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VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  Rechtsanwälte 15. Mandanten-Informationsabend 4. November 2004. Begrüßung. Dipl.-Kfm. Adi Kaufmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater. Die Themen des Abends. Alterseinkünftegesetz
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VRTLinzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte 15. Mandanten-Informationsabend 4. November 2004
Begrüßung Dipl.-Kfm. Adi Kaufmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Die Themen des Abends • Alterseinkünftegesetz Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus (StB Ulrich Rieck) • Steueramnestie 2004/2005: Die Zeit läuft! (WP/StB Willi Spies, StBin Susanne Rosenberg) • Erben, Vererben, Schenken Erbschaftsteuer minimieren (WP/StB Adi Kaufmann und WP/StB Alexander Schröder) Die Bank im Erbfall (RA Dr. Volker Lang)
Alterseinkünftegesetz Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus? Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck Steuerberater
Agenda • Bisheriges Rentenrecht versus nachgelagerte Besteuerung • Die Besteuerung der Altersbezüge (Renten u. Pensionen) • Kontrollmitteilungen an die Finanzämter • Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen • Beurteilung der Reform
Das bisherige Rentensystem und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts • Belastungsvergleich und Grundsatz der Einmalbesteuerung: • Ertragsanteilsbesteuerung nur hinsichtlich der Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens berechtigt, d.h. hinsichtlich des steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Anteils zur Rentenversicherung • Renten im Verhältnis zu Pensionen zu niedrig besteuert • Hinweis: Grundfreibetrag 2004/2005: 7.664 €
Forderung des BVerfG: Es darf zu keiner Doppelbesteuerung von Beiträgen und Bezügen kommen Konsequenz: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung (Rürup-Kommission) Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Grundsatz steuerlicher Abzug der Altersvorsorgebeiträge bei den aktiv Erwerbstätigen vollständige Steuerpflicht der Altersbezüge des Ruheständlers (Rentner und Pensionäre) Nachgelagerte Besteuerung und Altersvorsorge
Besteuerung der Altersbezüge • Renten aus der Basisversorgung 35jähriger Übergang zur vollständig nachgelagerte Besteuerung • 2005: 50%ige Besteuerung der Bestandsrenten und der in 2005 erstmals gezahlten Renten • für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% p.a., von 2021 bis 2040 um 1% p.a. bis auf 100% • Basisversorgung • gesetzliche Rentenversicherung berufsständische Versorgung • landwirtschaftliche Alterskassen Rürup-Rente • nicht der Besteuerungsprozentsatz festgeschrieben, sondern der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Regelmäßige Rentenerhöhungen werden zu 100% erfasst • Festschreibung des steuerfreien Rentenbetrages im Folgejahr des Rentenbeginns; für Bestandsrentner im Jahr 2006
Beispiel zur Besteuerung der Altersbezüge • Hans Glück ist 1999 mit 65 Jahren in Rente gegangen. Ab 2005 erhält er eine Monatsrente von 1000 €. Zu versteuern sind: im Jahr 2005 u. 2006 12 x 1000 € = 12.000 € x 50% 6.000 € abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zu versteuern (bis 2004: 3.240 €) 5.898 € 2006: Festschreibung des Freibetrags auf 6.000 Nach mehreren Rentenerhöhungen beträgt die Monatsrente im Jahr 2010 1.500 € 12 x 1.500 € = 18.000 € abzgl. fixem Rentenfreibetrag 6.000 € abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zu versteuern 11.898 € Hinweis: Grundfreibetrag 2005: 7.664 € (bei Ehepaaren 15.328 €)
Besteuerung der Beamtenpensionen • Nachgelagerte Besteuerung der Pensionen • Bisher: • Versorgungsfreibetrag: 40% der Bezüge, max. 3.072 € • Werbungskostenpauschbetrag für AN: 920 € 3.992 € • Künftig: • Versorgungsfreibetrag für 2005: 3.000 € • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für 2005 900 € • jährliche Abschmelzung • von 2006 bis 2020 um je 1,6%, • von 2021 bis 2040 um je 0,8 • Werbungskostenpauschbetrag für Alterseinkünfte: 102 € 4.002 € • Kohortenprinzip: Einfrieren der im Jahr des Eintritts in die Pension vorliegenden Besteuerungssituation
Besteuerung sonstiger Renten • Übrige Renten Besteuerung mit Ertragsanteil • bereits bestehende private Rentenversicherungsverträge • Veräußerungsleibrenten • Absenkung der Ertragsanteile (Absenkung des in den Ertragsanteilen berücksichtigten Zinssatzes von 5,5% auf 3%; Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung) • sog. „Escapeklausel für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für bis 2005 geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Abschmelzung der „Altersprivilegien“ • Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag s.o. • Altersentlastungsbetrag • Bisher: • Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge oder Leibrenten darstellen • Vollendung des 64. Lebensjahr im abgelaufenen Jahr • 40% der positiven Einkünfte, max. 1.908 € • Künftig: • Altersentlastungsbetrag verliert seine Berechtigung, wenn Renten und Versorgungsbezüge in der Endstufe zu 100% nachgelagert besteuert werden • 35-jährige Abschmelzung in gleichem Umfang wie Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag • Absenkung des Abzugssatzes und des Höchstbetrags • in den nächsten 15 Jahren um jew. 1,6% und • in den nachfolgenden 20 Jahren um jeweils 0,8% • Kohortenprinzip, d.h. „Einfrieren“ der Besteuerungssituation (Höchstsatz; Prozentsatz) in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr
Rentenbezugsmitteilungen • Künftig bis zum 31.5. des Folgejahres Meldung der Renten an eine Zentralstelle der BfA, die Daten an die FA weiterleitet: • Sämtliche Versicherungsträger (gesetzliche RV, landwirtschaftliche Alterskassen, Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen etc.) melden • die persönlichen Daten und die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, • den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen • samt Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen • Umsetzung der Mitteilungspflicht • im Grundsatz: ab dem Jahr 2006 für Renten aus 2005 • aber: das steuerliche Identifikationsmerkmal fehlt noch 2006 ist Bundestagswahl!! • wahrscheinlich: Mitteilung erstmals 2007 für 2006 • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005, wenn • Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.700 € bzw. 15.4000 € (Eheleute) • Ggf. für Altjahre noch Steueramnestie nutzen!!
Altersvorsorge wird künftig unterteilt in: Erste Schicht: Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte Sparpläne Kapitallebensversicherung Renten Aktien Immobilien Fonds etc. Altersvorsorge Drei-Schichten-Modell
Neu ab 2005: Kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (sog. Rürup-Rente) Auszahlung nur als monatliche Leibrente Altersrente mit ergänzender Absicherung der Berufs-unfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatte und Kinder) Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar kein Anspruch aus Auszahlung „Rürup“-Rente (Basisversorgung)
Grundsatz: Beiträge für die Basisversorgung sind (nur in begrenztem Umfang!) als Sonderausgaben abzugsfähig, die spätere Rente unterliegt im Gegenzug (voll) der Besteuerung Abzugsvolumen Fördervolumen von 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000 € für Verheiratete ab 2025 Übergangsregelung für die Jahre 2005-2024: 2005 zunächst 60% des Höchstbetrages, jährliche Anhebung: 2% = 400 € Begünstigte Aufwendungen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte („Rürup“-Rente) Altersvorsorgeaufwendungen (1. Schicht)
Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Höchstbetrag für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen Kürzung des Höchstbetrages für Beamte, Abgeordnete und nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch um deren fiktiven Gesamtversicherungsbetrag (ArbG- und ArbN-Anteil zur GRV); bei Selbständigen keine Kürzung Begrenzung des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für den Übergangszeitraum auf den jeweils maßgebenden Prozentsatz Abzug der steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen Lediger ArbN mit gesetzlicher Rentenversicherung und begünstigter privater Leibrente („Rürup“) im Jahr 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag 3.000 € Tatsächlicher ArbG-Beitrag 3.000 € Zusatzversicherung 2.000 € insgesamt 8.000 € Höchstbetrag 20.000 € 60% des geringeren Betrages 4.800 € abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil 3.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig 1.800 € Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – I
Lediger Beamter mit Bezügen von 30.770 € und begünstigter privater Leibrente in 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 € Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 € Zusatzversicherung 2.000 € insgesamt 2.000 € Höchstbetrag 20.000 € abzgl. 30.770 x 19,5% 6.000 € Gekürzter Höchstbetrag 14.000 € 60% des geringeren Betrages 1.200 € Selbständiger mit berufsständischer Versorgungseinrich-tung und begünstigter privater Leibrente im Jahr 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 € Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 € Berufsständische Versorgung 12.000 € Zusatzversicherung 10.000 € insgesamt 22.000 € Höchstbetrag 20.000 € 60% des geringeren Betrages 12.000 € (hier: Doppelbesteuerungsgefahr! Klagen zu erwarten) Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – II
Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit nicht bereits zur Basisversorgung gehörig Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall zahlen Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet ist. Ausgeschlossen sind fondsgebundene Lebensversicherungen entgeltlich erworbene Lebensversicherungsverträge Dritter Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungsverträge, die nicht als Basisversorgung gelten und mit Laufzeit ab dem 1.1.2005 Hausratversicherungen etc. Abzugsvolumen Erhöhter Abzugsbetrag von 2.400 € GeminderterAbzugsbetrag von 1.500 €, wenn steuerfreie ArbG-Beiträge zur KV gezahlt werden (Arbeitnehmer) oder ein Beihilfeanspruch besteht (Beamte) gesonderte Prüfung für jeden Ehegatten bei mitversicherten Ehegatten (Familienversicherung) greift nur der Abzugsbetrag von 1.500 € Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Keine Altersvorsorge)
Günstigerprüfung und Vorsorgepauschale • Günstigerprüfung • Vor allem für Bezieher geringer Einkommen ist das alte Recht günstiger • von 2005 bis 2019 Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht • der (alte) Vorwegabzug wird zusätzlich ab 2011 von derzeit 3.068 € jährlich um jeweils 300 € abgesenkt und entfällt damit ab 2020. • die (alte) Vorsorgepauschale wird analog abgeschmolzen • die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen richten sich jedoch nach neuem Recht • Neuberechnung der Vorsorgepauschale (LSt-Abzugsverfahren) • 1. Komponente: 20% des AN-Beitrags zur GRV; jährliche Steigerung um 4%-Punkte bis 2025 • 2. Komponente: 11% des Arbeitslohns abzugl. eines evtl. Versorgungsfreibetrags und Altersentlastungsbetrags, max. 1.500 € • Nur den 2. Abzugsbetrag erhalten • Beamte, Richter, Soldaten • Altersrentner • Bezieher einer Pension aufgrund vom AG steuerfrei eingezahlter Pensionskassenbeiträge • Beherrschende GGF, denen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Alterversorgung zugesagt worden ist • Vorstände einer AG • Getrennte Ermittlung bei zusammenveranlagten Ehegatten
Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung • Riesterrente • Betriebliche Altersversorgung • 5 Durchführungswege • Direktversicherung • Pensionskasse • Pensionsfonds • Unterstützungskasse • Pensionszusage • künftig für alle Steuerfreiheit • bis 4 % der BBG (West= 61.800) = 2.472 € • zusätzlich 1.800 € pauschal • Diverse Änderungen ab 2005 • insb. wird die Direktversicherung steuerlich den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichgestellt • Beiträge für die Direktversicherung sind ab 2005 steuerfrei; es erfolgt im Gegenzug eine nachgelagerte Besteuerung; die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) entfällt • Der AN kann jedoch für Altzusagen (vor 2005) bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit verzichten und die Pauschalbesteuerung wählen • Portabilität: Übertragbarkeit der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel
Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs (künftig: Dritte Schicht) • Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen • bisher: Sonderausgabenabzug (88%; aber beschränkt) • künftig: SA-Abzug nur noch im Rahmen der sonstigen Vorsorge-aufwendungen (2.400/1.500 €) und damit im Regelfall nicht mehr • Steuerfreiheit der Erträge bleibt für Altverträge erhalten • Altverträge = Abschluss vor dem 1.1.2005 (Datum des Versiche-rungsscheins) und Zahlung eines Beitrages bis zum 31.12.2004 • Dynamik und fest vereinbarte Erhöhungen sind steuerunschädlich • „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob ……“ • Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004) • Kapitallebensversicherung wird nicht mehr als Produkt zur Altersvorsorge (Erste Schicht), sondern als Kapitalanlageprodukt (Dritte Schicht) gewertet • kein Sonderausgabenabzug für Neuverträge • keine Steuerfreiheit der Erträge = Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summer der eingezahlten Beiträge • Halbeinkünfteverfahren unter bestimmten Voraussetzungen • Laufzeit mind. 12 Jahre • Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr • Todesfallschutz mind. 60% • Reine Rentenversicherungen oder Rentenversicherungen mit (nicht ausgeübtem) Kapitalwahlrecht • Erträge aus der Ansparphase wie bisher steuerfrei • gesunkene Ertragsanteile • Gewinner der Reform
Beurteilung der Reform Rentner • Beseitigung der systemwidrigen Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen • Deutlich höhere Belastung der Rentner; die Begründung, dass sich dies wegen des Grundfreibetrages bei ¾ der Rentner nicht auswirkt, wenn die Betroffenen keine weiteren Einkünfte erzielen, ist als Rechtfertigung kaum geeignet • Auch die künftige Pensionärs-Jahrgänge stehen sich schlechter • Wegfall der „Altersprivilegien“ • Fazit: Gleichbehandlung auf niedrigerem Niveau! Hart, aber systematisch richtig. Erwerbstätige • Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung schafft bei der Erwerbsgeneration finanzielle Freiräume für die private Vorsorge (aber: diese werden später über höhere Rentensteuern wieder reingeholt!) • Der materielle Versorgungsgehalt bestehender Betriebsrentenansprüche wird geschmälert. • Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob künftig eine verfassungskonforme Besteuerung der Altersversorgung sichergestellt ist. In Einzelbereichen kommt es zu Doppelbelastungen. Es ist eine weitere Klagewelle zu erwarten! • Bescheide, Vorsorge- und Rentenunterlagen unbedingt aufbewahren! • Es ist unwahrscheinlich, dass die Besteuerung 35 Jahre unverändert bleibt Mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird das nichts!!
Steueramnestie 2004/2005 Die Zeit läuft Dipl.-Kfm. Willi Spies Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Fw. Susanne Rosenberg Steuerberaterin
Agenda • Gesetzesstand • Methodik, Voraussetzungen • Ausschlussfristen für die Amnestie • Vorteile, Nachteile der Amnestieerklärung • Soll man oder soll man nicht?
Gesetzliche Grundlagen und Informationen www.bundesfinanzministerium.de(pdf-Dateien) • Gesetz über die strafbefreiende Erklärung • Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung • Fragen und Antworten zum Strafbefreiungserklä-rungsgesetz • Vordruck zur Strafbefreiungserklärung • Informationsfaltblatt www.vrt.de(pdf-Dateien) • VRT-Info Sonderheft Steueramnestie • VRT-Info Dezember 2003 • Vordruck zur Strafbefreiungserklärung incl. Merk-blätter • Informationsfaltblatt
Voraussetzungen für die Amnestieerklärung • Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung: • Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit • Hinterziehungen der Jahre 1993 bis 2002 und Vollendung der Steuerstraftat vor dem 17.10.2003 • Keine Tatentdeckung • Amtliches Formular • Gilt nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, USt, VSt, ErbSt/SchenkSt, Abzugssteuern)
Voraussetzungen für die Amnestieerklärung • Wer ist erklärungsberechtigt? • Der Täter und Mittäter • Der gesetzliche Vertreter (GV), Vermögensver-walter (VV), Verfügungsberechtigte (VB), wenn dieser Täter, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist • Der Steuerschuldner, wenn der GV, VV, VB der Täter ist • Der GV, VV, VB, wenn der Täter ein früherer GV, VV, VB war • In allen o.g. Fällen der Gesamtrechtsnachfolger
Ausschlussfristen bei Abgabe und Zahlung • Achtung Ausschlussfristen bei der strafbefreienden Erklärung: • Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur in der Zeit vom • 01.01. bis zum 31.12.2004 mit 25% „Steuer“ • 01.01. bis zum 31.03.2005 mit 35% „Steuer“ Zur speziellen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen siehe im Einzelnen die Beispiele im VRT-Info • Fristgerechte Zahlung der Abgeltungssteuer innerhalb von 10 Tagen, aber Vorsicht am 31.12.2004 und 31.03.2005!
Top oder Flop? • Amnestie bisher nur mäßig erfolgreich • Geplante Steuermehreinnahmen: EUR 5.000.000.000,00 • Erzielte Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR 273.000.000,00 • Erwartete Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR 1.000.000.000,00
Pferdefuß der Amnestieerklärung? • Bisher keine Probleme mit der Finanzverwaltung durch die Amnestieerklärung • Nur grundsätzliche Prüfung der Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit und der fristgerechten Zahlung • Keine Erörterungen, kein „Roter Reiter“ auf der Steuerakte, kein Ermittlungsverfahren • Keine Mitteilungen an andere Behörden etc. • Kein Steuerbescheid
Was spricht für die Inanspruchnahme der Amnestie • Straffreiheit • Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben • Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition • Günstige Nachversteuerung
Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann? • Pauschale „Steuer“ von: 25 % bis 31.12.2004 35 % bis 31.03.2005 • auf folgende Bemessungsgrundlagen: ESt / KSt 60 % der Einnahmen + 100 % der Ausgaben GewSt 10 % der Einnahmen USt 30 % der Einnahmen + 200 % der Vorsteuern ErbSt / SchenkSt 20 % der nach Abzug der Freibeträge steuer- pflichtigen Einnahmen
Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann? • Effektive Steuer bis 31.12.2004: • ESt: Einnahmen * 0,6 * 0,25 = 15% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,6 * 0,35 = 21%) ESt-Eingangssteuersatz 2004: 16% • ErbSt: Einnahmen * 0,2 * 0,25 = 5% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,2 * 0,35 = 7%) ErbSt-Eingangssteuersatz 2004: 7%
Gründe gegen eine Nicht-Inanspruchnahme • Bei Ausschlagung der Amnestie droht: • Steigendes Entdeckungsrisiko durch gesetzliche Meldepflichten: • EU-Zinsrichtlinie • Alterseinkünftegesetz • Erbschaftsteuergesetz • Saftige Nachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen und zzgl. Bußgeld und/oder anderen strafrechtlichen und ggf. dienstrechtlichen Konsequenzen (Beamte!)
Entdeckungsrisiko EU-Zinsrichtlinie • Die EU-Zinsrichtlinie sieht vor • Kontrollmitteilungen zwischen den EU-Staaten: Gläserne Identität des Kapitalanlegers oder • Steuern an der Quelle mit 35% in der Endstufe: Höhere Besteuerung als im Regelverfahren?
Entdeckungsrisiko Alterseinkünftegesetz • Das Alterseinkünftegesetz sieht vor • Kontrollmitteilungen: • Versicherungsträger und -unternehmen • melden bis zum 31.05. des Folgejahres • den Bezug und die Höhe der Leibrenten • an eine zentrale Stelle • Folge: Überprüfung der Steuerpflicht auch für die Vergangenheit (bis zu 13 Jahre zurück)
Entdeckungsrisiko Erbschaftsteuergesetz • Das ErbSt-Gesetz sieht vor • Meldepflichten • Erben und Beschenkte • Standesämter, Gerichte, Notare, Behörden • Banken und Sparkassen • Versicherungsgesellschaften • Aktiengesellschaften • Kontrollmitteilung von ErbSt-FA an Wohnsitz-FA
Entdeckungsrisiko Mitwisser • Permanentes Entdeckungsrisiko durch die „Lieben“: • der geschiedene Ehepartner, • die enttäuschte Geliebte, • der verkrachte Geschäftspartner, • der freigesetzte Arbeitnehmer, • der missgünstige Miterbe, • der neidische Nachbar
Gründe für die Inanspruchnahme • Straffreiheit • Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben • Günstige Nachversteuerung; aber Achtung: Selbstanzeige kann evtl. günstiger sein • Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition • Das Ende der Erpressbarkeit
Steueramnestie 2004 / 2005: Die Zeit läuft • Soll man oder soll man nicht? • Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung notwendig sein könnte; denken Sie dabei insbesondere an Ihre Erben, die haften und zahlen müssen • Im Falle eines Falles: keine Selbstanzeige oder strafbefreiende Erklärung ohne fachlichen Rat • Im Falle eines Falles: Warten Sie nicht mehr zu lange, es drohen die Ausschlussfristen!
Thema: „Steuerschonend Erben, Vererben, Schenken“
Nachlassplanung: Das magische Viereck Alters- vorsorge Vermögens- struktur Erblasser Private Finanzplanung Familie/ Psychologie Erbe Andere Recht Steuern Erbschaft- steuern Familien- recht Erbrecht Ertrag- steuern Gesellsch.- recht
„Erben, Vererben, Schenken“ - Steuerliche Aspekte - Dipl.-Kfm. Adi Kaufmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander Schröder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Lehrbeauftragter FH Bonn/Rhein-Sieg
Agenda • Einführung • Charakter der Erbschaftsteuer und Steuerpflicht • Steuerfreier Erwerb • Schenkungsteuer • Steuerklassen und persönliche Freibeträge, Steuersätze • Nutzung der Freibeträge • Grundvermögen • Betriebsvermögen • Freigebige Zuwendungen • Klassische Fehler und Optimierungsstrategien
Absehbare Rechtsänderungen • Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist insbe-sondere von Seiten der Bundesregierung und der SPD geführten Bundesländer wiederholt gefordert worden. • Beim Bundesverfassungsgericht ist auf Vorlage des BFH ein Verfahren anhängig, das u.a. zum Gegenstand hat • die Überprüfung der Bewertungsvorschriften für Immobilien • die Überprüfung der Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen.
Absehbare Rechtsänderungen . • Das Verfassungsgericht wird frühestens 2005 entscheiden. • Es bleibt also noch Zeit, die derzeit noch günstigen Rahmenbedingungen zu nutzen (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge)
Charakter der ErbSt und Steuerpflicht • Charakter der Erbschaftsteuer • Die ErbSt ist keine Erblassersteuer, sondern eine Erbanfallsteuer: Sie belastet nicht den Nachlass des Verstorbenen, sondern erfasst das, was bei den einzelnen Bedachten aus dem Nachlass anfällt • Die Höhe der anfallenden Steuer bestimmt sich dabei entscheidend nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser • Kaum Unterschiede zwischen Erbschaften und Schenkungen