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Arbeitzeit Neu 2008. Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice. Betriebsvereinbarung (BV) § 1 a AZG. Betriebsvereinbarung generell ermächtigt Ermächtigt Gesetz den Kollektivvertrag (KV) KV kann Betriebsvereinbarung (BV) ermächtigen
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Arbeitzeit Neu 2008 Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice
Betriebsvereinbarung (BV) § 1 a AZG Betriebsvereinbarung generell ermächtigt • Ermächtigt Gesetz den Kollektivvertrag (KV) KV kann Betriebsvereinbarung (BV) ermächtigen • BV (fakultativ) kann KV-Regelung ersetzen, wenn auf AG-Seite keine KV-fähige Körperschaft (sehr selten!)
Normalarbeitszeit bis 10 Stunden/Tag § 4 Abs.1 AZG • Bisher : generell max. 8/9 Normalstunden (NStd)/Tag • Neu : wie bisher lt. Gesetz : 8/9 NStd/T über KV kann generell 10 NStd/T zugelassen werden (ohne besondere Voraussetzung) Umsetzung über BV oder Einzelvereinbarung (EV)
Einarbeiten im Zusammenhang mit dem Feiertag § 4 Abs.3 AZG • Bisher : bis 7 Wo/EV oder BV/max. 10 NStd./T bis 13 Wo/BV/max. 9 NStd./T bis 52 Wo/KV/max. 9 NStd./T • Neu : bis 13 Wo/EV oder BV/max. 10 NStd./T über 13 Wo/KV/max. 9 NStd./T (KV kann 10 Nstd./T zulassen )
Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs. 6 AZG (nicht Baubranche) • Normalarbeitszeit: • Bisher : KV 4 Tage-Woche mit max. 10 NStd/T • Neu : § 4 Abs. 8 BV kann 4 Tage-Woche mit max. 10 NStd/T zulassen wo kein BR mittels schriftlicher EV (kein Zusammenhangerfordernis nach Gesetz/ ? KV)
Regelmäßig 4 – Tage- Woche § 4 Abs. 8 und § 7 Abs. 6 AZG (nicht Baubranche) • Überstunden an den 4 Arbeitstagen • Bisher : KV : durch Überstundenarbeit bis 12 Std/T (wo keine KV fähige AG-Seite über BV) • Neu : § 7 Abs. 6 BV kann Überstundenarbeit bis 12 Std/T (11.+12.) zulassen wo kein BR : schriftlicheEinzelvereinbarung im Einzelfall + arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit, bei Verlangen der Mehrheit der betr. AN binnen 5 AT ist weiterer einvernehmlich festgesetzter Arbeitsmediziner zu befassen beide müssen bestätigen + Ablehnrecht + Benachteiligungsverbot ( insbes. Entgelt/Aufstieg/Versetzung)
AN im Verkauf/Handel § 4 Abs. 7 AZG • Bisher : bis 44 NStd/Wo im Durchschnitt 38,5 in 4 Wo (KV 52 Wo) • Neu : Übertragung von offenem Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum
Schichtarbeit § 4 a Abs. 4 AZG • Bisher : KV darf 56 NStd/Wo zulassen • Neu : KV darf 56 NStd/Wo zulassen und KV darf 12 NStd/T zulassen mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit, auf Verlangen des BR (ohne BRMehrheit der betr. AN) ist weiterer einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen
Arbeitsruhegesetz § 3 Abs. 2a und Schichtarbeit • Bisher : Wochenendruhe beginnt Sa 13.oo (15.oo), danach nur mit Ausnahmeregelung, wie z.B. bei werktags durchlaufend mehrschichtiger Arbeit (3-Schicht) Beginn spätestens mit Ende der Nachtschicht zum So bis mind. Beginn Nachtschicht zum Mo • Neu : nicht durchlaufende mehrschichtige Arbeit (2-Schicht) Wochenendruhe hat spätestens Sa um 24.oo zu beginnen
Gleitende Arbeitszeit § 4 b Abs. 4 AZG • Bisher : max. 9 NStd/T KV bzw. ermächtigte BV : max. 10 NStd. /T • Neu : generell max. 10 NStd/T über BV oder EV möglich (neue Vereinbarung notwendig) • keine Üstd. zulässig, da max. 10std./T (außer § 7 Abs.4 od 4a) • Gleitzeit günstig zur Vermeidung von Teilzeit-Mehrarbeits-Zuschlag
Erweiterte Überstunden bei vorübergehendem erhöhten Arbeitsbedarf § 7 Abs.4 + Abs. 4a AZG • Bisher : BV max. 12 Wo/KalJ Überstunden bis 60Std/Wo + max. 12 Std/T (unverhältnismäßiger wirtsch. Schaden/andere Maßnahme unzumutbar/ nicht erzwingbar) • Neu : BV max. 24 Wo/KalJ Überstunden bis 60Std/Wo + max. 12 Std/T + max. 8 Wo durchgehend, danach 2 Wo solche Überstunden unzulässig (Abschrift an AI, ÖGB, WK)/ Maximalgrenze: in 17 Wo durchschnittlich 48 Stunden • Neu : EV schriftlich im Einzelfall wenn kein BR + arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit, bei Verlangen der Mehrheit der betr. AN binnen 5 AT ist weiterer einvernehmlich festgesetzter Arbeitsmediziner zu befassen beide müssen bestätigen + Ablehnrecht + Benachteiligungsverbot (insbes. Entgelt/Aufstieg/Versetzung)
Teilzeitarbeit - Definition § 19 d Abs.1 AZG • Teilzeit = vereinbarte Wochenarbeitszeit durchschnittlich unter der gesetzlichen/KV-/BV- Normalarbeitszeit Neu : Mehrarbeit mit 25% Zuschlag • Normalarbeitszeit • Mehrarbeit ohne Zuschlag • Mehrarbeit mit Zuschlag • Überstunden Mehrarbeit ist Zeit • über vereinbartes Teilzeitausmaß hinaus • außerhalb vereinbarter Lage der Arbeitszeit • über durchschnittliches Teilzeitausmaß der Durchrechnung/Gleitzeit hinaus
Teilzeitarbeit - Änderungen § 19 d Abs.2 AZG • Bisher : Ausmaß, Lage und Änderungen der Teilzeitarbeit ist zu vereinbaren, sofern keine KV/BV-Regelung dazu • Neu : wie bisher mit der Besonderheit, dass • Änderungen des Teilzeit-Ausmaßes muss schriftlich und im Voraus vereinbart werden kann (Befristung zulässig) und • Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage/Wochen nur im Vorhinein vereinbart werden kann
Teilzeitarbeit - Mehrstunden § 19 d Abs.3a-3f AZG • Bisher : Teilzeit- Mehrstunden 1:1 ohne Zuschlag • Neu: Teilzeit- Mehrstunden : 25% Zuschlag (Berechnung wie bei Überstunden)/ Entlohnung oder Zeitausgleich (ZA 1:1,25) zulässig KEIN ZUSCHLAG • 1:1 ZA im Kalenderquartal oder in anderem festgelegten 3 Monats Zeitraum • 1:1 ZA in der Gleitzeitperiode bzw. Übertragung in neue Gleitzeitperiode • KV- Mehrarbeit aus NAZ- Verkürzung ohne oder mit geringerem Zuschlag ist zu berücksichtigen • Nur höchster Zuschlag gebührt (bei anderen Zuschlägen lt. Gesetz/KV) • KV- abweichende Regelungen
Verfallsfristen § 26 Abs. 8 AZG • Neu : ist wegen Fehlens von AZ-Aufzeichnungen die Feststellung tatsächlich geleisteter AZ unzumutbar (für Arbeitnehmer ?) Verfallsfristen gehemmt • Regelung gültig für Verfallsfristen, die ab 1.1.2008 zu laufen beginnen würden
Strafbestimmungen § 28 AZG/ § 27 ARG • Bisher : € 20,-- bis € 436,--AZG / € 36,-- bis € 2180,--ARG • Neu : € 72.– bis € 1.815,--/2180,-- ( Wiederholung € 145,-- bis € 1.815,--/2.180,--) • € 218,-- bis € 3.600,-- im Wiederholungsfalle bei AZ-Höchstgrenzenüberschreitung um mehr als 20% oder Ruhezeiten weniger als 8 Stunden oder Wochenruhe unter 24 Stunden • Verstöße gegen Arbeitszeit-Aufzeichnung hinsichtlich jedes einzelnen AN gesondert zu bestrafen, wenn Feststellung der Arbeitszeit für Behörde unmöglich oder unzumutbar (Kumulierung der Strafen !)