E N D
1. Zulässigkeit der Klage
Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81ff. VwGO)
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs(§ 40 I 1 VwGO)
Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage
4. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45ff. VwGO)
IV.7. Allgemeine Leistungsklage
2.
5. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
6. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§ 62 und § 67 VwGO)
7. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
8. Passive Prozessführungsbefugnis
9. Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (bei vorbeugender Unterlassungsklage)
3. Im Einzelnen zu den Sachurteilsvoraussetzungen:
1. Ordnungsgemäße Klageerhebung Dazu unter IV.1.
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Dazu unter IV.2.
3. Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage
Sie ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber wird vorausgesetzt in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO.
Sie ist gerichtet auf ein schlicht-hoheitliches Verhalten.
Unterschied zur Verpflichtungsklage nach § 42 I VwGO, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist!
4.
Begehrt werden kann mit der allgemeinen Leistungsklage:
a) ein positives Tun
b) ein Unterlassen
(1) allgemeine Unterlassungsklage
(2) vorbeugende Unterlassungsklage
(a) Unterlassen eines künftigen VA
(b) Unterlassen eines künftigen schlicht-hoheitlichen
Handelns
5. Positives Tun
= schlicht-hoheitliches oder tatsächliches Verwaltungshandeln
Beispiele:
- Informationshandlungen
- Infrastrukturleistungen
- Geldzahlungen, wenn kein Leistungsbescheid
vorausgeht
- allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
- weitere Handlungen (allgemeine Leistungsklage als Auffangklageart)
6. Formulierungsvorschlag:
„Das Begehren des …(Klägers) ist auf ein schlicht-hoheitliches Handeln in Gestalt …(der begehrten Leistung) gerichtet. Statthafte Klageart ist demnach die allgemeine Leistungsklage.“
(„Diese Klageart wird zwar in der VWGO nicht explizit geregelt, aber von dieser vorausgesetzt (vgl. §§ 43 II, 111,113 IV VwGO). Sie ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.“)
7. b) Unterlassen
Unterlassungsklage ist Unterfall der allgemeinen Leistungsklage.
= Abwehr eines zukünftigen Verwaltungshandelns
Allgemeine Unterlassungsklage:
Abwehr künftiger Beeinträchtigungen durch eine bereits eingetretene und andauernde Störung, die nicht VA ist.
8. Wichtigste Fallgruppen:
Behördliche Informationshandlungen, Warnungen
Immissionen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen (sog. Störungsabwehrklage) Vorrang der Anfechtungsklage beachten!
Genehmigungsfrei errichtete oder unterhaltene öffentliche Anlagen
Belastungen im Innenrechtsverhältnis der Verwaltung, ins. Kommunalverfassungsstreit (dazu IV. 13.) und Unterlassungsklagen im Beamtenrecht
9. (2) Vorbeugende Unterlassungsklage
Abwehr künftiger Rechtsbeeinträchtigungen ohne fortwährende Störung
Voraussetzung: Das zukünftige Verwaltungshandeln, das abgewehrt werden soll, muss hinreichend bestimmt sein. Sonst kann eine Überprüfung durch das Gericht nicht stattfinden.
Vorbeugende Klage auf Unterlassen künftigen schlicht-hoheitlichen Handelns
Vorbeugende Klage auf Unterlassen eines künftigen VA
10. (b) Vorbeugende Unterlassungsklage gegen VA
Das Unterlassen ist ein Realakt! Kein Unterfall der Verpflichtungsklage.
Grundsätzlich bietet die Anfechtungsklage in Verbindung mit der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 I VwGO ausreichenden Schutz.
Daher: Anwendung nur in besonderen Ausnahmefällen = ein Abwarten des VA ist für den Kläger unzumutbar (siehe unter 9.)
H.M.: Mit Art. 20 II 2 G (Gewaltenteilung) vereinbar.
11.
4. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45ff. VwGO) Dazu unter IV.4. Anfechtungsklage
5. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO) Dazu unter IV. 4. Anfechtungsklage
6. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§ 62 und § 67 VwGO) Dazu unter IV.4. Anfechtungsklage
7. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
12. 7. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Nach H.M. anwendbar.
„Nach herrschender Meinung ist das Erfordernis des $ 42 II VwGO analog im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage anwendbar, da auch hier eine Popularklage auszuschließen ist.
Es erscheint möglich, dass … (Kläger) einen Anspruch auf das von ihm begehrte (schlicht-hoheitliche) Verwaltungshandeln hat. Dem Erfordernis des § 42 II VwGO wird damit entsprochen.“
13. 8. Passive Prozessführungsbefugnis
Bestimmt sich nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip (nicht nach § 78 VwGO analog):
Klagegegner ist der Rechtsträger, für den die betreffende Behörde gehandelt hat.
„Im Fall der allgemeinen Leistungsklage bestimmt sich der richtige Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip. Richtiger Klagegegner ist daher der Rechtsträger (Bund, Land, Kreis, Gemeinde usw.), für den …(Behörde) gehandelt hat / von deren …(Behörde)… (das Verwaltungshandeln) verlangt wird.“
14. 9. Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
Nur bei der vorbeugenden Unterlassungsklage zu prüfen, da mit ihr ein Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 II 2 GG erfolgt.
Unterlassungsklage gegen VA:
Grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis.
Ausnahme: Verweisung auf den Rechtsschutz nach Erlass des VA (Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung) ist unzumutbar.
15. Beispielsfälle für Unzumutbarkeit:
Verwaltungsakte, die mit besonders schweren Folgen behaftet sind;
Verwaltungsakte, die vollendete Tatsachen schaffen;
- Straf- und bußgeldbewehrte Verwaltungsakte.
b) Unterlassungsklage zur Abwehr künftigen schlicht-hoheitlichen Handelns
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gegeben bei
- Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr