220 likes | 332 Views
Studienrecht an den FHs. Akteur_innen. Sektion I – Abt.11. Entwicklungspläne. FHStG. HSG. FHs. Akkreditierungs- richtlinien. Ausbildungsvertrag. Prüfungsordnung. bmwf. Seitens der Regierung für FH-Wesen zuständig
E N D
Akteur_innen Sektion I – Abt.11 Entwicklungspläne FHStG HSG FHs Akkreditierungs- richtlinien Ausbildungsvertrag Prüfungsordnung
bmwf • Seitens der Regierung für FH-Wesen zuständig • Steuert die Weiterentwicklung des FH-Sektors durch „Entwicklungs- und Forschungsplan“ • Schaffung der gesetzlichen Grundlagen von politischen Entscheidungen • Einbettung des FH-Sektors in die bundesweite Bildungspolitik • Zuständig für FH-Angelegenheiten im bmwf: Wilhelm Brandstätter
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 HSG • Regelt: • Struktur • Organisationsweise • Aufgaben der ÖH • Interessensvertretung aller Studierenden • Aktive Mitgestaltung am österreichischen Bildungssystem • Breites Service- und Beartungsangebot • Etc. • ÖH an den Unis und PHs ÖH an den FHs im FHStG geregelt
Fachhochschul-Studiengesetz FHStG ALT • Rahmengesetz mit 23 Paragraphen • Regelt: • Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen • Verleihung von akademischen Graden • Beantragung von Studiengängen • Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen inkl. FH-Kollegium • Fachhochschulrat • Studierendenvertretung an FHs
FHStG-Neu NEU • Rahmengesetz mit 27 Paragraphen • Regelt: • Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen • Verleihung von akademischen Graden • Beantragung von Studiengängen • Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen • FH-Kollegium an allen FHs • Studierendenvertretung an FHs • Studienrecht
Studierendenvertretungs-Bestimmungen ALT • § 4a (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen. • StudierendenvertreterInnen sind per § 4a (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit. • Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 4a (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.
Studierendenvertretungs-Bestimmungen NEU • § 5 (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen. • StudierendenvertreterInnen sind per § 5 (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit. • Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 5 (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.
FHR ALT • Behörde für externe Qualitätssicherung • Akkreditierung und • Evaluierung von FH-Studiengängen • Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule • 16 Mitglieder (Vollversammlung) – vom bmwf ernannt • Geschäftsstelle des FHR • Betreuung von Erhaltern und deren Studierenden • Anlaufstelle bei Problemfällen von Studierenden
Akkreditierungsrichtlinien ALT • Von der Vollversammlung des FHRs verabschiedet • Vorraussetzungen für erstmalige Akkreditierung eines Studiengangs • Vorlage des Akkreditierungsantrag durch Erhalter • Regelt: www.fhr.ac.at • Zugangs- und Zulassungsbedingungen • Bedarf- & Akzeptanzanalyse • Berufliche Tätigkeitsfelder • Qualifikationsprofil • Didaktisches Konzept • Lehr- u. Forschungspersonal • Curriculum • Prüfungsordnung • u.v.m. „Für die jeweils betroffenen Personengruppen relevante Teile des Antrages in geeigneter Weise offen zu legen.“
Prüfungsordnung ALT • Wichtiger Bestandteil des Akkreditierungsantrages eines STG • Im FHStG leider KEINE inhaltliche Bestimmungen über die Prüfungsordnung • Leitlinien für PO in den Akkreditierungsrichtlinien (S. 8-11, 14-16) Keine PO eines STG darf den Richtlinien widersprechen!
Ausbildungsvertrag GLEICH • Bewirkt Rechtsbeziehung zw. Erhalter und Auszubildenden • Ist privatrechtlicher Vertrag – Prinzip der Privatautonomie • Übliche Regelungen: • Verpflichtung des Erhalters einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten • Ausschlussgründe • Erlischt durch Ausscheiden, Abschluss oder Abbruch aus bzw. des Studiums • Problem: Beschwerden (Bezirksgericht?)
FHK GLEICH • privater Verein mit Ziel die Interessen der Fachhochschulen und ErhalterInnen von FH-Studiengängen zu vertreten • Präsident der FHK: Helmut Holzinger (FH bfi Wien) • FHK hat keine gesetzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen • Ihre Ziele durch Lobbying umsetzen
NEU NEU
NEU Gesetzesnovellierungen Qualitätssicherungsrahmengesetz BGBl I 74/2011 • Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) • FHStG-Novelle • u.a.
NEU Änderungen • Kein mehr • Keine AkkreditierungsRL des FHR • AQA.A Board: Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren; • §23 (5) HS-QSG: Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.Auswirkungen ??
NEU FHStG Studiengebühren & Materialkostenbeiträge (§2) Kollegien an allen FHs (§10) Satzung Studienrecht §§ 11-21 Anwesenheitspflicht? Beschwerdemöglichkeiten (§10 (6), §21) Studiengangsleitung – Kollegium - ?? In Kraft treten: 1.3.2012
Akteur_innen Sektion I – Abt.11 Entwicklungspläne FHStG HSG FHs Akkreditierungs- richtlinien Ausbildungsvertrag Prüfungsordnung
Studienrechtliche Beschwerden ALT • KEINE REGELUNG im FHStG od. AR außer: • §12 Abs. 4 z 2: Studiengangsleiter entscheidet im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden • Beschwerde beim FHR wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung Mängel ausweist
Beschwerden - Möglichkeiten ALT • Gespräche mit betroffenem/betroffener Lehrenden od. STG-Leitung • FH-Referat der ÖH-BV informieren und Infos einholen • Formale Beschwerde bei STG-Leitung • (sofern vorhanden) Formale Beschwerde beim FH-Kollegium einlegen • Anwalt einschalten (über ÖH möglich) • FHR informieren Beschwerde beim FHR • Studierendenanwaltschaft (bmwf) kontaktieren • Im bmwf für den FH-Bereich zuständigen Fachbeamten kontaktieren/informieren/um Rat fragen