170 likes | 245 Views
Lizenzrechtliche Fragen bei Plugins. 31. März 2008 – Stud.IP-Entwicklerworkshop. Vortragsinhalt. Rechtliche Einordnung der Lizenzvereinbarung Plugins unter der GNU General Public License Nach der GPL eingeräumte Rechte Insbesondere: Recht auf Weitergabe veränderter Software
E N D
Lizenzrechtliche Fragen bei Plugins 31. März 2008 – Stud.IP-Entwicklerworkshop http://www.im.uni-passau.de/InteLeC/
Vortragsinhalt • Rechtliche Einordnung der Lizenzvereinbarung • Plugins unter der GNU General Public License • Nach der GPL eingeräumte Rechte • Insbesondere: Recht auf Weitergabe veränderter Software • Viraler Effekt bei Plugins • Softwarekombinationen unter der GPLv2 • Softwarekombinationen unter der GPLv3 • Sonderfall: Die Verwendung fremder Plugins Thematischer Überblick
Warum ist eine Lizenzvereinbarung erforderlich? Ausgangsthese Nach deutschen Urheberrecht kann ein fremdes Werk nur genutzt werden, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat I. Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen • Computerprogramme genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz Lizenzvereinbarung • Weitere VSS.: persönliche, geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG ABER: nach § 69 a Abs. 3 UrhG bestehen für Computerprogramme geringere Schutzvoraussetzungen Programme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke darstellen, die das Ergebnis der eigenen, geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Geistigkeit der Schöpfung • Von Menschen, nicht allein vom Computer geschaffenes Programm • Computerunterstützte Softwareentwicklung ist möglich Eigene Schöpfung • An die Schöpfungs- und Gestaltungshöhe werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Individuelle Schöpfung • Die Konzeption muss eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen, also nicht als trivial oder völlig banal angesehen werden. • Das Programm ist nicht von der Sachlogik zwingend vorgegeben. FAZIT: urheberrechtlicher Schutz von Stud.IP des Plugins des Zusammengefügten nach §§ 69 a ff UrhG Lizenzvereinbarung
II. Berechtigung zur Nutzung Wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Urheber • § 7 UrhG: Grundsätzlich der Schöpfer des Werkes Rechtseinräumung durch Lizenzvertrag • Der Lizenzvertrag ermöglicht einem Dritten erst, das Programm auf eine bestimmte Weise zu nutzen. Lizenzvereinbarung Problem: Open Source Software ist die gemeinsame Schöpfung mehrerer entsprechend einer Gesamtidee. • Miturheberschaft, wenn die einzelnen Teile nicht gesondert verwertbar sind, § 8 Abs. 1 UrhG. FAZIT: In Bezug auf jedes geschützte Werk ist vor dessen erstmaliger Nutzung ein Lizenzvertrag zu schließen, bspw. General Public License.
Zusammenfassende Thesen • Sowohl Stud.IP als auch Plugins und deren Zusammenfassung genießen urheberrechtlichen Schutz. • Die Arbeit mit diesen Werken bedarf der Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Urheber. • Diese Rechtseinräumung kann durch eine Lizenz, wie die GPL erfolgen. • Der Lizenzvertrag ist vor der erstmaligen Verwendung zu schließen. • Der Umfang der eingeräumten Rechte im Umgang mit dem geschützten Werk ergibt sich aus der Lizenz. Rechtliche Fragen der Kombination von Stud.IP und Plugins sind anhand der GPL und der Lizenz des Plugins zu beurteilen. Lizenzvereinbarung
Nach der GPL eingeräumte Rechte Ausgangsfrage Warum darf die Stud.IP-Software mit Plugins kombiniert werden? Recht auf Vervielfältigung • Nach Ziffer 1 GPLv2/ Ziffer 2 Abs. 2 GPLv3 darf unter der GPL lizenzierte Software vervielfältigt werden. • Dies geschieht etwa durch Herunterladen von Stud.IP. Recht auf Veränderung • Das Recht auf Anpassung der Software an die eigenen Bedürfnisse besteht nach Ziffer 2 GPLv2/ Ziffer 5 Abs. 1 GPLv3 • Dies geschieht etwa durch Einfügen eines Plugins in Stud.IP. Plugins unter der GNU General Public License
Insb.: Recht auf Weitergabe der veränderten Software Zulässigkeit von „distribution“ (Verbreitung) oder „publication“ (Veröffentlichung) nach Ziffer 2 GPLv2 • Maßgebliches Kriterium: Es kommen mehr Rechteinhaber in den Genuss der Nutzung des veränderten Programms. • Nicht: Bei Weitergabe innerhalb desselben juristischen Person • Erforderlich: Weitergabe an einen anderen Rechtsträger • Definition: Ermöglichung, Kopien des Programms anzufertigen oder zu erhalten • Als Verbreitung i.S.d. § 69 c Nr. 3 UrhG zu verstehen. • Aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG auch Weitergabe innerhalb desselben Rechtsträgers ausreichend. Hier: Eingreifen des sog. viralen Effekts Plugins unter der GNU General Public License Zulässigkeit von „conveyance“ (Übertragung) nach Ziffer 5 GPLv3
Viraler Effekt bei Plugins Plugin mit GPL- Bestandteilen • Das Plugin muss unter GPL lizenziert werden, Ziffer 2 Abs. 1 b) GPLv2 bzw. Ziffer 5 Abs. 1 GPLv3 • In diesem Fall greift der virale Effekt durch, wenn • die Weiterentwicklung auf GPL-Software basiert • das Plugin unter auszugsweiser Verwendung von GPL-Software erstellt wurde • Veränderung des Plugins nach der Lizenz gestattet, Einfügen möglich Eigenes Plugin • Der Urheber des Plugins entscheidet über die Art und Weise der Einräumung der Nutzungsrechte. • Einfügen in fremde Stud.IP steht in seinem Belieben. Problem: Auswirkungen des viralen Effekts bei derartigen Kombinationen? Plugins unter der GNU General Public License
Softwarekombinationen Grundregel Der virale Effekt kommt bei Softwarekombinationen in zwei Fällen zur Geltung: Oder Entweder Das eingefügte Programm ist erstens mit dem vorbestehenden, unter der GPL lizenzierten Teil als Ganzes anzusehen und das Ganze stellt ein auf dem GPL-Programm basierendes Werk dar. Die Kombination der Software stellt ein so genanntes abgeleitetes Werk dar. Plugins unter der GNU General Public License FAZIT: Unterstellung unter die GPL durch konkludente Handlung
Softwarekombinationen unter der GPLv2 1. Variante: Abgeleitetes Werk • nicht entscheidend ist der gemeinsame Vertrieb auf einem Datenträger Annäherung über eindeutige Fallgruppen • Für Anwendungsprogramme ist nicht ausreichend, dass sie mittels der gewöhnlichen Systemaufrufe auf den Kernel zugreifen. Die inhaltlich abhängig kombinierte Software ist als Kombination bei der Weiterverbreitung wieder der GPL zu unterstellen. Plugins unter der GNU General Public License • Bugfixes und Patches stellen ebenso wie Erweiterungen, Kürzungen und Abänderungen lediglich eine Veränderung des Vorbestehenden dar.
2. Variante: Gemeinsames Ganzes, das auf der GPL basiert Ausgangsthese Die Verbreitung eigenständige Werke kann unter beliebiger Lizenz erfolgen. AUßER: Das eigenständige Werk wird gemeinsam mit Software verbreitet, welche der GPL untersteht und die Kombination ist als gemeinsames Ganzes anzusehen. Maßgeblich ist die Art und Weise der Kombination (formales Kriterium). Auslegung anhand des Ziels der Regelung: • Die unter der GPL lizenzierte Software soll auch im Falle der Kombination mit eigenständigen neuen Teilen extrahierbar bleiben. • Solange dies gegeben ist, liegt kein gemeinsames Ganzes vor. • DAHER: Der gemeinsame Vertrieb auf einem Datenträger genügt nicht! Plugins unter der GNU General Public License
Relevante Kriterien der Einzelfallabwägung Eine pauschale Feststellung, wann ein gemeinsames Ganzes vorliegt, ist nicht möglich. 1. Technische Form der Verknüpfung • Vergleich mit Kernelmodulen: Werden als eigenständig angesehen, wenn sie mit dem Kernel über eine Schnittstelle kommunizieren. • Vergleich mit Programmbibliotheken: Maßgeblich ist, ob die Verknüpfung dynamisch oder statisch ist. • Anhaltspunkt, aber nicht allein ausschlaggebendes Kriterium Plugins unter der GNU General Public License Erforderlich ist eine Einzelfallabwägung. Die Abwägung kann anhand der folgenden Kriterien erfolgen.
2. Funktionale Aspekte • Ein gemeinsames Ganzes liegt nicht vor, wenn die kombinierte Software jeweils selbständige und unabhängige Funktionen wahrnimmt • Keine selbständige Funktion, wenn das Plugin speziell für Stud.IP entwickelt wurde. • Selbständige Funktion, wenn Lauffähigkeit auch mit anderen Programmen gegeben ist; Schaffung von Schnittstellen irrelevant • Vergleich mit Kernelmodulen: Sollen sie integraler Bestandteil des Kernels werden? • Vergleich mit Programmbibliotheken: Ist die Bibliothek speziell auf die Anwendung zugeschnitten? 3. Getrennte Verarbeitung • Abgrenzbarkeit der Software nach dem oben bezeichneten Telos der GPL • Ausreichend kann etwa die Verarbeitung in getrennten Dateien sein. Plugins unter der GNU General Public License
Softwarekombinationen unter der GPLv3 Die GPLv3 sollte die Reichweite des viralen Effekts nicht beeinflussen! Regelung des viralen Effekts in Ziffer 5 GPLv3 Die kombinierte Software darf keine Erweiterung im Hinblick auf die unter GPL lizenzierte Software darstellen. • Entspricht dem Begriff des abgeleiteten Werks. • Maßgeblich sind inhaltliche Kriterien. • E.M.: Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG • Dgg.: ein größeres Programm kann auch durch Kombination der Werke eines Urhebers entstehen. • A.M.: Entspricht dem Begriff des einheitlichen Ganzen. • Die oben bezeichneten Kriterien sind auch hier maßgbelich. Plugins unter der GNU General Public License Keine Kombination zur Bildung eines größeren Programms
Softwarekombinationen mit fremden Plugins Kombination von Stud.IP mit fremden, nicht GPL-lizenzierten Plugins • Einfügen des Plugins aufgrund der unter der GPL gegebenen Befugnis zur Veränderung von Stud.IP ohne weiteres möglich. • Daneben muss auch die Lizenz des Plugins die Kombination gestatten. Problem: beide Lizenzen sehen viralen Effekt vor • Bei der gemeinsamen Verbreitung sind die oben bezeichneten Kriterien zu beachten. • Entstehung eines Sammelwerks durch die Kombination, § 4 Abs. 1 UrhG • Vss.: Die Kombination erfüllt die Kriterien der Schutzfähigkeit. • Dem Kombinierenden ist Urheber des Sammelwerks. Verwendung fremder Plugins
Zusammenfassung • Entgegen der durch den viralen Effekt angedeuteten Wirkung von Open Source Lizenzen gerät Software niemals automatisch unter die GPL. • Die (konkludente) Unterstellung eigener Werke unter die GPL erfolgt : Zusammenfassung • Durch die Verwendung von GPL-Code zur Erstellung des eigenen Programms oder Weiterentwicklung eines „GPL-Plugins“. • Wenn die Kombination von Software ein abgeleitetes Werk darstellt. • Wenn inhaltlich unabhängige Software als gemeinsames Ganzes vertrieben wird. Dessen Vorliegen beurteilt sich anhand der bezeichneten Kriterien. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?