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„Europäische Betriebsräte“ – behindern oder ermöglichen sie die europäische Kapitalmobilität

„Europäische Betriebsräte“ – behindern oder ermöglichen sie die europäische Kapitalmobilität. Volkswirtschaftliches Seminar Europäische Wirtschaftpolitik Veranstaltungsnummer: 4204 Veranstalter: Prof. Dr. G.M. Ambrosi. Referent: Ubaydulloev Sherzod 02/02/06. Gliederung. - Einleitung

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„Europäische Betriebsräte“ – behindern oder ermöglichen sie die europäische Kapitalmobilität

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Presentation Transcript


  1. „Europäische Betriebsräte“ – behindern oder ermöglichen sie die europäische Kapitalmobilität Volkswirtschaftliches Seminar Europäische WirtschaftpolitikVeranstaltungsnummer: 4204Veranstalter: Prof. Dr. G.M. Ambrosi Referent: Ubaydulloev Sherzod 02/02/06

  2. Gliederung - Einleitung - Modelle der Belegschaftsvertretungen in Europäischen Union - Europäischen Aktiengesellschaft (SE) - Europäische Betriebsräte - Funktionen und Interaktionsfelder Europäischer Betriebsräte - Die ökonomische Wirkung der Mitbestimmung in theoretischer Betrachtung - Die Property-Rights-Theorie - Die Partizipationstheorie - Vor- und Nachteile der EBR - Fazit

  3. Einleitung • Unter Mitbestimmung versteht man die gesetzliche Teilhabe der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungen am Willensbildungsprozess im Unternehmen • Organisierung eines einheitlichen Systems der Belegschaftsvertretung in der EU-Ebene - unnötige Überregulierung des gerade mühsam geschaffenen europäischen Binnenmarktes - allgemein niedriges Niveau der Arbeitsbeziehungen in ganz Europa

  4. Skandinavisches Modell Modelle der Belegschaftsvertretungen in Europäischen Union Angelsächsisches Modell „Germanisches“ Modell Romanisches Modell Transformationsländer Quelle: www.euro-betriebsrat.de- Trainee-Seminar Bad Orb, 13.10.05

  5. BR OR „Germanisches“ Modell Ondernemingsraad (OR) Betriebsrat (BR) Quelle: www.euro-betriebsrat.de- Trainee-Seminar Bad Orb, 13.10.05

  6. Belegschaftsvertretungen in Deutschland - Betriebsrat als zentrales Organ übt alle Verhandlungsrechte - aus Gesetzlich geregelte Mitwirkungsrechte („Mitbestimmung“) - Keine Streiks in betrieblichen Fragen, - Einigungsstelle („Betriebsfrieden“) - Weitgehende Regelungen über Freistellungen und Arbeitsmittel - Gewerkschaften nur indirekt im Betrieb präsent - Gute Betreuung durch Hauptamtliche - Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat

  7. Angelsächsisches Modell Komitee der Gewerkschaftsvertreter (representatives‘ committee) Nur bei Anerkennung durch den Arbeitgeber – „Recognition“ Quelle: www.euro-betriebsrat.de- Trainee-Seminar Bad Orb, 13.10.05

  8. Belegschaftsvertretungen in GB • Keine gesetzliche Grundlage für Betriebsräte oder Mitbestimmung • Recht auf Information und Konsultation erst seit April 2005 • Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen • Streiks in allen betrieblichen Fragen möglich • (keine Pflicht zum Betriebsfrieden, aber Einschränkungen aus der Thatcher-Zeit) • Eingeschränkte Freistellungsregelungen, keine Sachverständigen • Flexible und pragmatische Zusammenarbeit der Betriebsparteien • Wenig gesetzliche (oder schriftliche) Regelungen

  9. CE Romanisches Modell Conseil d´entreprise (CE) Comité d´entreprise (CE) Rappresentanza Sindacale Unitaria (RSU) Comissões de trabalhadores (CT) Gewerkschaften-Syndicats Comité de empresa (CE) Quelle: www.euro-betriebsrat.de- Trainee-Seminar Bad Orb, 13.10.05

  10. Belegschaftsvertretungen in Frankreich • Gesetzliche Grundlage für Betriebsausschüsse • Information und Konsultation, kein Recht auf Mitbestimmung • Keine Pflicht zum Betriebsfrieden • Gewerkschaften verhandeln alle betrieblichen Fragen • Stundenweise Freistellungsregelungen • Wenig Unterstützung durch Hauptamtliche • Rückgriff auf Sachverständige sehr weit verbreitet • Häufig konfliktbeladene Zusammenarbeit der Betriebsparteien • Schwache Arbeitnehmerbeteiligung im Verwaltungsrat

  11. Societas Europaea - Europäische Aktiengesellschaft • Entwicklung der nationalen Unternehmen zu multinationalen Konzernen • Die Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für diese nationalen Gesellschaften über die einzelnen staatlichen Grenzen hinweg zu fusionieren und ihren Sitz zu verlegen • Schaffung übernationaler Gesellschaftsformen-Europäische Aktiengesellschaft – (SE, 2001)

  12. Europäische Aktiengesellschaft Gründungsformen Fusion – Aktiengesellschaften aus zwei Mitgliedstaaten gründen durch Verschmelzung eine SE Holding – AG und GmbH aus zwei Mitgliedstaaten gründen Holding Tochter – Gesellschaften und juristische Personen (öffentlichen oder privaten Rechts) aus zwei Mitgliedstaaten (oder SE selbst) gründen Tochter – SE Umwandlung - AG kann sich in SE umwandeln, wenn sie seit zwei Jahren Tochter in anderem Mitgliedsstaat hat

  13. Europäische Aktiengesellschaft • Vereinbarung über die Mitbestimmung • Systemwahl (Festlegung bei der Gründung durch die Satzung) • - Monistisches System • (Board -Verwaltungsrat) • - Dualistisches System • (Vorstand = Leistungsorgan Aufsichtsrat =Aufsichtsorgan)

  14. Europäische BetriebsräteHistorische Entwicklung • lange Diskussionsprozeß und mehrere gescheiterte Anläufe • die Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen • Umsetzung der Richtlinie in der nationalen Rechtsordnungen • die Richtlinie 97/74/EG zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG auf das Vereinigte Königreich. • Anerkennung der positiven Auswirkungen der Richtlinie von der Europäischen Parlament (September 2003)

  15. Europäische Betriebsräte • Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen werden Europäische Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet (EBRG §1, Abs. 1) • Anhörung - Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene. • Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland. (EBRG §2, Abs. 1)

  16. Europäische BetriebsräteBildung   100 (+) 150 (+)    1000(+) 150 (+) Erstellung des Antrags 6 Monate 3 Jahre Quelle:ISE (2002), European Works Councils multinationals database

  17. Deutsches Modell Französisches Modell EBR besteht nur aus Arbeitnehmervertretern EBR besteht aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern Vorsitz liegt bei einem gewählten Arbeitnehmervertreter Vorsitz liegt beim Arbeitgeber, Arbeitnehmerseite wählt einen Sprecher Interne Angelegenheiten werden in einer normalen EBR-Sitzung besprochen Interne Angelegenheiten werden in einer Vorbesprechung der Arbeitnehmerseite besprochen Arbeitgeber wird zu einzelnen Tagesordnungspunkten in die EBR-Sitzung eingeladen und erstattet Bericht Arbeitgeber lädt zur EBR-Sitzung ein und erstattet Bericht EBR rechnet alle notwendigen Kosten seiner Arbeit mit dem Arbeitgeber ab, Freistellungen erfolgen nach Bedarf EBR erhält ein festes Jahresbudget und muss damit haushalten, Freistellungs-umfang ist pro Person genau definiert Zwei Modelle der EBR Quelle: www.euro-betriebsrat.de- Trainee-Seminar Bad Orb, 13.10.05

  18. Funktionen und Interaktionsfelder Europäischer Betriebsräte • Beschränkung auf Unterrichtung und Anhörung • Nur ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht • Teil des unternehmerischen Entscheidungsprozesses besitzen aber kein Vetorecht. • deshalb formelle Vereinbarungen mit den Konzernleitungen • Am Jahresende 2002 gab es 772 Europäische Betriebsräte in 709 Unternehmen, obwohl 1.870 Unternehmen unter die Richtlinie fallen¹. • Die Sitzungen sind nur einmal jährlich, was zwar den Mindestnormen der Richtlinie entspricht, aber kaum eine kontinuierliche Zusammenarbeit der Arbeitnehmervertreter ¹Kerckhofs, Peter/Triangle, Luc: European Works Council Developments in 2002

  19. € Unterrichtung- und Anhörungsrechte wirtschaftliche Situation und Trends Unternehmens- struktur Änderungen in Produktion Investitions- programme Verlegung von Standorten oder Betriebsteilen Neue Arbeitsverfahren Stilllegung von Betrieben Massenentlassungen Quelle:ISE (2002), European Works Councils multinationals database

  20. Theoretische Betrachtung der ökonomischen Wirkung der Mitbestimmung Die Property-Rights-Theorie • die Mitbestimmung in Unternehmen führt zu einer Verminderung der unternehmerischen Entscheidungs- und Koordinationskraft • Wichtige Entscheidungen im Unternehmen werden durch die Eigeninteressen der Arbeitnehmer/innen behindert Fehlallokationen und erhöhten Koordinations- und Verhandlungskosten. „The fact that this system seldom arises out of voluntary arrangements among individuals strongly suggests that codetermination or industrial democracy is less efficient than the alternatives which grow up and survive in a competitive environment (...) if codetermination is beneficial both to stockholders and labor, why do we need laws which force firms to engage in it? Surely they would do it voluntarily. “ (Jensen und Meckling )

  21. Die Partizipationstheorie • Senkung der Transaktionskosten Kollektive Verhandlungen der Unternehmensleitung mit der Belegschaftsvertretung sind gegenüber individueller Verhandlungen für ein Unternehmen kostengünstiger. • Beseitigung von Informationsasymmetrien Die verbesserte Informationsversorgung der Geschäftsführung spiegelt sich wieder auf die Arbeitsproduktivität. In der Folge haben wir die höhere Arbeitszufriedenheit im Betrieb und die gestiegene Motivation der Mitarbeiter/innen. • Bereitschaft der Belegschaft zur Investition in unternehmensspezifische Kenntnisse Schutz vor Entlassungen und die Verbesserung von materiellen und immateriellen Arbeitsbedingungen Langfristige Planungssicherheit

  22. Vor- und Nachteile der EBRKritiken und Gegenargumente • (Kritik)In einer globalisierten schnelllebigen Wirtschaft sei ein flexibler Personaleinsatz erforderlich. Dieser werde durch Mitbestimmung ausgebremst. • (Gegenargument)Bei raschen wirtschaftlichen Veränderungen bindet MB den Beschäftigten in Veränderungsstrategien ein und ihnen vermittelt die Sicherheit • (Kritik)Die Umsetzung von Innovationen in Unternehmen werde verhindert, weil die Beschäftigten kurzfristige Nachteile vermeiden wollen, die mit Änderungen einhergehen • (Gegenargument) Innovationshemmnisse durch fehlende Handlungsspielräume, direktive Führungsstile, mangelnde Dezentralisierung und bürokratische Verfahrensweisen, innovationshemmende Strukturen und Kulturen Das Management verfolgt vielfach kurzfristige, nicht nachhaltige, innovationsvermeidende Shareholder-Value-Strategien.

  23. Kritiken und Gegenargumente • (Kritik) Mitbestimmung richte sich gegen wettbewerbsorientierte Unternehmensstrategien. Sie führe zu langatmigen Entscheidungsprozessen und verhindere dadurch schnelle Reaktionen auf neue Marktanforderungen und Kundenbedürfnisse. • (Gegenargument)Manageraussagen, der Mensch stehe bei ihnen im Mittelpunkt des Unternehmens, werden von den Beschäftigten oft als hohl erlebt. MB hat positiven Einfluss auf die Motivation der Betroffenen und auf die Identifikation mit dem Unternehmen. Erste wichtigste Kunde für das Unternehmen ist sein Mitarbeiter. • (Kritik) Arbeitnehmerseite ist unzureichend ausgebildet

  24. Kritiken und Gegenargumente • (Kritik)Mitbestimmung ist einen erheblichen Standortnachteil (Bsp. Deutschland) BDI-Chef Michael Rogowski- „Mitbestimmung ist Irrtum der Geschichte“ • (Gegenargument)Mitbestimmung wird als ein Gesichtspunkt unter vielen bewertet. Andere Faktoren wie Marktgröße und Marktdynamik, das Vorhandensein guter Infrastruktur und qualifizierter Arbeitskräfte sind wesentlich wichtiger und ausschlaggebend. Geschäftsführer der amerikanischen Handelskammer (Amcham) in Deutschland, Dierk Müller: „Viel wichtigere Gründe, um nicht in Deutschland zu investieren, seien das Arbeitsrecht, die hohen Lohnnebenkosten, der Bürokratieaufwand oder die Steuerhöhe“

  25. Quelle: Sigurt Vitols, „Investitionshindernis als Drohkulisse“

  26. Fazit • Die EBR leisten positiven Beitrag zur erfolgreichen Bewältigung des Wandels und zur Kapitalmärkte • Information ist die Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft. EBR werden dieses grundlegende demokratische Recht im Multinationalen Unternehmen garantieren • Wissen, nicht Geld, Boden oder Produktionsmittel sind die Zukunft Europas. • Vertrauen ist gut, die zukunftorientierte Belegschaftsvertretung ist besser!

  27. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!!

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