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Steuerliche Spendenabzugs-fähigkeit bei Feuerwehren. Für den Dienstgebrauch. Spendenabzug. Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis: Erweiterung dieses Kreises ab 2012 auch Feuerwehren nunmehr begünstigt
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Steuerliche Spendenabzugs-fähigkeit bei Feuerwehren Für den Dienstgebrauch
Spendenabzug • Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis: • Erweiterung dieses Kreises ab 2012 • auch Feuerwehren nunmehr begünstigt • Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die ab dem 1. Jänner 2012 an Feuerwehren gegeben werden.
Begünstigter Empfänger • Freiwillige Feuerwehren • Landesfeuerwehrverbände (Bezirke, Abschnitte uÄ. ist Teil davon) • Nicht • Betriebsfeuerwehren • Berufsfeuerwehren • Österreichischer Bundesfeuerwehrverband • Kameradschaftsvereine Feuerwehren brauchen keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
Was muss Feuerwehr tun • Ausstellen eines Spendenbelegs • Aufbewahrung einer Durchschrift des Spendenbelegs (für 7 Jahre steuerlich) • Ordnungsgemäße Verbuchung und Aufbewahrung des Belegs nach allgemeiner Vorschrift der Feuerwehr
Was muss Feuerwehr tun • Verwendung für • Feuer- und Gefahrenpolizei • Katastrophenschutz • = normaler Dienstbetrieb/Ausrüstung und Geräte • Nicht z.B. für • Kameradschaftsverein • Anlagen die ausschließlich Festln dienen (Schank, Tanzboden)
Spendenbeleg • Muss bestimmte Angaben zwingend enthalten • Spendenbetrag • Bezeichnung des Spendenempfängers • Name des Spenders • Anschrift des Spenders • Datum der Zuwendung • Unterschrift des Spendensammlers (Kdt nicht erforderlich)
Kontrolle der Feuerwehr • Feuerwehren unterliegen der Kontrolle durch interne Rechnungsprüfer und Kontrollorgane lt Landesgesetz (z.B. Kontrollamt, Landesrechnungshof) • Finanzamt darf Belegaufbewahrung prüfen. • Finanzamt darf auch richtige Verwendung prüfen • Aufnahme ins Rechenwerk der Feuerwehr und Bestätigung des Rechnungsprüfers sollte genügen • unsachgemäße Verwendung wäre schwerer Vorwurf, bei dem Dienstaufsicht einzuschalten wäre
Was ist eine Spende ? • Spende ist Leistung ohne Gegenleistung • Spende ist Zahlung eines Geldbetrages, der gemeinen Wert erheblich überstiegt (z.B. Essen um 5 000 Euro) • Feste, Bälle und ähnliche Veranstaltungen • Keine Spende ist z.B. Kauf einer Ball- oder Festeintrittskarte (auch wenn nicht benützt) • Spende ist übersteigender Teil einer Eintritts-karte (Karte 8 €, 10 € gegeben = 2 € Spende) • Spende liegt vor, wenn gegebener Betrag nicht zum Fest (Ball)eintritt berechtigt
Spenden – Abzugsfähigkeit Betriebsausgaben: • Neuordnung: § 4a EStG • Geld- und Sachzuwendungen aus dem BV • max. 10% des Gewinnes des Vorjahres • Werbewirksame Zuwendungen sind davon nicht erfasst und bleiben daneben (neben 10%) weiter abzugsfähig (Voraussetzung objektiver Werbeeffekt) • werbewirksame Spenden in Katastrophenfällen (§ 4 Abs. 4 Z 9) • Geltendmachung in ESt-Erklärung
Spenden – Abzugsfähigkeit Privatspenden: • Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8) • Ebenfalls bis zu 10% des Vorjahreseinkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte), Spenden aus dem Betriebsvermögen sind anzurechnen. • nur Geldzuwendungen begünstigt • Spendenempfänger muss Beleg immer ausstellen • Spendenempfänger muss Durchschrift aufbewahren • Rückwirkende Ausstellung unzulässig. • Bei Banküberweisungen Überweisungs-bestätigung des Finanzamtes nur auf Verlangen des Finanzamtes
Sachspenden • Nur von Betrieben möglich • Spendenhöhe ist gemeiner Wert (derjenige Wert der bei Verkauf durch den Spender zu erzielen wäre) • Bei Gegenleistung dann Spende, wenn gemeiner Wert der Sache erheblich überschritten wird (Spende das Doppelte des gemeinen Wertes)
Gemeindebetriebe • Spende nicht begünstigt • wenn Betrieb mit der Gemeinde „wirtschaftlich verbunden“ ist • Gemeindeeigener Betrieb • GmbH mit Gemeinde als qualifizierten Gesellschafter (z.B Wienstrom, Wiengas) • Gilt auch für Betriebe von Gemeindeverbänden, bei der Gemeinde beteiligt ist
Wirkung für Spender • Erst wenn Besteuerungsgrenze erreicht wird (derzeit bei 11.000 Euro nach Abzug-SV und anderer Werbungskosten und Sonderausgaben) • Dann zwischen 34% und 50% (bei 60.000 Jahreseinkommen) je nach Einkommenshöhe, ab dem 1 Cent • Bei Körperschaften (z.B. GmbHs) ab dem 1 Cent mit 25%
Geltendmachung • Spender nimmt alle Spenden in seine Steuererklärung auf • Belege sind nicht automatisch mitzusenden • Belegvorlage nur auf Verlangen
Geltendmachung • Beleg ist mit Spende (zumindest zeitnah) auszustellen • Nachträgliche Belegausstellung grundsätzlich unzulässig (Gefahr des Anscheins von Gefälligkeitsbelegen) • Duplikatausstellung des Spendenbelegs ist möglich, muss aber als Duplikat gekennzeichnet sein. • Spendenbeleg muss sich auch als Eingang bei Feuerwehr finden (Einzel- oder Sammelbeleg)