100 likes | 203 Views
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw. Betriebsräte. Dr. Diethard Kuhne Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes NRW
E N D
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw. Betriebsräte Dr. Diethard Kuhne Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigtenan den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes NRW Schulung von Betriebs- und Personalrätender Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz Weimar 17.-19. Sept. 2007
Gestaltungsspielräume(Gliederung) • Dienstvereinbarungen, ggf. landesbezirklicher Tarifvertrag • Einbeziehung der Betriebsparteien ohne landesbezirkliche Auffangregelung • Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen
Dienstvereinbarungenggf. landesbezirklicher Tarifvertrag § 6 Regelmäßige Arbeitszeit Abs. 4 Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aus dringenden betrieblichen Gründen (s.u.) Abs. 6 Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 48 Stunden Abs. 7 Einführung einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden Abs. 12 (i.V. mit § 40 Nr.3) selbstverantwortliche Festlegung der Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit)
Exkurs zu § 6 Abs. 4 TV-L • Zugelassene Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aus dringenden betrieblichen Gründen gem. § 7 ArbZeitG (Auszug): • die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, • die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, • die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen
Dienstvereinbarungen,ggf. landesbezirklicher Tarifvertrag § 9 Bereitschaftszeiten Abs. 2 Auferlegung einer Dienstvereinbarung, in der die Angelegenheiten nach Abs. 1 geregelt werden. § 10 Arbeitszeitkonto Abs. 1-5: Regelungstatbestände im Einzelnen - Geltungsbereich - Zeit-Inhalte (Guthaben/Schuld, sonst. Kontingente) - weitere Inhalte (Fristen, Widerruf etc.) Abs. 6 Zulässigkeit eines Langzeitkontos unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung Beispiel: „Freisemester“ für wiss. Beschäftigte Protokollerklärung zu Abschnitt II (Arbeitszeit) Gleitzeitregelungen über Vorgaben des § 6 Abs. 6 und 7 hinaus möglich - evtl. Dienstvereinbarungen zur Telearbeit?
Einbeziehung der Betriebsparteienohne landesbezirkliche Auffangregelung • § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen • Abs. 5 Einigung auf einen anderen als den Amtsarzt bei Krankheitsbescheinigung • Abs. 8 Schlichtungskommission für wiss. Beschäftigte (gem. § 40 Nr. 2, Ziff. 3) • § 5 Qualifizierung • Abs. 2+6 Qualifizierungsvereinbarung; Grundsätze einer fairen Kostenverteilung
Einbeziehung der Betriebsparteienohne landesbezirkliche Auffangregelung • § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit • Abs. 6 Faktorisierungsregeln für Bereitschaftsdienstentgelt • § 17 Allg. Regeln zu den Stufen der Entgelttabelle Abs. 2 Betriebliche Kommission zur Behandlung von schriftlich begründeten Beschwerden Notabene (evtl. auch bei Leibniz-Gemeinschaft?): Verabredung der Tarifexperten in den Personalverwaltungen der Hochschulen in NRW: „Wir werden den Personalräten keinerlei Informationen über die Stufenzuordnung der Beschäftigten geben, da es keinen einschlägigen Mitbestimmungstatbestand im LPVG gibt.“
Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen • § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen • Abs. 9 (gem. § 40 Nr. 3) Aufgabenübertragung zur weiteren Qualifizierung: „ … soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.“ • § 18 Leistungsentgelt Abs. 4 Landesbezirkliche Regelungen (TV-L) erforderlich,zusätzlich höhere Leistungsentgelte -> PR/BR! Abs. 7 + 8 (gem. § 40 Nr. 6, i.V.m. Niederschriftserkl. zu 16) Sammlung von Erkenntnissen über „erhebliche Umsetzungsprobleme“
Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen § 30 Befristete Arbeitsverträge Abs. 2 (gem. § 40 Nr. 8) Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund „… sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zuberücksichtigen.“ nicht nur: Arbeitgeber soll prüfen!) -> Überwachungsaufgabe! Allg.: § 40 Nr. 8 i.V.m. Niederschriftserklärung Nr. 17: Materialsammlung für die Tarifvertragsparteien in Sachen „Härtefallregelung“ § 40 Nr. 8 i.V.m. Niederschriftserkl. Nr. 18: Überwachung der „verantwortungsbewussten Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich“.