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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Veranstaltung in der Seniorenresidenz Helene Donner am 12. September 2007 Die Patientenverfügung für den Ernstfall Peter Lemke Jurist und Dozent in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Einführung. Art. 1 Abs. 1 GG
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Veranstaltung in der Seniorenresidenz Helene Donner am 12. September 2007 Die Patientenverfügung für den Ernstfall Peter Lemke Jurist und Dozent in Einrichtungen des Gesundheitswesens Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Einführung Art. 1 Abs. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs. 1 + 2 GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlich-keit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Einführung Diese beiden Artikel des Grundgesetzes garantieren jedem Menschen das Selbstbestimmungsrecht und geben ihm • das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit • das Recht auf persönliche Freiheit • das Recht auf körperliche Unversehrtheit • dem Recht auf Leben Da jedem Menschen das Selbstbestimmungsrecht zusteht, sind Eingriffe in seine körperliche Integrität (und dazu gehören auch alle Heilbehandlungen durch Ärzte) grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, der Einzelne hat den Eingriff erlaubt. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Einführung Erlaubt wird ein solcher Eingriff durch seine höchstpersönliche Entscheidung. Man spricht von: • Einwilligung • Mutmaßliche Einwilligung • Einwilligung durch schlüssiges Verhalten Ohne eine Einwilligung oder gegen den Willen des Patienten darf eine ärztliche Behandlung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Alternativ könnte für eine entscheidungsunfähige Person ein rechtmäßiger Vertreter die notwendige Entscheidung treffen. Damit stellt sich die Frage, ob man als Familienangehöriger automatisch solch ein „rechtmäßiger Vertreter“ ist, ob in solchen Fällen ein Gericht entscheiden muss oder ob man diesen Vertreter im Voraus selbst bestimmen kann. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Ein Beispiel Herr Müller bricht bewusstlos auf der Straße zusammen und wird mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Diagnose: Gehirnschlag. Nach sofort eingeleiteten lebensrettenden Maß-nahmen liegt Herr Müller im Koma. Er kann zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidungen über eine Heilbehandlung treffen. Seine Frau besitzt außer einer Bankvollmacht zur Regelung finanzieller Fragen keine Vollmacht für persönliche Angelegenheiten ihres Mannes. Weder die Ehefrau noch ein sonstiger Familienangehöriger ist ohne eine ihr/ihm ausdrücklich erteilte Vollmacht zu einer Entscheidung befugt.Alternativ käme nur eine gerichtliche Betreuerbestellung in Betracht. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Da Herr Müller jetzt entscheidungs- und einwilligungsunfähig ist und keine entsprechende Vollmacht besteht, muss sich das Krankenhaus oder die Ehefrau an das Vormundschaftsgericht wenden. Das Gericht prüft, ob eine Betreuung nach dem Betreuungsrecht notwendig ist und ein Betreuer für ihn bestellt werden muss. Kommt das Gericht in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Betreuungsmaßnahme erforderlich ist und dass die Ehefrau geeignet und auch bereit ist, das Amt als Betreuerin für ihren Ehemann zu übernehmen, wird sie zur Betreuerin bestellt. Kann im sozialen Umfeld kein geeigneter Betreuer gewonnen werden, kann das Gericht einen anderen ehrenamtlichen Betreuer oder einen Berufsbetreuer bestellen. Das Gericht überwacht während der Dauer der Betreuung, ob Frau Müller die ihr übertragenen Aufgaben zum Wohl und im Interesse ihres Mannes wahrnimmt. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Will man für eine solche Situation vorsorgen (und ein ge- richtliches Betreuungsverfahren vermeiden), so gilt: • Eine Ehe berechtigt nicht automatisch zur rechtlichen Ver-tretung des Ehepartners. Die Befugnis zur rechtlichen Vertre-tung muss dem Ehepartner durch eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. • Ebenso benötigen Kinder, sonstige Angehörige und Dritte zur rechtswirksamen Vertretung eine Vollmacht. • Diese Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann sehr weit gefasst sein, aber auch auf einige wenige Angelegen-heiten wie z.B. „Gesundheitssorge“ beschränkt werden . • Mit der Vorsorgevollmacht „Gesundheitssorge“ könnte man für den Fall seiner eigenen Einwilligungsunfähigkeit alle anstehenden Fragen regeln und gleichzeitig seine eigenen Wünsche und Vorstellung kundtun. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Ist durch Krankheit oder Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr oder für eine begrenzte Zeit nicht mehr möglich, so gibt es drei Möglichkeiten der Vorsorge: • Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person des Vertrauens, die dann rechtswirksam handeln darf. • Besteht keine Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen oder bevorzugt man den gerichtlich kontrollierten Weg, so kann man eine Betreuungsverfügung errichten, in der man richtungsweisende Verfügungen für eine eventuelle spätere Betreuung und in Bezug auf die Person des Betreuers trifft. Das Vormundschaftsgericht und der zukünftige Betreuer werden die Verfügungen berücksichtigen. • In der Patientenverfügung bekundet man seinen Willen in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege für den Fall, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Diese Verfügung richtet sich insbesondere an behandelnden Ärzte und ist eine Ergänzung zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Bei Erstellung einer Vollmacht für den Fall, dass man nicht mehr selbst die erforderlichen Entscheidungen treffen kann, sollte man folgendes berücksichtigen: • Der Aussteller der Vollmacht muss sich zunächst entscheiden, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll (Generalvollmacht oder Spezialvoll-macht für bestimmte Bereiche wie Gesundheit und Aufenthalt) • Soll der gesamte Bereich der Gesundheitssorge geregelt werden, so kann dabei auch die Unterbringung auf einer geschlossenen Station oder eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme wie Bettgitter, Bauchgurte oder die medikamentöse Ruhigstellung (§ 1906 BGB) erlaubt werden (muss über solche weitreichenden Maßnahmen entschieden werden, ist zusätz-lich die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes erforder-lich, die vom Bevollmächtigten einzuholen ist. • Die Vollmacht wird in Schriftform erstellt und mit Datum und Unterschrift versehen (möglichst einseitig erstellen, damit die Unterschrift den Text deckt) Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht • Der Vollmachtsgeber darf nicht geschäftsunfähig sein (in Zweifelsfällen Notar oder Zeugen hinzuziehen • man erteilt sie nur einer besonderen Vertrauensperson, die bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen • Vollmacht gilt sofort ab Ausfertigung und nach Unterrichtung des Bevoll-mächtigten • Der Bevollmächtigte erhält das Original, das ihm als Legitimation dient • Die Vollmacht bedarf in der Regel keiner besonderen Form durch Be-glaubigung und Beurkundung • Eine notarielle Ausfertigung kann sinnvoll sein ( Beratung, Sicherheit) • Es gibt jedoch Fälle, in denen eine notarielle Beurkundung oder Beglau-bigung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt z.B. für Geschäfte des Bevollmächtigten mit Immobilien, für die Aufnahme von Verbraucherdar-lehen und für Geschäfte im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für die Erbausschlagung • Beratung durch Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und behörd-liche Betreuungsstellen Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht • Die Vorsorgevollmacht sollte regeln, dass sie erst ab dem Zeitpunkt ver-wendet werden darf, ab dem man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann • Es kann auch eine Vereinbarung zwischen dem Vollmachtsgeber und dem Bevollmächtigten getroffen werden, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht verwendet werden darf (z.B. ab Geschäftsunfähigkeit) • Sie bleibt wirksam bis zum Widerruf; der Widerruf ist jederzeit möglich • bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ist jedoch ein Widerruf nicht mehr möglich • Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus (sollte in der Vollmacht klar ge-stellt werden), damit nach dem Tod anstehende Entscheidungen getrof- fen werden können. Sie endet bei Widerruf durch die Erben. • Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf ihren eigenen Bankformularen oder notariell beurkundete Vollmachten an • Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Register für Vorsorgeverfü-gungen eingerichtet. Aus diesem Register kann ein Gericht von der Vorsorgeverfügung erfahren. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht In der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kön- nen auch die folgenden oder weitere Wünsche und Hinweise für die Lebens- führung des Vollmachtgebers festgelegt werden: • Welche Gewohnheiten des Vollmachtgebers sollen beibehalten werden (z.B. Reisen, Geschenke an Angehörige, Einladungen zu Festen) ! • Welche Wünsche bestehen in Bezug auf Fragen zur Gesundheit ! • Im Falle einer eventuell später notwendigen Pflege: Möchte der Voll-machtgeber in der häuslichen Umgebung gepflegt werden oder in eine Einrichtung ziehen ! Welche Einrichtung kommt ggf. dafür in Betracht ! • Darf der Bevollmächtigte Schenkungen und Spenden an Personen oder Institutionen vornehmen ! • Welche Wünsche bestehen im Hinblick auf die Bestattung ! Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Ein Beispiel Klara Mustermann Beispielsweg 1 20000 Hamburg Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich, Klara Mustermann, geb. am 10.10.1940, meinem Sohn Herrn Ernst Mustermann, geb. am 01.01.1960 in Hamburg, wohnhaft: Ort, Straße, Telefon Vollmacht mich in allen Angelegenheiten vollen Umfanges zu vertreten, in denen eine Vertretung rechtlich zulässig ist. Diese Vollmacht ist in vollem Umfang sofort wirksam. Sie bleibt auch im Falle einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit wirksam. Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten der Personensorge, insbesondere der Gesundheitssorge. Ich entbinde alle Ärzte und Pflegepersonen gegenüber dem Bevollmäch-tigten von ihrer Schweigepflicht. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Ein Beispiel Der Bevollmächtigte darf für mich auch in Untersuchungen meines Gesund-heitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen. Dies gilt auch für besonders risikoreiche Eingriffe, bei denen die Gefahr be-steht, dass ich dadurch sterbe oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleide. Die Einwilligung in solche Maßnahmen bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§1904 BGB). Der Bevollmächtigte ist ebenfalls berechtigt, meinen Aufenthalt zu bestimmen, insbesondere auch über eine notwendig werdende Einweisung bzw. dauernde oder zeitweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim mit Freiheitsentziehung zu entscheiden. Er ist ebenfalls befugt in unterbrin-gungsähnliche Maßnahmen, wie z.B. das Anbringen von Bettgittern bzw. Bauchgurten oder die medikamentöse Ruhigstellung, einzuwilligen. Auch für die Einwilligung in diese Maßnahmen, die in §1906 BGB geregelt sind, ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Mir ist bewusst, dass diese Vollmacht umfassend und generell ist. Ich kann dem Bevollmächtigten jedoch jederzeit im Innenverhältnis konkrete Weisungen erteilen. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, solche Weisungen zu beachten. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht Ein Beispiel Wenn ich die Vollmacht widerrufe, muss mir der Bevollmächtigte das Original dieser Vollmacht zurückgeben. Der Bevollmächtigte darf – auch in Angelegenheiten der Personensorge Untervollmachten erteilen und widerrufen. (Ggf.: Mein in einer gesonderten Patientenverfügung geäußerter Wille soll konsequent beachtet werden.) (Ggf.: Sollte trotz dieser Vollmacht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sein, wünsche ich, dass der Bevollmächtigte als rechtlicher Be-treuer eingesetzt wird.) ......................................................................................................... Datum, Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers Ich/Wir bestätige(n), dass Frau/Herr ......................... die Vollmacht im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte unterschrieben hat. Name/n ............................................................................................ Geburtsdaten und/oder Name der Institution, Ort, Datum ........................................................................................................ Unterschriften der Zeugen Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Betreuungsverfügung Ein Beispiel Klara Mustermann Beispielsweg 1 20000 Hamburg Für den Fall, dass für mich eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) eingerichtet werden muss, möchte ich, dass mein Sohn, Herr Ernst Mustermann, geboren am 01.01.1960 in Hamburg, wohnhaft: Straße, Ort, Telefon diese Aufgabe übernimmt. Für die Betreuung habe ich folgende Vorstellungen und Wünsche: ......................................................................................................... ......................................................................................................... ......................................................................................................... (Ggf.: Ich möchte, dass mein in meiner Patientenverfügung geäußerter Wille konsequent beachtet wird.) ......................................................................................................... Datum, Unterschrift der Verfasserin/des Verfassers Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? • Vorsorge für den Fall treffen, dass man nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden kann • Wunsch für die letzte Phase des Lebens, dass Schmerzen erspart bleiben mögen und ein würdevolles Sterben ermöglicht wird • Vorab bereits Entscheidungen für die Situation treffen, in der man nicht mehr entscheidungsfähig ist • Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht. • Es fehlt in der Bundesrepublik noch an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Patientenverfügung - Es liegen mehrere Entwürfe für ein Gesetz vor, das vermutlich bis Ende 2008 kommen wird • Es gibt eine breite Diskussion zur Frage der Reichweite einer Patienten-verfügung und zur Erforderlichkeit der Schriftform • Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Wozu dient eine Patientenverfügung? • Ist ein Patient einwilligungsfähig, entscheidet er selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle ihn betreffenden ärztlichen Maßnahmen ohne Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchführen • Ist ein Mensch nicht mehr entscheidungsfähig und seinen Willen nicht mehr selbst äußern, muss an seiner Stelle ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter entscheiden • Mit einer Patientenverfügung trifft man Vorsorge für diesen Fall und äußert sich im Voraus dazu, welchen Maßnahmen man im Falle bestimmter Krankheiten zustimmt bzw. welche man ablehnt • Die Patientenverfügung richtet sich an behandelnden Ärzte und an Betreu-er bzw. Bevollmächtigten, deren Entscheidungen über medizinische Maß-nahmen sich an dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen und an den geäußerten Wertvorstellungen orientieren soll Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Ist eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich? • Eine Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann (Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein). • Durch höchstrichterliche Rechtsprechung wurde entschieden, dass auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn dies dem zuvor geäußerten Willen des Patienten – etwa in einer Patientenverfügung – entspricht • Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebe-gleitung von 2004 ist die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willens-änderung erkennbar sind • Sollten in einer konkreten Situation Zweifel am Patientenwillen auftreten, kann das Vormundschaftsgericht zur Klärung eingeschaltet werden Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Ist eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich? • Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht – etwa in Form einer Patientenverfügung – auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigen-verantwortlichen Entscheidung später nicht mehr in der Lage ist. • Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärzt-lichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: „Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituationen be-ziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“ • Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Formerfordernisse und Empfehlungen • Mündlich oder schriftlich möglich • Schriftform empfehlenswert zum Beweis des Inhaltes • Notarielle Beglaubigung nicht notwendig – aber in Einzelfällen sinnvoll • Zeugen nicht erforderlich – aber ggf. sinnvoll ( Beurteilung der Geschäfts-fähigkeit ) • Empfehlenswert ist die Bezeugung durch den Hausarzt • Zeitnahe Erstellung • Ggf. aktualisieren und durch Unterschrift und Datum bestätigen • Durchsetzung durch Bevollmächtigten oder durch Betreuer, so dass eine Vorsorgevollmacht zusätzlich Sinn macht • Jederzeit formloser Widerruf möglich • Hinweis auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung in den Dokumen- ten, die man bei sich führt (z.B. beim Personalausweis) Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Wie formuliere ich meine Patientenverfügung? • Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen • Broschüre und Vordrucke sollen lediglich Anhaltspunkte dafür liefern, wie man seinen Willen und seine Wertvorstellungen so formulieren kann, dass Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter in die Lage versetzt werden, Entscheidungen im Sinne zu treffen • Konkret krankheitsbezogene Formulierungen erleichtern den Ärzten in schwierigen Situationen die Entscheidung • Man kann in der Patientenverfügung auch Bitten äußern oder bloße Richt-linien für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen • Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit dessen Einverständnis, ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird auf absehbare Zeit auch verboten bleiben Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Hinweise zur Abfassung einer Patientenverfügung • Es kann hilfreich für das Verstehen des geäußerten Willens sein, wenn der Aussteller seine Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegt • Legt man persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich nieder, können sie als Ergänzung und Auslegungshilfe der Patientenverfügung dienen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Patientenverfügung „in gesunden Tagen“ erstellt wird. • Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Situation nicht genau derjenigen entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben wurde. Insofern kann die schriftliche Festlegung eigener Wertvorstellungen eine wichtige Ergänzung einer Patientenverfügung sein. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Hinweise zur Abfassung einer Patientenverfügung Folgende exemplarische Fragen dienen als Anregung, über die eigenen Le- benseinstellungen und Wertvorstellungen nachzudenken: • das bisherige Leben (Wurde ich enttäuscht vom Leben? Würde ich es an-ders führen, könnte ich von vorn anfangen? Bin ich zufrieden, wie es war? ) • das zukünftige Leben (Möchte ich möglichst lange leben? Ist mir die Qua-lität des Lebens wichtiger als die Lebensdauer, wenn beides nicht in glei-chem Umfang zu haben ist? Welche Wünsche sollen noch erfüllt werden?) • eigene leidvolle Erfahrungen (Wie bin ich mit Krankheit oder Schicksals-schlag fertig geworden? Was hat mir in schweren Zeiten geholfen? ...), • die Beziehungen zu anderen Menschen (Welche Rolle spielen Familie oder Freunde ? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen? Habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen? ...), • das Erleben von Leid, Behinderung oder Sterben anderer (Welche Erfah-rungen habe ich ? Löst das Angst bei mir aus? Was wäre für mich die schlimmste Vorstellung?) • die Rolle der Religion im eigenen Leben (Was bedeutet mir mein Glaube angesichts von Leid und Sterben? Was kommt nach dem Tod? ...). Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Hinweise zur Abfassung einer Patientenverfügung • Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie z.B. „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „qualvolles Leiden“ • Bemühen Sie sich, in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschlie-ßen. • Die Bundesärztekammer rät, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen den Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor eine Patienten-verfügung schriftlich erstellt oder geändert wird. Er kann helfen, Wünsche möglichst konkret zu formulieren. Der Arzt sollte in jedem Fall zur Beratung aufgesucht werden! • Formulieren Sie positiv Wünsche an die medizinische Behandlung und Pflege, so z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativ-medizinische Maßnahmen oder Wünsche in Bezug auf Sterbebegleitung. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Empfohlener Aufbau einer schriftlichen Patientenverfügung • Eingangsformel* • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll* • Festlegungen zu ärztlichen/ pflegerischen Maßnahmen* • Wünsche zu Ort und Begleitung • Aussagen zur Verbindlichkeit • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung • Organspende • Schlussformel* • Schlussbemerkungen • Datum, Unterschrift* • Aktualisierung(en), Datum, • Unterschrift • Anhang: Wertvorstellungen Besonders wichtige Bestandteile sind mit Sternchen* gekennzeichnet. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Patientenverfügung (Textbeispiel Hamburger Ärztekammer) Ich, ...., geb. am ...., wohnhaft .... verfüge schon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, gegenüber meinen Ärzten, dem Alten- oder Pflege-heim, in dem ich im entscheidenden Zeitpunkt ggf. wohne, sowie gegenüber jedem, der sonst Entscheidungen über meine Person zu treffen hat, folgendes: Ich wünsche einen menschenwürdigen Tod und bitte meine Ärzte, mir dabei beizustehen. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Wenn zwei Fachärzte unabhängig voneinander bestätigt haben und keine abweichenden ärztlichen Prognosen eines behandelnden Arztes vorliegen, • dass ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, • dass ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, oder • dass in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsicht zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, wünsche ich keine weiteren intensiv-medizinischen Maßnahmen, die mein Leben verlängern oder aufrechterhalten. Hinweis: Bei diesen Fallsituationen handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Weitere Fälle sind denkbar. In Ihrer Patientenverfügung müssen sie die Situationen aufnehmen, für die Ihre Verfügung gelten soll. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Ich wünsche in den oben beschriebenen Lebenssituationen • keine Gabe lebenserhaltender Medikamente, • dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. weiter aufrechterhalten wird; es sollen jedoch Medikamente zur Linderung der Luftnot gegeben werden und zwar auch dann, wenn diese Medikamente meine Lebenszeit verkürzen, und • dass keine künstliche Ernährung durchgeführt bzw. aufrechterhalten wird. Hinweis: Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung. Sie können im Rahmen Ihrer Patientenverfügung erklären, dass Sie auch weitere Behand- lungsmöglichkeiten z.B. bezogen auf eine bestimmte Erkrankung nicht wünschen. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Ich wünsche in jedem Fall eine fachgerechte Pflege der Mund- und Schleim-häute sowie eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung und Körper-pflege. Insbesondere verlange ich, dass mir bei Schmerzen, Erstickungsäng-sten und Atemnot, Übelkeit, Angst sowie anderen qualvollen Zuständen und belastenden Symptomen Medikamente verabreicht werden, die mich davon befreien, selbst wenn dadurch mein Tod voraussichtlich früher eintreten wird. Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und in voller Verantwor-tung für mich selbst ab. Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage bin, über meine persönlichen Belange zu entscheiden, soll diese Erklärung als Bekun-dung meines ausdrücklichen Willens gelten. Sollte ein Arzt oder eine Ärztin oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Diese Verfügung bitte ich, meinen behandelnden Ärzten zugänglich zu ma-chen. Zu Maßnahmen, die dieser Verfügung widersprechen, verweigere ich ausdrücklich die Zustimmung. Wenn für mich ein Betreuer bestellt wird, soll diese Verfügung auch für ihn gel-ten, d.h. dass er die hier festgelegten Verfügungen zu beachten hat. Ich erwar-te, dass mein/e Betreuer/in meine Behandlung so organisiert, dass meinem in dieser Verfügung niedergelegten Willen entsprochen wird. Mein behandelnder Arzt ist berechtigt, folgenden Personen Auskunft über meinen gesundheitlichen Zustand zu geben und ist insoweit von der Schwei-gepflicht entbunden: Name ................................................................................................ Anschrift ........................................................................................... (Ggf.: Folgende Person hat von mir eine gesonderte Vorsorgevollmacht erhalten, die auch die Umsetzung dieser Patientenverfügung umfasst: Name ................................................................................................ Anschrift ......................................................................................... Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 1. Beispiel Diese Erklärung wurde von mir unterschrieben. Zwei Personen meines Ver-trauens bezeugen durch ihre Unterschrift meine Willenserklärung. ......................................................................................................... Datum Unterschrift Name und Anschrift der Zeugen: ......................................................................................................... Datum Unterschriften Zur späteren Bestätigung der Verfügung: Im Folgenden bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich den Inhalt meiner Patientenverfügung überprüft habe und sich mein Wille nicht verändert hat: ........................................................................................................ Datum Unterschrift ......................................................................................................... Datum Unterschrift Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Das Bundesjustizministerium hat Empfehlungen zur Erstellung einer Patientenverfügung herausgegeben. Es handelt sich dabei um einzelne Textbausteine, aus denen man sich seine Patientenverfügung selbst zusammenbauen kann. Die Patientenverfügung würde beginnen mit: Patientenverfügung Ich, ...., geb. am ...., wohnhaft .... verfüge schon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, gegenüber meinen Ärzten, dem Alten- oder Pflege-heim, in dem ich im entscheidenden Zeitpunkt ggf. wohne, sowie gegenüber jedem, der sonst Entscheidungen über meine Person zu treffen hat, folgendes: Ich wünsche einen menschenwürdigen Tod und bitte meine Ärzte, mir dabei beizustehen. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Wenn ich • mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbe-prozess befinde ... • mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist... • infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können na-mentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Ent-zündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wieder-belebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in sol-chen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist . Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Lebenserhaltende Maßnahmen • infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zunehmen. • Eigene Beschreibung der Anwendungssituation: ( nur solche Situationen, in denen die eigene Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, • dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern. • auch fremde Gewebe und Organe zu erhalten, wenn dadurch mein Leben verlängert werden könnte. oder • dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbrin-gung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, • aber keine bewusstseinsdämpfenden Mittel zur Schmerz- und Symptom-behandlung. oder • wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung. • die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, • dass eine künstliche Ernährung begonnen oder weitergeführt wird. oder • dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • eine künstliche Flüssigkeitszufuhr. oder • die Reduzierung künstlicher Flüssigkeitszufuhr nach ärztlichem Ermessen. oder • die Unterlassung jeglicher künstlichen Flüssigkeitszufuhr. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung A. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • in jedem Fall Versuche der Wiederbelebung. oder • die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung. • dass eine Notärztin oder ein Notarzt nicht verständigt wird bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbe-lebungsmaßnahmen informiert wird. B. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens • lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab. oder • lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen medizinischer Maßnahmen unerwartet eintreten. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann. oder • dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseins-dämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann. oder • dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann. oder • Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich • die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann. oder • die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung Angaben zum Ort der Behandlung Ich möchte • zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden. oder • wenn irgend möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung sterben. oder • wenn möglich in einem Hospiz sterben. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel PATIENTENVERFÜGUNG Ich, Lieselotte Beispiel, geboren am: 01.11.1926, wohnhaft in: Zechenstraße 623, 44581 Castrop-Rauxel, bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann: Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewin-nen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu tre-ten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte (Dr. med. Hausarzt und Dr. med. Neurologe) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, oder wenn ich bereits infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenz-erkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, oder wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung befinde, so treffe ich folgen-de Festlegungen: Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel Es sollen alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome. Ich erwarte eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung. Wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, sollen bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung eingesetzt werden. Dabei nehme ich die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptom-lindernde Maßnahmen in Kauf. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel Eine künstliche Ernährung soll unabhängig von der Form der künstlichen Zu-führung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) nicht erfolgen. Die künstliche Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstandes oder Atemversagens lehne ich Maßnahmen der Wieder-belebung ab. Künstliche Beatmung lehne ich ab und eine schon eingeleitete Beatmung soll eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Lin-derung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel Ich lehne eine Dialyse ab und möchte auch keine fremden Gewebe oder Orga-ne empfangen. Ich wünsche Blut oder Blutersatzstoffe nur zur Beschwerdelin-derung. Zu einer Entnahme von Organen zu Transplantationszwecken bin ich nicht bereit. Ich möchte, wenn möglich, in einem Hospiz sterben und dort geistlichen Bei- stand meines Heimatpfarrers oder, wenn dies nicht möglich ist, den Beistand durch einen Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirche. Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu be-stimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein Bevoll-mächtigter soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel Sollte ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meinem Bevollmächtigten erwarte ich, dass er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird. In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/ pflegerische Maßnahmen liegt bei meinem Bevollmächtigten. Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe
Patientenverfügung 2. Beispiel Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärzte oder das Behandlungs-team aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffas-sung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfü-gung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Pa-tientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Die letzte Ent-scheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen liegt bei meinem Bevollmächtigten. Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Ge-sundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen: Name, Anschrift, Telefon Peter Lemke - Schulungen zum Recht der Gesundheitsberufe