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EINFÜHRUNG. EINFÜHRUNG. Revisionen des kantonalen Steuergesetzes Revision vom 27. Juni 2000 (Massnahmen zu Gunsten der Familie und der Wirtschaft) Revision vom 27. Juni 2000 (Anpassung an das Harmonisierungsgesetz)
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EINFÜHRUNG • Revisionen des kantonalen Steuergesetzes • Revision vom 27. Juni 2000 (Massnahmen zu Gunsten der Familie und der Wirtschaft) • Revision vom 27. Juni 2000 (Anpassung an das Harmonisierungsgesetz) • Revision vom 13. September 2001 (Übergang zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natür-lichen Personen)
Revision vom 27. Juni 2000 • Massnahmen zu Gunsten der Familie • Verbesserungen zu Gunsten der Ehepaare: • Erhöhung des Ehegattenrabatts auf 32 %; • Verdoppelung des Minimalabzugs auf 600 Franken; • Erhöhung des Maximalabzugs auf 3’500 Franken. • Erhöhung des Zweitverdienerabzugs auf 5’500 Franken.
Revision vom 27. Juni 2000 • Massnahmen zu Gunsten der Familie • Erhöhung des Kinderabzugs nach dem Alter: • 4’000 Franken bis zum 6. Altersjahr; • 5’000 Franken bis zum 16. Altersjahr; • 6’000 Franken ab dem 16. Altersjahr. • Einführung des Abzugs von Kinderbetreuungs-kosten durch Drittpersonen bis zu maximal 2’000 Franken
Revision vom 27. Juni 2000 • Massnahmen zu Gunsten der Wirtschaft • Übergang von der renditeabhängigen, dreistufigen Gewinnsteuer zu einer proportionalen Gewinnsteuer und Reduktion des Maximalsatzes (vorher 13,5 %) für den Kanton und die Gemeinden: • 4 % bis zu einem Reingewinn von 30’000 Franken; • 9,5 % ab einem Reingewinn von 30’001 Franken. • Herabsetzung der Kapitalsteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern: • Ordentlich besteuerte Gesellschaften: • 1,5 ‰ bis zu 250’000 Franken; • 2,5 ‰ ab 250’001 Franken. • Privilegiert besteuerte Gesellschaften: • 0,1 ‰
Revision vom 27. Juni 2000 • Anpassung des Steuergesetzes an das StHG • Einkommenssteuer • Anpassung und Erhöhung des Versicherungsabzugs: • Verheiratete Personen : 2’500 Franken • Alleinstehende : 1’000 Franken • Kinder : 1’000 Franken • Getrennte Besteuerung der Lotteriegewinne zu 50 % des ordentlichen Satzes.
Revision vom 27. Juni 2000 • Anpassung des Steuergesetzes an das StHG • Grundstückgewinnsteuer • Maximalsatz von 24 % (vorher 40 %) für Gewinne, die nach 5 Jahren erzielt werden. • Ersatz des indexierten Erwerbspreises und der Aufwände durch eine Herabsetzung der Steuer pro Jahr um 4 % ab dem sechsten Jahr. • Ersatz der Steuerbefreiung für Gewinne, die nach einer Eigentumsdauer von mehr als 25 Jahren erzielt werden, durch eine kleine Besteuerung (Maximalsatz von 3 %).
Finanzielle Auswirkungen der Revisionen • Massnahmen zu Gunsten der Familie und der Wirtschaft Kanton Gemeinden • Familie - 39,60 Mio. - 35,10 Mio. • Wirtschaft - 11,06 Mio. - 11,06 Mio. • Anpassungen an das StHG • Familie - 4,67 Mio. - 3,35 Mio. • Gesamtauswirkungen Kanton Gemeinden - 55,33 Mio. - 49,51 Mio.
Revision vom 13. September 2001 • Übergangszeit • Der Systemwechsel führt zu einer Bemessungslücke. Die Einkünfte und Aufwände in den Jahren 2001 und 2002 werden für die Besteuerung 2003 nicht berücksichtigt. • Damit die Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden, lässt der Gesetzgeber gewisse ausserordentliche Aufwände zum Abzug zu (Unterhaltskosten für Liegenschaften, Einkauf in die 2. Säule sowie Krankheits- und Heilungs-kosten). • Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht der Gesetzgeber eine Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte vor.
Besteuerungssystem • Einjährige Postnumerandobesteuerung • Besteuerung der Einkommen, die während des Steuerjahres erzielt wurden: 2003 = 2003 Bemessungsperiode Steuerperiode • Vermögen = Situation am Ende der Steuerperiode (31. Dezember 2003). • Persönliche, berufliche und familiäre Situation = am Ende der Steuerperiode. • Aufhebung der Zwischenveranlagungen.