1 / 41

Betreuung Vorsorgevollmacht Patientenverf gung

Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)Neu-Ulm. 25.02.2008. Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfgung Inhaltsbersicht. Betreuung: - Was ist Betreuung? - Wann wird Betreuung angeordnet? - Verfahrensablauf bei Antragstellung - Wer wird Betreuer - Aufgabe

keelty
Download Presentation

Betreuung Vorsorgevollmacht Patientenverf gung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. Betreuung & Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vortrag von Notar Dr. jur. Christian Winkler, LL.M. (London) Neu-Ulm Notariat Kanzleiter & Winkler Augsburger Strasse 10, 89231 Neu-Ulm Tel.: 0731-707800; www.notare-kanzleiter-winkler.de

    2. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Inhaltsübersicht Betreuung: - Was ist „Betreuung“? - Wann wird „Betreuung“ angeordnet? - Verfahrensablauf bei Antragstellung - Wer wird Betreuer - Aufgabenbereich und Pflichten eines Betreuers Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung Patientenverfügung Erbrechtliche Besonderheiten

    3. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung Was ist unter „Betreuung“ zu verstehen? Staatlicher Beistand in Form von Rechtsfürsorge und nicht tatsächlicher Hilfe (diese muss der Betreuer aber gegebenenfalls organisieren) Erhaltung der Autonomie des Betreuten: ? Wünschen des Betreuten ist soweit wie möglich der Vorrang zu lassen (vgl. §§ 1896 Abs. 1, 2, 1897 Abs. 4 BGB) ? Die Entmündigung wurde ab 1.1.1992 abgeschafft

    4. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung Wann wird „Betreuung“ angeordnet? § 1896 Abs. 1 BGB: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (...)“

    5. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung Die Betreuung darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, die der Betroffene nicht selbst erledigen kann (Unterschied zur „Entmündigung“) Die Dauer der Betreuung ist auf die zwingend erforderliche Zeit zu beschränken Spätestens alle 7 Jahre muss das Vormundschafts-gericht über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung entscheiden, § 69 FGG

    6. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung Gegenwärtig stehen weit über 1 Millionen Menschen unter Betreuung, Tendenz steigend Gesetzesentwurf der Länder zur Änderung des Betreuungsrechts sah ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor; dies wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt

    7. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung VERFAHRENSABLAUF Anregung der Betreuung beim Vormundschaftsgericht ? Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt ? Sachaufklärung durch das Gericht: - Z.B. Anhörung nahestehender Personen ?

    8. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung ? Fachärztliches Gutachten ? Anhörung der/des Betroffenen ? Einführungsgespräch mit Rechtspfleger ? Bestallungsurkunde

    9. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008 Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung Betreuung Kriterien für die Auswahl der Person des Betreuers: Wohl des Betroffenen oberste Maxime, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB Geäußerter Wunsch des Betroffenen maßgeblich Rücksichtnahme auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen (Gefahr von Interessenkonflikten) Kein absoluter Vorrang von Verwandten und sonstigen nahe stehenden Personen bei der Bestellung zum Betreuer

    10. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008

More Related