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Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beendigungsgründe. Befristung Auflösende Bedingung Aufhebungsvertrag Kündigung Anfechtung Gerichtliche Auflösung gem. §§ 9, 10 KSchG Tod des ArbN Erreichen des Rentenalters mit einer Vereinbarung gem. § 41 SGB VI. Keine Beendigungsgründe.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigungsgründe • Befristung • Auflösende Bedingung • Aufhebungsvertrag • Kündigung • Anfechtung • Gerichtliche Auflösung gem. §§ 9, 10 KSchG • Tod des ArbN • Erreichen des Rentenalters mit einer Vereinbarung gem. § 41 SGB VI Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Keine Beendigungsgründe • Tod des ArbG • Wehr- oder Zivildienst • Elternzeit • Streik und suspendierende Aussperrung • Betriebsübergang • Insolvenz Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag • Grundsätzlich zulässig • Schriftform beachten, § 623 BGB • Sozialversicherungsrechtliche Risiken für beide Vertragsparteien Aufhebungs- vertrag Sperrzeiten Ruhen des AlG Erstattungsan- Sprüche der BA Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung- Allgemeines • Einseitige empfangsbedürftige WE - bei fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig, § 111 BGB - kein Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 180 BGB - Kündigung durch Bevollmächtigten unwirksam, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegen kann, § 174 BGB • Wird gem. § 130 BGB mit Zugang wirksam • Unterliegt der Schriftform gem. §§ 623, 125 BGB • Kündigung ist bedingungsfeindlich (Ausnahme: Änderungskündigung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beteiligung des Betriebsrats • § 102 BetrVG • Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung • Anhörungsverfahren gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats einleiten, § 26 Abs. 3 BetrVG • Alle notwendigen Informationen, die den Kündigungsentschluss bedingen • Keine schlagwortartige Benennung des Kündigungsgrundes Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats Keine Auswirkung auf Kündigungsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ordentliche Kündigung • Nach BGB nur davon abhängig, dass Kündigungsfrist eingehalten wird • Kann gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich ausgeschlossen sein • Kündigungsfristen gem. § 622 BGB Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verlängerung Für ältere ArbN, § 622 Abs. 2 BGB Ist durch Tarifvertrag und Einzelarbeitsver-trag möglich, wenn Frist für ArbG und ArbN gleich ist, § 622 Abs. 6 BGB Kann verkürzt werden Durch Tarifvertrag, § 622 Abs. 4 BGB Im Probearbeitsverhältnis, § 622 Abs. 3 BGB Im Aushilfsarbeitsver-hältnis, § 622 Abs. 5 Nr. 1 In Kleinbetrieben, § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB Durch Bezugnahme eines Tarifvertrags, § 622 Abs.4 Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum15. oder zum Ende eines Monats Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Außerordentliche Kündigung • Wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB • Abmahnungserfordernis § 314 Abs. 2 BGB, Ultima – ratio • Abmahnung kann entfallen gem. § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB bei besonderen Umständen • Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB, Besonderheiten beachten bei Verdachtskündigung und vielen kleineren Pflichtverletzungen, die den wichtigen Grund ergeben Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abmahnung Genaue Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens Dokumentationsfunktion Hinweis, dass dieses Verhalten als ver- tragswidrig angesehen wird, mit Auf- forderung sich in Zukunft vertragsge- recht zu verhalten Hinweisfunktion Warnung, dass Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungs- fall gefährdet ist Warnfunktion Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Änderungskündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes, verbunden mit dem Angebot zur Fortsetzung unter geänderten Arbeitsbedingungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ArbN kann Änderungsangebot annehmen Änderungsangebot ablehnen Angebot unter Vorbehalt annehmen Kündigungsschutz- Klage Änderungsschutzklage Prüfungsmaßstab: soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots Sozial gerechtfertigt Sozial ungerechtfertigt Sozial gerechtfertigt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortsetzung des Arbeits- verhältnisses zu unver- änderten Bedingungen Änderung der Vertrags- bedingungen wird wirksam Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Besonderer Kündigungsschutz • Für Betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger, § 15 KSchG, § 103 BetrVG • Für behinderte Menschen, §§ 85 ff SGB IX • Für Wehr- und Zivildienstleistende, § 2 APlSchG, § 78 ZDG • Schwangere und junge Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung, § 9 MuSchG • Eltern in Elternzeit, § 18 BErzGG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeiner KündigungsschutzAnwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich § 1 Abs.1; § 13 Abs. 1 Persönlicher Anwendungsbereich § 1 Abs. 1; § 23 Abs. 1 S. 3 Betrieblicher Anwendungsbereich § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sachlicher Anwendungsbereich • Nur für Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbG; Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbN unterliegt nur dem BGB • Nur für ordentliche Kündigungen (Ausnahme: Klagefrist) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Persönlicher Anwendungsbereich • Nicht für ArbN in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 ArbN, wenn das Arbeitsver-hältnis nach dem 31.12.2004 begründet wurde • Nur für ArbN deren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate besteht Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Betrieblicher Anwendungsbereich • Grundsätzlicher Schwellenwert: in der Regel nicht mehr als 5 ArbN • TeilzeitarbN rechnen nur anteilig • AzuBis zählen nicht mit • ArbN in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 ArbN zählen nicht mit, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat (TeilzeitarbN auch hier anteilig) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeiner KündigungsschutzInhalt Systematik • Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG • Es gibt 3 Gründe, die eine Kündigung normalerweise sozial rechtfertigen, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG • Die Kündigung ist trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn die absolute Sozialwidrigkeit gem. § 1 Abs. 2 S.2 gegeben ist Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Absolute Sozialwidrigkeit = Kündigung ist ohne weitere Prüfung sozialwidrig Relative Sozialwidrigkeit = es gibt drei Fallgruppen, die die Kündigung im Regelfall sozial rechtfertigen, aber noch weitere Grundprinzipien zu beachten Systematik Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Absolute Sozialwidrigkeit • Kündigung verstößt gegen eine RL nach § 95 BetrVG • Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz ist möglich • Weiterbeschäftigung nach Umschulung oder Fortbildung ist möglich • Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen ist möglich und ArbN ist damit einverstanden Form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebs- rats Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundprinzipien • Prognoseprinzip: Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss in der Zukunft entfallen, maßgeblicher Beurteilungszeit = Zugang der Kündigung • Ultima-Ratio-Prinzip: Kündigung ist letztes zur Verfügung stehendes Mittel, zuvor mildere Mittel einsetzen • Interessenabwägung: Es müssen Umstände vorliegen, die die Kündigung als angemessen und billigenswert erscheinen lassen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsgründe Kündigungsgründe aus der Sphäre des ArbN Kündigungsgründe aus der Sphäre des ArbG Nicht steuerbar Steuerbar, vorwerfbar Personenbe- dingt Verhaltensbe- dingt Betriebs- bedingt Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Personenbedingte Kündigung • ArbN ist aus persönlichen Gründen nicht in der Lage seine vertragl. Verpflichtungen zu erfüllen • Anwendungsfälle: fehlende Eignung, altersbedingtes Nachlassen der Leistungs-fähigkeit, krankheitsbedingte Kündigung, fehlende Fahrerlaubnis bei Kraftfahrern, Fehlen einer Berufsausübungserlaubnis • Bei fehlender Eignung kommt es zu Störung im Leistungsbereich, daher ist vorher eine Abmahnung notwendig Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Krankheitsbedingte Kündigung Vier Fallgruppen: • Langandauernde Krankheit • Häufige Kurzerkrankungen • Krankheitsbedingte Minderleistung • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf Dauer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Krankheitsbedingte KündigungPrüfung Stufen: • Negative Gesundheitsprognose • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, z.B. hohe (mehr als 6 Wochen) Entgeltfortzahlungskosten oder erhebliche organisatorische Probleme • Ultima ratio • Interessenabwägung, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung muss zu unzumutbarer Belastung des ArbG führen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verhaltensbedingte Kündigung • Wenn ein ruhig und verständig urteilender ArbG eine Kündigung aussprechen würde • Abmahnung • Beispiele: strafbare Handlungen i.V. m. Arbeitsverhältnis, Verletzung von Nebenpflichten, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, Schlechtleistung Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Betriebsbedingte Kündigung Innerbetriebliche Ursachen außerbetriebliche Ursachen Unternehmerentscheidung Wegfall der Beschäftigungs- möglichkeit Unvermeidbarkeit der Kündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Außer- oder innerbetriebliche Gründe • Betriebsbezogen, nicht unternehmens- oder konzernbezogen • Innerbetriebliche Ursachen: z.B. neue Fertigungsmethoden, Rationalisierungsmaß-nahmen, organisatorische Veränderungen, die Betriebs(teil)stillegungen zur Folge haben • außerbetriebliche Gründe: z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang, Veränderungen der Marktstruktur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sozialauswahl Auswahlrelevanter Personenkreis Herausnahme von ArbN, deren Weiter- beschäftigung im berechtigten betriebl. Interesse liegt Durchführung der eigentlichen Sozialauswahl Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auswahlrelevanter Personenkreis • Räumlich: Arbeitnehmer im selben Betrieb • Vertikal: Arbeitnehmer derselben hierarchischen Ebene • Horizontal: Arbeitnehmer, die die selbe Arbeit übernehmen können, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert werden muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entgegenstehende berechtigte betriebliche Interessen • Betriebstechnische Interessen: z.B. Spezialkenntnisse • Wirtschaftliche Interessen: z.B. erhebliche Leistungsunterschiede, Kundenkontakte • Sonstige betriebl. Interessen: z.B. Sicherung (nicht Schaffung) einer ausgewogenen Altersstruktur • Nicht: reine Nützlichkeitserwägungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auswahlkriterien • Dauer der Betriebszugehörigkeit • Unterhaltspflichten • Alter • Schwerbehinderung • Kriterien alle gleichwertig • Keine weiteren Kriterien Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auswahlrichtlinien • Auswahlrichtlinien helfen bei der Sozialauswahl • Nur Kriterien nach § 1 Abs. 3 aufnehmen • Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, § 1 Abs. 4 KSchG Mit Gruß vom BR Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 Abs. 5 KSchG • Bei Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG Abschluss eines (freiwilligen) Interessenausgleichs mit Namensliste möglich • Rechtsfolgen: Vermutung betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung und Überprüfbarkeit der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sozialauswahl im Kleinbetrieb • Kleinbetriebe mit bis zu 5 ArbN unterliegen nicht dem KSchG, § 23 KSchG • Daher grundsätzlich freie BGB – Kündigung • Ist in einem Kleinbetrieb unter mehreren ArbN eine Auswahl zu treffen, so hat der ArbG ein durch Art 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abfindungsanspruch, § 1 a KSchG Voraussetzungen: • Betriebsbedingte Kündigung • ArbG weist in Kündigungserklärung auf Betriebsbedingtheit der Kündigung hin und, dass ArbN eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt • ArbN lässt Frist für Kündigungsschutzklage verstreichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gerichtliche Geltendmachung derUnwirksamkeit der Kündigung • Will der ArbN gegen die Kündigung vorgehen, muss er innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage erheben • Der Klageantrag ist darauf zu richten, festzustellen, dass eine bestimmte, konkret zu benennende Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat • Versäumt der ArbN die Klagefrist, gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als wirksam Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Klagefrist Die Klagefrist gilt • für alle Unwirksamkeitsgründe (Ausnahme: Schriftform) • auch im Kleinbetrieb, der nicht dem KSchG unterliegt • auch wenn der ArbN persönlich keinen Kündigungsschutz genießt Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vielleicht gibt es ja einen Weiterbeschäftig-ungsanspruch Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch § 102 Abs. 5 BetrVG, Voraussetzungen: • Ordentliche Kündigung • Form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrats • Fristgerechte Kündigungsschutzklage des ArbN • Weiterbeschäftigungsverlangen des ArbN Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Voraussetzungen: • Keine überwiegenden schutzwerten Interessen des ArbG an der Nichtbeschäftigung • Normalerweise überwiegen bei einer Kündigung die Interessen des ArbG; Ausnahme: offensichtlich unwirksame Kündigung oder erstinstanzliches Urteil, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Weiterbeschäftigung Widerspruch des BR Gesetzlicher WBA Kdgs.frist Klage WBVerlangen Kdg. Allgemeiner WBA Kdgs.frist Erstinstanzl. Urteil, das Unwirksamkeit der Kdg. feststellt Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechtsfolge des WBA • Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge, Wahlrecht zum Betriebsrat • Kein Anspruch auf während der Weiterbe-schäftigung entstehende Leistungen, die an ununterbrochene Betriebszugehörigkeit anknüpfen, z.B. Jubiläumsgelder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entbindung des ArbG von WB • Einstweilige Verfügung im Urteilsverfahren • Kündigungsschutzklage mutwillig oder ohne hinreichende Erfolgsaussicht • WB führt zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen des ArbG • Widerspruch des Betriebsrats ist zwar formell ordnungsgemäß aber offensichtlich unbegründet Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rückabwicklung Prozessausgang: Kündigung ist wirksam • Auf Grund des gesetzlichen WBA erhaltene Leistungen müssen nicht rückabgewickelt werden • Auf Grund des allgemeinen WBA erhaltene Leistungen sind gem. § 812 ff BGB auszugleichen Prozessausgang Kündigung unwirksam: • Arbeitsverhältnis besteht fort • Soweit keine Weiterbeschäftigung erfolgte, Annahmeverzug gem. § 615 BGB Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sehen wir uns im Taschenguide Betriebsverfassungs-recht?? Beendigung des Arbeitsverhältnisses