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Anhebung der Buchführungsgrenze § 125 Abs 1 lit a BAO Entwurf zu BBG 2014. Änderung Buchführungsgrenze auf 550.000,- Umsätze wie bisher anzuwenden auf LuF-Betriebe + wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31 BAO) erstmals anzuwenden auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze
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Anhebung der Buchführungsgrenze § 125 Abs 1 lit a BAO Entwurf zu BBG 2014
Änderung Buchführungsgrenze auf 550.000,- Umsätze wie bisher anzuwenden auf LuF-Betriebe + wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31 BAO) erstmals anzuwenden auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze Grund: Inflationsanpassung (+ 37,5 %) Letzte Anhebung in 2001 (Euro-Umstellung) Adaptierung steuerliche Buchführungsgrenze
Begleitmaßnahme: „Entkoppelung“ der Buchführungsgrenze von der Pauschalierungsgrenze Pauschalierungen sollen weiterhin nur für Betriebe mit maximal 400.000,- pa Umsätze angewendet werden können Adaptierung steuerliche Buchführungsgrenze
Adaptierungen betreffend LuF-Pauschalierungen: Umsatzsteuer: § 22/1 UStG Vorsteuer: Adaptierung Pferde-Pausch-VO Einkommensteuer: LuF-Pausch-VO 2011 Einkommensteuer: LuF-Pausch-VO 2015 Pauschalierung jeweils nur für Betriebe bis max 400.000,- Jahresumsatz 400.000,- Umsatzgrenze = Pauschalierungsgrenze Adaptierung steuerliche Buchführungsgrenze