110 likes | 216 Views
„Wer ist Koch, wer ist Kellner?“ --- Chemie und Komitologie AL am 04. Oktober 2011 19. Oktober 2011 Reinhard Quick. Komitologie und ETS. Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Beschluss 1999/468/EG Art. 10 Absatz 4 (Festlegung der Auktionierungsregeln)
E N D
„Wer ist Koch, wer ist Kellner?“---Chemie und KomitologieAL am 04. Oktober 201119. Oktober 2011Reinhard Quick
Komitologie und ETS • Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Beschluss 1999/468/EG • Art. 10 Absatz 4 (Festlegung der Auktionierungsregeln) • Art. 10 Absatz 13 (Festlegung exponierter Sektoren) • Art. 10a (Festlegung der Benchmarks) • Art. 10c (Kostenlose Zuteilung zur Modernisierung der Stromerzeugung) • + 12 weitere Maßnahmen (Art. 3f, 11a, 11b, 14, 15, 16, 19, 22, 24, 24a, 25, 25a) • Prüfverfahren nach VO (EU) 182/2011 • Art. 3b (Leitlinien für Luftverkehrstätigkeiten) • Art. 11b (Projektmaßnahmen) • Art. 15 (Prüfung und Akkreditierung) • Art. 16 (Sanktionen) • Art. 18a (Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern) • Art. 24 (Einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase) • Art. 29a (Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen)
Komitologie und REACH I • Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Beschluss 1999/468/EG • Änderung sämtlicher Anhänge • Art. 58 (Aufnahme/Streichung von Stoffen in Anhang XIV) • Art. 13 (VO zu Informationen über inhärente Stoffeigenschaften, Tierversuche) • Art. 41 (Erhöhung des Prozentsatzes zur Prüfung von Registrierungsdossiers) • Beratungsverfahren nach VO (EU) 182/2011 • Art. 69 (Entscheidung über erneute Prüfung einer bestehenden Beschränkung nach Anhang XVII)
Komitologie und REACH II • Prüfverfahren nach VO (EU) 182/2011 • Art. 7 (Registrierung/Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen) • Art. 45 (Entscheidung über zuständige Behörde) • Art. 47 (Anforderung weiterer Informationen zur Stoffbewertung) • Art. 51 (Entscheidungen im Rahmen von Dossierbewertungen) • Art. 59 (Ermittlung von in Art. 57 genannten Stoffen) • Art. 64 (Entscheidung über Erteilung/Versagung der Zulassung) • Art. 74 (Entscheidung über Gebühren) • Art. 89 (Festlegung der Qualifikationsanforderungen der Mitglieder der Widerspruchskammer) • Art. 93 (Festlegung der Verfahren der Widerspruchskammer) • Art. 129 (Entscheidung über Zulässigkeit einer vorläufigen Maßnahme eines Mitgliedstaates)
„Die Chemie ist von Komitologie überflutet.“ • SEVESO • WEEE • Baustoffverordnung • Biozidrichtlinie • Kosmetikrichtlinie • Pflanzenschutzmittelverordnung • IED __________________ • Ökodesign
Anwendung von Art. 290 und Art. 291 auf bereits bestehende Rechtsakte (vor 01.12.2009) Delegierte Rechtsakte (Art. 290) kommen bei bestehenden Gesetzgebungsakten nicht zur Anwendung!
Das Regelungsverfahren mit Kontrolle Technisch-Fachliche Kontrolle Politische Kontrolle
Anwendung von Art. 290 und Art. 291 Delegierte Rechtsakte: • Zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Basisrechtsaktes • Zur Anpassung der Bestimmungen an den techn.-wiss. Fortschritt Durchführungsrechtsakte (Prüfverfahren): • Anwendung, wenn ein europaweit einheitlicher Vollzug notwendig ist • zum Erlass von Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Umsetzung von Basisrechtsakten und speziellen Maßnahmen mit potenziell bedeutenden Auswirkungen; • zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Programme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben; • zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelt, Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Handel, Steuern, Agrar- und Fischereipolitik
Fazit: Allgemein Flexibilisierung der Verfahren: • Unklare Abtrennung bei der Anwendung von Art. 290 oder Art. 291 • Im Basisrechtsakt können die Verfahrensregeln verändert werden: • Bei delegierten Rechtsakten: • Dauer, Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung • Einräumung des Widerrufs- und/oder Einspruchsrechtes • Bei Durchführungsrechtsakten: • Anpassung der Mehrheitserfordernisse bei der Abstimmung im Ausschuss, nicht aber beim Prüfverfahren D.H.: Im Gesetzgebungsprozess zur Erstellung eines Basisrechts-aktes sind zunehmend prozedurale Diskussionen zu erwarten.
Fazit: Delegierte Rechtsakte • Die zweistufige Kontrolle (technisch-fachlich im Ausschuss, politisch durch Rat/EP) beim Regelungsverfahren mit Kontrolle fällt bei delegierten Rechtsakten weg • Weniger Möglichkeiten, mit technisch-fachlicher Expertise auf nationaler Ebene Einfluss zu nehmen • Politische Kontrolle durch EP oder Rat wird nur sehr selten erfolgreich sein ( Mehrheitsanforderungen!) • Beispiel: Glühbirnenverbot (Ökodesignrichtlinie)
Fazit: Durchführungsrechtsakte Entpolitisierung: • Bei Durchführungsrechtsakten keine direkte Einschaltung des Rates mehr, nur noch Befassung im Ausschuss (rsp. im Berufungsausschuss) • Mitgliedsstaaten brauchen im Prüfverfahren letztlich qualifizierte Mehrheit gegen den Kommissionsvorschlag, um diesen abzuändern schwache Position der Mitgliedsstaaten • EP ist im Verfahren überhaupt nicht systematisch beteiligt kaum Einflussmöglichkeiten des EPs • deutliche Stärkung der Position der Kommission