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Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

Öffnung des Arbeitsmarktes 2011. Dr. Franz Kandlhofer. Aus Anlass der Öffnung des Arbeitsmarktes gibt es keine speziellen Änderungen des Steuerrechts. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011. Kommunalsteuer. Arbeitskräfteüberlassung in das Inland

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Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

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  1. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011 Dr. Franz Kandlhofer

  2. Aus Anlass der Öffnung des Arbeitsmarktes gibt es keine speziellen Änderungen des Steuerrechts. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  3. Kommunalsteuer Arbeitskräfteüberlassung in das Inland Überlassene Arbeitskräfte gelten als Dienstnehmer des Beschäftigers, wenn die Überlassung von einer ausländischen Betriebsstätte erfolgt. Bemessungsgrundlage 70 % des Gestellungsentgeltes Steuersatz 3 % Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  4. Kommunalsteuer Entstehen der Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gestellungsentgelt gezahlt worden ist Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats nach Entstehen der Steuerschuld Steuerschuldner Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte, sofern er Unternehmer ist Erhebungsberechtigte Gemeinde Jene Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  5. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen • BetroffeneLeistungen Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG (z.B. von Freiberuflern, wesentlich beteiligten GmbH- Geschäftsführern), wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird Vermittlungsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn sich die Leistung auf das Inland bezieht kaufmännische oder technische Beratung im Inland Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  6. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen • Inhalt der Meldung Name (Firma) und Adresse des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OG, KG, GesbR) oder einer Körperschaft (z.B. GmbH) zusätzlich die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  7. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen Hinsichtlich des Leistungserbringer und der im Inland maßgeblich auftretenden natürliche Person: - Die österreichische Steuernummer; falls nicht vorhanden - die Versicherungsnummer; falls nicht vorhanden - die Umsatzsteueridentifikationsnummer; falls nicht vorhanden - das Geburtsdatum. Die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind Gesamtbetrag der Zahlungen je Kalenderjahr und Leistungserbringer. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  8. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen • Unterbleiben der Mitteilung Keine Meldepflicht besteht, wenn die Auslandszahlungen pro Kalenderjahr und Leistungserbringer € 100.000,- nicht übersteigen, von den Auslandszahlungen bereits Quellensteuer abgezogen worden ist, bei Zahlungen an Körperschaften, wenn der ausländische Steuersatz nicht niedriger als 15 % ist. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  9. Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen • Form und Frist der Meldung Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. • Meldefrist Ende Februar des Folgejahres bei elektronischer Meldung Ende Jänner bei Papiermeldung mittels amtlichen Vordruckes • Zuständiges Finanzamt Die Meldung ist an das Finanzamt zu erstatten, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  10. Checkliste für Umsatzsteuer bei ausländischem Geschäftspartner ohne (Wohn-) Sitz in Österreich Ausgangssachverhalt: Ausländischer Unternehmer verrechnet für Lieferungen und sonstige Leistungen österreichische Umsatzsteuer Darf der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen? Ja, wenn • Leistungsempfänger an sich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist • die Rechnung keinen Formfehler aufweist und • der ausländische Unternehmer zu Recht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  11. Checkliste für Umsatzsteuer bei ausländischem Geschäftspartner ohne (Wohn-) Sitz in Österreich Prüfkriterien für Umsatzsteuerverrechnung Liegt der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland? • wenn nein  Berichtigung der Rechnung (keine österreichische Umsatzsteuer) • wenn ja Lieferung sonstige Leistung und Werklieferung Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  12. Checkliste für Umsatzsteuer bei ausländischem Geschäftspartner ohne (Wohn-) Sitz in Österreich • Lieferung Kommt es zur Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge System - RCS)?  wennja (z.B. bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme-, Kälte- oder Treibhausgasemissionszertifikate): Rechnungsberichtigung  wennnein: ausländischer Unternehmer hat Betriebsstätte in Österreich (im Zweifel Formular U71 verlangen)?  wenn ja: ausländischer Unternehmer hat Umsatzsteuer selbst zu zahlen  wenn nein: Abzugsverfahren Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  13. Checkliste für Umsatzsteuer bei ausländischem Geschäftspartner ohne (Wohn-) Sitz in Österreich • sonstige Leistung und Werklieferung  ausländischer Unternehmer hat keine inländische Betriebsstätte: Reverse Charge System  Rechnungsberichtigung  ausländischer U hat inländische Betriebsstätte, diese ist allerdings nicht an der Leistungserbringung beteiligt: Rechnungsberichtigung  Reverse Charge System  ausländischer U hat an der Leistungserbringung beteiligte inländische Betriebsstätte  ausländischer U muss Umsatzsteuer selbst abführen Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

  14. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Öffnung des Arbeitsmarktes 2011

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