450 likes | 991 Views
Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)Neu-Ulm. 25.02.2008. Betreuung-Vorsorgevollmacht-Patientenverfgung Inhaltsbersicht. Betreuung: - Was ist Betreuung? - Wann wird Betreuung angeordnet? - Verfahrensablauf bei Antragstellung - Wer wird Betreuer - Aufgabe
E N D
1. Betreuung & VorsorgevollmachtPatientenverfügung Vortrag von
Notar Dr. jur. Christian Winkler, LL.M. (London)
Neu-Ulm
Notariat Kanzleiter & Winkler
Augsburger Strasse 10, 89231 Neu-Ulm
Tel.: 0731-707800; www.notare-kanzleiter-winkler.de
2. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungInhaltsübersicht Betreuung: - Was ist „Betreuung“?
- Wann wird „Betreuung“ angeordnet?
- Verfahrensablauf bei Antragstellung
- Wer wird Betreuer
- Aufgabenbereich und Pflichten eines Betreuers
Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung
Patientenverfügung
Erbrechtliche Besonderheiten
3. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung Was ist unter „Betreuung“ zu verstehen?
Staatlicher Beistand in Form von Rechtsfürsorge und nicht tatsächlicher Hilfe (diese muss der Betreuer aber gegebenenfalls organisieren)
Erhaltung der Autonomie des Betreuten:
? Wünschen des Betreuten ist soweit wie möglich der Vorrang zu lassen (vgl. §§ 1896 Abs. 1, 2, 1897 Abs. 4 BGB)
? Die Entmündigung wurde ab 1.1.1992 abgeschafft
4. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung Wann wird „Betreuung“ angeordnet?
§ 1896 Abs. 1 BGB:
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (...)“
5. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung Die Betreuung darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, die der Betroffene nicht selbst erledigen kann (Unterschied zur „Entmündigung“)
Die Dauer der Betreuung ist auf die zwingend erforderliche Zeit zu beschränken
Spätestens alle 7 Jahre muss das Vormundschafts-gericht über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung entscheiden, § 69 FGG
6. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung Gegenwärtig stehen weit über 1 Millionen Menschen unter Betreuung, Tendenz steigend
Gesetzesentwurf der Länder zur Änderung des Betreuungsrechts sah ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor; dies wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt
7. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung VERFAHRENSABLAUF
Anregung der Betreuung beim Vormundschaftsgericht
?
Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt
?
Sachaufklärung durch das Gericht:
- Z.B. Anhörung nahestehender Personen
?
8. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung ?
Fachärztliches Gutachten
?
Anhörung der/des Betroffenen
?
Einführungsgespräch mit Rechtspfleger
?
Bestallungsurkunde
9. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London)
Neu-Ulm 25.02.2008
Betreuung-Vorsorgevollmacht-PatientenverfügungBetreuung Kriterien für die Auswahl der Person des Betreuers:
Wohl des Betroffenen oberste Maxime, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB
Geäußerter Wunsch des Betroffenen maßgeblich
Rücksichtnahme auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen (Gefahr von Interessenkonflikten)
Kein absoluter Vorrang von Verwandten und sonstigen nahe stehenden Personen bei der Bestellung zum Betreuer
10. Notar Dr. jur. Christian Winkler LL.M. (London) Neu-Ulm 25.02.2008