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VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Die steuerliche Behandlung von Geschenken, Bewirtungen und Incentive-Reisen/Events . Dipl.-Vw. Marc Löhndorf Steuerberater. Themenübersicht. Geschenke
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VRTLinzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Die steuerliche Behandlung von Geschenken, Bewirtungen und Incentive-Reisen/Events Dipl.-Vw. Marc Löhndorf Steuerberater
Themenübersicht • Geschenke • Pauschalbesteuerung gem. §37b EStG • Bewirtungskosten • Incentive-Reisen/Events
Geschenke (Definition) Wann handelt es sich um Geschenke? • Wenn der Zuwendung keine Leistung des Beschenkten gegenüber steht (z.B. Sachprämie für eine Kundenvermittlung, Kinokarten). • Wenn es sich nicht um Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben handelt. • Wenn die Zuwendung nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden kann.
Geschenke (Voraussetzungen) Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Geschenken • Der Beschenkte steht in einer wirtschaftlichen Beziehung mit dem Schenkenden. (z.B. Personen, zu denen ein Auftrags- Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht.) • Das Geschenk übersteigt nicht den Betrag von 35,00 € (netto) pro Person und Jahr. • Verbuchung auf gesondertem Konto. • Beleg oder Buchung weisen Name des Empfängers auf. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Vorsteuerabzug sowie der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang möglich.
Geschenke (Ausnahmen) Ausnahmen: • Steht die Sachzuwendungen im Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers, entfällt die Grenze von 35,--€. • Der Zuwendende steht jedoch in der Beweispflicht, dass es sich um eine leistungsbezogene Sachzuwendung handelt. • Auch bei einer ausschließlich betrieblichen Nutzung der Zuwendung entfällt die 35,--€ Grenze.
Geschenke (Konsequenzen für den Beschenkten) Steuerliche Konsequenzen für den Beschenkten Grundsätzlich sind zwei Alternativen möglich. 1. Bis zum 31.12.2006 einzig mögliche Methode • Geschenke sind vom Beschenkten bei der Steuer anzugeben. • Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen beim Schenkenden steuerlich abzugsfähig sind. • Der Betrag ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen bzw. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu bezahlende Betrag für das entsprechende Geschenk. 2. Ab dem 01.01.2007 alternativ zulässige Methode • Kein Ansatz beim Beschenkten, wenn der Schenkende zur Pauschalbesteuerung von 30% gem. §37b EStG optiert. Der Beschenkte ist entweder auf die Steuerpflicht oder auf die vorgenommene Pauschalversteuerung hinzuweisen.
Pauschalbesteuerung gem. §37b EStG Exkurs Pauschalbesteuerung gem. §37b EStG Die Entscheidung für die Pauschalbesteuerung ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr zu treffen und umfasst: • Alle im Wirtschaftjahr anfallende Geschenke • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (keine Geldleistungen) • Sachzuwendungen mit Leistungszusammenhang (z.B. Sachprovisionen) Die Jahreszuwendungen für eine Person dürfen den Betrag von 10.000€ nicht überschreiten.
Pauschalbesteuerung gem. §37b EStG Berechnung: Der Zuwendende muss vom Bruttobetrag der Zuwendung pauschale Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. z.B. Zuwendung in Höhe von 15,-- € (brutto) Pauschale Lohnsteuer 30% 4,50 € Soli (5,5% von 4,50 €) 0,25 € Kirchensteuer (6,5% von 4,50 €) 0,30 € Belastung durch Pauschalierung 5,05 €
Pauschalbesteuerung gem. §37b EStG Pauschalbesteuerung und Betriebsausgaben: • Die Nutzung der Pauschalbesteuerung ist auch möglich, wenn die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugfähig sind. • Die Pauschalsteuern selbst können jedoch nur zu einer Betriebsausgabe werden, wenn auch die Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Bewirtungskosten Definition: Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel (i.d.R. Bewirtung in einem Restaurant).
Bewirtungskosten Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten • Zu den Bewirteten muss eine geschäftliche Beziehung bestehen. • Bei der Bewirtung darf es sich nicht um einen privaten Anlass handeln. • Die Rechnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Ort • Datum der Bewirtung • Teilnehmer und Anlass der Bewirtung • Höhe der Aufwendungen • Die Angaben haben schriftlich zu erfolgen • Die Angaben sind zu unterschreiben • Zum Vorsteuerabzug sind die üblichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen.
Bewirtungskosten Steuerliche Konsequenzen einer Bewirtung • Von den gesamten netto Bewirtungskosten (inkl. Nebenleistungen wie z.B. Trinkgeld) können nur 70% als Betriebsausgaben angesetzt werden. • Bei den restlichen 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. • Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden. • Für die Bewirteten ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen.
Incentive-Reisen/Events Was sind Incentive-Reisen/Events? • Es handelt sich um Reisen oder Veranstaltungen welche mit dem Ziel durchgeführt werden, für den Empfänger „Anreize“ (incentives) für eine bestimmte Handlung zu schaffen. • Die Zielgruppe solcher Veranstaltungen können außerhalb des eigenen Unternehmens stehende Personen oder eigene Mitarbeiter sein. • Mögliche Ziele können Motivation, Loyalitätsförderung, Belohnung, Kundenbindung, Kundengewinnung usw. sein. • Bestandteile einer Incentice-Reise/Event sind: • Sachleistung (z.B. Flug, Übernachtung, Konzertbesuch usw.) • Bewirtungen • Werbung (z.B. Sponsoring)
Incentive-Reisen/Events Steuerliche Auswirkungen von Incentive-Reisen/Events beim Zuwendenden.
Incentive-Reisen/Events Steuerliche Auswirkungen von Incentive-Reisen/Events beim Empfänger. Steht die Zuwendung in einem Leistungszusammenhang, ist der Sachverhalt auf umsatzsteuerliche Auswirkungen zu überprüfen.
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