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Migrationspolitik und Migrantenrecht. Migrationspolitik und Migrantenrecht Chancen und Risiken des derzeitigen Aufenthaltsrechts Wo bekommt man diesen Vortrag? www.sozialleistungsrecht.de/ Powerpoint-Dateien/Migrantenrecht.ppt.
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Migrationspolitik und MigrantenrechtChancen und Risiken des derzeitigen AufenthaltsrechtsWo bekommt man diesen Vortrag?www.sozialleistungsrecht.de/Powerpoint-Dateien/Migrantenrecht.ppt
Die Unesco hat eine Weltkarte des Glücks veröffentlicht, die zeigt, wo die Menschen besonders glücklich sein sollen.
Verteilung der weltweiten Immigration:Die dunkelblauen Staaten haben die meiste Zuwanderung.
Das Bild in den Medien Die Medien greifen nur die Probleme im Umgang mit Ausländern auf, die auch medienwirksam sind: Ausländerkriminalität Flüchtlingselend Ausländerhass
Verliert die Aufnahme-gesellschaft durch zu viel Zuwanderung ihre kulturelle Identität?Brauchen wirwirklich eine „Leitkultur“?
Nettowanderungsquote in DeutschlandJahresdurchschnitt pro 1000 Einwohner 1960-2004 Quelle: Europäische Sozialstatistik Wanderung, Ausgabe 2006, eigene Berechnung
Personen mit Migrationshintergrund Eingebürgerte3,7
Ausländeranteil in den Bundesländern 6.736.382 PersonenQuelle: Ausländerzentralregister (AZR)
Herkunftsländer der Ausländer in Deutschland Quelle: Statistisches Jahrbuch
Ausländer nach Altersgruppen in Deutschland(in %), 1. Januar 2004 Quelle: Europäische Sozialstatistik Wanderung, Ausgabe 2006, eigene Berechnung
Aufenthaltsdauer der in Deutschland lebenden Ausländer Quelle: Statistisches Jahrbuch
Anteil der 15-jährigen Schüler mit Migrations-hintergrund an deutschen Schulen im Jahre 2005
Soziale Kosten mangelnder Integration Arbeitslosigkeit integrierter Zuwanderer: 11 Prozent Arbeitslosigkeit nicht integrierter Zuwanderer: 16 Prozent Unterschied des Pro-Kopf-Einkommens: 7.500 € im Jahr Unterschied des Steueraufkommens pro Kopf: 1.900 € Unterschied bei Sozialversicherungsbeiträgen: 1.200 € In der Summe kostet die mangelnde Integration demnach Bund und Länder jeweils 3,6 Milliarden Euro pro Jahr an entgangenen Einnahmen. Die Kosten der Kommunen liegen bei 1,3 Milliarden Euro, die der Sozialver-sicherungen bei 7,8 Milliarden Euro. 16 Milliarden
Die wichtigsten Rechtsquellen • EU-Recht • Völkerrecht • Deutsches Ausländerrecht
EU-Recht Europäisches Recht zu finden unter:http://europa.eu.int/eur-lex/de/ • Primäres EG-Recht (EG-Vertrag = EG, EU-Vertrag) • Sekundäres EG-Recht (Richtlinien, Verordnungen); siehe Art 249 EG nicht mit der Verordnung oder der Richtlinie nach deutschem Recht verwechseln!
Deutsches Ausländerrecht Zu finden unterhttp://www.gesetze-im-internet.de • Grundgesetz • Aufenthaltsgesetz • Freizügigkeitsgesetz/EU • Art. 16 GG/Asylverfahrensgesetz • Asylbewerberleistungsgesetz • Bundesvertriebenengesetz • Integrationsverordnung • Beschäftigungsverordnung • Beschäftigungsverfahrensordnung • Aufenthaltsverordnung • Sonstige Regelungen
Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit Artikel 3 Absatz 1 GG:„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ • Das deutsche Ausländerrecht unterscheidet nach der Staatsangehörigkeit. • Verboten ist nach Art. 3 Absatz 3 GG nur die Differenzierung nach Heimat und Rasse, aber nicht die zwischen verschiedenen Staatsangehörigkeiten. • Nach Artikel 3 Absatz 1 GG muss nur gleiches gleich behandelt werden. Ungleiches darf ungleich behandelt werden. Für das Aufenthaltsrecht ist die Staatsangehörigkeit in allen Staaten dieser Welt ein wichtiges unterscheidungskriterium. • Das Grundgesetz unterscheidet selbst nach Deutschen und Nichtdeutschen. (siehe Art. 116 GG)
Gesetzüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeitund die Integration von Ausländern im Bundesgebiet(AufenthG) Gliedert sich in 10Kapitel • Allgemeine Bestimmungen • Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet • Integration • Ordnungsrechtliche Vorschriften • Beendigung des Aufenthalts • Haftung und Gebühren • Verfahrensvorschriften • Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration • Straf- und Bußgeldvorschriften • Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich • Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern • Ermöglichung und Gestaltung der Zuwanderung • Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. • Regelung der Einreise, des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit und der Integration von Ausländern.
Kapitel 2Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet§§ 3 – 42 (8 Abschnitte) 1. Allgemeines 2. Einreise 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 4. Aufenthalt zum Zweck Erwerbstätigkeit 5. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 6. Aufenthalt aus familiären Gründen 7. Besondere Aufenthaltsrechte 8. Beteiligung der Agentur für Arbeit
Kapitel 3Integration Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften §§ 46 - 49 b z.B.: § 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung § 48 Ausweisrechtliche Pflichten § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität §§ 43 – 45 § 43 Integrationskurs § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 45 Integrationsprogramm
Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts Kapitel 6 Haftung und Gebühren §§ 50 – 62 (2 Abschnitte) 1. Begründung der Ausreisepflicht (§ 50 - § 56) 2. Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 57 - § 62) §§ 63 - 70 z. B.: § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 68 Haftung für Lebensunterhalt § 69 Gebühren
Kapitel 7Verfahrensvorschriften Kapitel 8 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration §§ 71 – 91e (4 Abschnitte) 1. Zuständigkeiten 1a. Durchbeförderung 2. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 3. Verwaltungsverfahren 4. Datenschutz §§ 92 – 94 § 92 Amt der Beauftragten § 93 Aufgaben § 94 Amtsbefugnisse
Kapitel 9Straf- und Bußgeldvorschriften Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 95 – 98 z.B.: § 95 Strafvorschriften § 96 Einschleusen von Ausländern § 98 Bußgeldvorschriften §§ 99 – 106 z.B.: § 100 Sprachliche Anpassung § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern § 106 Einschränkung von Grundrechten
Staatsangehörigkeitsrecht • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) • Wichtig für Einbürgerungen • Grundsatz: Jus sanguinis (Abstammungsprinzip) • Elemente des Jus soli (Geburtsortprinzip)
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Deutsch durch Geburt1.1.1 Abstammungsprinzip • Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, hat automatisch die deutsche Staatangehörigkeit • Wenigstens ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit • Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft notwendig, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
1.1.2 Mehrstaatigkeit nach dem Abstammungsprinzip • Mit der Geburt kann das Kind auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben • Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten • Kind ist unabhängig von der Mehrstaatigkeit auf Dauer deutscher Bürger • Kind kann auch die andere Staatsangehörigkeit auf Dauer behalten Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
seit 8 Jahrenrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staatesoder eine Aufenthaltserlaubnis-EUoder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. § 4 Abs. 3 StAG 1.2.1 Geburtsortprinzip Regelung seit 01.01.2005 Ab 1.1.2005 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn 1 Elternteil und
1.2.2 Mehrstaatigkeit nach dem Geburtsortprinzip • Kind kann mit der Geburt über das Abstammungsprinzip eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben • Kind hat dann mehrere Staatsangehörigkeiten • Nach Erreichen der Volljährigkeit muss es sich aber entscheiden, ob es die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (Optionsmodell) Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
1.2.3 OptionsmodellGilt nur für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erwoben haben • Die Behörde hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Kind auf eine Optionspflicht hinzuweisen und über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren • Kind kann sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres dazu entscheiden, die andere Staatsangehörigkeit zu behalten, dann verliert es aber die deutsche • Hat das Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, verliert es diese • Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es bis spätestens zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Behörde stellen und nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht • Ausnahmen: • nach dem Recht des anderen Staates ist es nicht möglich die Staatsangehörigkeit aufzugeben • Es gibt bestimmte Umstände, die es nicht zumutbar machen, die andere Nationalität aufzugeben • In solchen Fällen ist es möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
2. Deutsch durch Einbürgerung2.1 Anspruch auf Einbürgerung • zum Zeitpunkt der Einbürgerung Besitz einer • Niederlassungserlaubnis, • einer Aufenthaltserlaubnis oder • einer Aufenthaltserlaubnis- EU, • oder man ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer. • Alte Staatsangehörigkeiten müssen in der Regel aufgegeben werden • seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland • Antragssteller kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten • ausreichende Deutschkenntnisse • Antragssteller hat keine Straftat begangen oder ist verurteilt worden (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtet) • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
2.2 Einbürgerung ohne Rechtsanspruch Durch Ermessenseinbürgerung können auch Menschen ohne Rechtsanspruch Deutsche/r werden. Wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Der Antragssteller muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: • Bewerber, falls noch nicht 16 Jahre alt, der Erziehungsberechtigte, stellet einen Antrag • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen • Wohnung oder andere Unterkunft vorhanden • Antragssteller kann sich und seine Familie ernähren
2.3 Einbürgerung als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen Voraussetzungen dafür: • Antrag stellen • Gewähr dafür bieten können, dass man sich den deutschen Lebensverhältnissen einordnen kann (mündliche Verständigung ohne Probleme, drei Jahre rechtsmäßiger Aufenthalt in Deutschland) • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mind. zwei Jahre bestehen • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen • Wohnung oder andere Unterkunft vorhanden • Antragssteller kann sich und seine Familie ernähren • Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit • Die Einbürgerung darf erhebliche öffentliche Belange der BRD nicht verletzen (z.B. Aufforderungen der äußeren oder inneren Sicherheit)
2.4 Einbürgerung von Staatenlosen • Durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose gelten die gleiche Bedingungen wie für andere Einbürgerungsbewerber • für Staatenlose werden kürzere (sechs Jahre) Aufenthaltszeiten verlangt Kinder von Staatenlosen: • Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein. • es muss in Deutschland geboren sein (auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung) • Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben • der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. • das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.