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Herzlich Willkommen zum Thema „MAV“ dich schlau!. Mitmachen wirkt - Mitbestimmung - Altersteilzeit - Überlastungsanzeige - Dienstvereinbarungen. Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung (MAV). Informationen aus der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO.
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Mitmachen wirkt - Mitbestimmung - Altersteilzeit - Überlastungsanzeige - Dienstvereinbarungen
Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung(MAV) Informationen aus der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO
Problem:Viele Informationen und Paragraphen in der AVR(Arbeits- und Vertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes)
§34: Zustimmung bei Einstellung und Anstellung MAV kann Zustimmung nur verweigern, wenn1. Maßnahme gegen Gesetz, Rechtsverordnung kircheneigene Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstößt2. Verdacht begründet wird, dass Bewerber/-in in unzuträglicher Weise Arbeitsfrieden stören wird.
§35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten Höhergruppierung oder Beförderung Rückgruppierung von Mitarbeiter/-innen Beispiel: Von VG 5b in 9 Nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit vorübergehend: mehr als drei Monate Versetzung von mehr als drei Monaten in andere Einrichtung Eingruppierung von Mitarbeiter/-innen Versagen oder Widerruf d. Genehmigung einer Nebentätigkeit 400€ Job Weiterbeschäftigung über Altersgrenze hinaus Hinausschiebung des Eintritts in Ruhestand wg. Erreichen der Altergrenze Bestimmung bezieht sich auf Beamte im kirchlichen Dienst 9. Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken 10. Auswahl der Ärzte zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters
Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Beispiel: Änderung der Gleitzeit in WfbM Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung Beispiel: Urlaubsplan in STS & Föst, HPK und HPT Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Mitarbeiter/-innen Beispiel: Mitarbeiterfest zum 100-jährigen Jubiläum Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen §36 Zustimmung bei Angelegenheitender Dienststelle
§36 Zustimmung bei Angelegenheitender Dienststelle • Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiter/-innen Beispiel: Mitarbeiterbefragung • Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiter/-innen Beispiel: Beurteilungsbogen Mitarbeitergespräch • Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen • Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung bestimmt sind Beispiel: Kameras zur Überwachung • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen • Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiter/-innen wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen • Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit keine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht
Und was ist mit…? ….Kündigungen und Entlassungen?
…§30 Anhörung und Mitberatung bei Kündigung „…der MAV ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen.“§30 MAVO ABER: Die MAV erhebt nur Einwände, wenn • Die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstößt • Der Dienstgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat • Die zu kündigende Mitarbeiter/-in an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann • Die Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen möglich ist oder • Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter/-in unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist…
Dienstvereinbarungen verankert in der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO § 38
Dienstvereinbarung warum - Dienstvereinbarungen begründen einklagbare Rechte von Mitarbeiter/-innen (MA) - Sie kommen durch Rechtsgeschäft (Vertrag) zwischen Dienstgeber (DG) und MAV zustande - sie sind bindend für den DG und alle MA - sind in geeigneter Weise bekannt zu machen
Verschiedene Angelegenheiten lassen sich mit Dienstvereinbarung regeln Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen, die in kirchl. Arbeitsvertragsordnungen geregelt sind und den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt Änderungen von Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit, sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Festlegung der Richtlinien zur Urlaubsplanung Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Mitarbeiter/-nnen Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiter/-innen Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiter/-innen
7. Richtlinien für Gewährung von Unterstützung, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen 8. Durchführung der Qualifikation der Mitarbeiter/-innen 9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter/-innen zu überwachen 10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen …… ……
Wie funktioniert das Ganze • Nach Festlegung des Gegenstandes Erarbeitung einer Dienstvereinbarung (DV) • Mitarbeitervertretung kann zur Verhandlung und zum Abschluss von DV Vertreter der DIAG beratend hinzuziehen • DV gelten unmittelbar und zwingend • DV werden durch Dienstgeber und MAV gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. • DV dürfen Rechtsnormen, insbesondere AVR nicht widersprechen • Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden
Folgende Dienstvereinbarungen wurden im EVBZ Steinhöring geschlossen: Dienstvereinbarung zur/zum 1. Einführung und Anwendung techn. Einrichtungen/ Zentrale EDV- Anlage am Standort Geschäftsstelle 2. Mobilzeit 3. Bereitschaftsdienst 4. Zeiterfassungssystem 5. Gleitzeit für Gruppenleiter/-innen im Werkstattbereich und Mitarbeiter/-innen (MA) in Förderstätten 6. Pausenregelung für MA im Heilpäd. Kinderhaus 7. Teilerregelung für MA im außerschulischen Kinder- und Jugendbereich und Schulpflegekräfte 8. Arbeitszeit für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 9. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Dieses Bild stellt die rechtliche Einordnung einer Dienstvereinbarung dar. Rechtlich können mit einer Dienstvereinbarung keine Gesetze und Verordnungen verändert werden.
Möglichkeiten, falls keine Dienstvereinbarung zustande kommt • Regelungsabreden • Vereinbarungen • einseitige Gewährung von Vergünstigungen durch den Dienstgeber • Einzelvertragliche Vereinbarungen