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Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute. Zeit vor 1998: § 1 Abs.3 BNatschG:
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Naturschutz und Waldbewirtschaftung insb. unter Betrachtung der Entwicklung von 1998 bis heute
Zeit vor 1998: • § 1 Abs.3 BNatschG: • „Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dienen in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.“ • § 11 BWaldG: • Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist.....
Von 1999 - 2002: • Wegfall des § 1 Abs. 3 BNatschG • § 8 Abs. 7 BNatschG: • Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. (...) • § 20c BNatSchG: Schutz bestimmter Biotope • (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: • Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, • offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, • Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.
Waldbewirtschaftung innerhalb von Schutzgebieten • geregelt durch die Schutzgebietsverordnungen • § 5 Gebote • (1) Im Nationalpark ist es geboten, • ........ • 2. In der Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere • a) die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird, • b) die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen, • (2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Meldepflicht • Potenzielle Schutzgebiete • und • der Zielkonflikt zwischen Belangen des Naturschutzes und anderen öffentlichen Belangen(Verträglichkeitsprüfung) - § 34 BNatschG
Novelle des BNatschG im März 2002: • § § 3 Biotopverbund • Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. • § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft • (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. • § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft • (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. • § 30 Gesetzlich geschützte Biotope • ...Wälder und Gebüschetrockenwarmer Standorte,4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,§ 32 ff. Europäisches Netz "Natura 2000" • Forstrecht: • keine Änderungen hinsichtlich des Naturschutzes im Wald • § 11 BWaldG • BbG:§ 37 Nr.9 LWaldG n.F. Aufgabenzuweisung Naturschutz im Wald entspr. dem Landesnaturschutgesetz
Was ist die „gute fachliche Praxis“ in der Forstwirtschaft? • Naturschutzverwaltung: GutachtenVolz / Winkel • Beschrieben in 17 Punkten naturschutzfachlicher Mindestanforderungen auf der Basis der Sozialpflichtigkeit des Eigentums: • Naturverjüngung • Sukzessionale Elemente • Sukzessionsflächen • Befahren des Waldbodens • Bodenbearbeitung • Walderschließung • Mindestalter von Endnutzungsbeständen • Schutz von Biotopbäumen • Integrativer Naturschutz im Wirtschaftswald • Waldränder • Einsatz von Pestiziden, Herbiziden • Schalenwildbewirtschaftung • Gentechnik und Forstwirtschaft • Reinbestände • Fremdländische Baumarten • Düngung des Waldes • Kahlhiebsverbot • Die Interesseverbände der Forstwirtschaft, in erster Linie DFWR, lehnen das Gutachten als inakzeptabel ab und haben ein zweites Gutachen über das BMVEL auf den Weg gebracht: • Kritikpunkte: • Gutachten nur auf Naturschutzbelange ausgerichtet • Berücksichtigt nicht die ökonomischen und sozialen Belange insb. der kommunalen und privaten Forstbetriebe, die neben den naturschutzfachlichen Belangen im gleichen Maße berücksichtigt werden müssen • Ordnungspolitisch bedenklich:Freiwillige Leistungen der Waldbesitzer die bereits jetzt über den Standard hinaus in großen Umfang erbracht werden, bleiben ungewürdigt. • Anreize werden lahmgelegt
Resümee: • Die Naturschutzverwaltung hat in den letzten 5 Jahren über Änderungen und Ergänzungen des Naturschutzrechts erheblich an Einfluss auf den Waldbesitz gewonnen • Es ist gelungen, obwohl es das BundeswaldG als speziellere Regelung gibt, Bewirtschaftungsmaßstäbe im Naturschutzrecht zu verankern und Einfluß auf die Waldbewirschaftung auszuüben - Aufbau einer „zweiten Gesetzesebene“ • Dazu trägt auch die gemeinsame europäische Naturschutzpolitik (Natura 2000) bei, der der Waldbesitz in der EU derzeit auch nicht annähernd eine gleichwertige gemeinsame Politik entgegensetzen kann. • Ökonomische und soziale Belange werden weitgehend in den Hintergrund gestellt (Verständnis der Naturschutzverwaltung als Ausgabenverwaltung). • Vorgang ist ein Beispiel für eine Entmündigung der unmittelbar Verantwortlichen im Wege einer bürokratischen Aufgabenmehrung zu deren ........