340 likes | 474 Views
FALLBESPRECHUNGEN ZUM IPR– GRUPPE 1+2. Prof. Dr. Joachim Frick ( joachim.frick@bakermckenzie.com ). Gruppe 2 5. März 2013 9. April 2013 7. Mai 2013 18.00 – 19.30 (RAI G-04). Gruppe 1 19. März 2013 23. April 2013 21. Mai 2013 16.00 – 17.45 (HAH-E3). Fall 1.
E N D
FALLBESPRECHUNGEN ZUM IPR– GRUPPE 1+2 Prof. Dr. Joachim Frick (joachim.frick@bakermckenzie.com) Gruppe 2 5. März 2013 9. April 2013 7. Mai 2013 18.00 – 19.30 (RAI G-04) Gruppe 1 19. März 2013 23. April 2013 21. Mai 2013 16.00 – 17.45 (HAH-E3)
Fall 1 Ein reicher Schweizer lebt mit seiner 2. Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in London, seine Kinder aus erster Ehe leben in der Schweiz. Er stirbt an seinem Wohnsitz in London. Gemäss Testament soll englisches Erbrecht gelten und geht sein gesamtes Vermögen je hälftig an seine 2. Ehefrau und die gemeinsame Tochter. Die Kinder aus erster Ehe suchen anwaltliche Beratung, ob sie sich das gefallen lassen müssen.
Internationaler SV (+) • Internationale Zuständigkeit • IPRG 1 Abs. 2 sieht vor, dass die Staatsverträge vorgehen. • Das LugÜ ist auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts grundsätzlich nicht anwendbar. • Somit ist IPRG anwendbar. • IPRG 87 Abs. 2: Rechtswahl i.S.v. 90 Abs. 2 (-) führt zu Zuständigkeit • Subsidiär Art. 87 Abs. 1 IPRG? Wenn sich die ausländischen Behörden mit einem Nachlass nicht befassen, sind die schweizerischen Behörden am Heimatort des Schweizer Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig. (-) Keine Anhaltspunkte
Evt. Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache Art. 88 IPRG (-) • Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit in der Schweiz • Anwendbares Recht, falls doch Schweizer Gerichtstand: • Wahl nach Art. 90 Abs. 2 IPRG (-) • Art. 91 Abs. 1 IPRG: Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
Auch wenn die Schweiz zuständig wäre, ergibt sich das anwendbare Recht im vorliegenden Fall aus dem Englischen Kollisionsrecht. • Testamentsform nach IPRG 93 (Formstatut) • Orde Public von Pflichtteilen? BGE 102 II 136: Der Entzug von Pflichtteilsrechten durch ausländisches Recht verstößt nicht gegen den schweizerischen Orde Public.
Fall 2 Ein Schweizer mit Wohnsitz in Basel möchte in Stuttgart einen Porsche kaufen. Auf der Probefahrt in Stuttgart kommt es zu einem Unfall, bei welchem er verletzt wird. Zu einem Kaufvertrag kommt es in der Folge nicht. Er verlangt vom Autohaus Ersatz von Spital- und Behandlungskosten. Welches Recht ist anwendbar?
Internationale Zuständigkeit • Sachliche Anwendbarkeit: • Wiener Kaufrecht: Art. 2 lit. a • IPRG 134 ? Haager Übereinkommen über das anwendbare Recht bei Strassenverkehrsunfällen, welches aber auf die Haftung von Fahrzeugherstellern und – verkäufern nicht anwendbar ist. Nur ausservertraglich anwendbar • LugÜ ist anwendbar, weil Zivil- und Handelssache • Räumlich-persönliche Anwendbarkeit • LugÜ findet sicher Anwendung, wenn beide Parteien in einem Vertragsstaat ihren Sitz haben (+) • örtliche Zuständigkeiten • LugÜ 2: Beide Parteien haben den Wohnsitz in einem Vertragsstaat: WS Beklagter • LugÜ 5.1: cic „vertragsautonom“ auszulegen • LugÜ 5.3: unerlaubte Handlung: Deliktsort (LugÜ 15) • LugÜ 15: Kein Konsumentenvertrag mehrere Möglichkeiten denkbar, für die Anwendung des IPRGs (Lex fori) braucht es eine örtliche Zuständigkeit in der Schweiz
Anwendbares Recht: IPRG, falls Schweizer Gerichtsstand - subjektive Anknüpfung 132 IPRG (-) - objektive Anknüpfung 133 IPRG (in dieser Reihenfolge): • Zuerst kommt die akzessorische Anknüpfung zur Anwendung Art. 133 III IPRG, d.h. die Bestimmung des Deliktsstatus nach einem vorbestehenden Rechtsverhältnis. (-) • Lex communis: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (-) • Deliktsort: lex loci delicti commissi, somit Deutsches Recht. Begehungs- oder Erfolgsort nach Praxis des EuGH relevant.
Fall 3 Eine Ehegattin mit Wohnsitz in Zürich unterzeichnet in Cannes anlässlich des Kaufes einer Ferienwohnung in der französischen Niederlassung einer Schweizer Bank eine Bürgschaft zugunsten ihres Ehemannes. Nachdem der Ehemann die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlt, will die Bank die Ehegattin aus der Bürgschaft belangen. Ist die Bürgschaft gültig ?
Internationaler SV: (+) • Internationale Zuständigkeit LugÜ • Sachliche: es handelt sich um eine Zivil- oder Handelssache (+) • räumlich-persönliche: Alle Parteien haben ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat (+) • örtliche: die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ. LugÜ regelt nur die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz ergibt sich aus dem IPRG. Vorliegend ist IPRG 112 ff. massgebend. • Anwendbares Recht • Nach IPRG 116 Abs. 1 untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei sich eine solche Rechtswahl ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben kann. Eine ausdrückliche Wahl haben die Parteien nicht getroffen.
Als Anhaltspunkt für die konkludente Rechtswahl erscheint der enge Konnex, den das Sicherungsversprechen zu einem Hauptvertrag aufweist, der ausschließlich zu Frankreich Berührungspunkte hat. Trotzdem sind die Punkte wahrscheinlich zu schwach, um eine konkludente Rechtswahl anzunehmen. • Vor allem Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG deutet an, dass nach schweizerischem Verständnis Sicherungsverträge nicht akzessorisch an den Hauptvertrag, sondern selbstständig anzuknüpfen sind. • Beim Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG).
Vermutung: Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (IPRG 117 Abs. 2) • IPRG 117 Abs. 2 lit e: Leistung des Garanten/Bürgen. Die Frau wohnt in ZH, sodass CH Recht anwendbar ist. (BGE: 128 III 295) • Formstatut beachten: IPRG 124 Abs. 1 IPRG. Form am Abschlussort oder nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Beachte: Ausnahme in IPRG 124 Abs. 3: Schutz einer schwächeren Partei. • Sachliche Beurteilung nach CH Recht • Typus: Bürgschaft/ Garantie? Argumentieren, im SV Bürgschaft • Form: Nichtigkeit wegen zwingenden Formvorschriften (OR 11 i.V.m. OR 493)? Vorausgesetzt sind der Höchstbetrag, öffentliche Beurkundung und Zustimmung der Ehefrau.
Wenn die Bürgschaft nach dem französischen Recht gültig wäre, stellt sich die Frage ob die Gültigkeit des Vertrages gesondert an französisches Recht angeknüpft werden kann? BGE 117 II 490: Angabe des Höchstbetrages sei einerseits eine Formvorschrift, aber auch materielle VSS der Gültigkeit einer Bürgschaft, so dass nach der geltenden Rechtsprechung die Bürgschaft ungültig wäre. • Man kann entgegen dem BGE die Angabe des Höchstbetrags als reine Formvorschrift qualifizieren, dann wäre mittels Sonderanknüpfung der Form an französisches Recht die Bürgschaft gültig, auch wenn kein Höchstbetrag genannt. • Je nach vertretener Meinung kann die Frau belangt werden.
Fall 4 Ein Schweizer gründet in Liechtenstein eine Liechtensteinische Stiftung zum Zweck der Finanzierung des Unterhaltes seiner Tochter. Jahre später geht er in Konkurs. Seine Gläubiger wollen auf das Vermögen der Liechtensteinischen Stiftung Zugriff nehmen. Können sie das tun?
Internationaler Sachverhalt: Konkursmasse in verschiedenen Ländern • Staatsvertrag: keine Anwendung LugÜ auf Konkurse • Gerichtstand: Konkurs in der Schweiz, also Gerichtsstand in der Schweiz • Für Konkursverfahren in der Schweiz sehen die Art. 166 ff. IPRG keine besonderen Regelungen vor, dieses richtet sich ausschliesslich nach dem SchKG. Nach diesem wird aufgrund des Universalitätsprinzips sämtliches im In- und auch im Ausland belegenes Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen. • Ob Vermögenswerte im Ausland aber tatsächlich einbezogen werden können, beurteilt sich nach dem IPR des betreffenden Landes, in casu also nach dem Recht Liechtensteins.
Exkurs: Wird in der Schweiz ein ausländisches Konkursdekret anerkannt, so zieht dies für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich. Im Nachgang zu einem ausländischen Hauptverfahren erfolgt dann in der Schweiz ein sogenanntes Sekundärverfahren • Liechtensteinische Stiftung wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, auch Familienstiftung (Inkorporationstheorie) • Verbot von Familienfideikommissen ist keine Loi d‘application immédiate (BGE 135 III 614)
Fall 5 Ein deutsches Kaufhaus klagt in Zürich gegen einen Schweizerisches Lebensmittelhändler wegen unlauteren Wettbewerbs infolge besonders aggressiver Werbung im Raume Konstanz. Der Schweizer Lebensmittelhändler beruft sich auf die einjährige Verjährung von Art. 60 OR, die deutsche Klägerin auf die längere Verjährungsfrist gemäss BGB. Welche Verjährungsfrist gilt?
Internationaler SV: (+) • Internationale Zuständigkeit • sachliche: (+) Handels- und Zivilssache • räumlich-persönliche: (+) Beide Parteien haben ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat • örtliche: LugÜ 2; LugÜ 5.3: Unter 5.3 LugÜ fällt der Bereich des klassischen Haftpflichtrechts im weitesten Sinne, aber auch etwa Ansprüche aus Produkthaftung, UWG und Kartellrecht. Beachte: Handlungsort / Erfolgsort • Anwendbares Recht • IPRG 136/137: Ansprüche aus UWG unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist (Auswirkungsprinzip). Beachte: Mehrfachauswirkung möglich. In casu: Deutschland
Einschränkung in IPRG 137 Abs. 2. Die Einschränkung betrifft nur die einem Kläger zusprechbaren Leistungen (SE, Genugtung, Gewinnherausgabe), nicht aber die Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang, Verjährung), welche ausschließlich dem berufenen Recht unterstehen. • Verjährung: nach dem schweizerischen Verständnis nach lex causae Auswirkung in Deutschland, so dass die längere Verjährung gemäss BGB massgebend ist.
Fall 6 Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Paris hält ein Golddepot in einem Safe einer Schweizer Bank in Zürich. Nach der Trennung zieht die Frau in die Schweiz. Der Mann behauptet, die Ehefrau hätte daraus eine grössere Menge gestohlen. Auf die Klage des Ehemannes in der Schweiz hin macht die Ehefrau Verjährung gemäss Art. 60 OR geltend. Der Mann beruft sich auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Kann er das?
Internationaler SV: (+) Deliktsort und Wohnsitz auseinanderfallend • Internationale Zuständigkeit • sachliche: (+) • räumlich-persönliche: (+) • örtliche: LugÜ 5.3 Deliktsrecht: wie im IPRG Handlungsort oder Erfolgsort IPRG 129: Zuständigkeit Schweiz • Anwendbares Recht • IPRG 133 Abs.1: keine lex communis • IPRG 133 Abs. 2: Recht am Handlungsort: Schweiz • IPRG 133 Abs. 3: bestehendes Rechtsverhältnis: Ehe. Dann evt. frz. Recht anwendbar via akzessorische Anknüpfung • Verjährung wird nach dem lex causae entschieden • Art. 134 OR als Ordre Public?
Fall 7 Ein Zürcher Geschäftsmann kauft in Mailand einen gestohlenen Maserati. Nach italienischem Recht kann man gutgläubig eine gestohlene Sache zu Eigentum erwerben. Verliert der Geschäftsmann sein Eigentum, wenn er den Maserati in die Schweiz bringt?
Ein internationaler Sachverhalt liegt vor, da sich der Belegenheitsort und der Erwerbsort der beweglichen Sache in verschiedenen Ländern befinden • Staatsvertrag: LugÜ • Gerichtsstand: nach Art. 2 LugÜ sind Personen grundsätzlich vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu verklagen (im Gegensatz zu IPRG 98 keine spezielle Regelung für die Zuständigkeit von Klagen betreffend dinglichen Rechten an beweglichen Sachen im LugÜ, kein Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache); daher sind die Schweizer Gerichte am WS zuständig, würde jemand auf Herausgabe des Maserati klagen wollen.
Anwendbares Recht: nach Art. 100 IPRG richtet sich der Erwerb beweglicher Sachen nach dem Recht des Staates, in welchem sich die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus welchem der Erwerb hergeleitet wird, liegt. Vorliegend muss also nach italienischem Recht beurteilt werden, ob der Geschäftsmann das Eigentum an dem Maserati erworben hat. Nach italienischem Recht ist der gutgläubige Erwerb einer gestohlenen Sache möglich. • späterer Ortswechsel ist irrelevant (Ausnahmen: Art. 101ff: res in transitu / gestreckte Tatbestände / EV: hier nicht anwendbar)
Fall 8 Ein in München wohnender deutscher Arzt vermietet einem bislang ebenfalls in München wohnenden Kollegen seine Wohnung in Zürich. Die Parteien vereinbaren im Mietvertrag die Anwendung von deutschem Recht. Nach der Kündigung verlangt der deutsche Mieter Erstreckung des Mietverhältnisses nach Schweizer Recht. Kann er das?
Internationaler Sachverhalt: Parteien haben Wohnsitz in München, Mietobjekt befindet sich in der Schweiz • Staatsvertrag: LugÜ • Gerichtsstand: LugÜ Art. 22 Ziff 1: ausschliesslicher Gerichtsstand am Belegenheitsort in der Schweiz (ausser Mietvertrag von weniger als 6 Monaten nach Absatz 2) • Anwendbares Recht • Rechtswahl auf deutsches Recht • IPRG Art. 119 regelt Verträge betreffend Grundstücke, eine Rechtswahl ist gemäss Art. 119 Abs. 2 zulässig (Ausnahme: Konsumentenvertrag nach Art. 120)
Mietvertrag als Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG? Eher nicht, in casu würde wohl ohnehin kein genügender Binnenbezug vorliegen • Hinweis: Verhältnis IPRG 119 zu 120 umstritten, Art. 119 eher lex specialis zu Art. 120 • Anwendung von Schweizer Recht über IPRG 15? nein, Rechtswahl • Anwendung Schweizer Recht über IPRG 17? Entscheidend ist Ergebnis in einem konkreten Fall • Anwendung Schweizer Recht über IPRG 18? möglich, aber allgemein umstritten für sozialprotektive Bestimmungen
Fall 9 Eine Amerikanerin aus Los Angeles stirbt mit letztem Wohnsitz in Monaco. Ihre Kinder leben in Los Angeles. Das Recht von Monaco erklärt einen Willensvollstrecker aus Los Angeles für zuständig. Dieser verlangt im Namen der Kinder von einer Schweizer Bank Vermögenswerte heraus. Die Schweizer Bank verlangt ein Willensvollstrecker-Zeugnis. Der amerikanische Willensvollstrecker fragt sich, wer dafür zuständig ist.
Ein Internationaler Sachverhalt liegt vor, da letzter Wohnsitz und Nationalität der Erblasserin auseinanderfallen • Kein Staatsvertrag (keine Anwendung LugÜ auf dem Gebiet des Erbrechts) • Zuständigkeit einer ausländischen Behörde richtet sich nicht nach dem Schweizer IPRG • Im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Entscheides prüft ein Schweizer Gericht allerdings die indirekte Zuständigkeit i.S.v. Art. 25 lit. a IPRG • Nach Art. 96 IPRG werden ausländische Entscheide, Massnahmen und Urkunden, welche den Nachlass betreffen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden
In casu könnte also ein Entscheid aus Monaco, welcher die Zuständigkeit des Willensvollstreckers bestätigt, in der Schweiz anerkannt werden, oder • Auch ein Entscheid aus Los Angeles, welcher die Zuständigkeit bestätigt, könnte anerkannt werden, sofern dieser auch in Monaco anerkannt wird • Einschränkung für Grundstücke: Art. 96 II
Fall 10 Ein Versicherungsbroker vermittelt einem Schweizer und einem italienischen Kunden Lebensversicherungsverträge einer deutschen Versicherungsgesellschaft. Diese enthalten eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts und werden in der Schweiz anlässlich eines Gesprächs bei einer Schweizer Privatbank unterzeichnet. Welche Informations- und Aufklärungspflichten gelten?
Internationaler Sachverhalt: Vertragspartner haben Wohnsitz in verschiedenen Staaten • Staatsvertrag: LugÜ • Gemäss Art. 9 LugÜ kann der Versicherungsnehmer entweder im Wohnsitzstaat des Versicherers oder vor den Gerichten am Ort seines Wohnsitzes klagen. Der Schweizer kann folglich in der Schweiz und in Deutschland klagen, der Italiener in Italien und in Deutschland • Anwendbares Recht: nur bei einer Klage in der Schweiz richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nach dem Schweizer IPRG • Rechtswahl auf deutsches Recht (IPRG 116 Abs. 1)
Die Qualifikation eines Lebensversicherungsvertrags i.S.v. IPRG 120 ist von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig (entscheidendes Merkmal ist der „übliche Bedarf oder Verbrauch“, das BGer hat im Entscheid 5C.222/2005 den dort zu beurteilenden Lebensversicherungsvertrag nicht als Konsumentenvertrag qualifiziert) • Für einen Konsumentevertrag braucht es weiter einen qualifizierter Binnenbezug, dieser ist vorliegen gegeben, da der Anbieter die Bestellung im Wohnsitzstaat des Versicherten entgegengenommen hat (Schweiz) • Wird ein Konsumentenvertrag angenommen so ist die Rechtswahl unzulässig (IPRG 120 Abs. 2)
Nach IPRG 120 Abs. 1 untersteht der Vertrag dann dem Recht des Staates, in welchem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Anwendung Schweizer Recht • Wird der Lebensversicherungsvertrag nicht als Konsumentenvertrag qualifiziert, so ist die Rechtswahl zulässig (IPRG 116 Abs. 1) Anwendung Deutsches Recht