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Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung - im Überblick -

Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung - im Überblick -. Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz - Referat 51- Sachgebiet Rechtsangelegenheiten - Andrea Sander. Die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auf mehreren Regelungsebenen.

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Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung - im Überblick -

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  1. Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung- im Überblick - Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz - Referat 51- Sachgebiet Rechtsangelegenheiten - Andrea Sander

  2. Die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auf mehreren Regelungsebenen - INTERNATIONAL: UN-ECE Übereinkommen über die UVP im grenzüberschreitenden Zusammenhang von 1991 - „Espoo-Konvention“, Art. 8 zur bilateralen Kooperation - EUROPARECHT:Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL, Art. 7 zur grenzüberschreitenden Beteiligung - BILATERALES VÖLKERRECHT: • Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes v. 1994 (in Kraft seit 1998) • Grenzgewässerabkommen (1992) • Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung, -> am 11.04.2006 in Neuhardenberg unterzeichnet -> am 06.07.2007 in Kraft getreten (Deutschland: Gesetz vom 13.04.2007, BGBl. II S. 595) - NATIONALES RECHT (D): Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung, §§ 8 – 9b UVPG// LANDESRECHT – BRANDENBURG: § 3 BbgUVPG

  3. Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung– DP UVPV- Inhaltsübersicht • Artikel 1: Anwendungsbereich • Artikel 2: Benachrichtigung • Artikel 3: UVP-Dokumentation • Artikel 4: Mitwirkung der Öffentlichkeit • Artikel 5: Stellungnahmen der Behörden • Artikel 6: Austausch von Informationen • Artikel 7: Konsultationen vor dem Erlass der Entscheidung • Artikel 8: Übermittlung der Entscheidung • Artikel 9: Analyse der Durchführung des Projektes • Artikel 10: Einhaltung von Fristen • Artikel 11: Übersetzungen • Artikel 12: Zuständige Behörde • Artikel 13: Beilegung von Streitigkeiten • Artikel 14: Andere völkerrechtliche Verträge • Artikel 15: Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung

  4. Anwendungsbereich (Art. 1 DP UVPV) -> Anwendungsbereich: * Projekte, für die nach innerstaatlichen Vorschriften eine UVP durchgeführt werden muss und * das Projekt kann erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staatsgebietes haben -> Art. 2-7 der ESPOO – Konv. finden Anwendung -> Grenzüberschreitende UVP geht vor Prüfung der Auswirkungen auf Wasserwirtschaft an Grenzgewässern (Grenzgewässerkommission ist zu unterrichten) -> Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung findet bei Projekten, die durch mehrere Verfahren zugelassen werden, auf alle Verfahren Anwendung, für die eine UVP durchgeführt wird

  5. Benachrichtigung über geplante Projekte, Bestätigung, weitere Informationen(Art. 2, Anl. 1 u. 2 DP UVPV; Art. 3 Abs. 2 und 5 Espoo-Konv.) • Benachrichtigung über geplante Projekte durch Ursprungspartei: - Information über die geplante Tätigkeit einschließlich zur Verfügung stehende Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen • Information über die Art der möglichen Entscheidung • Empfehlenswert sind bereits jetzt (sonst nach Teilnahmeerklärg. notw.) sachdienliche Informationen über das Verfahren der UVP (zuständige Behörden) und den Zeitplan für die Übermittlung der Stellungnahmen -> Muster in Anlage 1 (und 2) DP UVPV • Empfangsbestätigung der betroffenen Partei und Mitteilung über Mitwirkungswunsch unverzüglich, spätestens innerhalb 30 Tagen (Muster in Anlagen 2 und 3 DP UVPV) • Danach Übermittlung durch Ursprungspartei, soweit nicht bereits geschehen: Information über Zuständigkeiten und weitere sachdienliche Informationen

  6. Übersendung der UVP-Dokumentation(Art. 3, 7 DP UVPV und Art. 4, Anhg. II Espoo-Konv.) UVP-Dokumentation – (zu voraussichtlich erheblich nachteiligen grenzüberschreitende Auswirkungen) - Informationen mind. zu: - Beschreibung der geplanten Tätigkeit und des Zwecks • Ggf. vertretbare Alternativen (Standort, Technologie), einschl. Null-Variante • Beschreibung der voraussichtlich erheblich betroffenen Umwelt • Beschreibung möglicher Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und Alternativen • Beschreibung der Milderungsmaßnahmen wegen nachteiliger Auswirkungen • Angabe von Prognosemethoden und zugrunde liegende Annahmen • Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die festgestellt wurden • Ggf. Übersicht über Überwachungs- und Managementprogramme • Nichttechnische Zusammenfassung, ggf. Anschauungsmaterial -> Übersendung mit Übersetzung und „angemessener“ Fristsetzung zur Stellungnahme - Angebot zur Aufnahme von Konsultationen – Rückmeldung, ob Konsultationen gewünscht

  7. Mitwirkung der Öffentlichkeit (Art. 4 DP-UVPV) • Ursprungspartei informiert über die Beteiligung der Öffentlichkeit und schlägt Konsultationstermine vor, (falls gewünscht) • Betroffene Vertragspartei informiert ihre Öffentlichkeit - und unterrichtet über die Beteiligungsmöglichkeiten im Ursprungsstaat (d.h. z.B. bei Projekten in D informieren die polnischen Behörden die polnische Öffentlichkeit über die deutschen Rechtsvorschriften) • Jeweilige Öffentlichkeit kann Anmerkungen und Einwände gegenüber den Behörden des Ursprungsstaates selbst erheben (z.B. polnische Öffentlichkeit kann schriftliche Einwendungen gegenüber deutschen Behörden erheben – umgekehrt?)

  8. Stellungnahmen der Behörden (Art. 5 DP UVPV) -> Polen als Betroffene Vertragspartei: Polnisches Umweltministerium (jetzt: Generaldirektor für Umweltschutz) übersendet Stellungnahme an das Bundesumweltministerium, Landesumweltministerium und die für die UVP zuständige Behörde (Land Brandenburg: Landesumweltamt/andere) -> Deutschland als betroffene Vertragspartei: zuständige deutsche Behörde (Brandenburg: Landesumweltamt und andere) übersendet die Stellungnahme an das Polnische Umweltministerium (jetzt Generaldirektor für Umweltschutz) und an die für die Entscheidung zuständige Behörde

  9. Austausch von Informationen/ Konsultationen (Art. 6 und 7 DP UVPV) Austausch von Informationen: informell, beteiligte Behörden - immer Konsultationen - Ursprungspartei bietet nach Übermittlung der UVP-Dokumentation der betroffenen Partei Konsultationen an: Verringerung bzw. Beseitigung erheblich nachteiliger grenzüberschreitender Umweltauswirkungen, d.h. Gespräche über mögliche Alternativen, andere Formen der gegenseitigen Hilfeleistung, sonstige Fragen (Art. 5 Espoo-Konv.), aber kein Anspruch auf bestimmte Alternative, bestimmte Verringerungsmöglichkeiten • Information der betroffenen Partei, ob Konsultationen gewünscht, spätestens mit Übermittelung der Stellungnahme • Zu Beginn der Konsultation: Einigung auf Zeitplan (ggf. über ein Gremium, andere Verfahrensteilnehmer oder Experten können hinzugezogen werden) -> Keine Projektentscheidung vor Abschluss der Konsultationen (im Zeitplan ABER: innerstaatliche Fristen für Entscheidungen über Vorhaben, Art. 10!) -> Vor Abschluss der Konsultationen: Ursprungspartei soll über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Umweltauswirkungen informieren, die wg. Stellungnahmen der Behörden/Öffentlichkeitseinwänden ergriffen werden

  10. Entscheidung und Übermittelung (Art. 8 DP UVPV) • Entscheidung über das Projekt durch die Ursprungspartei muss Ergebnis der UVP (-Dokumentation), Stellungnahmen und Konsultationen gebührend berücksichtigen • Unverzügliche Übermittlung der Entscheidung durch die Ursprungspartei (mitsamt Begründung) an die betroffene Partei (Übersetzung!) • Die betroffene Partei macht die übermittelte Entscheidung für die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit zugänglich

  11. Analyse des Projektes - wenn vereinbart(Artikel 9 DP UVPV) Möglichkeit zur Festlegung im Einvernehmen, dass und inwieweit nach Durchführung des Projektes dieses analysiert wird, wenn die innerstaatlichen Vorschriften dies vorsehen, z.B. (Art. 7 i.V.m. Anhg. V Espoo-Konv.): • Einhaltung der Genehmigungsbedingungen und Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen • Überprüfung von Auswirkungen zum Management und zur Beseitigung von Unsicherheiten • Nachprüfung früherer Voraussagen, um Erfahrungswerte auf künftige gleichartige Tätigkeiten übertragen zu können.

  12. Fristen (Artikel 10 DP UVPV) Es gelten die innerstaatlichen Fristen für Mitteilungen, Stellungnahmen oder Einwände der Ursprungspartei (Einhaltung auch durch elektronische Kommunikationsmittel): Deutschland: • Stellungnahmen der Behörden: meist ein Monat • Öffentlichkeit: meist ein Monat zur Auslegung, danach zwei Wochen für die Abgabe von Einwänden

  13. Übersetzungen (Art. 11 DP-UVP-Vereinbarung) Die Ursprungspartei übersetzt/bezahlt: • Benachrichtigung (Erstinformation, Art. 3 Abs. 2 Espoo-Konv. und Art. 2 Abs. 1 u. 2 DP UVPV) und die Übermittlung der Unterlagen (Art. 3 Abs. 5 Espoo-Konv.; s. Art. 2 Abs. 5 DP UVPV), nichttechnische Zusammenfassung der UVP-Dokumentation einschließlich derjenigen Teile, die eine Einschätzung über die Umweltauswirkungen erlauben • Dolmetscher bei Erörterungsterminen und Konsultationen • Entscheidung über das geplante Projekt einschließlich Teile der Begründung, die erkennen lassen, inwieweit die UVP-Dokumentation, die Stellungnahmen der betroffenen Vertragspartei, die Ergebnisse der Konsultationen und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltauswirkungen berücksichtigt wurden. • Sonstige Unterlagen, die für den Verfahrensablauf unumgänglich sind, z.B. Einladungen zu Konsultationen • Ggf. Ergebnisse einer Analyse (Art. 7 DP-UVP-V)

  14. Zuständige Behörde (Art. 12 DP-UVP- Vereinbarung) Soweit keine zuständige Behörde angegeben wurde, gelten die innerstaatlichen Vorschriften: • in Deutschland – Landesorganisationsrecht (überwiegend Landesbehörden zuständig)! • Polen: Umweltministerium bzw. der Generaldirektor für Umweltschutz

  15. Meinungsverschiedenheiten, andere völkerrechtliche Verträge, Inkrafttreten • Meinungsverschiedenheiten über Anwendung und Auslegung der DP-UVP-V werden durch die AG zur Umsetzung der Espoo-Konvention vorgelegt, danach: zur DP Kommission für die nachbarschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Art. 13) • Unberührt bleiben andere völkerrechtliche Verträge (Art.14) • Inkrafttreten 1 Monat nach Notifikation, dass innerstaat-liche Voraussetzungen für das Übereinkommen geschaffen (06.07.2007) – und Kündigungsfrist von 6 Monaten bei Notifikation (Art. 15)

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