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Information zur Umsetzung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TK). Überblick. Ziel: „Gewährleistung umfassender Transparenz bei der Vergabe von (Werbe)-aufträgen und von Förderungen „öffentlicher“ Stellen“. Themenbereiche Medien & Transparenz.
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Information zur Umsetzung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes(MedKF-TK) Medientransparenz
Überblick Medientransparenz
Ziel: „Gewährleistung umfassender Transparenz bei der Vergabe von (Werbe)-aufträgen und von Förderungen „öffentlicher“ Stellen“ Themenbereiche Medien & Transparenz „lückenlose Transparenz bezüglich Beteiligungen“ Novelle § 25 MedienG Eigentumsverhältnisse Medien Öffentliche Hand Bund „Inhaltliche Anforderungen“ (Medienkooperationen & Inserate) NEU: § 3a MedKF-TG Länder Inhalte Gemeinden • Vielfalt • Unabhängigkeit • Objektivität Aufträge Kooperationen …. Förderungen Finanzierung „Bekanntgabepflicht bei unabhängiger Meldestelle“ (Aufträge, Kooperationen & Förderungen) NEU: MedKF-TG „Rechtsträger“ Erhöhung der Transparenz & Festlegung von Regeln durch neue gesetzliche Maßnahmen Medientransparenz
Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG- Überblick und Zuständigkeiten Medientransparenz
Das Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) tritt mit 1.7.2012 in Kraft. Eckpunkte zu den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG • Ziel: Informationstätigkeit der öffentlichen Hand sowie aller vom Rechnungshof geprüften Gebietskörperschaften, also etwa Ministerien, Länder, große Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Hand sowie Kammern transparent und nachvollziehbar zu machen (insgesamt 5.651 Rechtsträger) • Liste des Rechnungshofes: Kenntnis der bekanntgabepflichtigen Rechtsträger • Meldepflicht • Für Werbeaufträge und Medienkooperationen • Für Förderungen an Medieninhaber • quartalsweise Summe der Ausgaben ausgewiesen nach Rechtsträger und konkretem Medium • vier Mal pro Jahr jeweils zwei Wochen nach Ablauf des Quartals • Bagatellgrenze: 5.000 Euro pro Quartal und Medium oder Gesamthöhe der Förderung • Durchsetzung • Nachfrist 4 Wochen, dann Verwaltungsstrafe mit bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro bei Nicht-Meldung • KommAustria (KOA) ist nicht Kontrollbehörde. Dies übernimmt der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfungsaufgaben. • Eine Falschmeldung kann mit bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro sanktioniert werden. 5 Medientransparenz
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem MedKF-TG. Zuständigkeiten • Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, KOA) • Unabhängige Meldestelle • Veröffentlichungen • Verwaltungsstrafverfahren • RTR-GmbH • Geschäftsstelle der KommAustria • Rechnungshof • Liste der bekanntgabepflichtigen Rechtsträger • inhaltliche Überprüfung der bei der KommAustria gemeldeten Daten im Rahmen der Gebarungskontrolle • Mitteilung von unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgaben des Rechnungshofes an die KommAustria im Zuge der Gebarungskontrolle Medientransparenz
Inhaltliche Bekanntgabepflichten Medientransparenz
Unter die Bekanntgabepflicht fallen „Aufträge“. § 2 MedKF-TG: Bekanntgabepflicht bei Aufträgen • Zu melden: „für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts“ • Werbeaufträge: sämtliche Formen der Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung, aber auch die Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit in Radio, Fernsehen und audiovisuellen Abrufdiensten • Entgeltliche Veröffentlichungen: • periodische Druckwerke: Zeitungen, Magazine, Zeitschriften jeglicher Art und „Größe“, inklusive Beilagen oder Sondertitel • periodische elektronische Medien: Radio- oder TV-Programme, Websites (und jeder anderen elektronischen Abruf-Plattform) sowie elektronische Newsletter • Auch ausländische Medien sind erfasst. • Ausnahmen: z.B. Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen • Direkte und indirekte Aufträge • Bezugszeitpunkt: Zeitpunkt der Leistungserbringung • Höhe des Entgelts: • „Nettoentgelt“ • Grundsatz der Aliquotierung auf das Quartal • Gemeiner Wert bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften • Bagatellgrenze 8 Medientransparenz
Unter die Bekanntgabepflicht fallen „Förderungen“. § 4 MedKF-TG: Bekanntgabepflicht von Förderungen • Zu melden: „im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung“ • Förderungen • 1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes • 2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 • 3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984, sowie • 4. die mit den in 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere • die inhaltliche Gestaltung, • Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder • die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden. • Name des Förderungsempfängers • Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen • Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. 9 Medientransparenz
Abläufe und Veröffentlichungen Medientransparenz
Die Eckpunkte zum Ablauf der Bekanntgaben durch die Rechtsträger sind im MedKF-TG geregelt. Prozess der Bekanntgaben und der Verfahren (erste Meldung für Q3 2012) Liste der bekanntgabepflichtigenRechtsträger (nunmehr 5.651) April bis Juni 2012 Schriftliche Erstinformation an Rechtsträger Zugangscode für www Juli- September (3. Quartal) Datensammlung durch Rechtsträger für 3. Quartal 1.-15.10. Bekanntgabe der Daten des dritten Quartals durch Rechtsträger über Webschnittstelle Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist 15.10. 31.10. Veröffentlichung Ampelliste 15.12. Veröffentlichung der Daten des 3. Quartals Gegebenenfalls Verwaltungsstrafverfahren Medientransparenz
Jeder betroffene Rechtsträger muss seine Daten in die Webschnittstelle eingeben. Eckpunkte zur Dateneingabe • Der Zugangscode für den Rechtsträger wird per Post zugestellt. • Die Bekanntgabepflicht kann formal nicht delegiert werden. • Es wird eine Abfrage bezüglich zukünftiger elektronischer Zustellung erfolgen. • Nach Ablauf des jeweiligen Quartals wird die Webschnittstelle zur Eingabe geöffnet. • Formal handelt es sich um zwei Meldungen: • § 2 MedKF-TG: Aufträge • § 4 MedKF-TG: Förderungen • Technisch werden drei Optionen zur Dateneingabe vorgesehen sein: • einfache Bekanntgabe einer generellen Leermeldung • händische Dateneingabe mit Eingabeunterstützung • Import von Datensätzen aus Excel • Vorgesehen werden unter anderem folgende Funktionalitäten: • Zwischenspeicherung von Daten wird möglich sein • Voransicht und Ausdruckmöglichkeit vor Absendung der Daten • Ansicht der gemeldeten Daten der letzten Quartale des Rechtsträgers • Beim Absenden der Daten gibt man eine „Vollständigkeitserklärung“ ab. 12 Medientransparenz
Es sind drei verschiedene Veröffentlichungen vorgesehen.Die Veröffentlichung erfolgt im Internet. Liste des Rechnungshofs • Veröffentlichung der Liste des Rechnungshofs • halbjährliche Aktualisierung Status des Bekanntgaben – „Ampelliste“ • Veröffentlichung jeweils nach Ablauf der Meldefrist • eine Liste pro Quartal Veröffentlichung der Daten – Bekanntgaben • fixer Veröffentlichungsstichtag laut Gesetz • eine Liste pro Quartal 13 Medientransparenz
Bisherige FAQs zum Inhalt der Bekanntgabepflichten Medientransparenz
FAQ - Themen • Generelle Bekanntgabepflicht in Bezug auf Beilagen und Sondertitel zu periodischen Druckwerken? • Berücksichtigung von Mutationen von Zeitungen? • Meldepflicht, wenn der Rechtsträger selbst Medieninhaber ist? • Wer ist bekanntgabepflichtig bei: • Interner Verrechnung zwischen Rechtsträgern? • Gemeinschaftswerbung mehrerer Rechtsträger? • Nettoentgelt: • Berücksichtigung der Werbeabgabe? • Aliquotierung: • Auch in Bezug auf kostenfreie Zusatz-Werbeschaltungen im nächsten Quartal? • Gemeiner Wert: Berücksichtigung branchenüblicher Rabatte? Medientransparenz
Weitere Informationen finden Sie unterhttp://www.rtr.at/de/m/Medientransparenz Für nähere Informationen steht Ihnen zur Verfügung: medientransparenz@rtr.at Medientransparenz