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Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts. Referenten: Vortrag 01.03.2010 Rechtsanwalt Harald Nickel Diplom-Betriebswirtin Andrea Grosse vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin. Harald Nickel Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
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Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts Referenten: Vortrag 01.03.2010 Rechtsanwalt Harald Nickel Diplom-Betriebswirtin Andrea Grosse vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin
Harald Nickel Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da) Andrea Grosse Dipl-Betriebswirtin Vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin Lehrbeauftragte für Betriebswirtschaft (iba) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Politische Ziele zum Steuerrecht? Guido Westerwelle am 11.09.2009: „Nur wenn der Koalitionsvertrag ein niedrigeres, einfacheres und gerechteres Steuersystem festschreibt, werde ich ihn unterzeichnen.“ Bundeskabinett am 27.01.2010: "Neue Regelungen müssen zu den Menschen und Betrieben passen und möglichst wenig zusätzlichen Aufwand auslösen." Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Agenda • Erbschaftsteuer • Steuerpflichtige Erwerb • Freibeträge • Steuersätze • Gesetzesänderungen des ErbStRG • Grundvermögen • Unternehmensvermögen • Internationales Erbschaftsteuerrecht • Allgemeines • Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (DBA) • Praxishinweise Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Erbschaftsteuer Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Erbschaftsteuerpflicht Sachliche Was ist erbschaftsteuerpflichtig? Persönliche Wer ist erbschaftsteuerpflichtig? Allgemeiner Überblick über die Steuerpflicht • Der Erwerb von Todes wegen: • Erbanfall: • Gesetzliche Erbfolge • Testament • Erbvertrag • Vermächtnis • Pflichtteilsanspruch • Die Schenkung unter Lebenden: • Freigebige Zuwendungen • Unbeschränkte Steuerpflicht: • Gesamter Vermögensanfall • Beschränkte Steuerpflicht: • nur „Inlandsvermögen“ Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Der steuerpflichtige Erwerb • Wertermittlung Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Freibeträge Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Steuerklassen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Freibeträge im Einzelnen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Steuersätze Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Steuersätze Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Bewertungsgrundlagen des ErbStRG (seit 1.1.2009)Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Grundvermögen Betriebsvermögen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Grundvermögen (1) • Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Grundvermögen (2) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks ./. Bodenwertverzinsung = Bodenrichtwert Gebäudereinertrag x x mit Grundstücksfläche mit Vervielfältiger = = Bodenwert Gebäudeertragswert Grundbesitzwert im Wege des Ertragswertverfahrens Grundvermögen (3) Ertragswertverfahren Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
gewöhnliche Herstellungs- Kosten je Flächeneinheit x mit Bruttogrundfläche = Bodenrichtwert Gebäuderegelherstellungswert x ./. mit Grundstücksfläche Alterswertminderung = = Gebäudesachwert Bodenwert Vorläufiger Grundstückssachwert x mit Wertzahl = Grundbesitzwert im Wege des Sachwertverfahrens Grundvermögen (4) Sachwertverfahren Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Grundvermögen (5) Einflussnahme auf die Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer GND (in Jahren) 60-100 Jahre 60-80 Jahre 50-70 Jahre 40-60 Jahre Gebäudetyp EFH Mietwohngebäude Dienstleitungsimmobilie Gewerbe- und Industriegebäude Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Grundvermögen (6) Einflussnahme auf die Bestimmung der NutzungsdauerBeispiel Herstellungswert des Gebäudes € 500.000 GND RND AfA (linear) VKW In Jahren in Jahren % in 100 € 100 40 60 200 80 40 50 250 60 40 33,3 335 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Grundvermögen (7) Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung von Immobilien • Einschränkungen durch Vorgaben des Bewertungsgesetzes • Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren Vergleichswertes: Voraussetzung Gleichartigkeit • Zielsetzungen mit dem Bewertungsgutachter besprechen • RND = Schätzgröße, deren Bestimmung in der persönlichen Verantwortung des Gutachters liegt. • Ordnungsgemäße Instandhaltung wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt • Je nachdem, wie die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierungsmaßnahmen vom bewertenden Gutachter gesehen wird, verändern diese das Ergebnis und damit den VKW • Nicht modernisierte Immobilien führen zu überhöhten Sachwerten (VKW), da die Abschreibung zu niedrig ist Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen (1)Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG • Entsprechend den Vorgaben des BewG erfolgt Bewertung mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) • Gemeiner Wert ist unabhängig von dem Vorhandensein „stiller Reserven“ (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Buchwert = Risiko: latente Steuern) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen (2)Bewertungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes • Substanzwert • Ertragswert nach der Discounted Cash Flow Methode • Vereinfachtes Ertragswertverfahren gem. § 200 BewG Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen (3) Gestaltungsmöglichkeiten • Anwendung des Verschonungsabschlags von 100%: verlangt unwiderrufliche Erklärung ggü Finanzamt • Einflussnahme auf die Bewertung Bewertungsgutachten • Krisenzeiten nutzen niedrigerer Ertragswert • Zeitpunkt der Übertragung so steuern, daß „Krisenzeiten“ sich im Ertragswert niederschlagen (Verkauf nicht geeignet) • Einflussnahme auf den Risikozuschlag bei der Bestimmung des Kapitalisierungszins • Handelsrechtliche Abschreibungen berechnen, keine steuerlichen Abschreibungssätze • Steuerlich nicht anerkannte Drohverlustrückstellungen bei der Bewertung berücksichtigen • Einflussnahme auf die „ewige Rente“ Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen (4) Gestaltungsmöglichkeiten • Auf die Einkommensteuer wird die Erbschaftsteuer angerechnet, die in den letzten 4 Jahren gezahlt wurde Achtung: nur auf Antrag Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen (5) • Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Beispiel BetriebsvermögenVerschonungsabschlag 85% (Regel) • Bewertungsansatz (BW) Betrieb (Ertragswert) 10 Mio. € • BW vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grund-vermögen) 3 Mio. € • BW börsennot. Aktien (Kurswert) 0,5 Mio. € • BW 5 %-GmbH-Anteil (Ertragswert) 1,5 Mio. € • BW Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Mio. € • Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Mio. € • Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 % - insgesamt keine Begünstigung Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Kurzfristige Einlage - Missbrauchsbekämpfung • Keine Begünstigung für Verwaltungsvermögen (von unter 50 %), das erst in den letzten zwei Jahren vor Betriebsübergang in das Betriebsvermögen gelegt wurde Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel • Unternehmer U (verwitwet und kinderlos) hat einen100 %igen GmbH-Anteil mit gemeinem Wert 2,8 Mio. €. Anteil früher für 100.000 € gekauft. Verwaltungsvermögen geringer als 50 %. Daher 85 % begünstigt = 2.380.000 €. Steuerpflichtig nur 420.000 €. Dieser Betrag übersteigt 150.000 € um 270.000 €. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des übersteigenden Betrages, also um 15.000 €. Steuerpflichtig 405.000 € = ca. 15% des gemeinen Wertes Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel • Nachdem Neffe N diesen GmbH-Anteil von U geschenkt bekommen hat anhaltende allgemeine Wirtschaftskrise - Weiterführung unmöglich N entschließt sich, das Unternehmen, das jetzt nur noch einen Wert von 1,4 Mio. € hat, im 4. Jahr nach dem Erbfall zu verkaufen. Bisher ist die anteilige Lohnsumme nicht unterschritten. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009) • Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung. • Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 4/7 der Begünstigung verloren. • Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/7 verdient. Es wird daher nur ein Bewertungsabschlag von 36,43 % gewährt. • Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist nur zu 1.020.040 € begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.779.960 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II. • Die Steuer beträgt 30 %, also 533.980 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags). Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009) • N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €. • Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (533.980 €) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher nur noch 265.124 €. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010) • Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung. • Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 2/5 der Begünstigung verloren. • Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/5 verdient. Es wird daher ein Bewertungsabschlag von 51 % gewährt. • Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist zu 1.428.000€ begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.372.000 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II. • Die Steuer beträgt 30 %, also 411.600 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags). • Einsparung ab 1.1.2010: € 122.380 im Vergleich zur Regelung bis 31.12.2009 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010) • N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. € (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €. • Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (352.800€) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher 278.460 € • Mehr Einkommensteuer (+ €13.336) durch geringere ErbSt-Anrechnung von 4,07% • Aber: Einsparung ErbSt ab 1.1.2010: € 122.380. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel • Bei Verkauf sofort verbleiben 1.066.200 Mio. € (2,8 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen 30 % Erbschaftsteuer = 840.000 €. Veräußerungsgewinn 2,7 Mio. €, ab 01.01.2009 zu 60 % steuerpflichtig. Die Einkommensteuer hätte 1.134.000 € (42 %) betragen. Die Einkommensteuer hätte sich um 30 % (840.000 €/ 2.8 Mio. €) gemindert. Die Gesamtsteuerbelastung hätte daher endgültig 793.800 € zuzüglich 840.000 € Erbschaftsteuer, also 1.633,800 € betragen.) • Bei Verkauf nach vier Jahren verbleiben • (Regelung bis 31.12.2009): 600.896 € • (Regelung ab 1.1.2010): 709.940 € Lösungen: Bessere Planung, Adoption oder eingetragene Lebenspartnerschaft Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Hinweis zum Beispiel Die Lohnsummenabhängigkeit des Verschonungsabschlags greift bei solchen Betrieben nicht ein, die höchstens 20 (bis 31.12.2009: 10) Arbeitnehmer beschäftigen (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt. Gestaltungsmöglichkeit: Betriebsgrößensteuerung vor Erbfall Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Aktuelles: Bewertung von Kommanditistenbeteiligung • Erschaftssteuerrichtlinie 2003 R 116 Abs. 1 Satz 3 ErbstR bis 31.12.2008: Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils zulässig (Verweis auf § 97 Abs. 1a Nr. 4 BewG) • Anwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.6.2009 zu §§ 11, 95 bis 109, 199ff BewG (AEBewAntBV): Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils nicht zulässig (ohne Begründung) • Gerlach in SStR 2010, 309: AEBewAntBV rechtswidrig Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Aktuelles:Der Kampf geht weiter • Drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG betreffend des ErbStG 1.1.2009 anhängig • Anlaß: • Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz • Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Aktuelles: BFH DStR 2010, 273: Auch eine Überentnahme von – seit 1. 1. 2009 – mehr als 150 000 € bezogen je auf eine Vermögensart iSd 13b Abs. Nrn. 1–3 ErbStG, welche lediglich zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer, lässt die die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Internationales Erbschaftsteuerrecht Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Allgemeines Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Unbeschränkte Steuerpflicht (1) • Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland • Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (2) • Fünf-Jahres-Frist bei deutschen Staatsangehörigen < 5 Jahre ausländischer Aufenthalt Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Unbeschränkte Steuerpflicht (3) • Beispiel I: Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Grundstück in Spanien an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt. Das in Spanien gelegene Grundstück unterliegt deutscher und (!) spanischer Erbschaftsteuer. Die Doppelbesteuerung wird primär durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Wo kein solches Abkommen besteht (z.B. auch nicht mit Spanien), wird die Doppelbelastung gemäß § 21 ErbStG, wie hier, regelmäßig durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer vermieden. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Unbeschränkte Steuerpflicht (4) Beispiel II: • Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Bankguthaben und eine Beteiligung an einer SA von weniger als 10 % in Spanien (oder in UK) an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt. Im Rahmen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das Vermögen in Spanien (in UK) der deutschen Erbschaftsteuer. Erbschaftsbesteuerung erfolgt in Spanien und erneut ohne Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland, weil in Deutschland die Vermögensgegenstände nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen qualifiziert. • EuGH bestätigt die Zulässigkeit (EuGH BeckEuRS 2009 488518) der Anrechnungslücke Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Doppelbesteuerungsabkommen (Vermeiden Anrechnungslücken) • Griechenland • Österreich* • Schweden • Schweiz • USA • Dänemark • Frankreich • Israel • * (gültig nur bis 31. 7. 2008 -> Verlängerungskommen v. 6. 11. 2008, BGBl. II 2009, 715, Zustimmungsgesetz v. 6. 7. 2009, BGBl. II 2009, 714) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Gestaltungsalternative: Wegzug in die Schweiz • Verbleibendes deutsches (Beteiligungs- und Grundvermögen) kann u.U. durch Zwischenschaltung schweizer Holdinggesellschaften exportiert werden • Abhängig vom Kanton: keine Besteuerung der Ehepartner und Abkömmlinge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer • Nach Art 5 bis 8 Doppelbesteuerungsabkommen v. 16. 4. 1980 Schweiz <-> Deutschland gilt die Übergangsfrist von fünf Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG für im Ausland ansässige Deutsche bei Wegzug in die Schweiz nicht für Vermögenswerte in der Schweiz („… Vermögen, das ein Erblasser … im Zeitpunkt des Todes … hatte …“) nicht Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Und Österreich? • DBA v. 4. 10. 1954 galt bis ab 1.8.2008 wegen Kündigung entfallen: • Rechtsfolgen: • Entfall Freistellung österreichischen Grundbesitzes. Statt dessen Anrechnungsverfahren. Für Fälle bis 31. 12. 2008). Eine Bewertung entgegen § 31 BewG auf dem Niveau inländischen Grundbesitzes auf Grund der Entscheidung des EuGH v. 17. 1. 2008 (BeckRS 2008 70029 ) Eu – rechlich geboten. • bei aus Deutschland nach Österreich verzogenen Erblassern deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der deutsche Erblasser • in Deutschland einen Nebenwohnsitz unterhalten hat, • noch nicht fünf Jahre jeden deutschen Wohnsitz aufgegeben hatte oder • der Erwerber in Deutschland lebt. • Gestaltungsmöglichkeiten: Z.B. österreichische Privatstiftungen (vgl. u. a. Steiner, ErbStB 2008, 60; Jülicher, ZEV 2008, 64). Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp) BeckRS 2009 26028077 • Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat außerhalb der EU - hier: Kanada - weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp) BeckRS 2009 26028077 2. Im Streitfall (Rechtsverhältnis Deutschland <-> Kanada) ist diese erschaftsteuerrechtliche Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als „unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit“ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist. 3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. 2007 (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor Bedeutung für aktuelles Recht: • Beschränkung der Begünstigung auf Beteiligungen in EU – Ländern nach § 13a ErbStG nF daher wirksam Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Gestaltungsempfehlung • Durch Zwischenschaltung von inländischen Rechtsträgern oder EU/EWR Rechtsträgern, die Steuervergünstigungen hoch bewertetes Drittstaatenvermögen in begünstigtes Vermögen umwandeln • Dadurch ggf. Ausschaltung ausländischer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer • Anrechnungslücken bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG auf Grund des engen Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs.2 S. 1 ErbStG dadurch vermeiden, dass nur solche Vermögenswerte im Ausland gehalten werden, die nach § 121 BewG nicht Inlandsvermögen sind (= hypothetisch: bei inländischer Belegenheit Inlandsvermögen) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010