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IV.8. Allgemeine Feststellungsklage

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IV.8. Allgemeine Feststellungsklage

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    1. IV.8. Allgemeine Feststellungsklage Zulässigkeit der Klage Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81ff. VwGO) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs(§ 40 I 1 VwGO) Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) 4. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45ff. VwGO) 5. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO) 6. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§ 62 und § 67 VwGO) 7. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) ? 8. Passive Prozessführungsbefugnis 9. Feststellungsinteresse (§ 43 I VwGO)

    2. Im Einzelnen zu den Sachurteilsvoraussetzungen: 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung Dazu unter IV.1. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Dazu unter IV.2. 3. Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) Gerichtet auf: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (Positive Feststellungsklage) Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Negative Feststellungsklage) Feststellung der Nichtigkeit eines VA (Nichtigkeitsfeststellungsklage)

    3. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. d. § 43 I VwGO Beachtung der Subsidiaritätsklausel des § 43 II 2 VwGO (außer bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage)

    4. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Rechtsverhältnis: Öffentlich-rechtlich ausgestaltete Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache Es kann auch zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehen. Konkretes Rechtsverhältnis: Es muss ein bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt vorliegen. Eine Norm kann inzident überprüft werden. (c) Auch ein in der Vergangenheit (erledigter Realakt) oder in der Zukunft (vorbeugende allgemeine Feststellungsklage) liegendes Rechtsverhältnis ist feststellungsfähig.

    5. (2) Subsidiarität (§ 43 II 2 VwGO) Zwei Funktionen: Es soll eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden werden. Es soll einer Umgehung besonderer Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgebeugt werden. Die Subsidiaritätsklausel gilt nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage.

    6. Die Subsidiarität gilt gegenüber: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage (= fortgesetzte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) Allgemeine Leistungsklage Strittig. Rechtsprechung: Nein Literatur: Ja (Arg.: Wortlaut des § 43 II 1 VwGO; §§ 170, 172 VwGO) Vorbeugende Unterlassungsklage Strittig. Als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage wohl: Ja.

    7. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45ff. VwGO) Dazu I. Grundlagen und Bedeutung des Verwaltungsprozessrechts 5. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO) Dazu unter IV. 4. Anfechtungsklage 6. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§ 62 und § 67 VwGO) Dazu unter IV.4. Anfechtungsklage

    8. 7. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)? Strittig. Rechtsprechung: Zum Ausschluss einer Popularklage: Ja. Literatur: Nein. Der Kläger muss nach § 43 I VwGO lediglich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses haben. Es genügt ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse. Bei Anwendung des § 42 II VwGO wären diese Interessen aber nicht ausreichend.

    9. Folgt man der Literatur, so ergeben sich drei Ausnahmen. Demnach ist eine Klagebefugnis zu fordern: Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten schlicht-hoheitlichen Handelns (eines Realakts). Grund: die Feststellungsklage erscheint als Fortsetzung der allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage. Der Kläger begehrt Feststellung eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger erhebt eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Grund: Parallele zur Nichtigkeits-Anfechtungsklage.

    10. 8. Passive Prozessführungsbefugnis Der Klagegegner bestimmt sich nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip. 9. Feststellungsinteresse (§ 43 I VwGO), besonderes Feststellungsinteresse (bei erledigtem Realakt), qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (bei vorbeugender Feststellungsklage) Allgemeines Feststellungsinteresse (§ 43 I VwGO) Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

    11. b) Weitere Voraussetzung bei der Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisse (erledigter Realakt): Besonderes Feststellungsinteresse (wie bei der Forsetzungsfeststellungsklage) Wiederholungsgefahr Rehabilitationsinteresse Kurzfristige Erledigung einer schwerwiegenden (str.) Grundrechtsbeeinträchtigung Präjudizität

    12. c) Besondere Voraussetzung bei der vorbeugenden Feststellungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse Nur bei der vorbeugenden Feststellungsklage zu prüfen, da mit ihr ein Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 II 2 GG erfolgt. (Paralle zur vorbeugenden Unterlassungsklage) aa) Feststellung der Rechtswidrigkeit eines künftigen VA: Grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahme: Verweisung auf den Rechtsschutz nach Erlass des VA (Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung) ist unzumutbar. bb) Feststellung eines zukünftigen Realakts: Grundsätzlich Rechtsschutzbedürfnis gegeben bei Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr.

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