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Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km. Inhalt. A. Lenk- und Ruhezeiten. 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen. 2. Tägliche Ruhezeiten. 3. Wöchentliche Ruhezeiten. B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten. 1. Kontrollgeräte. 2. Archivierungspflichten.
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Inhalt A. Lenk- und Ruhezeiten 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen 2. Tägliche Ruhezeiten 3. Wöchentliche Ruhezeiten B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten 1. Kontrollgeräte 2. Archivierungspflichten
A. Lenk und Ruhezeiten Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeiten ununterbrochene Lenkdauer bis zu 4 ½ Stunden tägliche Lenkzeit bis zu 9 Stunden zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden (§ 1 Abs. 1 FPersV) Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeiten Wöchentliche Lenkzeit Bis zu 56 Stunden Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“) bis zu 90 Stunden (§ 1 Abs. 1 FPersV) Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt mindestens 30 Minuten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV) Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmLenkzeitunterbrechungen Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden: • in zwei Teilunterbrechungen von mindestens20 Minuten • in drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FPersV)
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Sonderregel für Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand unter 3 Kilometer: • Lenkzeitunterbrechungen von mindestens 10 Minuten reichen aus(bei einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag reichen 8 Minuten aus) • wenn die Pausenzeit insgesamt ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt („Sechstelregelung“) (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV)
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km Lenkzeitunterbrechungen Beispiel für „Sechstelregelung“ Lenkzeit: 9 Fahrten x 48 Minuten = 432 Minuten (7 Std. 12 Min.) Wendezeit: 8 Wendezeiten x 12 Minuten = 96 Minuten (1 Std. 36 Min.) 1/6 von 432 min Lenkzeit = 72 min Mindestwendezeit Anwendung der „Sechstelregelung“ ist möglich
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmBeispiel Lenkzeitunterbrechungen 30 Minuten nach 4 ½ Stunden Lenkzeit 4 ½ Stunden 30min Lenkzeit 4 ½ Stunden 30 min LZ 1 Std. 2 x 20 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min Lenkzeit 2 ¼ Std. 20 min LZ 1 Std. Lenkzeit 2 ¼ Std. 3 x 15 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach 4 ½ Stunden Lenkzeit 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. 15 min LZ 1 Std. 1 ½ Std. 15 min 1 ½ Std. „Sechstelregelung“ LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. 12 min LZ 1 Std. Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmTägliche Ruhezeit Die Vorschriften über die täglichen Ruhezeiten entsprechen den Regelungen der VO (EU) 561 / 06 Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmÜbersicht tägliche Ruhezeit Regel-Tagesruhezeit Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit voran-gegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht Ruhezeit Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden max. 13 Std. >11 Std. Aufgeteilte Tagesruhezeit Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden voran-gegangene Ruhezeit Arbeit 24 – Stundenzeitraum RZ Arbeit Ruhezeit max. 15 Std. > 9 Std. Verkürzte Tagesruhezeit Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht 24 – Stundenzeitraum Ruhezeit Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig! max. 15 Std. > 9 Std. Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmWöchentliche Ruhezeit • In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen • die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit • eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmRegelmäßige wöchentliche Ruhezeit • Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit umfasstmindestens 45 Stunden Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmReduzierte wöchentliche Ruhezeit • Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden • von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden • der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause • Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden • Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen Inhalt
A. Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 kmLage der wöchentlichen Ruhezeiten Beispiel: Vor Ablauf der Woche 6 muss die Verkürzung aus Woche 2 nachgeholt werden. Am Ende der beiden Folgewochen werden zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gewährt. Pro Doppelwoche müssen zwei Wochenruhezeiten eingelegt werden. Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endet Die Verkürzung muss bis Ende der dritten Folgewoche nachgeholt werden Es schließt sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an. Zum Ende der Woche 6 muss nochmals eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Am Ende der zweiten Arbeitswoche werden zwei wöchentliche Ruhezeiten eingelegt, davon eine verkürzte Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5 Woche 6 Inhalt
B. Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten Fahrtschreiber / Kontrollgerät Omnibusse müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein Als Fahrtschreiber kann auch ein EG-Kontrollgerät dienen (analog oder digital) (§ 57 a StVZO) Inhalt
B. Aufzeichnungs- und ArchivierungspflichtenEinsatz des digitalen Kontrollgeräts • Fahren ohne Karte • „OUT“ über das Menü des Geräts einstellen Fahrzeug wird außerhalb der Regeln der EU betrieben Inhalt
B. Aufzeichnungs- und ArchivierungspflichtenPflichten des Fahrzeughalters Der Fahrzeughalter unterliegt folgenden Archivierungspflichten Der Massenspeicher ist spätestens alle 3 Monate auszulesen Die ausgelesenen Daten des Massenspeichers sind ein Jahr lang aufzubewahren Schaublätter sind ein Jahr lang aufzubewahren (§ 57a Abs. 2 + 3 StVZO) Inhalt
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