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Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen. Gabriele Beger beger@sub.uni-hamburg.de. Der Mitschnitt/ das Speichern. Mitschnitt und Speichern sind Vervielfältigungshandlungen Die Vervielfältigung ist das ausschließliche Recht des Urhebers
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Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen Gabriele Beger beger@sub.uni-hamburg.de
Der Mitschnitt/ das Speichern Mitschnitt und Speichern sind Vervielfältigungshandlungen Die Vervielfältigung ist das ausschließliche Recht des Urhebers § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 UrhG
Ausnahme zum Vervielfältigungsrecht § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch • Wissenschaftlicher Gebrauch • Archivgebrauch • Unterrichtsgebrauch • Sonstiger eigener Gebrauch
Allgemeine Definitionen zu § 53 • Alle Vorlagen – unabhängig vom Träger - sind erlaubt • Alle Vervielfältigungsverfahren sind erlaubt • Offensichtlich rechtswidrige Vorlage führt zur rechtswidrigen Kopie • Kleine Teile: 20% eines Werkes oder 5 Minuten eines Films • Werke geringen Umfangs: z.B. Werbespot • Verbreitungsverbot
Wissenschaftlicher Gebrauch • Wiss. Gebrauch einer Person • Wiss. Gebrauch einer jur. Person • Natürliche Person muss kein Wissenschaftler sein, sondern sich mit wissenschaftlichem Thema beschäftigen • Im Wesentlichen vollständige Kopie analog und digital erlaubt
Archivgebrauch • Eigener Bestand – eigenes Werkstück • Kopie muss geboten sein (Archivierung) • Interne Nutzung sicherstellen • Analoge Nutzung bei wirtschaftlichem Gebrauch
Unterrichtsgebrauch • zu Prüfungszwecken • an staatlich anerkannten Hochschulen • in Klassenstärke • Verbreitungsverbot beachten • Wiedergabe und Kopieren für Vorlesungen, Seminare nach § 52 a netzgestützt gestattet: 5 Minuten eines Filmwerkes
Sonstiger eigener Gebrauch • Dienstlicher, beruflicher Gebrauch • Kann Erwerbszwecken dienen • Nur kleine Teile eines erschienenen Werkes (20%, 5 Minuten) • Nur analoge Nutzung (z.B. Video)
Verbreitungsverbot § 53 Abs. 6 untersagt, dass Kopien nach § 53 weder weiterverbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden dürfen: • Keine Ausleihe • Nur interne Nutzung
Interner Gebrauch • In den Räumen der Einrichtung bei analoger Nutzung • In den Räumen der Bibliothek bei digitalem Archiv • Vorrangig eigene Mitarbeiter, Wissenschaftler, Studenten • Gelegentlicher externer Gebrauch unschädlich
Öffentliche Zugänglichmachung § 19 a ist das Recht des Urhebers zu erlauben oder zu verbieten, dass sein Werk • in ein Netz eingestellt wird, • wenn Mitglieder der Öffentlichkeit • Zugang zu Zeiten und Orten ihrer Wahl haben
Ausnahme § 52 a Einstellen in ein Netz für • Unterrichtszwecke • Wiss. Forschung Wenn es sich um • Kleine Teile handelt • Zugriffskreis konkret begrenzt • Tantiemepflicht erfüllt wird
Technische Schutzmaßnahmen • Sind u.a. Kopierschutz, Passwort, Verschlüsselung • Umgehung stellt Straftat dar • Bei wissenschaftlichem Gebrauch, Archivkopie, Unterrichtsgebrauch und öffentlicher Zugänglichmachung nach 52 a kann Aufhebung verlangt werden • Das gilt nicht bei Online-Filmen, die mit Lizenzvertrag angeboten werden
Zusammenfassung Das Mitschneiden und Herunterladen ist, soweit keine Weiterverbreitung oder öffentliche Wiedergabe erfolgen soll zum • Wissenschaftlichen Gebrauch • Archivgebrauch • Unterrichts- und Prüfungsgebrauch • Sonstigen eigenen Gebrauch ohne Zustimmung gestattet. Der interne Gebrauch all dieser Kopien ist sicherzustellen – keine Ausleihe!
Ausnahme von der Ausnahme Es gibt kein Recht auf Zugang und Kopie bei Online-Filmen, soweit diese durch technische Maßnahmen geschützt und ein Lizenzvertrag angeboten wird § 95 a i.V.m. § 95 b Abs. 3 UrhG
Ausblick Der sog. 2. Korb kommt doch Danach soll es Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen gestattet werden, ihre Bestände zu digitalisieren und im Intranet der entsprechenden Einrichtung zugänglich machen zu können (§ 52 b Ref.Entwurf)