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Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Joachim Schütz, Justiziar und Geschäftsführer. Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). - Übersicht -. Allgemeines Regelungen im Einzelnen betreffen:
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Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Joachim Schütz, Justiziar und Geschäftsführer
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) - Übersicht - Allgemeines Regelungen im Einzelnen betreffen: Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize Regressschutz Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung Weiterbildungsförderung Digitalisierung Selbstverwaltung Verbänderecht, Aufsicht Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) I. Allgemeines 24.07.2018 Vorlage des Referentenentwurfs durch das BMG 24.09.2018 Bundeskabinett verabschiedet den Kabinettsentwurf 13.12.2018 1. Lesung im Bundestag 16.01.2019 Verbändeanhörung Teil I 13.02.2019 Verbändeanhörung Teil II 15.03.2019 2./3. Lesung: Bundestag beschließt TSVG* 01.05.2019 geplantes Inkrafttreten * Nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung Hausarztzentrierte Versorgung Datenschutz und Einwilligungserfordernisse in der hausärztlichen Versorgung Hilfsmittel Heilmittel Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung a. Hausarztzentrierte Versorgung (§§ 73 b, 53 SGB V ) Verpflichtende Bonifizierung im Wahltarif für die hausarztzentrierte Versorgung, wenn Effizienzgewinne erzielt werden • Prospektive Ermittlung der Effizienzsteigerungen und Vorlage der Kalkulation bei der Aufsichtsbehörde Einschätzung: Forderung des Verbandes. Schafft mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und beteiligt teilnehmende Versicherte an den positive Effekten der HZV (vgl. Evaluationen der HZV in BaWü). Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung Fortgeltungsklauselfür HzV-Verträge: Verträge die gekündigt wurden, gelten solange fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde • Fortgeltungsklausel gilt nicht für außerordentliche Kündigungen nach § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V: Fall, dass durch den HzV-Vertrag das Recht erheblich verletzt wird und die Aufsichtsbehörde gegenüber der Krankenkasse anordnet, den Vertrag zu ändern oder aufzuheben Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Einschätzung: Forderung des Verbandes. Sorgt für Kontinuität und Rechtssicherheit bei Hausärzten und teilnehmenden Versicherten. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung b. Datenschutz und Einwilligungserfordernisse in der hausärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 1 b SGB V) Neufassung Absatz 1b: Streichung eines nicht mehr erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungsinhalts • Die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Verarbeitung von Behandlungsdaten auch durch mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte (Weiter- oder Mitbehandlung) kann auf der Grundlage des § 22 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b BDSG grundsätzlich ohne eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Patienten erfolgen Erhalten bleibt Einwilligungserfordernis für den Versicherten betreffende Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung, bei denen vertragsärztliche Pflichten der Hausärzte und Leistungserbringer für eine koordinierende hausärztliche Betreuung begründet werden Geltung ab Inkrafttreten TSVG Einschätzung: längst überfällige Klarstellung, dass bei Weiter- oder Mitbehandlung durch FÄ keine weitere Einwilligung des Patienten notwendig ist. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung c. Hilfsmittel (§§ 31, 33, 92, 126, 127, 133, 140f, 284, 305 SGB V) Krankenkassen sollen künftig die Versorgung mit Hilfsmitteln grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit sicherstellen Möglichkeit von Hilfsmittel-Ausschreibungen wird aufgehoben Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSVG laufende Ausschreibungsverträge gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten Klarstellung, dass sog. Open-House-Verträge, bei denen die Krankenkassen die Vertragsinhalte einschließlich der Preise einseitig vorschreiben, im Hilfsmittelbereich nicht zulässig Geltung ab Inkrafttreten TSVG Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 1. Stärkung der Hausarztzentrierten Versorgung und Verbesserung der Versorgung d. Heilmittel (§§ 32, 63, 64 d, 73, 84, 92, 106 b, 124 ff., 140 f SGB V) Einführung der Blanko-Verordnung in die Regelversorgung Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene müssen bis zum 15.11.2020 einen Vertrag über die Versorgungsform der „Blankoverordnung“ schließen Vertragliche Vereinbarung der Zulassungsempfehlungen für die Zulassung von Heilmittelerbringern Vereinfachung des Zulassungsverfahrens Dauerhafte Aufhebung der Bindung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität Bundesweite Vereinheitlichung der Höchstpreise für Heilmittelleistungen zum 01.07.2019 Einführung von Vertragsverhandlungen auf Bundesebene Weiterentwicklung des Schiedsverfahrens Einschätzung: positiv, wenn sichergestellt ist, dass Hausärzte bei Blanko-Verordnungen von der Regressgefahr befreit sind; Vertrag auf Bundesebene muss abgewartet werden. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize Terminservicestellen (TSS) Mindestsprechstunden Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen Im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize a. Terminservicestellen (TSS), §§ 75, 76, 105 SGB V TSS werden bis zum 01.01.2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt Ziel: neben Terminvermittlung bei Haus- und Kinderärzten sollen diese auch bei Suche nach Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt unterstützen Weitere Aufgabe: Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung für Versicherte in Akutfällen, auf Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in eine geöffnete Arztpraxis, eine Portal- bzw. Bereitschaftsdienstpraxis oder im Bedarfsfall in eine Notfallambulanz - in lebensbedrohlichen Fällen leitet Servicestelle den Anrufer unmittelbar zur Notrufzentrale weiter Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal nur 2 Wochen betragen 4-Wochenfrist gilt auch für die Vermittlung termingebundener Kindervorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) Einschätzung: Einschätzung der „richtigen“ Vermittlung in Not- und Akutfällen durch Terminservicestellen bzw. deren Mitarbeiter i.S. einer qualitätsgesicherten Versorgung kann möglicherweise nicht gewährleistet werden. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize a. Terminservicestellen (TSS), §§ 75, 76, 105 SGB V Erreichbarkeit der neuen Servicestellen unter bundesweit einheitlicher Rufnummer (116 117) 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (24/7) digitales Angebot (App/Online-Angebote): Ärzte sollen auch künftig freie Termine an die Servicestelle melden, damit diese sowohl telefonisch als auch online oder per App vereinbart werden können Einschätzung: Nutzen und Akzeptanz in der Versorgungspraxis müssen abgewartet werden. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize b. Mindestsprechstunden (§ 19a Ärzte-ZV) Ziel: Patienten müssen in angemessener Frist einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung erhalten Wartezeiten auf Arzttermine sollen verkürzt werden, indem Sprechstundenangebot erweitert und dessen Vergütung verbessert wird Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet) ab Inkrafttreten TSVG KVen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte) müssen ab 01.08.2019mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten Überweisung nicht nötig; welche Arztgruppen offene Sprechstunden anbieten müssen, legen KBV und GKV Spitzenverband im Bundesmantelvertrag fest KVen überprüfen die Einhaltung der Versorgungsaufträge einschließlich der Mindestsprechstunden künftig bundeseinheitlich Einschätzung: Überflüssiger Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit und Organisationshoheit von Hausärzten; fehlender Überweisungsvorbehalt veranlasst Patienten zu unstrukturierter Inanspruchnahme der fachärztlichen Versorgung. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierungoder bessere Förderung für: Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt (Zuschlag von mindestens 10 Euro) Leistungen für neue Patienten in der Praxis (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal), Verkürzung bisheriger 4-Jahresregelung auf 2 Jahre Leistungen, die in den offenen Sprechstunden erbracht werden (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal) Leistungen für übernommene Patienten nach Terminvermittlung durch einen Hausarzt (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal) Einschätzung: Zuschlag 10 Euro (vorher 2 Euro) war Forderung des Verbandes. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Extrabudgetäre Vergütung aller TSS-Terminvermittlungsfälle (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal sowie zusätzlich nach Wartezeit auf die Behandlung gestaffelte Zuschläge); gilt für HÄ und FÄ Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Einschätzung: Verbesserung der Akutversorgung und deren zusätzlicher Vergütung war Forderung des Verbandes, allerdings ohne die einschränkende Vermittlung durch die Terminservicestelle. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Zuschläge zur Versicherten- zw. Grundpauschale von bis zu 50 % Zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung der Behandlung durch Haus-/Fachärzte: Zuschläge zur Versicherten- bzw. Grundpauschale. Höhe der Zuschläge nach Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt: 50 %: Termin innerhalb v on 8 Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 h nach medizinischem Ersteinschätzungsverfahren 30 %: Termin innerhalb von 9 – 14 Tagen 20 %: Termin innerhalb von 15 – 35 Tagen Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Einschätzung: Es bleibt abzuwarten, ob hierüber mehr Geld bei den Hausärzten ankommt und ob die Regelung in der Praxis umgesetzt wird; wahrscheinlich bürokratisches Abrechnungverfahren(50 %, 30 % und 20 %). Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Termins beim Facharzt durch den Hausarzt wird finanziell gefördert 10 Euro extrabudgetär für Vermittlung eines Facharzttermins ab August 2019 für Hausärzte Weiterbehandelnde Fachärzte erhalten alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär vergütet (ab Inkrafttreten des TSVG) Einschätzung: Mindestvergütungshöhe von 10 Euro war Forderung des Verbandes (zu Beginn sprach das Gesetz von 2 Euro). Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung müssen mindestens 5 h pro Woche als offene Sprechstunde anbieten Überweisung nicht nötig welche Arztgruppen offene Sprechstunden anbieten müssen, legen KBV und GKV Spitzenverband im Bundesmantelvertrag fest extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall für bis zu 5 offene Sprechstunden pro Kalenderwoche Geltung ab August 2019 Einschätzung: Hausärzte sind ausgenommen. Für Patienten mit Frustpotential verbunden, wenn sie trotz längeren Wartens am Ende der offenen Sprechstunde dann doch nicht versorgt werden und sich einen späteren Termin geben lassen müssen. Auch ist nicht definiert, was eine Sprechstunde ist. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Leistungen für neue Patienten werden extrabudgetär vergütet „neuer Patient“: der erstmals in der Praxis behandelt wird oder mindestens 2 Jahre nicht in der Praxis war Bewertungsausschuss legt fest, für welche Arztgruppe die Regelung gilt Sucht Patient erstmals oder erstmals nach 2 Jahren eine Praxis auf, werden alle Leistungen in dem jeweiligen Behandlungsfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet Geltung ab August 2019 Einschätzung: Es bleibt zunächst die Festlegung der Arztgruppen im Bewertungsausschuss abzuwarten; Umsetzung dürfte bürokratisch aufwendig sein. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 2. Schnellere Terminvergabe und Vergütungsanreize c. Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung, Kodierrichtlinien (§§ 87, 87a SGB V) Auftrag an den Bewertungsausschuss, den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven und zur besseren Vergütung der „sprechenden Medizin“ zu überprüfen und zu aktualisieren Regelungen zur Vergabe und Übermittlung von Diagnosen- und Prozedurenschlüssel(ambulante Kodierung) erstmals mit Wirkung zum 01.01.2022 Einschätzung: Grundsätzlich begrüßenswert, aber Technikvorhaltung muss sich in der hausärztlichen Praxis amortisieren. Entgegen der Aussage im Koalitionsvertrag, keine Regelungen, dass Rationalisierungsreserven für die hausärztliche Versorgung verwendet werden. Kodierrichtlinien auf der Grundlage des ICD – 10 GM sind nicht das Mittel der Wahl (für Hausärzte), um die bekannten Probleme bei der Koppelung von Vergütung und Diagnosen zu lösen. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 3. Regressschutz (§§ 106, 106a, 106 b, 106 d, 275, 297 SGB V) Ersetzung der Zufälligkeitsprüfungen ärztlicher Leistungen durch eine Prüfung auf Antragund Festlegung der Anzahl der zu prüfenden Ärzte durch die Landesvertragspartner Aufhebung der Prüfungen der Feststellung von AU und der Verordnung von Krankenhausbehandlungen Ausschluss von Prüfungen nach Durchschnittswerten bei Unterversorgung Verkürzung der Ausschlussfrist für die Festsetzung von Regressen auf 2 Jahre an Erlass des Honorarbescheides bzw. ab dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Verordnung erfolgt ist Klarstellung, dass die Fristkürzungen für die Zukunft gelten und demnach für Honorarbescheide und Verordnungen ab Inkrafttreten des Gesetzes Klarstellung, dass zweijährige Ausschlussfrist bei Abrechnungsprüfungen sowohl für die KVen als auch für die KKen maßgeblich ist Konkretisierung des Schadensbegriffs – Nachforderungen (Regresse) sind auf Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung zu begrenzen Einschätzung: Geht in die richtige Richtung, Ziel bleibt aber, Regresse vollständig abzuschaffen. Regressbedrohung ist nach wie vor Hemmnis für die Niederlassung. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 4. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung a. Regionale Zuschläge, Strukturfonds (§ 105 SGB V) obligatorische regionale Sicherstellungszuschläge in Gebieten mit eingetretener oder drohender Unterversorgung oder in Gebieten mit einem zusätzlichen, lokalen Versorgungsbedarf Strukturfonds der KV künftig für alle KVen verpflichtend Mittel werden von mindestens 0,1 % auf bis zu 0,2 % der vereinbarten Gesamtvergütung verdoppelt Krankenkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten Mittel sind vollständig für Fördermaßnahmen zur Sicherstellung zu verwenden Verwendungszwecke werden ergänzt um die Verwendung für Investitionskosten bei Praxisübernahmen, die Förderung von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, die Förderung von Eigeneinrichtungen der KVen, die Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen und den Aufkauf von Arztsitzen Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 4. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung b. Eigeneinrichtungen der KV (§ 105 SGB V) Befugnis der KV, Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch eigene Einrichtungen zu gewährleisten, wird gestärkt Klarstellung, dass Eigeneinrichtungen gleichrangig neben anderen Sicherstellungsmaßnahmen stehen und auch in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betrieben werden können Neu: gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb von Eigeneinrichtungen in Gebieten, in denen eine Unterversorgung festgestellt wurde Einschätzung: Nutzen muss hinterfragt werden, da in unterversorgten Regionen, in denen sich niemand niederlassen möchte, auch die Anstellung in einer Eigeneinrichtung nicht weiterhelfen dürfte. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 4. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung c. Medizinische Versorgungszentren (MVZ), §§ 95, 103 SGB V Sicherstellung der MVZ-Gründungsbefugnis von Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen Beschränkung der Zahn-MVZ-Gründungsbefugnis von Krankenhäusern in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad im Planungsbereich. Staffelung: Grundsätzlich 10 %, davon abweichen 5 % bei Überversorgung und 20 % bei Unterversorgung MVZ-Gründungsbefugnis von anerkannten Praxisnetzen nicht nur in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten Gründungsvoraussetzungen bleiben bestehen, wenn angestellte Ärzte Gesellschafteranteile von zugelassenen Ärzten übernehmen; Klarstellung, dass Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte jederzeit erfolgen kann und nicht erst, wenn der letzte gründungsberechtigte Arzt aus MVZ ausscheidet und Entzug der Zulassung droht Streichung der Regelung, dass der Zulassungsausschuss bei Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle prüfen soll, ob Bedarf für Nachbesetzung besteht [War eine Forderung des Verbandes!] Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 4. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung d. Bedarfsplanung und Zulassungssperren (§§ 95, 96, 101, 103 SGB V ) Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen in ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten: Änderung der Regelung dahingehend, dass die Länder neben den betroffenen Teilgebieten auch die betroffenen Arztgruppen oder Fachrichtungen festlegen. Außerdem uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit in den von der Ausnahme betroffenen Teilgebieten und Arztgruppen oder Fachrichtungen Landesausschuss muss bei Aufstellung von Kriterien für die Bestimmung der Teilgebiete das Einvernehmen mit den Ländern herstellen (bislang nur Beteiligung) Verzicht einer Regelung zur befristeten Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Rheumatologen, Psychiater und Kinderärzte (ursprünglich im Kabinettsentwurf enthalten) Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 4. Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung: e. Landarztquote (§ 105 SGB V) Verzicht auf die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen am Verfahren der Vergabe von Medizinstudienplätzen im Rahmen der Landarztquote Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 5. Weiterbildungsförderung (§ 75a SGB V) Erhöhung der zu fördernden Stellen grundversorgender Fachärzte von 1.000 auf 2.000 Explizite Nennung der Kinder- und Jugendärzte als zu fördernde Ärzte Qualifizierung der Weiterbilder als ausdrücklicher Förderzweck in Regelung zu Kompetenzzentren Weiterbildung Allgemeinmedizin Geltung ab Inkrafttreten des TSVG Einschätzung: Ausweitung der Förderung auf sog. grundversorgende FÄ schafft weitere „Begehrlichkeiten“ bei den Fachärzten und bei den „neuen“ Psychotherapeuten; weniger Fördermittel für Weiterbildung in der Allgemeinmedizin? Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 6. Digitalisierung (§ 291 ff. SGB V) Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2021 eine von der gematik zugelassene elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten Versicherte sollen auf Wunsch zukünftig auch mit ihrem Smartphone oder Tablet auf ihre Daten zugreifen können Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die ohne Lesegerät über die NFC-Schnittstelle direkt mit dem Smartphone genutzt werden kann Einschätzung: sinnvoll, wenn dann auch die fristgerechte Umsetzung folgt. Joachim Schütz, Justiziar
Themenübersicht Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) II. Regelungen im Einzelnen 7. Selbstverwaltung Verbänderecht, Aufsicht (u.a. §§ 79, 81a, 197a, 326 SGB XI, § 274 SGB V) BMG wird Mehrheitsgesellschafter in der gematik Erleichterung der Datenübermittlung zur Fehlverhaltensbekämpfung Konkrete gesetzliche Vorgaben zur Veröffentlichungspflicht von Vorstandsvergütungen zwecks Schaffung von mehr Transparenz u Vergleichbarkeit der Vergütungen sowohl bei den KVen, Krankenkassen und dem MDK Präventive Kontrolle der Vorstandsverträge durch die Aufsichtsbehörden Stärkung der Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 SGB V Joachim Schütz, Justiziar