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Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Unfallversicherungsschutz der Kinder und der Betreuerinnen/ Betreuer. Unfallversicherungsschutz der Kinder
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Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Unfallversicherungsschutz der Kinder und der Betreuerinnen/ Betreuer
Unfallversicherungsschutz der Kinder • November 2007: Änderung des HBKG (Hess. Brand – und Katastrophenschutzgesetz): Aufnahme der Kinder-gruppen in den § 8 „Jugendfeuerwehren, Kindergruppen„ unter dem Absatz 3 § 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen (3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Frei-willigen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebens-jahres Kindergruppen gebildet werden.
Unfallversicherungsschutz der Kinder • Kindergruppen sind nun in den Status der „öffentlich - rechtlichen“ Feuerwehr aufgenommen (gleiche Stufe wie Einsatzabteilung oder Jugendfeuerwehr) • Kindergruppen sind ein eigenständiger Bestandteil innerhalb der „öffentlich-rechtlichen„ Feuerwehr • keine Untergruppierung der Jugendfeuerwehr > keine Herabsetzung des Eintrittsalter in die JF von 10 auf 6 Jahre • Verantwortlich nun Träger des Brandschutzes (Kommune) > Leiter der Feuerwehr > Wehrführer > Leiterin/ Leiter der Kindergruppe
Unfallversicherungsschutz der Kinder Durch die Änderung des HBKG (§ 8 Abs.3) ist aber nicht automatisch der Unfallversicherungsschutz für die Kinder durch die Unfallkasse Hessen (UKH) gewährleistet. • Änderung der Satzung für die Feuerwehren auf kom-munaler Ebene (kommunale Feuerwehrsatzung) um den Bereich der Kindergruppen • es handelt sich dabei um ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Aufgabenträger (Kommune) und der Unfall-kasse Hessen
Unfallversicherungsschutz der Kinder • maßgebend für die Unfallkasse Hessen ist im Scha- densfall die kommunale Feuerwehrsatzung => welche Ab-teilungen dort aufgeführt sind • in der Übergangsphase bis zur Änderung/ Ergänzung muss zu mindestens eine schriftliche Willenserklärung seitens des Gemeindevorstandes/ Magistrates vorliegen aus der hervorgeht, dass die Kindergruppe Teil der öffentlich - rechtlichen Feuerwehr ist • trotz Willenserklärung ist eine Änderung/ Ergänzung der kommunalen Feuerwehrsatzung notwendig
Unfallversicherungsschutz der Kinder • der Versicherungsschutz über den Floriansvertrag für Feuerwehrvereine durch die Sparkassenversicherung bleibt davon unberührt
Muster für den Eintrag in die kommunale Feuerwehr-satzung (Stadt/Gemeinde): § Kindergruppen Ortsteilfeuerwehren können eine Kindergruppe einrichten Die Kindergruppe ist eine selbständige Abteilung der Orts-feuerwehr Mitglied können Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren sein Die Leitung der Kindergruppe erfolgt durch ein Feuerwehr-mitglied, welches fachlich und persönlich geeignet ist und das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter/in sein sollte Quelle: Handreichung für Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren LFV Hessen Seite 12
Unfallversicherungsschutz der Betreuer/ Be-treuerinnen Hierzu muss unterschieden werden: Mitglied der Einsatzabteilung • voller Umfang desVersicherungsschutzes durch die Un-fallkasse Hessen während der Tätigkeit in der Kindergrup-pe, wenn es sich um eine Veranstaltung gemäß Dienstplan handelt
Unfallversicherungsschutz der Betreuer/ Be-treuerinnen Mitglied des Feuerwehrvereins • Versicherungsschutz über den Floriansvertrag des Spar-kassenversicherung besteht • Vorstandsmitglieder des Feuerwehrvereins können bei namentlicher Nennung und Funktion auf Antrag bei der Unfallkasse Hessen versichert werden (z.B. Beisitzer/-in mit dem Aufgabenbereich Kindergruppe) Umfang des Versicherungsschutzes fällt geringer aus, da die Mehrleistungen wegfallen
Muster schriftliche Willenserklärung zum Download www.kfv-fulda.de Kinderfeuerwehr/ Fachtagung HLFS 2010