstaltung : Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung Dozent: Honorarprofessor Dr. Bernhard Kopf. - 1 -.

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Babes-Bolyai Universität, Cluj Wintersemester 2013/2014

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  1. Babes-BolyaiUniversität, Cluj Wintersemester 2013/2014 Blockveranstaltung: Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung Dozent: Honorarprofessor Dr. Bernhard Kopf

  2. - 1 - • In den 80iger Jahren gab es für die Industrienationen in Europa und Deutschland im letzten Jahrhundert drei einschneidende Entwicklungen: • einen wachsenden internationalen Konkurrenzkampf • durch Globalisierung der Märkte, • - ein im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau • insbesondere in Deutschland, • wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuer- • lasten. • Seit den 90igerJahren wuchsen die Anstrengungen in den europäischen Ländern, verstärkt durch die Europäische Währungsunion, ihre Wirtschaft durch Anpassungsmaßnahmen wieder international wettbewerbsfähig zu machen, durch: • - massiven Kostenabbau, Produktivitäts- • und Rentabilitätssteigerung, • - Bereinigung der Märkte, • - flankierende Maßnahmen des Staates, • - massive Bekämpfung der Inflationsrate. • Ab dem Jahr 2000 verstärkte sich die internationale • Globalisierung der Finanzmärkte mit der Folge von: • - Weltweiten Fusionen • - Feindlichen Übernahmen • - Branchenbereinigungen • 2001 war gekennzeichnet durch den Verfall der Aktienmärkte, Rezessionstendenzen in Europa und USA, extrem niedrigen Zinsen. Danach erholte sich die Konjunkturlage weltweit ab • 2003 mit kräftigem wirtschaftlichem Aufschwung, bis im Sommer 2008 die Finanzkrise erst die Immobilienbranche in den USA, dann große Teile der Finanzbranche mit zahlreichen Banken weltweit in eine noch nie da gewesene Krise stürzte, • was die Industrie- und Schwellenländer in eine schweren • Rezession führte. 2010/2011 überraschten dagegen mit einer erstaunlich schnellen konjunkturellen Erholung. Ab 2012 folg- • te die europäische Verschuldungskrise, die Europa bis heute • beschäftigt. • Vor diesem Hintergrund ist es ein zentrales Thema des moder- • nenUnternehmensmanagements, aber auch der Wissenschaft und Forschung, dass das Wirtschaften in produzierenden Unternehmungen, im Dienstleistungsgewerbe oder in Ver-waltungenals arbeitsteiliger Prozess immer auch deren Finanzierung durch Kapitalbeschaffung-, -freisetzung, -um-schichtung und -abfluss beinhaltet. • Im Rahmen dieser Vorlesung soll den Studentinnen und Studenten der Babes-Bolyai Universität, Clujein Überblick • über grundlegende finanzwirtschaftliche Fragen gegeben werden, um in diesem Fachgebiet für eine spätere an- • spruchsvolle berufliche Aufgabe vorbereitet zu sein. 1. Grundlagen:1.1. Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen

  3. - 2 - 1. Grundlagen:1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Automobilindustrie (Japan, Korea), Maschinen- bau in Schwellenländern (Tschechien, ...), Been- digung von Stahlerzeugung im Ruhrgebiet England, Schweden, Deutschland mit sehr teurem sozialen Netz, Hochlöhnen Politisch wird Senkung der Neu- verschuldung propagiert, Gesamt- staatsverschuldung steigt. Entwicklung in den 90iger Jahren: Entwicklung in den 80iger Jahren: Ausstieg aus Hifi-, Videoproduktion in Deutschland, Konkurswelle, Fusionen (europäisch- z.B.Thompson, weltweit - z.B. Daimler-Chrysler) Lopez-Effekt, leanmanagement, leanproduction, Teamarbeit statt Hierarchiestruktur... Steuerentlastung für Unternehmungen, Inflationsbekämpfung über die deutsche Bundesbank, europäische Zentralbank in Frankfurt Entwicklung seit 2000: Die Europäische Union entwickelt Beitritt weiterer Länder in die EU. Weitaus geringere sich zum Binnenmarkt Abhängigkeit im Export in Drittländer (USA, Schwellen- länder, da EU-Binnenhandel dominiert). Es entwickeln sich neue Branchen Im Dienstleistungsgewerbe etablieren sich deutsche Software- firmen. Airbus wird mit Boing weltweiter Marktführer im Flug- zeugbau, neue Energieerzeuger werden entwickelt (Windkraft- parks an den deutschen Küsten) Der Staat beginnt, erfolgreich seine Rückgang der Neuverschuldung und für die kommenden Jahre Schulden zu konsolidieren ist der Abbau der Gesamtschulden geplant. Sanierung des sozi- alen Netzes (Renten-, Pflege-, Krankenversicherung) Neue Energiekrise seit 2008 Alle Energiearten verteuern sich dramatisch mit der Gefahr der nächsten Rezession (aber auch der Chance, dass neue Energie- arten - Solarstrom, Warmwasserkollektoren, Wasserstoff- und Hybridantrieb für Fahrzeuge – entwickelt werden). Gefahr steigender Inflation und wachsender Arbeitslosigkeit. Weltweite Finanz- und danach Wirt- Zusammenbruch der Immobilienpreise in den USA.Immobilien- schaftskrise ab Sommer 2008 kredite wurden über Wertpapiere breit gestreut. Weltweit ent- Seit 2010 überraschend schnelle wirt- wickelte sich daraus eine globale Finanzkrise mit Zusammen- schaftliche Erholung insb. im Export brüchen großer Investmentgesellschaften und Banken. Gewal- in Deutschland, aber aktuell:staatlichetige Stützungsbemühungen der Staaten verhinderten den Zusam- Verschuldungskrise in Europa. menbruch der Finanzwirtschaft. (Folge: Weltweite Rezession.) Seit 2012 beschäftigt sich Europa mit Aktuell kämpft Europa gegen eine staatliche Verschuldungskrise! den zu hohen Staatsschulden diverser EU-Staaten. - Wachsender internationaler Konkurrenzkampf durch Globalisierung der Märkte. - Im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau ins- besondere in Deutschland. Wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuerlasten.

  4. - 3 - 1. Grundlagen:1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehm- ungen haben vielfältige Beziehungen zu ihrer Umwelt, von der sie: Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Personal Energie, Maschinen, know how, ... beziehen und an die sie ihre Produkte /Dienst- leistungen abgeben. Dabei wirken auf den Erfolg der Unternehmung vielfältige inner- und ausserbetriebliche Ein- flußfaktoren, die durch weitgehend unbeeinfluß- bare Rahmenbedingungen ergänzt werden, die für die Unternehmung nur gering oder nicht veränder- bar sind und sich schnell ändern können. Das Management muß sich daher ständig auf die Veränderungen der Umwelt (Märkte) einstellen, reagieren, unternehmenspolitische Strategien ent- wickeln und Entscheidungen treffen, um den Er- folg des Unternehmens und damit sein langfristi- ges Überleben zu sichern. Finanzwirtschaftliche Entscheidungen sind daher immer Bestandteil des gesamten unternehmerischen Entscheidungspro- zesses (= Wirkung und/oder Ursache). Determinanten des unternehmerischen Entscheidungsprozesses: Auftrags- Kalkulation Einkauf/ Produktion beschaffung Versorgung Führungsprofile Marktbeschaffenheit Steuerungsinstrumente Wettbewerbsstruktur Organisationsstruktur Produktportfolio Personalstruktur Kundenstruktur Wertschöpfungsentscheidungen Management- Risiko- Markt- entscheidungen potential entscheidungen Finanzwirtschaftliche Entscheidungen Rechtsformen Investitionen Finanzierung/ Kosten- Kapital- Vermögens- Liquidität struktur struktur struktur

  5. - 4 - 1. Grundlagen1.3. Klärung wichtiger Begriffe Zum besseren Verständnis sind wichtige Begriffe aus Praxis und Literatur der betrieblichen Finanzwirtschaft zu klären: Betrieb: Darunter sind alle rechtlich und wirtschaft- lich eigenständigen Einheiten innerhalb der Gesamtwirtschaft zu verstehen. Unternehmung: Darunter sind alle Betriebe zu verstehen, die erwerbs- oder nicht erwerbswirtschaftlich or- ganisiert sind (wir befassen uns mit ersteren). Finanzierung: Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der "Versorgung einer Unternehmung mit disponiblem Kapital, der optimalen Struktu- rierung des Kapitals und der Kapitalauf- stockung bzw. -herabsetzung" dienen. Der Begriff beinhaltet ausserdem die Ge- staltung der betrieblichen (Ein- und Aus-) Zahlungsströme mit Auswirkungen auf die Bilanz.Hier befaßt sie sich mit der Analyse und Gestaltung der betrieblichen Zahlungs- ströme. Investition: Darunter ist die Umwandlung liquider Mittel in Sachgüter zu verstehen. Kapital: Volkswirtschaftlich: dritter Produktionsfaktor neben Boden und Arbeit. Betriebswirtschaft- lich:abstrakte Wertsumme der Bilanz (Eigen-/Fremdkapital). Eigenkapital: Ansprüche des Unternehmers, der Gesell- schafter, Anteilseigner (Aktionäre) an die Unternehmung, deren Erfüllung i.R. auf un- befristete Zeit aufgeschoben ist.

  6. - 5 - 1. Grundlagen1.3. Klärung wichtiger Begriffe Fremdkapital:Ansprüche Dritter gegen eine Unternehmung, die später zu einem vereinbarten Zeitpunkt bzw. in be- stimmtem Zeitrahmen beglichen werden. Erträge und Beide Begriffe sind an die gesetzlichen Bestimmun- Aufwendun- gen des Handels- und Steuerrechts gebunden und an gen: die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung. Erträge: Sie sind die (meist mit den Einnahmen) bewertete Gütererstellung. Aufwendun- Sie sind der (meist mit Ausgaben) bewertete Güter- gen: verzehr. Die Differenz von Aufwendungen und Er- trägen ergibt den Jahresüberschuß/-fehlbetrag. Ausgaben: Hier handelt es sich um den Wert von zugegangenen Gütern und Dienstleistungen. Einnahmen: Hier handelt es sich um den Wert von veräußerten Gütern und Dienstleistungen. Die Differenz von Einnahmen und Ausgaben er- gibt den Finanzsaldo. Einnahmen und Ausgaben fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander. Einzahlungen: Sie stellen den Zugang an liquiden Mitteln dar. Auszahlun- Sie stellen den Abgang liquider Mittel dar. Einzahl- gen: ungen und Auszahlungen fallen zeitlich bei Kredit- vorgängen auseinander. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ergibt den Zahlungssaldo ( Zahlungsüberschuß, -defizit). Kosten: Darunter werden allgemein die (geplanten bzw. tat- sächlich angefallenen) sachzielbezogenen (leistungs- bezogenen) bewerteten (mengenmässigen) Güterver- bräuche verstanden. Die Bewertung ist nötig, um unterschiedliche Güterarten gleichnamig zu machen. Kosten haben damit eine Mengen- und eine Wert- komponente. Leistungen: Sie ergeben die bewertete betriebliche Gütererstell- ung. Die Differenz zwischen Kosten und Leistungen ist das Betriebsergebnis. Vermögen: Es stellt das Anlage- und Umlaufvermögen einer Unternehmung dar.

  7. - 6 - Für die Wahl der Rechtsform ist es entscheidend, ob ein Unternehmen sich In der Gründungsphase oder in der Phase der Etablierung und des Wachs- tums befindet, welche Unternehmensziele es verfolgt , welche persönlichen, finanziellen und rechtlichen Überlegungen mit der Wahl der Rechtsform verbunden werden. Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. 2. 1. Übersicht über die alternativen Rechtsformen in Deutschland: Unternehmen können in Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zielen und in Betriebe mit nichterwerbswirtschaftlichen Zielen eingeteilt werden: Betriebe mit… erwerbswirtschaftlichen Zielen nicht erwerbswirtschaftl. Zielen nach Privatrecht nach öffentlichem Recht Einzelunternehmen Genossenschaften Personengesellschaften Stiftungen Kapitalgesellschaften Versicherungsvereine Misch- und Sonderformen 2.2. Einzelunternehmen: Im juristisch engeren Sinne liegt ein Einzelunternehmen dann vor, wenn darunter die Tätigkeit eines nach dem Handelsgesetzbuch tätigen, voll haften-den Einzelkaufmanns verstanden wird. Die Einzelfirma ist ein Unternehmen, das auf Rechnung einer Einzelperson (des Eigentümers) betrieben wird. Der Inhaber trägt die volle Verantwortung, haftet persönlich und unbeschränkt. Einzelunternehmen eignen sich besonders für: - Kleingewerbetreibende Führt der Kaufmann sein Handels- - Handwerker gewerbe allein,ohne Gesellschafter - Dienstleister oder nur mit einem stillen Gesell- - Freie Berufe schafter, ist er Einzelkaufmann mit Zu- - Existenzgründer satz:„eingetragener Kaufmann (e.K.)“. Bei Gründung wird der Gründer automatisch zum Einzelunternehmer, wenn das in Gründung befindliche Unternehmen von ihm allein eröffnet wird. Bei Kleingewerbetreibenden, die keine vollkaufmännische Einrichtung (z.B. Buch- haltung) erfordern, können diese sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (nicht freie Berufe). Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, werden alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns übernommen. Der „eingetragene Kaufmann (e.K.)“ ist Firmenbestandteil. Erfolgt keine Anmeldung im Handels-register, genügt die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Kommune. Bei Vollkaufleuten besteht dagegen die Pflicht auf die Eintragung ins Handels-register. Mindestkapital wird bei Gründung eines Einzelunternehmens nicht verlangt (mittelbar aber Mindesteigenkapital zur Risikoprävention und als Nachweis, dass sich der Einzelunternehmer für sein Unternehmen engagiert). 2.Rechtsformen 2.1. Alternative Rechtsformen in Deutschland 2.2. Einzelunternehmen

  8. - 7 - Rechte und Pflichten des Einzelunternehmers: Der Einzelunternehmer ist allein verantwortlich für die Geschäftsführ- ung und Vertretung. Er haftet dafür unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch dem privaten). Kleingewerbetreibende mit einem Umsatz von max. 17.500,- € im abgelaufenen Geschäftsjahr und einem maximalen Umsatz von 50.000,- € im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Dafür kann die bezahlte Umsatzsteuer für Investitionen etc. nicht als Vorsteuer verrechnet werden. Der Unter- nehmer kann aber den Verzicht auf die Befreiung von der Umsatz- steuer erklären (§19 II UStG). Die Eintragung ins Handelsregister verpflichtet den Unternehmer, als Vollkaufmann tätig zu sein, d. h. die kaufmännische Buchführung und Bilanzierung (§ 238 HGB) vorzunehmen. Kaufmännische Buch- führung ist auch erforderlich, wenn der Umsatz 500.000,- Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn 50.000,- Euro im Wirtschaftsjahr über- steigt (§ 141 A0). Nach §17 II HGB kann der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Als Einzelunternehmer firmiert der Unternehmer mit einem handels- rechtlichen Namen (seinem bürgerlichen Vor- und Zunahmen und einem Firmennamen). Die Geschäftsführung und –vertretung obliegt bei der Einzelfirma nur dem Kaufmann. Den Status „Kaufmann im Sinne des § 17 HGB“ begründet die amtsgerichtliche Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht, zu dem jeder Kaufmann nach §29 HGB verpflichtet ist. Die Eintragung ins Handelsregister legitimiert ihn zugunsten Dritter als Kaufmann (§5 HGB), sodass er unter seiner Firma in Anspruch genommen werden kann. Keinen öffentlichen Glauben hat dagegen das Gewerberegister, das in den Städten geführt wird. Hat ein Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe, das keinen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Ge- schäftsbetrieb erfordert, dann hat er kein Recht, eine Firma zu führen. Er muss unter seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen vorgehen oder in Anspruch genommen werden. Der Inhaber der Einzelfirma trägt das Unternehmerrisiko, indem er mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haftet. Dafür bestimmt der Inhaber allein die Geschäftspolitik. Hat der Unternehmer Erfolg, kann er seine Firma i.R. ohne Probleme in eine Kapitalgesellschaft umwandeln, hat er keinen, ist die Liquidierung einfacher als bei an- deren Rechtsformen. Eine Eigenkapitalvorschrift besteht bei Einzelfirma nicht (aber:die Ver- mögensverhältnisse des Inhabers limitieren es). Ein Firmen- oder Geschäftsvertrag ist nicht erforderlich. 2.Rechtsformen 2.2. Einzelunternehmen

  9. - 8 - 2.Rechtsformen2.2. Einzelunternehmen Die wichtigsten Regeln der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit :

  10. - 9 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften • Personengesellschaften entstehen regelmäßig, wenn sich eine oder mehrere • natürliche und/oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zu- • sammenschließen. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), • die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). • Typisches Merkmal für Personengesellschaften ist, dass neben dem Gesell- • schaftsvermögen auch das Privatvermögen der Einzelunternehmer bzw. Ge- • sellschafter für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftet. Sonder- • formen der Personengesellschaft sind die Sozietät und die Partnerschafts- • gesellschaft. • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: • Bei einer Sozietät, die rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen • Rechts (GbR) fungiert, schließen sich zwei oder mehrere Personen zur ge- • meinsamen Berufsausübung (Anwaltskanzleien, Ärztezentren, Steuerbe- • ratungsbüros u. a. freiberuflich Tätige) zusammen. • Partnerschaftsgesellschaft: • Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zählt zu den Sonderrechtsformen. Sie • wird den Personengesellschaften zugeordnet und eignet sich für die Berufs- • gruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt wurden und ist eine • interessante Alternative zur Sozietät (GbR). Sie eignet sich je nach Berufs- • recht vor allem für Freie Berufe oder für Kooperationen unterschiedlicher • freier Berufe. • - Gründung der PartG: • Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Der Partnerschafts- • vertrag ist schriftlich zu verfassen und die PartG ist ins Partnerschaftsregister • einzutragen. Mindestkapital wird zur Gründung nicht verlangt. • Haftung: • Alle Gesellschafter haften persönlich neben dem Vermögen der PartG als Ge- • samtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläu- • bigern. Entstehen „Fehler in der Berufsausübung“, haftet nur der Schadensver- • ursacher. Ist bei Freiberuflern die Haftung durch Berufsgesetze und –verord- • nungen beschränkt, müssen sie eine Haftpflichtversicherung abschließen. • Offene Handelsgesellschaft: • Sie wird den Personengesellschaften zugeordnet. Sie eignet sich für den ge- • meinsamen Geschäftszweck von mehreren Personen, die gemeinsam ein • kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Da alle Gesellschafter auch per- • sönlich haften, ist die OHG bei Kreditinstituten und Lieferanten/Kunden hoch • anerkannt. • - Gründung: • Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, hat einen form- • freien Gesellschaftsvertrag und bedarf der Eintragung ins Handelsregister. • Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt. • Haftung: • Die Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für die Verbind- • lichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. • - Geschäftsführung und –vertretung: • Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung und –vertretung aus (sog. • Selbstorganschaft).

  11. - 10 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG): Die Kommanditgesellschaft ( KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens ein Gesellschafter ist dabei Vollhafter (Komplementär) und mindestens ein Gesell- schafter tritt als Teilhafter auf. Beim Kommanditisten beschränkt sich die Haf- tung nur auf seine Einlage (§ 171 Abs.1 HGB). Dagegen haftet der Komple- mentär mit seinem gesamten Privatvermögen. Firma: Eine KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Zwin- gend muss der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG hinzukommen. Seit 1998 können auch Kommanditisten im Namen geführt werden, aber dadurch dürfen Dritte durch diese Namensgebung nicht in Bezug auf die Haftungsver- hältnisse der KG in die Irre geführt werden. Kapitaleinlage: Die Voll- und Teilhafter bringen gemeinsam das Eigenkapital entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in die KG ein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist mit dem vereinbarten Kapitalanteil am gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen beteiligt. Eintragung ins Handelsregister: Die Kommanditgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (ein- schließlich dem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, der Änderung der Fir- ma oder der Verlegung des Firmenstandortes). Die Eintragung ins Handelsre- gister ist deklaratorisch (rechtsbezeugend), da die KG bereits mit Vertragsab- schluss und Aufnahme der Geschäfte ihres Handelsgewerbes (vorher) beginnt. Geschäftsführung und –vertretung: Die Komplementäre sind verpflichtet und berechtigt, die Geschäftsführung und -vertretung der Unternehmung nach außen zu übernehmen. Jeder Komple- mentär kann dazu bevollmächtigt werden, die Vertretung der Gesellschaft alleine auszuüben. Dagegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsver- tretung ausgeschlossen (§ 170 HGB). Für die Geschäftsführung können sie durch Vertrag entsprechende Rechte zugeordnet bekommen (z.B.per Prokura). Eintragung ins Handelsregister: Als Personengesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in Abteilung A eingetragen. Gewinn- und Verlustverteilung: Sie ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. I.R. gilt nach § 121 Absatz 1 und 2 sowie § 121 HGB, dass die Kapitaleinlage mit 4% verzinst und der Gewinn /Verlust in angemessenem Verhältnis zu den Einlagen verteilt wird. Haftung der Gesellschafter: In der KG haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise. Nur die Voll- hafter (Komplementäre) haften, gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermö- gen der KG, den Gläubigern persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuld- ner. Scheidet der Komplementär aus der KG aus, haftet er für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten weiter. Die Kommanditisten haften dagegen nur in Höhe ihrer Einlage (allerdings bis zu deren Erbringung in der Höhe der Eintragung seines Kapitalanteils im Handelsregister mit ihrem Privatvermögen).

  12. - 11 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften • Kommanditgesellschaft (KG): • Beendigung der KG und Ausscheiden von Gesellschaftern: • Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst: • wenn sie für eine befristete Zeit gegründet wurde, bei Ablauf der vorgesehe- • nen Zeit, • wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird, • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet wird, • durch gerichtliche Entscheidung. • Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus: • durch ihren Tod. Bei Tod eines Kommanditisten führen dessen Erben den Ka- • pitalanteil fort, sofern der Gesellschaftsvertrag dieses zulässt, • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, • durch seine Kündigung, • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, • durch Eintritt der Ausscheidungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag verein- • bart sind. • Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung: • Eine Kommanditgesellschaft ist tätig als Kaufmann im Sinne des Handels- • gesetzbuches. Daher ist die KG verpflichtet, ihre Handelsgeschäfte und die • Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buch- • führung (GoB) auszuweisen. Dazu zählt auch, dass sie zur Begründung ihres • Handelsgewerbes am Geschäftsjahresschluss einen Abschluss (Bilanz, • GuV) aufstellen muss, aus dem das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer • Schulden hervorgeht. • Steuerliche Behandlung der KG: • Sie ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Ausserdem unterliegt sie der Um- • satzsteuer (§2 UStG). Die Einkünfte der Gesellschafter, die sie aus ihrer Be- • teiligung an der KG erhalten, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus • Gewerbebetrieb und vom Gesellschafter als solche zu versteuern. • Besonderheiten der Kommanditgesellschaft: • Um die Vollhaftung der Komplementäre, die mit ihrem gesamten Vermögen • für die Verbindlichkeiten der KG haften müssen, zu beschränken, gleichzeitig • aber die Vorteile der Personengesellschaft (z.B. Nichtveranlagung zur Körper- • schaftssteuer) nutzen zu können, gibt es Konstruktionen, bei denen der Kom- • plementär durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gestellt wird. Dadurch wird • die Haftung des Vollhafters auf das Gesellschaftsvermögen der Kapitalge- • sellschaft als einer Juristischen Person eingeschränkt. In diesem Fall muss so • firmiert werden, dass die Kapitalgesellschaft als Komplementär sichtbar wird • (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG). Im ersten Fall ist die Gesellschaft mit be- • schränkter Haftung, im zweiten Fall eine Aktiengesellschaft als Komplemen- • tär beteiligt. • Auch die Limited & Co. KG ist in Deutschland als Rechtsform zugelassen. • Hier ist eine britische Limited Komplementär. Diese Rechtsform hat den Vorteil • einer geringen Anforderung an das Nominalkapital für die Gründung der • Limited. Der administrative Aufwand ist bei dieser Rechtsform hoch, da die • Ltd. In Großbritannien registriert sein muss und die dortigen handelsrechtli- • chen Vorschriften (Buchführung, Bilanzierung etc.) erfüllen muss. Daher ist • ihre Verbreitung in Deutschland eher selten.

  13. - 12 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften Die wichtigsten Regeln der Personengesellschaften :

  14. - 13 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: Bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegrün- det und betrieben werden kann. Nach Handelsgesetzbuch gilt sie als Handelsgesellschaft. Sie kann von natürlichen Personen (Personen- gesellschaften) gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmänni- sche, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen. Gesellschafter: Bestehen muss die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern aus unter- schiedlichen EU-Staaten und soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern bzw. unterstützen, indem Tätigkeiten, Erfahr- ungen oder Mittel zusammengeschlossen werden. Maximal darf die EWIV 500 Personen beschäftigen. Die EWIV kann auch in den drei EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) ihren Firmensitz haben. Rechtsform: Die EWIV ist keine juristische Person und wird im (deutschen) Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt. Die Gründung und die Auflösung der EWIV müssen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden. Firmensitz: Der Sitz der EWIV muss im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – einschl. den 3 EFTA - Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein) liegen und kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der EU verlegt werden. Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Mehr- stimmrecht kann im Gründungsvertrag mit der Bedingung vorgesehen werden, dass kein einziges Mitglied die Stimmenmehrheit hat. Für Mitglieder aus Drittländern, die in einer EWIV mit aufgenommen werden sollen, sieht die Europäische Kommission die Möglichkeit vor, diese Länder als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufzuneh- men. Sie können nur indikativ (d.h. separat von der Abstimmung der ordentlichen Mitglieder) abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung der assoziierten Mitglieder wird zu Protokoll genommen, um die Ein- vernehmlichkeit aller Beteiligten feststellen zu können. Die assoziier- ten Mitglieder können im Unterschied zu den ordentlichen Mitglie- dern nicht zur gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung heran- gezogen werden. Üblich ist, nur intern (im Ausgleichverfahren) ihre anteilige Mithaftung vertraglich zu regeln. Typisch für assoziierte Mitglieder einer EWIV ist der Bereich Forschung. Geschäftsführung und –vertretung: Mit Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder wird für eine EWIV eine oder werden mehrere natürliche Personen bestellt. Die Organe einer EWIV sind: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der/die Geschäftsführern). Auch ein Dritter kann mit der Ge- schäftsführung beauftragt werden.

  15. - 13 - • Rechtsformen • 2.3. Personengesellschaften • Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: • Kapitalausstattung der EWIV: • Eine EWIV kann sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. • Sie muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein /d.h., die Mit- • glieder können sich frei entscheiden, ob sie andere Finanzierungs- • methoden nutzen wollen. • Rechnungslegung: • Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buch- • führung der EWIV zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen. • Gewinnverteilung und Besteuerung: • Unternehmensziel der EWIV ist nicht, Gewinn für sich als Unterneh- • mung zu erzielen. Gewinn muss daher den Mitgliedern ausgeschüttet • und von diesen versteuert werden. Daher entfallen bei dieser Rechts- • form in Deutschland Körperschafts- und Gewerbesteuer (Vorausset- • zung: der Jahresabschluss geht „null zu null“ auf). Dagegen muss die • EWIV Umsatz- und Lohnsteuer (für ihre Mitarbeiter) zahlen. • Haftung der Mitglieder: • Für die vertragliche Freiheit dieser Rechtsform und für die Befreiung • von Pflichtkapital haften die Mitglieder der EWIV unbeschränkt und • gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. I.R. • liegt eine Subsidiärhaftung vor, d.h. erst haftet die EWIV mit ihrem • Stammkapital (das sie ausweist) und ihrem Vermögen, dann erst haf- • ten die Mitglieder. Ggf. kann die Haftung vertraglich limitiert werden • (typisch für Forschungs-EWIVs aus dem Bereich der Universitäten) • Eine Eintragung EWIV mit beschränkter Haftung ist jedoch im EU- • Recht unzulässig. • Rechtsgrundlagen: • Zur EWIV liegen als Rechtsquellen vor: • Die Verordnung /EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 • über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen- • vereinigung (EWIV) – ABl.EG Nr. L 199, S.1 • - Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988 • Die EWIV hat inzwischen im Rahmen des europäischen Binnen- • marktes eine wachsende Verbreitung.

  16. - 14 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften • Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit • (juristische Personen). Sie haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Ge-schäftsvemögen. Zu ihnen zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): • Sie kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, in- dem diese einen Gesellschaftervertrag (Satzung) notariell beurkundet ab-schließen. Als juristische Person des privaten Rechts kann die GmbH selbst-ständig Rechte und Pflichten übernehmen (Eigentum erwerben, Verträg ab-schließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet nur mit ihrem Vermögen. Damit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur in Höhe ihrer Kapital- einlage. • Gründung der GmbH: • Ihre Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei der Gesellschaftervertrag (in notarieller Form) auf der Grundlage des geltenden Rechtes, der von allen Gesellschaftern unter-schrieben werden muss (§§2-3 GmbHG). Der Gesellschaftervertrag enthält: • Die Firma und den Sitz der Gesellschaft • Den Gegenstand der Unternehmung • Den Betrag des Stammkapitals • Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (ggf. weitere Leistun- • gen), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital • (Stammeinlage) bereitstellt. Werden Sacheinlagen/Rechte eingebracht, ist • für das Registergericht deren Bewertung erforderlich, damit dieses eine • Überprüfung vornehmen kann. Insgesamt müssen bei Gründung 50% aller • Einlagen geleistet werden ( die > 100 Euro und durch 50 teilbar sein • müssen). • Anmeldung der Gesellschaft: • Sie ist bei dem Gericht, das im Bezirk der Unternehmung angesiedelt ist, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Voraussetzung ist mind. ¼ • Einzahlung auf jeden Geschäftsanteil (alternativ Sacheinlagen). Mindestens. die Hälfte der Mindeststammkapitalsumme muss eingezahlt sein. • Die Firma der GmbH: • Die Firma muss grundsätzlich die Bezeichnung „Gesellschaft mit be-schränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (GmbH) • enthalten. Sitz der Unternehmung ist der Ort im Inland, den der Gesell-schaftsvertrag bestimmt. • Das Stammkapital der GmbH: • Als Stammkapital muss die GmbH mindestens 25.000,- Euro aufweisen. Der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten • und kann einheitlich oder verschieden festgelegt werden. Nennbeträge können in unterschiedlicher Höhe bestimmt werden. Die Summe aller Ge- • schäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Ein Gesell-schafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe aller • Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital der GmbH. Auch Sacheinlagen sind möglich und mit ihrem Wertansatz im Gesellschaftsvertrag festzuhal-ten.

  17. - 15 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften Die Geschäftsführung in der GmbH: Die GmbH muss 1oder mehrere Geschäftsführer (nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen) haben. Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass alle Gesellschafter Geschäftsführerkompetenz erhalten, dann betrifft das nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Bestimmung im Gesell- schaftsvertrag als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) gemeinschaftlich vertreten, sofern die Gesellschaft nichts anderes bestimmt (z.B. auch die Beschränkung der Geschäftsvertretung auf bestimmte Geschäf- te, allerdings hat diese gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung ). Statt dessen sind die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Nachschusspflicht der Gesellschafter: Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Ein- Zahlungen (Nachschüssen) beschließen können, die dann im Verhältnis zu den bisherigen Geschäftsanteilen zu erbringen sind. Diese Nachschusspflicht kann beschränkt oder unbeschränkt geregelt sein. Ergebnisverwendung: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss und beschließen über seine Verwendung (Ausschüttung, Einstellung in die Rücklagen). Nicht ausgezahlt werden darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH. Erwerb eigener Geschäftsanteile: Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, die vollständig eingezahlt sind Nur erwerben, sofern sie dafür das Stammkapital nicht mindert sondern dafür eine Rücklage gebildet hat (z.B. zur Abfindung von Gesellschaftern). Unternehmergesellschaft: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Be- trag des Mindeststammkapitals (siehe §5 Abs. 1) unterschreitet, muss in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ gemäß § 5 a GmbHG führen. Hier darf die Anmeldung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stamm- kapital in voller Höhe eingezahlt ist (abweichend von §7 Abs. 2). Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Bei der Unternehmergesellschaft ist außer- dem regelt, dass ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr re- duzierten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden muss. Diese gesetzliche Rücklage kann zur Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Ver- lustvortrages aus dem Vorjahr (soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt) verwendet werden. Diese Regelungen gelten solange, bis die Gesellschaft ihr Stammkapital so er- höht hat, dass der Betrag des Mindeststammkapitals (25.000,- Euro) erreicht ist. Ab dann gilt das GmbH – Recht.

  18. - 16 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften Die Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft ist nach deutschem Aktienrecht eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§1 AktG). Daher haftet sie gegenüber ihren Gläu- bigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sie gilt als Handelsgesellschaft und ist börsennotiert, da ihre Aktien über die Börsen (als staatlich anerkannte Stellen, die den Handel mit Aktien regeln und überwachen) dem interessierten Publikum mittel- oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Firma der Aktiengesellschaft( §4 AktG): Die Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft in ihrer Firma bzw. die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthal- ten. Sitz der Aktiengesellschaft (§5 AktG): Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort im Inland, der durch die Satzung be- stimmt ist. Regelungen zum Grundkapital und seiner Stückelung (§§ 6–11 AktG): Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und den Mindest- nennbetrag von 50.000 Euro aufweisen. Die Aktien als Anteile am Grund- kapital können als Nennbetrags- oder als Stückaktien herausgegeben werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Höhere Aktiennenn- beträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktien entfallende an- teilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro ebenfalls nicht unterschreiten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Nach §20 AktG muss ein Unternehmen, dem mehr als ¼ der Aktien der AG mit Sitz im Inland gehören, dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Aktien sind unteilbar und können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§53aAktG) Dennoch können die Aktien verschiedene Rechte einräumen (bei der Gewinn- verteilung oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens). Jeder einem ein- zelnen Aktionär eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung einschl. dem Berechtigten festgesetzt werden. Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die AG 5 Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Der Aktio- när ist zur Zahlung der Einlagen, die er zum Ausgabekurses der Aktie über- nimmt, verpflichtet. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewin- nes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Namensaktien: Im Unterschied zu den Inhaberaktien werden Namensaktien unter Angabe des Namens, des Geburtstages und der Adresse des Eigentümers der Aktie samt Stückzahl bzw. der Aktiennummer sowie bei Nennbetragsaktien des Be- trages in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Bei Eigentumsüber- gang auf einen anderen Eigentümer erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.

  19. - 17 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften • Vinkulierte Namensaktien: • Diese Aktien werden durch Indossament übertragen. Die Satzung kann die • Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung er- • teilt i.R. der Vorstand. Oder die Satzung macht die Hauptversammlung oder • den Aufsichtsrat zuständig und kann die Gründe für eine Verweigerung der Zu- • stimmung regeln. In seltenen Fällen ist mit vinkulierten Namensaktien vorge- • sehen, daß die Aktionäre jährlich neben ihrer Geldanlage eine bestimmte Leist- • ung erbringen müssen. (Molkerei AG §§ 50, 180 AktG oder Zucker AG). • Weitere gesetzliche Regelungen gibt es bei Kapitalanlagegesellschaften (Invest- • mentgesellschaften), bei denen die Bonität der Anteilseigner von hoher Wichtig- • keit bezüglich der Erfüllung des Gesellschaftszweckes ist (§ 1 Abs. 4 u. 5 • Kapitalanlagegesellschaftengesetz). • Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft: • Die AG darf auf Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nur erwerben: • Zur Abwehr von schwerem, unmittelbar bevorstehendem Schaden für die AG • - wenn sie diese Mitarbeitern anbieten will, • - um Aktionäre einer eingegliederten Unternehmung abzufinden, • - wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht, • Maximal 10% Aktien der Gesellschaft dürfen für die genannten Zwecke gekauft • werden, sofern die AG am Kauftag den Kauf über eine Rücklage tätigen kann. • Gründung einer Aktiengesellschaft: • Gründer sind nach §28 AktG die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben. • Durch die Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft er- • richtet. Die Gründer bestellen mit notarieller Beurkundung den ersten Auf- • sichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder • Rumpfgeschäftsjahr. • Die Organe der Aktiengesellschaft: • Die Aktiengesellschaft verfügt über 3 Organe, die Hauptversammlung (alle Ak- • tionäre), den Vorstand (Geschäftsführung/–vertretung) und den Aufsichtsrat • (Kontrollorgan). • Die Hauptversammlung: • Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der • Hauptversammlung aus (per brieflicher bzw. elektronischer oder persönlicher • Abstimmung oder über einen Bevollmächtigten). Es gilt der Grundsatz der ein- • fachen Stimmenmehrheit (soweit nicht Gesetz oder Satzung anders regeln). Jede • Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien kön- • nen ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. • Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung • von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen. Die Anteile der Aktionäre am Ge- • winn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. • Die HV beschließt u.a. über: • Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates • Die Verwendung des Bilanzgewinnes • Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates • Die Bestellung der Abschlussprüfer • Satzungsänderungen • Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und –herabsetzung • Auflösung der Gesellschaft • Einberufung der HV: • Sie ist dann am Sitz der AG durch den Vorstand mind. 30 Tage vor dem Termin • einzuberufen (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht), wenn das Wohl der Ge- • sellschaft es erfordert. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Minderheit • an Aktionären (20igster Teil des Grundkapitals) es verlangt.

  20. - 18 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften • Der Vorstand der Aktiengesellschaft: • Der Vorstand (1 oder mehrere Personen) leitet die AG in eigener • Verantwortung. Ab 3 Mio. €uro muss er mindestens aus zwei Per- • sonen bestehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind • sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäfts- • führung befugt (oder die Satzung regelt dies anders). Der Vorstand • vertritt die Gesellschaft (gerichtlich und außergerichtlich) gemein- • schaftlich (auch hier kann die Satzung einzelne Vorstandsmitglieder • zur Geschäftsvertretung im Innenverhältnis allein oder zusammen • mit einem Prokuristen befugen). Eine Einschränkung der Vertret- • ungsbefugnis des Vorstands kann nicht vorgenommen werden. • Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines • Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand zur Eintragung in das Han- • delsregister anzumelden. • Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt, dass er Maßnahmen und • Verträge, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, • vorbereitet und Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzt Außer- • dem muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten über die: • - beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen • der Unternehmensplanung (mind. 1mal pro Jahr), • die Rentabilität der AG, insb. die Rentabilität des Eigenkapitals, • die Geschäftsentwicklung (Umsatz, Lage der Gesellschaft, mind. • vierteljährlich), • Die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der AG von • erheblicher Bedeutung sind (rechtzeitig, damit der AR reagieren • kann). • Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Handels- • bücher geführt werden und muss geeignete Maßnahmen insb. für • ein Überwachungssystem ergreifen, um die den Fortbestand der • AG gefährdenden Entwicklungen früh zu erkennen. Er hat nach • §93 die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit und er muss un- • verzüglich die HV einberufen, wenn anzunehmen ist, dass ein Ver- • lust erwirtschaftet wird, der die Hälfte des Grundkapitals aufzehrt. • Amtszeit der Vorstandsmitglieder der AG: • Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für höchstens • 5 Jahre bestellt. Verlängerungen der Amtszeit in jeweils 5 Jahren • ist mehrmals möglich durch Beschluss des AR am Ende der bis- • herigen Amtszeit. Auch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes • aus triftigem Grund obliegt dem AR und die Berufung eines Vor- • standsvorsitzenden bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern. • Aufsichtsrat der AG: • Er besteht aus 3 Mitgliedern und mehr je nach Grundkapital der • AG. Er setzt sich bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs- • gesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der • Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern. Bei Strittigkeiten über • die Zusammensetzung des AR entscheidet das zuständige Landge- • richt. AR-Mitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt ge- • schäftsfähige Person sein. Ausschluss vom AR: Personen, die be- • reits in 10 Handelsgesellschaften Aufsichtsrat sind, Personen, die • gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft sind, deren • AR ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

  21. - 19 - • Rechtsformen • 2.4 Kapitalgesellschaften Bestellung des Aufsichtsrates: Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden (§101 AktG) von der Hauptversammlung gewählt (Ausnahme: Mitarbeitervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz). Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglie- der endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung des AR für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be- schließt. (Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet). Unvereinbar mit dem Amt des Aufsichtsrates ist die Zugehörigkeit zum Vorstand, auch nicht als stellvertretender Vorstand, Prokurist oder für den gesamten Geschäftsbetriebes der AG berufener Hand- lungsbevollmächtigter. Ist der Vorstand vakant, kann der AR einzel- ne seiner Mitglieder als Stellvertreter für den Vorstand für max. 1 Jahr einsetzen. In dieser Zeit können diese nicht als Aufsichtsrat tätig werden. Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen (wird im Handelsregister eingetragen). Der AR muss über seine Sitzungen Niederschriften anfertigen. Die Be- schlussfähigkeit des AR kann durch die Satzung geregelt werden. Sonst gilt, dass mind. die Hälfte der Mitglieder an der Beschluss- fassung teilnimmt (mind. 3 Mitglieder) Einberufung des Aufsichtsrates: Jedes AR-Mitglied bzw.der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine AR-Sitzung verlangen (binnen 2 Wochen nach der Einberufung). Der AR muss pro Kalenderhalbjahr 2 Sitzungen abhalten. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates: Er überwacht die Geschäftsführung. Dazu kann er die Bücher und Schriften der AG sowie die Vermögensgegenstände (Kasse, Wert- papier- bzw. Warenbestände) einsehen und prüfen bzw. kann dazu Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres-/Konzernabschluss. Außerdem kann der AR eine Hauptversammlung einberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert (mit einfacher Mehrheit). Bei be- stimmten Arten von Geschäften kann die Satzung oder der AR fest- legen, dass sie nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Verwei- gert der AR die Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung (mit mind. ¾ der abgege- benen Stimmen) beschließt (die Satzung kann nichts anderes regeln). Der AR vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern gericht- lich und außergerichtlich. Für seine Tätigkeit kann den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergü- tung gewährt werden (nach Satzung oder HV-Beschluss), die im an- gemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der AG stehen. Pflichten des Aufsichtsrates: Der AR muss seine Aufgaben mit Sorgfaltspflicht und Verantwort- lichkeit wahrnehmen. Die AR-Mitglieder sind insbesondere zur Ver- schwiegenheit verpflichtet und bei vorsätzlichem Verstoß schadens- ersatzpflichtig. .

  22. - 20 - Merkmale der Aktiengesellschaft 2. Rechtsformen 2.4. Kapitalgesellschaften - AG Rechtsform: = Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jurist. Person). = Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. = Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, Schuldnerin aller Gesellschaftsschulden. = haftet für Verbindlichkeiten nur mit Gesellschaftsvermögen. Grundkapital: = Seit 1.1.1999 mind. 50.000,- Euro, vorher 100.000,- DM davon bare Mindesteinlage 25%, Sacheinlagen voll . (§§7 und 36a AktG). Aktien: = Geschäftsanteil am Grundkapital der AG, = Das Grundkapital setzt sich aus Nennbetrags- bzw. Stück- aktíen( ohne Nennbetrag, mit Beteiligung im gleichen Um- fang). = bei Nennbetragsaktien ist der Mindestbenennbetrag 1 Euro,-. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§8 Abs. 2 AktG) ( Seit 1.1.1999, vorher DM 5,-). = Stückaktien lauten auf keinen Nennwert. Der auf sie ent- fallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 Euro nicht unterschreiten. (§8 Abs 3 AktG). = Der Anteil der Aktie am Grundkapital bestimmt sich bei Nenn- wertaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (§8 Abs. 4 AktG). = Sie sind unteilbar. Eigenkapital: = Es besteht aus dem Grundkapital, den Rücklagen, dem Bilanz- gewinn und dem Bilanzverlust. Organe: = Aufsichtsrat (Kontrollorgan), Vorstand (Geschäftsführung), Hauptversammlung ( Beschliessendes Organ).

  23. - 21 - • Rechtsformen • 2.5 Genossenschaften Die eingetragenen Genossenschaften: Sie ist eine juristische Person des Privatrechts (Körperschaft) mit lan- ger Tradition und dem Hintergrund der Selbsthilfe ihrer Mitglieder (z.B. in der Landwirtschaft). Nach § 17 GenG ist sie Formkaufmann im Sinne des Handelsrechtes, somit automatisch durch die gewählte Gesellschafts- form Kaufmann. Heute schließen sich natürliche und juristische Personen in der genos- senschaftlichen Organisationsform zusammen, um gemeinsam unterneh- merisch tätig zu werden. Es handelt sich daher um eine Organisationsform mit den Prinzipien Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung sowie dem Identitätsprinzip (Identität von Ent- scheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern). Unterschieden werden: Fördergenossenschaften als Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder (Ziel: Beschaffung und Verwertung), die gemeinsam die Leistung der Genossenschaft (als Abnehmer, Lieferanten) nutzen und Miteigentümer (Träger der Willensbildung) und Kapitalgeber sind. Bei Produktivgenossenschaften ist ein Unternehmen Gegenstand der Genossenschaft, das den Mitgliedern einen Erwerb ermöglicht.Hier sind die Mitglieder der Genossenschaft und die Arbeitnehmer des durch sie betriebenen Unternehmens identisch. Durch Betreiben der EU (Ziel: Vereinfachung des Genossenschaftsrechtes) wurde das Genossenschaftsrecht per 18.8.2006 in Deutschland umfassend geändert und modernisiert. Weiterhin sollen Genossenschaften gemeinsame wirtschaftliche aber auch soziale und kulturelle Zwecke verfolgen dürfen. Erhalten geblieben sind die Merkmale „Förderprinzip, Selbsthilfe, Selbst- verantwortung, Selbstverwaltung und das Identitäsprinzip (Abnehmer,Lieferant, Eigenkapitalgeber als Dreifachbeziehung). Die Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG ist mög- Lich. Dadurch haften dann die Mitglieder nicht mit ihrem vollen Privatver- mögen (allerdings kann die Satzung der eG regeln, dass die Mitglieder bei Insolvenz nachschusspflichtig werden). Ein Mitglied der eG muss in einem Prüfungsverband sein. Dieser nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegen- über der eG wahr (was für neue und kleine eGs teuer ist). Genossenschaften sind ein Zwischending zwischen eingetragenen Verei- nen und Kapitalgesellschaften. Ein eG muss aus mind. drei MitGliedern bestehen (§4 GenG) und im Genossenschaftsregister des zuständigen Amts- gerichtes eingetragen werden. Und sie müssen über eine Satzung mit ge- setzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen. Als Organe hat die Genossenschaft einen Vorstand (2 laut §24 GenG, einen Aufsichtsrat (3 laut §36 GenG) und die Generalversammlung. Besteht die Genossen- schaft aus max. 20 Personen, kann der Vorstand auch nur aus 1 Person bestehen und es kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden. Die Mitglieder von Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossen- schaften und Konsumgenossenschaften sind zugleich Geschäftspartner ( Kunden, Wohnungsnutzer). Die Mitglieder von Handelsgenossenschaf- ten, den Landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Handwerker- genossenschaften werden dagegen als Unternehmer (Einzelhändler, Land- wirte, Handwerker) anzusehen. Aktuell sind in Deutschland zur Zeit ca. 5.000 Genossenschaften tätig.

  24. - 22 - 3. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Auftrags- beschaffung Markttransparenz Marketing Auftragsbearbeitung Service ... Beschaffung /Versorgung: Einkauf Betriebsmittel Lagerverwaltung Hilfsbetriebe (intern/extern) ... Kalkulation: Mengen- und Wertegerüst Auftrags- und Arbeitskalku- lation Nachkalkulation ... Produktion: Terminplanung Qualität Wertschöpfungskette und - tiefe ... Wertschöpfungsentscheidungen: Finanzwirtschaftliche Entscheidungskomponenten: Vermögensstruktur: Anlagevermögen Umlaufvermögen ... Kapitalstruktur: Eigenkapital Fremdkapital Liquidität ... Investitionen: Personal Sachmittel (Stand- ort, Maschinen, Lager ...) know how Optimierungsent- scheidungen ... Kostenstruktur: Kostenplan und - budget Kostencontrolling Einparungspoten- zial durch Ratio- nalisierung/Pro- duktivitätsstei- gerung ...

  25. - 23 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.1. Klärung wichtiger Begriffe (nachfolgend: Liquidität) Liquidität eines Wirtschaftssubjektes (Unternehmung) Liquidität = finanzielles Gleichgewicht einer Unternehmung Eigenschaft von Unternehmungen, jederzeit zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum zahlungsfähig zu sein. Eigenschaften von Vermögensteilen zur Rückverwand- lung in Geld = Liquidierbarkeit Deckungsverhältnis von Vermögensteilen zu den Verbindlich- keiten einer Unter- nehmung Zahlungsmittelbe- stand bei einer Unternehmung in einem bestimmten Zeitpunkt überliquide unterliquide (optimal) liquide Insolvenzrecht undLiquidität Gründe für Zu hoher Bestand an flüssigen Mitteln (Ein-/Auszahlungen einer Periode Überliquidität: stimmen nicht überein. Istwerte entsprechen nicht den Planwerten). Unterliquidität: Unternehmung ist nicht fähig, zu best. Termin ihre Zahlungen zu leisten (Überbrückungsmög- lichkeiten:Nachschuß von Eigenkapital, Aufnahme von Bankkrediten, von Lieferantenkrediten (aber Folge: Verzicht auf Skonto, Barzahlungsrabatte!), kurzfristige Beitreibung offener Zahlungen) Insolvenzrecht:Neue Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999: Zwingend ist Insolvenz anzumelden, wenn: § 18 InsO Zahlungsunfähigkeit droht. § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. § 19 InsO: Überschuldung vorliegt. Ziel ist, das Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten, um mehr Masse zur Verfügung und grössere Sanierungschancen zu haben.

  26. - 24 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.2. Ermittlung des Finanzbedarfes Ein Unternehmen hat die Situation, dass seine technische, seine finanzwirtschaftliche und seine Absatzsituation nicht zusammenpassen. Welche Handlungsempfehlungen würden Sie ihm als seine Unternehmensberaterin/sein Unternehmensberater geben, damit er bestmöglichst entscheidet? Liquidität = Finanzielles Gleichgewicht technische Kapazität: Finanzwirtschaftliche Absatzmöglichkeit Handlungsempfehlungen? Kapazität: in den Märkten: 1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.200 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 1.000 Einheiten/Monat 800 Einheiten/Monat

  27. - 25 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Quartal 5 Quartal 6...... Die Finanzplanung zeigt , wann die Ausgaben die Ein- nahmen übersteigen (Unterdeckung) und Fremdmittel zeitlich begrenzt bzw. dauerhaft erforderlich sind. Durch spätere Ergänzung des Finanzplanes mit Istwer- ten ergeben sich für das Management Rückschlüsse auf die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens und die Möglichkeit, rechtzeitig gegenzusteuern, um Über- scheitungen der Kreditlinien zu vermeiden. Bei starken Abweichungen im Finanzplan empfiehlt sich eine Kor- rektur. Häufig werden kurzfristige Finanzpläne mittels einer rollenden Planung in langfristige Pläne integriert. Jahresplanung 1 Fortschreibung Jahresplanung 2 Jahresplanung 3 So kann z.B.eine mehrjährig in Quartale (Wochen, Tage) unterteilte langfristige Finanzplanung nach Ablauf eines Quartals jeweils um 3 Monate ( unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus den Istwerten) verlängert werden. Man spricht dabei von rollender, revolvierender oder rollierender Finanzplanung, die immer wieder aktualisiert und weiterentwickelt (verlängert) wird. Heute setzen Großunternehmen und grössere mittel- ständische Unternehmen die Finanzplanung regelmäßig ein, um Liquiditätssteuerung und -kontrolle durchzu- führen.

  28. - 26 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung Anlage- und Umlaufkapitalbedarf einer Unternehmung Be- zahlung Verkauf/Aus- Lagerg. lieferung Fertig- produkte Er- probung Ausgaben/Einnahmen Lagerg. Fertig- produkte Optimale Deckung eines gegebenen Kapitalbedarfs: Produktion Produktion Einkauf Einkauf Zeit Jan. Febr. März April Mai Juni Juli August Sept. … Kapital- bedarf (saisonaler) Spitzenbedarf Finanzieller Sockelbedarf Zeit Der Sockelbetrag sollte ( insbes. bei Existenzgründung ) langfristig ( 5 - 10 Jahre ), der Spitzenbe- darf (Projektfinanzierung) kurz- bis mittelfristig ( i. R. 3 Monate bis 1 Jahr ) finanziert werden.

  29. - 27 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt Eine Unternehmung, die ihren Gewinn maximieren will, benötigt ein marktgängiges Absatzprodukt/-sortiment, kostengünstige Produktion, eine gute Auftragslage und Preise mit einer Ertragsmarge. Für das Management stellt sich die Frage, in welcher Höhe sie zur gegebenen Eigen- kapitalausstattung Fremdmittel aufnehmen soll, um durch Steigerung des Anlage- und Umlaufvermögens dieses Ziel zu erreichen. Nachstehende Modellansätze befassen sich mit dieser Fragestellung: Der Leverage - Effekt: Er besagt, daß die Rentabilität des Eigenkapitals durch zusätzlichen Fremdkapitaleinsatz unter bestimmten An- nahmen gesteigert werden kann, wenn mit dem zusätz- lichen Fremdkapital (bzw. mit den damit getätigten In- vestitionen) mehr erwirtschaftet werden kann, als seine Verzinsung kostet. Liegt die Rendite der zusätzlichen Investition über dem Fremdkapitalzins, steigt die Eigen- kapitalrentabilität, liegt sie darunter, fällt die Eigenkapi - talrentabilität. Der Leverage - Effekt geht von folgenden (naiven) An- nahmen aus: - Der Eigenkapitaleinsatz ist konstant. - Die Höhe des eingesetzten Fremdkapitals ist variabel. - Die Rendite der bei einem zusätzlichen Kapitaleinsatz durchzuführenden Investition ist konstant. - Der Sollzinssatz für das zusätzliche Fremdkapital ist konstant. - Der Sollzinssatz liegt unter der Investitionsrendite. FK Formel: Re = r + x (r – i ) EK f

  30. - 28 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt FK Formel: Re = r + x ( r-i ) EK f Interpretation des Leverage - Effektes: Re(%) FK Re = f ( ) EK r - i f FK EK Solange der Sollzinssatz unter der Investitionsrendite r liegt, wächst die Eigenkapitalrentabilität. Aber der Leverage-Effekt arbeitet mit unrealistischen Annahmen bei: - Fremdkapitalzinsen (steigen i.R. nicht linear an) - Investitionsrendite und FK-Zinsen - Eindeutigkeit der Investitionsrendite und ist daher für die Unternehmungspraxis irrelevant. In der Realität verläuft die Kurve eher wie folgt: Re(%) FK Re = f ( ) EK FK if < r if > r EK Das heißt, daß die Eigenkapitalrendite durch zusätzlichen FK-Einsatz erst steigt, dann stagniert, schliesslich ins Minus fällt. Ggf. kann die Kurve sogar gleich fallen, wenn durch zusätzliches FK Zusatzrendite aus Investitionen ntsteht.

  31. - 29 - 3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.1. Der Leverage Effekt Beispiel für nach Leverage Effekt ermittelbare Chancen und Risiken bei einer angenommenen Investitionsrendite von i f = 5 % FK Formel: Re = r + x (r-if) EK Investitions- renditen Kapital- r r1 = 8 % r2 = 6 % r3 = 3 % Ergebnis- struktur (FK:EK) interpretation: 0 ( nur EK) Re = % Re = % Re = % 1 (FK:EK=1:1) % % % 2 (FK:EK=2:1) % % % 4 (FK:EK=4:1) % % % Die Methode des Kapitalbudgets nach Dean i (%) f r Bearbeitungs- zentrum 4 Universalmaschine D Bohrwerk 7 Methode des Kapitalbudgets nach Dean: 10 Finanzierung mit Sicherungsübereig- nung div. Maschinen 7,5 Bankdarlehen mit nachrangigen GS Bankdarlehen mit erstrangigen GS 5,0 KfW-Darlehen mit GS Versandzentrum B Eigenkapital (nach Steuern) Modernisierung Fuhrpark 2,5 C (TDM) 50 100 150 200 250 300 350 400 C opt Vorteilhafte Investitionen Unvorteilhafte Investitionen

  32. - 30 - 3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.2. Das Kapitalbudget Das Kapitalbudget im Ansatz von Dean (weiterentwickelt durch Lorie und Savage) stellt Investitions- und Finanzier- ungsmöglichkeiten gegenüber. Die Investitionsmöglichkeiten werden nach sinkenden Renditen geordnet, die Finanzier- ungsmöglichkeiten nach steigenden Effektivzinsbelastungen, so daß diese Methode gleichzeitig eine Investitions- und Finanzierungsplanung vornimmt. Das Modell geht realistisch davon aus, daß: - in Unternehmungen durchgeführte Investitionen unter- schiedliche Renditewerte aufweisen und teilbar sind, - daß aufgenommene Fremdmittel zu unterschiedlichen Zinsen führen, die unkündbar sind, - bei wachsender Zahl an fremdfinanzierten Investitionen ab einer bestimmten Höhe der FK-Zins die Investitions- rendite übersteigt. FK-Zinsen = if Inv.-Rendite = r(%) Die Abbildung zeigt, daß zusätzliches Fremdkapital nur bis zur Höhe des Copt die Rentabilität des Eigenkapitals ver- bessert, über Copt verschlechtert sie die EK-Rentabilität. In der Praxis wird wie folgt so geplant, daß: - alle im Unternehmung in Frage kommenden Investitionen aufgelistet werden , - die Rendite aller Investitionen mit der internen Zinsfußmethode ermittelt wird, Finanzierungsmöglichkeiten if=f1(C) Investitionsmöglichkeiten r=f2(C) C(TDM) Copt

  33. - 31 - 3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens3.3.1.2. Das Kapitalbudget Kapitalangebotsfunktion if=f1(C) Kapitalnachfragefunktion r=f2(C) -die Investitionsprojekte nach sinkenden Renditen geordnet werden können, -eine Liste der in Planperiode möglichen Finanzierungsalter- nativen angelegt werden kann, -die Effektivbelastung aller Finanzierungsmöglichkeiten er- mittelt werden kann, -die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigender Effektivbe- lastung(von links nach rechts ) geordnet werden kann: Die Investitionen ergeben dabei eine Kapitalnachfrage-, die Finanzierungsmöglichkeiten eine Kapitalangebotskurve: if (%)point of rejection r C(Euro) vorteilhafte unvorteilhafte Investition Investition Beispiel: Investitionsmöglichkeiten Finanzierungsmöglichkeiten Investition Betrag C Rendite r Kredit Betrag C Effektivbe- (Euro) (Euro) lastung if(%) A 80 8,3 A 80 6,8 B 120 8,0 B 120 6,0 C 100 7,0 C 100 5,5 D 60 6,2 D 60 5,2 E 50 5,8 E 50 5,0 Der FK-Zins ist jeweils < der Investitionsrendite. Als Überschuss ergibt sich: Investition Betrag C (Euro) Zinsdifferenz r-if(%) Überschuss CEuro) A 80 1,5 1.200 B 120 2,0 2.400 C 100 1,5 1.500 D 60 1,0 600 E 50 0,8 400 jährlicher Gesamtüberschuß: Euro 6.100 (Ähnlich geht die lineare Optimierung vor, die über die Methode des Kapitalbudgets hinaus unterschiedliche Inves- titions- und Finanzierungslaufzeiten mit einrechnen kann.)

  34. - 32 - 4. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs4.1. Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden Der Kapitalbedarf in einer Unternehmung läßt sich durch Mittelzufuhr durch Fremdfinanzierung decken. Die Fremdmittel (Kreditfinanzierung) werden der Unter- nehmung i.R. von aussen gegen Ansprüche des Gläubigers auf Zinszahlung und Tilgung bereitgestellt, die als Kapital- dienst zu fest definierten späteren Zeitpunkten erbracht werden müssen. Das Fremdkapital kann nach Fristigkeit, nach Rechtsgrund- lage, Kreditart, Gläubiger, Sicherheit, Mittelbereitstellung oder - höhe, Kapitalverwendung bzw. Kreditnehmer einge- teilt werden. Merkmale: Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung: Ansprüche des Der Fremdkapitalgeber hat Anspruch Fremdkapitalgebers auf Kapitaldienst (Zins-/Tilgung) und bei Insolvenz auf anteilige Konkurs- masse Mitbestimmung des Formal keine. Aber bei Fehlentwick- Fremdkapitalgebers lungen in Unternehmung hat FK- Geber starken Einfluß auf die Ge- schäftsführung. Verfügbarkeit des Fremdkapital wird in der Regel be- Fremdkapitals fristet bereitgestellt ( per Tilgung oder per Endfälligkeit) Haftung des Aus der Gläubigerstellen entsteht Fremdkapitalgebers keine Haftung. Steuerliche Behand- Fremdkapitalzinsen sind bei Unter- lung nehmungen (Kreditnehmer) als Auf- wand absetzbar.

  35. - 33 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Prinzipiell hängt die Vergabe von Krediten von der Kredit- fähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers ab: Kreditfähigkeit: Kreditfähigkeit gibt die rechtliche Fähigkeit von Personen/Unter- nehmungen wieder, als Kreditnehmer aufzutreten Ein Kreditneh- mer ist als unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person /Per- sonengemeinschaft oder als juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kreditfähig. Ausserdem hängt eine Kreditver- gabe davon ab, welche Kreditwürdigkeit ein Kreditnehmer nach- weisen kann. Kreditwürdigkeit Kreditwürdigkeit Schuldner 1. Persönliche 2. wirtschaftliche Kreditwürdigkeit Kreditwürdigkeit Persönliche Kreditwürdigkeit: Sie beinhaltet eine Beurteilung des Kreditnehmers bezüglich seiner bisherigen Zahlungsmoral, seiner fachlichen Qualifi- kationen, seiner Zuverlässigkeit, seiner unternehmerischen Fähigkeiten. Dazu werden Beobachtungen zur Vergangenheit des Kreditnehmers herangezogen und Annahmen über seine zu- künftige finanzielle und bonitätsmäßige Entwicklung getroffen. Wirtschaftliche Kreditwürdigkeit: Sie beantwortet die Frage nach der Entwicklung einer Unter- nehmung. Dazu werden Unterlagen der Vergangenheit bzw. Planungsunter- lagen der Unternehmung herangezogen und vom Kreditgeber analysiert. Hinzu kommt die Beurteilung des Managements und des Zustandes der Unternehmung (Technische Ausstattung, Betriebsklima, Personalqualifi- kation, Produktivität, Rentabilität, Eigenkapitalausstattung, know how, Kon- kurrenzsituation, Abhängigkeit von Kunden, ...) Kreditwürdigkeitsprüfung: Wird vor Kreditvergabeund laufend vom Kreditgeber (Kreditüberwachung) vorgenommen.

  36. - 34 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Kreditsicherheiten: Für einen Kredit sichert sich der Gläubiger durch vertragliche Ent- gegennahme von Sicherheiten ab. Mit ihnen kann er im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners den von ihm eingeräumten Kredit finanziell begleichen. Sicherheiten werden wie folgt in Personal- und Realsicherheiten unterschieden. Personalsicherheiten Realsicherheiten Hier haftet neben Schuldner Hier erwirbt Gläubiger Rechte an mind. 1 weitere Person Vermögensgegenständen Bürgschaften, - bewegl. Sachen (Pfandrechte, bürgschaftsähnl. Sicherheiten Sicherungsübereignung, Eigen- (Garantie, Schuldmitüber- tumsvorbehalt) nahme, Kreditauftrag) - unbewegliche Sachen (Hypothek, Grund-, Rentenschuld - Rechte (Pfandrecht, Sicherungs- abtretung) Oder Kredite werden nach ihrer rechtlichen Abhängigkeit von der jeweiligen Forderung in akzessorische bzw. fiduziarische Sicherheiten unterschieden. In der Bankpraxis werden sie als Sicherheiten mit enger bzw. mit weiter Zweckerklärung bezeichnet. Akzessorische Sicherheit: Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner abhängig, für die sie bereitgestellt wird(Akzessorium = Nebenanspruch). Die For- derung ist dabei das Hauptrecht, die Sicherheit das eng daran gekoppelte Nebenrecht. Erlischt das Hauptrecht (durch Tilgung), erlischt auch die Kredit- sicherheit. Fiduziarische Sicherheit: Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner unab- hängig, für die sie (mit) bereitgestellt wird (Fiducia = Vertrauen). Ist die Forderung erloschen, bleibt die fiduziarische Sicherheit bestehen und kann vom Gläubiger zur Absicherung weiterer Kredite verwendet werden. Besehen keine Kreditverhältnisse mehr, fällt die Sicherheit an den Sicherheiten- geber zurück (z.B. Eigentümergrundschuld). Nach den Sicherheiten werden Real- und Personalsicherheiten unterschieden. Realsicherheiten: Bei ihnen erwirbt der Kreditgeber Rechte an Vermögensgegenständen (Real- oder Sachsicherheiten). Pfandrechte: Sie sind dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundpfandrechte) zur Sicherung einer Forderung (Kredit), die den Gläubiger dazu berechtigen, den Kredit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Verwertung des verpfändeten Gegenstandes abzudecken.

  37. Sicherungsübereignung: • Das Eigentum an Sachen (Sicherungsgut) geht auf den Gläubi- • ger über. Diese Sachen stehen dem Schuldner weiter zur Ver- • fügung, um damit in der Unternehmung produzieren zu können, • d.h. er leiht die Sachen vom Kreditgeber (verwahrt sie) solange, • wie der Sicherungsübereignungsvertrag besteht. • Sicherungsabtretung (Zession): • Hier werden Rechte und Forderungen (Forderungen gegenüber • Kunden, Lohn-/Gehaltsforderungen, Miet-/Pachtforderungen • Ansprüche an Bausparkassen, Lebensversicherungen, Banken) • abgetreten. Anstelle des bisherigen Gläubigers der Forderung • (Zedent) tritt durch die Sicherungsabtretung der neue Gläu- • biger (Zessionar), ohne daß der Schuldner zustimmen muß. Die • Abtretung kann offen oder still erfolgen. • Eigentumsvorbehalt: • Warenlieferant, der seinem Kunden Zahlungsziel gibt, sichert • seine Forderung auf Bezahlung der Waren durch Eigentums- • vorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im • Eigentum des Verkäufers. • Nach Umfang des Eigentumsvorbehaltes werden unterschieden: • - Einfacher Eigentumsvorbehalt: • Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug die Herausgabe der • Ware verlangen. • - Verlängerter Eigentumsvorbehalt: • Der Verkäufer läßt sich von seinem Kunden die Vorausab- • tretung der Forderungen, die aus Weiterverkauf der unter • Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehen, geben. • - Erweiterter Eigentumsvorbehalt: • Das Eigentum der Produkte, die mit der gelieferten Ware herge- • stellt/weiterverarbeitet wurde, geht auf den Lieferant über. • - Kontokorrentvorbehalt: • Der Kunde erwirbt erst dann das Eigentum an der gelieferten • Sache, wenn er alle aus der Geschäftsverbindung stammenden • Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten erfüllt hat. - 35 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

  38. - 36 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Dingliche Sicherheiten zugunsten des Gläubigers für die Einräumung von Saisonkrediten oder Kontokorrenten. Sicherungsübereignung: Die i.R. kurz- bis mittelfristige Kreditlinie wird mit dem investierten Sicherungsobjekt gesichert. Übereignungsvertrag Darlehen gegen Sicherungsübereignung Kreditnehmer Sparkasse Einigung über ein Besitzkonstitut Während Darlehens- rückzahlung Eigentümer Bis zur Darlehensrück-zahlung unmittelbarer Besitzer Darlehensforderung Zession: = Sicherungsabtretung Krediteinräumung Kreditnehmer Kreditgeber (bisheriger Gläubiger) Kreditinstitut = neuer Gläubiger = Zedent = Zessionar Forderungsabtretung Forderung aus Kaufvertrag Forderung Zahlung aus Forderung bei offener Zession Übergang durch Vertrag nur sicherungshalber = fiduziarisch Die Forderung an Dritte wird als Sicherheit an Kreditgeber abgetreten. Der Kunde des Zedent erfährt dies (= offene Zession) oder nicht (= stille Zession). Kunde des Zedent: Drittschuldner

  39. - 37 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Sicherung von Krediten durch Grundpfandrechte: Grundpfandrechte: Mit Grundpfandrechten wird der Kapitaldienst von Krediten (Zins und Tilgung) durch ein dingliches Haftungsrecht an einem Grund- stück gesichert. Zahlt ein Schuldner nicht, kann sich der Gläubiger notfalls durch Verwertung des Grundstücks schadlos halten. Grundpfandrechte können in Form der Hypothek (Brief- oder Buchhypothek), der Grundschuld (Brief- oder Buchgrundschuld) oder der Rentenschuld im Grundbuch eingetragen werden. Sie beinhalten Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Erwerb durch den Gläubiger, um Inhaber des Grundpfandrechtes zu werden. - Hypothek: Hier ist der dingliche Hypothekenanspruch als Nebenrecht vom Hauptrecht (Darlehen) abhängig. Ermässigt sich das Hauptrecht (Darlehen durch Tilgung), ermässigt sich entsprechen die Hypo- thek. Erlischt das Hauptrecht, erlischt auch die Hypothek. Arten der Grundpfandrechte: Grundschuld §§ 1191 ff. BGB Rentenschuld §§ 1199 ff. BGB Hypothek §§ 1113 ff. BGB Sonderform der Grundschuld Buch- hypothek Brief- hypothek Brief- grundschuld Buchgrund-schuld

  40. - 38 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten - Buchhypothek: Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch( = Ent- stehen ) und Auszahlung des Darlehens durch den Gläubiger ( = Erwerb ). - Briefhypothek: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht (§ 873 Abs.1 BGB) durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstücks- eigentümer, das Grundstück mit einer Briefhypothek zu belas- ten, durch Eintragung dieser Belastung ins Grundbuch und durch Auszahlung des Darlehens (§1113 Abs. 1 BGB) sowie die Übergabe des Hypothekenbriefes durch den Grundstücks- eigentümer an den Gläubiger (§ 1117 Abs. 1 BGB). - Buchgrundschuld: Sie entstehtdurch Einigung, Eintragung ins Grundbuch. Der Gläubiger erwirbt sie durch den Ausschluß der Erteilung eines Grundschuldbriefes. - Briefgrundschuld: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht durch Einigung, Eintragung in das Grundbuch und der Gläubiger er- wirbt sie durch Übergabe des Grundschuldbriefes (§ 1117 und § 1192 BGB). - Eigentümergrundschuld: Der Grundstückseigentümer läßt sie auf sich selbst eintragen, die er dann bei Bedarf auf den Geldgeber abtreten kann. (§ 1196 Abs. 1 BGB) bzw. sie entsteht aus einem ursprünglichen Fremd- grundpfandrecht oder besteht vorläufig. - Rentenschuld: Sie ist eine Unterart der Grundschuld, bei der aus dem Grund- stück zu regelmäßigen Terminen eine bestimmte Geldsumme (Belastung der Grundstücks mit einer Geldrente) zahlen ist (§ 1199 BGB). Der Verpflichtete kann sich davon durch Zahlung einer Ablösungssumme (die bei Bestellung der Rentenschuld ins Grundbuch einzutragen ist) befreien. Die Rentenschuld ist vom Bestehen einer Forderung ebenfalls rechtlich unabhängig. Negativerklärung: Hier verlangt der Gläubiger bei Kreditvergabe an gute Kunden (gute Bonitäten) keine Hypothek, Grundschuld, sondern die ver- pflichtende Erklärung des Schuldners, künftig keine Grund- schulden/Hypotheken zugunsten Dritter ohne vorherige Rück- sprache mit dem Gläubiger eintragen zu lassen. Grundbuch und Grundbuchamt: Aufgaben des Grundbuches: Das Grundbuch hat öffentlichen Charakter als Register, das Auskunft über die privaten Rechtsverhältnisse an Grundstücken abbildet (Eigentumsverhältnisse, Grundstücksbelastungen).Es führt im Rechtssinne Grundstücke auf, die als:

  41. - 39 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten - katastermäßig (amtlich) vermessener und durch Grenzsteine markierter Teil der Erdoberfläche zu verstehen sind, und im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer selbständigen Nummer eines gemeinschaft- lichen Grundbuches eingetragen sind. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden (Grundstücke) sind im Grundstücksrecht geregelt, materiell im Sachenrecht des BGB, formell in der Grundbuchordnung (GBO). Grundbücher werden im Grundbuchamt als eigenständige Abteil- ung eines Amtsgerichtes (Stadt,Landkreis) geführt. Das Grund- buch enthält das Verzeichnis aller Grundstücke des Amtsgerichts- bezirkes. Amtspersonen des Grundbuchamtes sind der Rechts- pfleger, der Urkundenbeamte und der Richter (im Beschwerdever- fahren. Das Grundbuch wird in Württemberg von einem Bezirks- notar als dem Grundbuchbeamten geführt wird. Aktuell wird das Grundbuchwesen reformiert. Ab 2018 gibt es in Baden-Württem- berg nur noch 13 Grundbuchämter. Die Grundbuchakten werden zentral in Kornwestheim (im ehemaligen SalaManderanwesen) ge- lagert. Die Grundbuchakten werden auf elektronische Bearbeitung umgestellt. Die Gemeinden sollen dann elektronisch Einsicht in die Grundbuchblätter bekommen und Abschriften vor Ort ermöglichen. Zukünftig wird es dann auch keine beamteten Notare mehr geben sondern nur noch freiberuflich tätige Notare. Das Grundbuch kann nach § 12 GBO von dem eingesehen werden, der berechtigtes Interesse nachweist. Ebenso können bei Nachweis des berechtigten Interesses Grundbuchauszüge und Urkundenab- schriften vom Grundbuchamt angefordert werden, um sich Klarheit über Rechtszustand, Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks verschaffen zu können. Das Grundbuch ist mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet, d. h ., daß das Vertrauen auf den Inhalt des Grundbuchs im Rechts- verkehr grundsätzlich geschützt ist. So steht das Recht demjenigen zu, für den es im Grundbuch eingetragen ist bzw. besteht nicht mehr, wenn es im Grundbuch gelöscht ist (§ 891ff.BGB).Mit dem Grund- buch ist Vertrauensschutz verbunden, wonach Eintragungen in ihm als wahr (richtig) gelten, wenn jemand im guten Glauben an die Richtigkeit handelt. Kataster: Es wird beim Landkreis / der kreisfreien Stadt als Register geführt. Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine mar- kierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen. Er erfasst Daher alle gewerbliche, privaten, landwirtschaftlichen und kommu- Nalen Grundstücke (außer Gebirgen, Seen, Flüsse). Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßan- gaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im je weiligen Grundbuchblatt eingetragen!

  42. - 40 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.2. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Grundbuch Grundbuchinhalt: Das Grundbuch besteht aus : - der Aufschrift, - dem Bestandsverzeichnis den drei Abteilungen I. Eigentümer II. Lasten und Beschränkungen III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Die „Aufschrift“ enthält die Grundbuchbezeichnung, das „Bestands- verzeichnis“alle Grundstücke und die mit ihnen verbundenen Rechte, (Z.B. (Amtsgericht Geislingen, Grundbuch der Stadt Geislingen, Band 9, Blatt 70), bei Erbbaurechten den Zusatz „Erbbaugrundbuch“, bei Wohnungseigentum „Wohnungsgrundbuch“, bei Teileigentum „Teileigentumsgrundbuch“. „Abteilung I“ gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse eines Grundbesitzes, „Abteilung II“ zeigt alle dinglichen Lasten und Verfügungsbe- schränkungen (ohne Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden) wie Dienstbarkeiten, Verkaufsrecht, Reallasten. Dingliche Lasten (Abtg.II) sind Dienstbarkeiten (Grunddienstbar- keiten, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit), Vor- kaufsrechte und Reallasten. „Abteilung III“ gibt Auskunft über eingetragene Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden. Vormerkungen (§ 883 ff.): Sie können zur Sicherung von Ansprüchen auf Einräumung, Inhalts- oder Rangänderungen eines Rechts an einem Grundstück im Grund- buch eingetragen werden und sichern dem Berechtigten einen schuld rechtlichen Anspruch mit dinglicher Wirkung. D.h., daß nachträglich nach der Auflassungsvormerkung eingetragene Grundstücksbelastun- gen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind. Häufig wird die Auflassungsvormerkung in der Praxis vorgenom- men, bei der der schuldrechtliche Anspruch eines Dritten (z.B. des Käufers) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in Abteilung II eingetragen wird. Soll das Grundstück belastet werden (Finanzierung des Kaufes), ist in der Vormerkung der Vorrang für die Belastung einzuräumen.

  43. - 41 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.3. Kreditsicherheiten, Liegenschaftskataster Wie hängen Grundbuch und Liegenschaftskataster zusammen, was liefert das Kataster konkret dem Grund- buchamt? Das Kataster ist für die Einmessung der Grundstücke zuständig (Maße, Lage, …). Die Ergebnisse werden vom Grundbuchamt übernommen. Aufgaben als Amtliches Verzeichnis: Gebietsaufteilung (Aufbau): Katasteramtsbezirk Gemarkung: Flur: Flurstück: Es ist nach § 2 GBO für die Bezeichnung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch maßgebend: Er entspricht grundsätzlich den regionalen Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Aufbau des Liegenschaftskatasters: Sie ist der Vermessungsbezirk des Katasters mit einer ört- lich umschriebenen, abgeschlossenen Gruppe von Grund- stücken. Sie ist der auf einem Blatt der Gemarkungskarte topo- graphisch abgegrenzte Teil der Gemarkung . Kleinste Einheit der topographisch abgegrenzten Flur mit Ge- markungsnamen, Flurbezeichnung , Flurstücknummer und Eigen- schaftsangaben (Flächenmasse, privates, landwirtschaftliches, ge- werbliches Grundstück.). Aufbau der Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg Oberste Vermessungsbehörde Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Obere Vermessungsbehörde Landesvermessungsamt Untere Vermess- ungsbehörde - 35 Landratsämter - 9 Landkreise • Flurbereinigungsbe- • hörde • 35 Landratsämter • Regierungspräsidien • Stuttgart, Tübingen, • Freiburg und Karlsruhe 16 Städtische Vermessungs- dienststellen 146 Öffentlich Bestellte Vermessungs- ingenieure Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) ver- messenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen!

  44. 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.4. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Beleihungswertermittlung - 42 - - Beleihungswert und Rangfolge von Rechten: Der Beleihungswert ist für die Bewertung der zu stellenden Sicherheit und damit für den Ausweis des Kredites maßgebend. Grundlage des Beleihungswertes ist bei Immobilien der Ver- kehrswert, der sich je nach Erhebungsmethode als Sach- oder Er- tragswert oder als Mittelwert aus beiden errechnen läßt. Ermittlung des Sachwertes: Bodenwert + Gebäudeherstellungskosten ./. Abschreibungen = Sachwert Ermittlung des Ertragswertes: Mieteinnahmen p.a. ./. Bewirtschaftungskosten p.a. = Jahresnettoertrag x Kapitali- sierungsfaktor (DSF) Mittelwert aus beiden als rech- Sachwert + Ertragswert nerischer Verkehrswert : 2 Nach § 12 HBG muß der Verkehrswert so berechnet werden, daß die dauer-haften Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen sind, die das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nach-haltig gewähren kann. Dabei gibt es Ermessensspielräume, so dass Kredit-institute bei der Wertermittlung unterschiedlich verfahren. Beleihungswert: Bei der Beleihung von bebauten Grundstücken wird jeweils ein bestimmter Sicherheitsabschlag vom rechnerischen Verkehrswert vorgenommen. Werthaltig ist danach für den Kreditgeber eine Beleihungsgrenze zwischen 40% und 80 % des Verkehrswertes. Beleihungsgrenze: Sie bestimmt, bis zu welchem Teilbetrag des Beleihungswertes die Hypothek /Grundschuld einer Bank (unter Berücksichtigung des Wertes von im Rang vorgehenden Rechten) auslaufen darf. Innerhalb der ersten 60% des Beleihungswertes spricht man von erstrangiger Sicherheit, Bausparkassen verlangen Sicherheiten, die bei 80% auslaufen. Beleihungsrangfolge: Sie gibt die Reihenfolge an, in der Gläubiger bei Zwangsvollstreckung aus dem Verkaufserlös befriedigt werden. Das Rangverhältnis in der 2. und 3. Abteilung des Grundbuches richtet sich nach dem Datum der Eintragung ins Grundbuch.

  45. Personalsicherheiten: • Bei ihnen treten neben den Hauptschuldner ein oder mehrere Nebenschuldner, • die für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeiten mit ihrem Vermögen bzw. • mit ihrem Einkommen haften. • Bürgschaften: • Hier verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die • Erfüllung der (bestehenden, zukünftig entstehenden bzw. für bedingte )Verbind- • lichkeiten des Dritten (Kreditnehmer) einzustehen. Der Kreditgeber hat damit • eine zusätzliche Sicherheit, die so werthaltig ist, wie der Bürge kreditwürdig ist. • Schuldner und Bürge haften gegenüber dem Kreditgeber für die Erfüllung seiner • Ansprüche, da eine Bürgschaft meistens akzessorisch ist. • Nach den Rechten und Pflichten des Bürgen und nach dem Umfang der Bürg- • schaft werden insbesondere unterschieden: • Gängige Bürgschaftsarten • - Selbstschuldnerische /Ausfall- / Kredit- /Mit- /Nach- /Rückbürgschaft • Die wichtigsten Bürgschaftsarten sind die selbstschuldnerische Bürgschaft, die • bei dauerhafter Einstellung der Zins- und Tilgungszahlungen durch den Kredit- • nehmer den Gläubiger dazu berechtigt, den Bürgen unter Verzicht der Einrede • der Vorausklage zum sofortigen Ausgleich der noch offenen Schuld in voller • Höhe heranzuziehen bzw. die Ausfallbürgschaft, bei der der Gläubiger erst in • das Vermögen des Schuldners vollstrecken muss. Hier zahlt der Bürge nur den • Betrag, der nachweislich nach den durchgeführten Maßnahmen des Gläubigers • noch übrig ist (Ausfall). • - Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme): • Er bedeutet, daß neben dem Schuldner eine weitere Person gegenüber dem • Gläubiger die Verpflichtung übernimmt, zusätzlich zum Schuldner für eine be- • stimmte Verbindlichkeit zu haften. Er ist gesamtschuldnerisch, so daß der • Schuldmitübernehmer gegenüber dem Gläubiger unmittelbar voll und ganz aus • igener Schuld haftet. • - Garantie: • Hier verpflichtet sich ein Garantiegeber durch Begründung einer selbständigen • Verpflichtung ( Risikofall, möglicher Schaden, Entstehen eines Erfolges ), dem • Garantienehmer im Schadensfall oder bei Ausbleiben des Erfolges Ersatz zu • leisten, auch wenn die Zahlungsverpflichtung des eigentlichen Schuldners • (Kreditnehmers) aus rechtlichen Gründen entfällt. • Schuldbeitritt und Garantie unterscheiden sich von der Bürgschaft dadurch, daß • sie nicht das Einstehen für eine fremde Schuld als eine zu der Verbindlichkeit • des Hauptschuldners hinzutretende (akzessorische) Verpflichtung enthalten. • - Kreditauftrag: • Hier wird jemand beauftragt, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene • Rechnung einen Kredit zu geben. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Kredit- • geber wie ein Bürge (§778 BGB) für die Forderungen, die aus dem Kredit ent- • standen sind. 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.5. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Personalsicherheiten - 43 - ,

  46. - 44 - Selbstschuldnerische Bürgschaft: Darlehensvertrag Kredit-institut Kredit- nehmer Darlehensauszahlung 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.6. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Bürgschaften Rückzahlungsvereinbarung Selbstschuldnerische Bürgschaft Bürge stellt Sicherheit Der Bürge erwirbt durch Zahlung die Forderung und kann gegen Schuldner rechtlich vorgehen. Verzicht der Einrede der Voraus- klage heißt, dass Bürge auf erste Anforderung Restschuld des Kreditnehmers abdecken muss, wenn der die Zahlungen einstellt. Bürge Ausfallbürgschaft: Forderung: 35.000,- € Kreditnehmer Kreditnehmer stellt nach- Kreditinstitut haltig Zins-/Tilgungszahl- ungen ein. Bürge nutzt Recht auf Einrede der Vorausklage. Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen des Kreditinstituts erbringen Euro 25.000,-. Noch offene Restschuld: 10.000,-€, wird dem Bürgen offengelegt. Bürge Erwirbt Forderung Bürge zahlt 10.000,- €, gegen Kreditnehmer wenn alle Rechtsmittel der Bank ausgeschöpft sind.

  47. - 45 - 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.7. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Lieferantenkredite, Skonto Lieferantenkredit: Hier räumt der Lieferant seinem Abnehmer einen Zahlungsaufschub ein, der im Kaufvertrag geregelt ist: „... die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen bei 2 % Skonto, bis 30 Tage Zahlung ohne Abzug vorzunehmen.... “ Lieferantenkredit: Nutzung Skonto Ausschöpfung Zahlung Hinhalten des Zahlungsziels i.R. 2 % inner- i.R.10 - 30 Tage Zahlung erst halb 14 Tagen, im Preis einkal- nach 30 Tagen, im Preis einkal- kuliert. nicht einkal- kuliert. kuliert. Der Lieferant sichert sich beim Zahlungsziel so ab, daß er im Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt oder Kundenwechsel (meist bei Zahlungszielen über 30 Tage hinaus) vorsieht. Vorteil von Skonto/Zahlungsziel: Die Nutzung von Skonto (die der Verkäufer in seinen Preis i.R. einkalkuliert) sind weitestgehende Praxis und sorgt für akzeptable Zahlungsmoral. Auch Zahlungsziele sind weitgehende Geschäftspraxis und beliebt, weil sie für den Käufer von Waren/Dienstleistungen zur Verfügung stehen, wenn die Schuld entsteht. Der Käufer hat Spielraum, mit der bezogenen Ware zu arbei- ten und Ertrag zu erwirtschaften bzw. mehr Zeit, um zum Zahlungstermin Liquidität bereitzustellen. Zahlungsziele werden ohne große Formalitäten ein- geräumt (nur Kaufvertrag, keine Kreditwürdigkeitsprüfung) und entlastet be- fristet die Kontokorrentlinie der Unternehmung. Nachteil von Skonto/Zahlungsziel: Sie entlasten zwar beim Kunden dessen Kreditlinien bei den Banken. Wird aber Skonto nicht genutzt, sondern das Zahlungsziel von 30 Tagen, dann ist dieser Kredit besonders teuer, da Skonto auf die Laufzeit 10 Tage bezogen ist. Der Jahreszins liegt bei permanenter Nichtnutzung des Skontos deutlich über 45%! Der Lieferant muss zeitnah seine Rechnungen stellen und mit seinem Mahn- wesen die ausstehenden Zahlungen überwachen und bei Terminüberschreitung (oft bei sich abschwächender Konjunkturentwicklung zu beobachten) einfor- dern, um seine Liquidität zu sichern. Die Zahlungsmoral der Kunden ist häufig ein erster Grandmesser über die kon- junkturelle Entwicklung. Verschlechtert sich die Zahlungsmoral bei vielen Kun- den, dann versuchen diese, die schleppenderen Zahlungseingänge ihrer Kunden an den Lieferanten durch Zahlungsverzögerungen weiter zu geben.

  48. 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.8. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Kontokorrent - 46 - Kontokorrentkredit: Er wird laut § 355 HGB in laufender Rechnung auf einem Giro- konto geführt, das einen Kreditrahmen aufweist, über das ein Unternehmen laufend verfügen kann. Er stellt die klassische kurz- fristige Fremdfinanzierungsform dar, die aber i.R. mittel- bis lang- fristig zur Verfügung steht und prolongiert wird, wenn keine beson- deren Gründe (z.B. Bonitätsverschlechterung) dagegenstehen. Die Höhe des tatsächlich beanspruchten Kredites hängt täglich da- von ab, welche Einnahmen bzw. Ausgaben über dieses Konto ver- bucht werden. Gutschriften und Abbuchungen werden gegenein- ander aufgerechnet. Ist der Tagessaldo im Guthaben (+), wird tag- gleich Habenzins verrechnet (Habenzins = 0 bis 0,5 % p.a.), ist er im Soll, wird der Sollzins aus dem Sollsaldo taggleich berechnet (Sollzins = ca. zwischen 7 und 12 % p.a. je nach Zinslage/Bonität). Geht der Sollsaldo über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus, wird für diesen zusätzlichen Saldo taggleich ein Überziehungszins berechnet ( ca. 3 bis 5% p.a.). Der Kontokorrentkredit enthält als Finanzierungsaufwand: - den Soll(-Netto)zinssatz = Entgelt für Kredit - Kreditprovision oder Bereitstellungsprovision = Entgelt für Kredit - Umsatzprovision = Entgelt für Kontoführung - Überziehungsprov. = Entgelt für Limitüberschreitung - Barauslagen = Entgelt für Porti,Telefon,Spesen = gesamter Finanzierungsaufwand Maßgebend für die Höhe des Sollzinssatzes (KK-Satz) ist seit 1999 der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Bankintern wird gerechnet: i = l + z (l = Leitzins, z = Zuschlag der Bank) s Bis 1999 wurde als Leitzins der Diskontsatz zugrunde gelegt, mit der die Deutsche Bundesbank über ihre Landeszentralbanken gute Handelswechsel von den Kreditinstituten angekauft (rediskontiert) hat. Daran orientiert sich die Europäische Zentralbank (Sitz in Frank- furt) nicht mehr und bedient sich anderer Instrumente, um den Leitzins zu regeln.

  49. Akzeptkredit: Hier räumt ein Kreditinstitut in einem fest vereinbarten Rahmen bonitätsmässig einwandfreien Kunden ein, Wechsel auf das Kre- ditinstitut zu ziehen, die sie durch seine Unterschrift akzepiert. Damit begibt sich die Bank im Aussenverhältnis als Wechsel- schuldnerin voll in die Haftung. Wirtschaftlich handelt es sich beim Akzeptkredit um eine Kreditlinie (Rahmenkredit), bei der die Bank ihren guten Ruf leiht. Der Kunde kann den Wechsel bei seiner Diskontbank oder anderen Banken diskontieren oder ihn als Zahlungsmittel an den Lieferanten weitergeben. Kosten des Akzeptkredites: In der Regel wird der Geldmarktzins für 3 bzw. 6 Monatsgelder zuzüglich kalkulatorischem Aufschlag der Bank berechnet. Bankakzepte können ebenfalls nur noch bei anderen Banken re- finanziert werden. Sie können jedoch ebenfalls bei der Bundes- bank als Sicherheiten für Geldgeschäfte verpfändet werden. Avalkredit: Hier handelt es sich um eine Kreditleihe (keine Geldleihe), bei der ein Kreditinstitut eine Bürgschaft oder Garantieerklärung zugunsten eines Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Bei einer Bürgschaft haftet die Bank mit für ein bestehendes Schuldverhältnis, bei Garantie gibt sie ein abstraktes Schuldver- sprechen ohne bestehendes Schuldverhältnis ab und haftet, daß ein bestimmter Erfolg eintritt oder Schaden ausbleibt (...10 Jahre Garantie bei Rostschäden). Auch hier stellt die Bank ihren guten Ruf zur Verfügung. Kosten des Avalkredites: Berechnet wird vom Kreditinstitut die Avalprovision, die i.R. im oraus zu zahlen ist (1 - 3 % p.a., mind. 25 Euro) 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung4.2.9. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Wechsel-, Akzept-, Avalkredite - 47 - Wechselkredite: Sie stellen schuldrechtliche Wertpapiere dar, die eine abstrakte, vom bestehenden Schuldverhältnis losgelöste Verbindlichkeit verbriefen und als Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsmittel dienen. Bis 1999 war der Wechselkredit ein beliebtes Finanzier- ungsmittel, ist aber aktuell nicht mehr von grosser Bedeutung, da die Europäische Zentralbank die Geldmarktzinsen nicht mehr über den Diskontsatz steuert.

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