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Aufgaben der Finanzpolizei. Foto: BMF, citronenrot. Begriffsdefinition. Finanzpolizei als gesetzlicher Begriff neuer Begriff, eingeführt durch § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG 2010) jedes Organ der Abgabenbehörde kann FinPol-Rechte in wahrnehmen
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Aufgaben der Finanzpolizei Foto: BMF, citronenrot
Begriffsdefinition • Finanzpolizei als gesetzlicher Begriff • neuer Begriff, eingeführt durch § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG 2010) • jedes Organ der Abgabenbehörde kann FinPol-Rechte in wahrnehmen • Finanzpolizei als Organisation • 40 Teams in allen Finanzämtern Österreichs • Teamstärke je nach wirtschaftlicher Stärke der Region von 5 MA – 25 MA • zusätzliche Mitarbeiter aus BV, AS, GPLA • Steueraufsicht als Hauptaufgabe • Insgesamt dzt rd 484 MA, Ausstockung geplant bis 2014 auf rd 600 MA
Bundesweite Steuerung durch Stabsstelle Finanzpolizei BMF • Stabsstelle ist mit bundesweiter Steuerung aller im Bereich der Führung der Finanzpolizei übertragenen Aufgaben beauftragt • Fachaufsicht im Bereich finanzpol. Aufgaben • Auswahl der Prüfungs- bzw. Kontrollschwerpunkte zB. Grundlage von Risikoanalysen und Betrugsszenarien • Koordination bei nationalen, ressortübergreifenden Aktionen • Steuerung von überregionalen Einsätzen(Personalzugriffsmöglichkeit bei den Ämtern)
Finanzpolizei bekämpft • Schwarzarbeit • Lohndumping • Sozialbetrug • Abgabenhinterziehung • Illegales Glücksspiel
Finanzpolizei schützt • den österr. Arbeitsmarkt • die redlichen Wirtschaftsteil-nehmer durch Ausschaltung von Wettbewerbsverzerrungen • die Interessen der Steuerzahler
Fiskale Aufgaben • Aufdeckung nicht erklärter Umsätze • Losungsermittlung, vor Ort Kontrolle • Aufdeckung nicht gemeldeter Lohnabgaben • Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitszeitaufzeichnungen • Entdeckung von Betrugsfirmen • Antrittsbesuche, Risikoabschätzung • Sicherung von Abgabenansprüchen - SIA, VO-Bescheid, FOPF, EB-Maßnahmen
Finanzpolizeiliche Kontrollrechte§ 12 AVOG • Abs.1 – „Betretungsrecht“ • ..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden • Abs.2 – „Identitätsfeststellung“ • ..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie (die Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen • Abs.2 – „Fahrzeuganhaltung“ und „Auskunftsverlangen“ = Recht, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen
FinPol Kontrollrechte § 12 AVOG • Abs.4 –Aufsichtsmaßnahmennach BAO bzw. AS-Maßnahmen bei Gefahr im Verzug • Abs.5 –Aufsichtsmaßnahmen nach AuslBG (illeg. Beschäftigung) und Glückspielgesetz • Abs.7 –Befugnisse anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Pflichten der FinPol • Ausweisleistung • nur tlw. gesetzlich verpflichtend (z.B. AuslBG: „auf Verlangen“) • Dienstanweisung zur Ausweisleistung • Hinweis auf Kontrollhandlung • Art der Kontrolltätigkeit (AuslBG, GSpG, BAO,...) • Rechtsbelehrung • Anleitung im jeweiligen Verfahren (Rechtsfolgen) • Dokumentation • Niederschrift • sonstige Kontrolldokumentation
Kontakt Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! HR Rigobert Rainer, BA Stellvertr. Leiter der Stabsstelle Finanzpolizei Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Mobil: 0664/5054900Mail: rigobert.rainer@bmf.gv.at