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CE-Kennzeichnung. Allgemeines Au ß enwirtschaft Vorarlberg Freitag, 3. Nov. 2009 Ing. Johann Zoder. CE-Kennzeichnung. Vorstellung. Ing. Johann ZODER Tel.: 0699/19868388 E-Mail: johann.zoder@chello.at Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs
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CE-Kennzeichnung Allgemeines Außenwirtschaft Vorarlberg Freitag, 3. Nov. 2009 Ing. Johann Zoder CE-Kennzeichnung CE-Allgemein
Vorstellung Ing. Johann ZODERTel.: 0699/19868388E-Mail: johann.zoder@chello.at • Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs • http://www.brains-logx.at/ • http://www.fmmi.at/de/rahmenbedingungen/ce-kennzeichnung CE-Allgemein
Was wollen wir besprechen?Gliederung und Themen • Allgemeine Informationen zur CE-Kennzeichnung • Neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (alt 98/37/EG) • Diskussion Maschinen-Richtlinie CE-Allgemein
Ziel der Bemühungen der EU • Beseitigung der Handelshemmnisse • Reduktion der notwendigen Prüfungen und damit der Prüfkosten • Gegenseitige Anerkennung der Prüfungen • Beseitigung nationaler Warenkenn-zeichnungen(siehe KOM(89) endg. – SYN 208 – 89/C267/03) CE-Allgemein
CE-Kennzeichnung 1 • Hat nur Bedeutung für Erzeugnisse im harmonisierten Bereich • Das ist der rechtlich geregelte Bereich in dem EG-Richtlinien die CE-Kennzeichnung vorschreibenErzeugnisse, die unter eine oder mehrere dieser RL fallen, müssen gekennzeichnet werden (die anderen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht) CE-Allgemein
CE-Kennzeichnung 2 CE-Kennzeichnung • Die CE-Kennzeichnung: • Zeigt die Einhaltung der Bestimmungen aller anzuwendenden EG-Richtlinien an • Ist ein Verwaltungszeichen (Reisepass) • Ist kein Normkonformitäts-, Güte-, Qualitäts- oder Herkunftszeichen • Ist untauglich für den Wettbewerb • Ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden CE-Allgemein
Erstmaliges Inverkehrbringen • Entgeltlich oder unentgeltlich • Neue und erneuerte Produkte aus der Gemeinschaft • Neue, erneuerte und gebrauchte Produkte aus Drittstaaten • Hersteller, Bevollmächtigter, jeder Dritte bei manchen Richtlinien • Eigenimporte, Eigenanfertigung CE-Allgemein
Erneuerte oder gebrauchte Produkte • Kennzeichnungsrichtlinien gelten nicht für gebrauchte Produkte, die bereits in der Gemeinschaft in Verkehr waren • Wesentlich geänderte Produkte gelten als neue Produkte (Sicherheitskonzept) • Der Austausch von Verschleiß- oder Ersatzteilen gilt nicht als wesentliche Änderung erneuert CE-Allgemein
Nicht Inverkehrbringen • Nicht Inverkehr gebracht wird ein Produkt, wenn es • am Lager des Herstellers/Händlers liegt • zur Konformitätserzielung in die Gemeinschaft gebracht wird • für die Wiederausfuhr in die Gemeinschaft gebracht wird • für den Export in der Gemeinschaft erzeugt wird • auf Messen/Ausstellungen/Vorführungen präsentiert wird (aber Schild) CE-Allgemein
CE-Kennzeichnung 3 • Die CE-Kennzeichnung wird nicht vergeben, sondern ist immer vom Hersteller anzubringen, auch wenn ein NB eingeschaltet werden muss • Notifizierte Stelle (notified body) sind Prüfstellen, die von einem Mitgliedsstaat benannt werden • Unter den benannten Prüfstellen kann der Hersteller frei wählen • Drittländer können keine NB benennen CE-Allgemein
EG-Dokumente EG-Dokumente • EG-Verordnungen(gelten für die Mitgliedstaaten direkt) • EG-Richtlinien(müssen in nationales Recht übernommen werden) • EG-Beschlüsse(gelten nicht für die Mitglieder sondern für die Gremien in Brüssel) CE-Allgemein
New-Approach, Global-Approach • New Approach • Richtlinien geben Ziele vor • Details in harmonisierten Normen • Global Approach • Gegenseitige Anerkennung der Prüfungen • Notified Bodies • Modul-Konzept CE-Allgemein
CE-Richtlinien Liste 1 87/494/EWG einfache Druckbehälter 1992-07-01 (1990-07-01) 88/378/EWG Spielzeug 1990-01-01 - 89/106/EWG Bauprodukte 1991-06-27 2004/108/EG Elektromag. Verträglichkeit ab 20. Juli 2009 früher 89/336/EWG 98/37/EG Maschinen (2006/42/EG ab 29. Dez. 2009) 1995-01-01 (1993-01-01) 89/686/EWG pers. Schutzausrüstung 1995-07-01 CE-Allgemein
CE-Richtlinien Liste 2 90/384/EWG nichtselbsttätige Waagen 2003-01-01 (1993-01-01) 90/385/EWG aktive implantierbare med. Geräte 1995-01-01 (1993-01-01) 90/396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen 1996-01-01 (1992-01-01) 92/42/EWG Wirkungsgrade Warmwasserheizkessel 1998-01-01 (1994-01-01) 2006/95/EG(73/23/EWG) el.Betriebsmittel (NiederspannungsRL) 1997-01-01 (1995-01-01) 93/42/EWG Medizinprodukte 1998/2004-07-01 (1995-01-01) CE-Allgemein
CE-Richtlinien Liste 3 93/15/EWG Explosivstoffe für zivile Zwecke 2003-01-01 (1995-01-01) 94/9/EG Geräte für expolsionsgefährdete Bereiche 2003-07-01 (1996-03-01) 94/25/EG Sportboote 1998-06-16 (1996-06-16) 95/16/EG Aufzüge 1999-07-01 (1997-07-01) CE-Allgemein
CE-Richtlinien Liste 4 98/23/EG Druckgeräte 2002-05-29 (1999-11-29) 1999/5/EG Funkanlagen/Telekommuni-kationsendeinrichtungen 2000-04-08 (1999-04-07) 1998/97/EG In vitro Diagnostika 2005-06-07 (2000-06-07) 2000/9/EG Seilbahnen für Personentransport 2002-05-03 (2000-05-03) 2004/22/EG Messgeräte 2006 10 30 (2004 04 30) CE-Allgemein
RL nach NA und GA ohne CE ohne CE-Kennzeichnung • 94/62/EG Verpackung und Verpackungsabfall • 96/48/EG Trans Europa Hochgeschwindigkeitszüge • 96/98/EG Marine Ausrüstung • 2001/16/EG Trans Europa konventionelles Eisenbahnsystem CE-Allgemein
Richtlinien - Global Approach • 96/57/EG Energieeffizienz von el. Haushaltskühl-und –gefriergeräten 1999-09-03 (1996-09-03) • 1999/36/EG Ortsbewegliche Druckgerätekeine CE-Kennzeichnung sondern p • 2000/14/EG Geräuschemission von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen2002 01 03 (2001 07 03) • 2000/55/EG Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen 2002 05 20 (2000 11 20) CE-Allgemein
Was ist zu tun? was ist zu tun? • Konformitätsbewertungsverfahren(checkliste, harmonisierte Normen, Notified Body) • Unterlagen erstellen und im Betrieb aufbewahren (teilweise müssen diese in der Gemeinschaft sein) • Konformitätserklärung ausstellen • CE-Kennzeichnung anbringen CE-Allgemein
Normen harmonisierte Normen • Internationale Normen (ISO) • Europäische Normen (CEN, CENELEC, ETSI) • Nationale Normen (DIN, BSI u.a.) • Harmonisierte Normen • Normen sind immer freiwillig anzuwenden (nie zwingend) CE-Allgemein
Wenn Kennzeichnungspflicht nicht beachtet wird • Schutzklauselverfahren der EU • Aus den Übernahmegesetzen in Ö* z.B. Gewerbeordnung § 71 oder Elektrotechnik-Gesetz* Gewerbeordnung § 360 bis § 366 bis 50.000 öS (Elektro bis 350.000 öS)* Marktaufsicht (Bezirkshauptmann- schaft, Magistrate) (Elektro BMfWA) CE-Allgemein
Rechtsmittel • Produkthaftung: Haftung des Herstellers für die Gefährlichkeit seines Erzeugnisses;verschuldensunabhängig; Geltendmachung innerhalb von 3 Jahre ab Kenntnis; absolute Verjährung nach 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen;nicht für Schäden an der Sache. • Schadenersatz: schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht; Voraussetzung: Kausalität, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit); Umfang des Ersatzes je nach Verschulden (bis zur vollen Genugtuung); Geltendmachung innerhalb von 3 Jahre ab Kenntnis, max. Verjährungsfrist 30 Jahre (nach 10 Jahren tritt Beweislastumkehr ein und der Übernehmer wird beweispflichtig); gilt auch für Schaden am Produkt selbst. CE-Allgemein
Rechtsmittel • Gewährleistung: verschuldensunabhängig, Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein (primär: Verbesserung oder Austausch, sekundär: Preisminderung oder Wandlung), 2 Jahre zwingend, wenn ein Vertrag mit einem Konsumenten im Sinne des KSchG (bewegliche Sachen; innerhalb der ersten 6 Monate Beweislastumkehr, abdingbar), 3 Jahre (unbewegliche Sachen). • Garantie: privatrechtlicher Vertrag. CE-Allgemein
Haftungsfragen • Einzelunternehmen, Personengesellschaft (GesbR, OHG, OEG, offene Erwerbsges.), KG, KEG (Kommanditist haftet beschränkt, Komplementär haftet voll): • unterschreibt hier ein Bevollmächtigter der Firma, so haftet trotzdem der Gesellschafter, nur im Innverhältnis kann Regress geführt werden. • GesmbH, AG (haftet die Gesellschaft mit dem Stamm- Grundkapital) - Organe nur wenn sie sich schuldhaft verhalten, • grundsätzlich gibt es keine Organhaftung, sondern nur eine Haftung der Organisation. CE-Allgemein
Zusammenfassung • Die CE-Kennzeichnung: • Zeigt Konformität mit den Anforderungen der Richtlinien an • Ist ein Verwaltungszeichen (Reisepass) • Immer durch den Hersteller, Bevollmächtigten (Importeur) anzubringen • lässt andere freiwillige Kennzeichnungen zu • Ist kein Normkonformitäts-, Güte-, Qualitäts- oder Herkunftszeichen • Ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden CE-Allgemein
CE-Kennzeichnung Zeichen Konstruktion der Kennzeichnung Die Proportionen sind einzuhalten Mindestgröße 5 mm CE-Allgemein
Hilfreiche Informationen • Guide to the Implementation of Directives Based on New Approach and Global Approach (Blue Guide) • EOTC, European Organisation for Conformity Assessment • EA, The European co-operation for Accreditation • Internet-Adressen CE-Allgemein