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Katastereinsicht für Alle ? Das Liegenschaftskataster als Grundlage raumbezogener Informationssysteme. Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse. Übersicht:. Warum eine elektronischen Verwaltung Vorschriften für Grundbuch und Kataster Berechtigtes Interesse, was ist das ?
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Katastereinsicht für Alle ?Das Liegenschaftskataster als Grundlage raumbezogener Informationssysteme Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Übersicht: • Warum eine elektronischen Verwaltung • Vorschriften für Grundbuch und Kataster • Berechtigtes Interesse, was ist das ? • Beispiele der Behörden • Baden-Württemberg • Österreich • Möglichkeiten der Umsetzung für ein GIS
Elektronische Datenverwaltung: Vorteile: • Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit von Informationen. • Leichte Verarbeitung von Informationen • Ergänzungen • Zusammenfassungen • Statistiken • Rationalisierung • Personaleinsparung
Gesetze und Vorschriften: • Grundbuch • Grundbuchordnung (GBO) (Bund) • Liegenschaftskataster • Vermessungs- und Katastergesetze der Länder • Personenbezogenen Daten • Urhebergesetz (UrhG) • Datenschutz
Das Grundbuch • Das GB ist nicht öffentlich ! • Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein berechtigtes Interesse vorbringen kann. • Die Einsicht ist beschränkt. • Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die Grundbuchakten. • Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden. • Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. • Die Einsicht ist gebührenfrei.
Das Grundbuch • Alle Informationen sind urheberrechtlich geschützt. • Ein Abruf über elektronische Medien ist prinzipiell möglich (§133 GBO). • Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Interesse (§ 12 ff. GBO)
Das Grundbuch (§133) • Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn: • eine Dringlichkeit oder große Menge dies erfordert • eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger gewährleistet ist • Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz: • Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße Verarbeitung/Speicherung der Daten • Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Liegenschaftskataster • Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch. • Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben: • Grundstückseigentümer • Inhaber von Rechten an Grundstücken • Behörden oder öffentliche Stellen • ÖbVI • Notare • weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.
Liegenschaftskataster -Ländervorschriften: • Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Rechtsverordnungen, z.B. • in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen • Stromversorger • Abfallentsorger • Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-monopol.
Liegenschaftskataster -Ländervorschriften: Speichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. in • Bayern und Hessen nur eine Behörde für den dienstl. Gebrauch • Niedersachsen ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche Zwecke • Nordrhein-Westfalen eine Behörde oder ein Dritter zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. ÖbVI) • Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)
Das „berechtigte Interesse“(im Sinne der GBO §§12 ff.) • Keine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses haben • Beauftragte inländischer Behörden • Notare • Rechtsanwälte • Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung. • Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein vorhandenes Recht stützen. • Berechtigtes Interesse kann auch • wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...) • künstlerisch • „familiär“ (Ahnenforschung) sein.
Modell Baden-Württemberg: • Umstellung des Grundbuches auf ein Elektronisches Grundbuch • Zentrale Speicherung des Grundbuches • Grundakten müssen auf Papier geführt werden • Austausch mit allen relevanten Behörden • Abruf der Daten durch die örtlichen Ämter
Modell Baden-Württemberg: • Motivation ist die Einsparung von Ressourcen • Verringerung der Grundbuchämter • Alle Gemeinden haben die Möglichkeit „Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen. • An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse vorgebracht werden.
Modell Baden-Württemberg: • Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Stellen, die eine Zulassung besitzen. • Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein besonderes Interesse haben: • es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden sein • es muß eine Vielzahl von Übermittlungen geben
Modell Baden-Württemberg: • Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund angeben. • Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Abrufe seiner Daten.
Modell Baden-Württemberg: Backupsystem Archiv-System Auskunftssystem Produktionssystem(FOLIA / EGB) Externer WWW-Browser
Modell Österreich: • Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Interesse beschränkt. • Das Grundbuch liegt bereits digital vor. • Ein Abruf über das Internet ist für jedermann möglich. • Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder eine automatische Abfrage möglich. • Kosten für eine Anfrage: • öS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene Zeilen
Konsequenzen für ein GIS • Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich ist. • Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich und vorgesehen. • Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen immer noch bei den Stellen vorzubringen und verhindert ein automatisches Aufrufen für gewerbliche Zwecke.
Berechtigtes Interesse vs. GIS Fragen ???