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Schadenersatz Besonderer Teil

Barta: Zivilrecht online. Schadenersatz - BesT: berblick. 1299, 1300 ABGB: Sachverstndigenhaftung Ratrzte, Rechtsanwlte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlssigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB fr Unmndige 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmnd

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Schadenersatz Besonderer Teil

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Presentation Transcript


    1. Barta: Zivilrecht online Schadenersatz Besonderer Teil

    2. Barta: Zivilrecht online Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen

    3. Barta: Zivilrecht online Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen

    4. Barta: Zivilrecht online § 1308 ABGB: Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen. § 1309 ABGB: Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann. Aufsichtspflicht

    5. Barta: Zivilrecht online Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so soll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil: „dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“; „oder der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“; „oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit

    6. Barta: Zivilrecht online Aufsichtspflicht - Beispiele Verletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen lässt; SZ 20/241 Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 Gilt nicht für Kinder ab 10 mit Fahrradprüfung Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695 Nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185

    7. Barta: Zivilrecht online Haftung des Wohnungsinhabers (1) Tatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB: a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“ Rechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja ! Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungshalter/-inhaber!]

    8. Barta: Zivilrecht online Föhn in Innsbruck Frau W ist Eigentümerin eines Hauses in Innsbruck und vermietet den 4. Stock an Herrn C, der dort ein Architekturbüro hat. An einem starken Föhntag hat Herr C auf der Straßenseite des Hauses ein Fenster geöffnet. Weil Herr C um die Gefährlichkeit des Föhns in Innsbruck Bescheid weiß, hat er alle anderen geschlossen, um Zugluft zu vermeiden. Als nun unangemeldet Frau B, die Freundin des Herrn C, zu Besuch kommt und auch ohne zu läuten die Tür zum Büro öffnet – die Haustüre war offen –, wird durch die entstehende Zugluft das offen stehende Fenster mit einer solchen Wucht zugeschlagen, dass die Scheiben zerspringen und auf die darunter liegende Straße fallen. Dabei wurde zum Glück nur das Auto von Frau E, dieses allerdings erheblich, beschädigt.

    9. Barta: Zivilrecht online Haftung des Wohnungsinhabers (2) Moderne Anwendung (dieser Tatbestände) auf: Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) Badewannen; SZ 20/203 (1938) Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 „Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter Als „Wohnung“ gelten auch Amts- und Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer Haftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster

    10. Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) Tatbestandliche Schädigung durch > Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes < Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist ... ... und er [= der Besitzer] nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. < ? Beweislastumkehr !

    11. Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2) Abgrenzung zu § 1318 ABGB: Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter § 1318 ABGB zu subsumieren; Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer (SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB. Einen Grenzfall stellen Dachlawinen dar: a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter § 1319 ABGB b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eine Schutzgesetzverletzung vor ? Beweislastumkehr

    12. Barta: Zivilrecht online § 1319a ABGB: Wegehalterhaftung (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist ... (3) ...

    13. Barta: Zivilrecht online Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB Haftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …< Abweichend vom Normalfall, aber Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit Sinn: Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten; zB Forst- und Bringungswege –Tourismus!

    14. Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

    15. Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2) Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43 Gefährlichkeit des Tieres spezifisches Tierverhalten Abwägung der Interessen Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

    16. Barta: Zivilrecht online Der bissige Hund Beim Spazierengehen treffen sie einen Bekannten mit seinem Hund. Sie spielen mit dem Hund und werfen Hölzchen, die der Hund immer wieder zurückbringt. Dabei übersieht der Hund einmal ein kleines Kind und läuft zuerst direkt hinein und als dieses den Hund wegstoßen will, beißt er zu. Wer haftet?

    17. Barta: Zivilrecht online Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965 Geltungsbereich: für DN in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen nicht Organe von Bund oder Ländern Gericht kann Schadenersatz mäßigen und bei minderem Grad des Verschuldens ganz erlassen "Versehen" = grobe Fahrlässigkeit richterliches Mäßigungsrecht: Billigkeit Mäßigung (iS von Reduktion) der Ersatzleistung möglich Aus einem "minderen Grad des Versehens" = leichte Fahrlässigkeit Mäßigung oder Erlass

    18. Barta: Zivilrecht online Kriterien für Erlass Bei entschuldbarer Fehlleistung: überhaupt keine Haftung zB Tellerwäscher lässt Teller fallen Kriterien für Mäßigung und Erlass nach § 2 Abs 2 DHG: Ausmaß der Verantwortung (des AN) Berücksichtigung der Gefahr beim Entgelt Ausbildung des AN + Arbeitsbedingungen Vermeidbarkeit des Schadenseintritts

    19. Barta: Zivilrecht online Schädigung des DG oder eines Dritten Schädigung des DG Schädigung eines Dritten 1) Dieser nimmt DN in Anspruch Streitverkündigung an DG erforderlich; bei Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten 2) Dieser nimmt DG in Anspruch Regressmöglichkeit des DG

    20. Barta: Zivilrecht online § 1 Abs 1 AmtshaftungsG - AHG 1948 „Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung [= Rechtsträger] haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person,den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts- widriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht [!] Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

    21. Barta: Zivilrecht online § 1 Organhaftpflichtgesetz 1967 Abs 1: „Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes u rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“ Abs 2: „Organe sind ... “ (wie im AHG)

    22. Barta: Zivilrecht online § 3 Organhaftpflichtgesetz Abs 1 „Beruht die Schädigung, .... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.“

    23. Barta: Zivilrecht online Produkthaftung - PHG

    24. Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996)

    25. Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL GWL ? Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst PHG ? durch den Fehler eines Produkts wird: a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oder b) eine andere körperliche Sache beschädigt

    26. Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (3) – Haftung/1 § 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer § 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige Haftung § 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar

    27. Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (4) – Haftung/2 § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung § 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler § 6 PHG: Inverkehrbringen § 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts

    28. Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (6) - §§ 8, 10, 12 Haftungsausschlüsse (§ 8 PHG) durch Nachweis, dass zB: Z 1: Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist Z 2: die Produkteigenschaften nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten Solidarhaftung (§ 10 PHG): mehrere „Lieferanten“ haften gemeinsam Rückgriffsrecht ( § 12 PHG) beim Hersteller

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