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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz . Dirk Blens, Freiburg – Mai 2008. Gliederung. Diskriminierungsschutz im dt. ArbR Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG Schutzbereich Arten der Diskriminierung Einzelne Diskriminierungsgründe Rechtfertigung Rechtsfolgen Prozessuales
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Dirk Blens, Freiburg – Mai 2008
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Bisher: • Europarecht:Gleichbehandlungsgebot (Art 39, 141 EGV) • Grundgesetz:Art. 3 GG - 3. Wirkung(„arbR Gleichbehandlungsgrds.“) • § 611 a - § 612 a BGB Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung • (aufgehoben): • § 4 ff TzBfG:Verbot Teilzeitdiskriminierung • § 26 Abs. 1 S. 2 MAVO:Verbot der Ungleichbehandlung
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Seit 18.08.2006: • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG • Antirassismus RL 2000/43/EG • Rahmen RL 2000/78/EG • Revidierte Gleichbehandlungs RL 2002/73/EG • Vierte Gleichstellungs RL 2004/113/EG • Ziel: Schutz vor Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr – • Menschenrecht nicht Minderheitenrecht
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • AGG neue Dimension im Diskriminierungsschutz • Anzahl der Kriterien erhöht • Erstmals Schulungspflichten für Dienstgeber (§ 12) • Risiken bei Verstößen für DG • Schadenersatz • Nichtigkeit von Vereinbarungen
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • §§ 1 – 5 Allgemeiner Teil : Schutzbereich, Begriffsbestimmungen • §§ 6 – 18 Schutz der Beschäftigten : Arbeitsrechtliche Vorschriften • §§ 19 – 21 Schutz im Zivilrechtsverkehr : Vorschriften für Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen • §§ 22 – 23 Rechtsschutz : Durchsetzung der Rechte nach dem AGG • § 24 Sonderregelungen für öffentl.-rechtl. Dienstverhältnisse • §§ 25 – 30 Antidiskriminierungsstelle: Aufbau und Funktion • §§ 31 – 33 Schlussbestimmungen
Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Ziel des Gesetzes - Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG • Benachteiligungen verhindern und beseitigen wegen: • Rasse und ethnische Herkunft • Geschlecht • Sexuelle Identität • Religion und Weltanschauung • Behinderung • Alter
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich (§ 2 AGG)Zugangs- und Aufstiegsbedingungen, Nr. 1Beschäftigungsbedingungen, Nr. 2Mitwirkung und Mitgliedschaft in Arbeitgeber- oder Mitarbeitervereinigungen / Vereinigungen einer Berufsgruppe, Nr. 4
Schutzbereich Ausnahmen: Sachlicher Schutzbereich (§ 2 AGG)Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch, § 2 Abs.2 S. 1 Betriebliche Altersversorgung, § 2 Abs. 2 S. 2(P: Entgelt gehört zu Art 141 Abs. 2 EGV)Kündigungsschutzbestimmungen(P: Widerspruch zu RL 2000/78, 2000/43 und 76/207/EWG Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fall Mangold
Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich (§ 6 AGG)ArbeitnehmerZu ihrer Berufsausbildung BeschäftigteArbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftl. Unselbständigkeit)Bewerber und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist Arbeitgeber
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Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Unmittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 1 AGG) „wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Merkmale eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Rechtfertigung: §§ 8 – 10 AGG
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 1 AGG) „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines der genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,“ Rechtfertigung: „es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ und §§ 8 – 10 AGG
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) „wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der genannten Gründe im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn-zeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ P: Mobbing: Systematisches Anfeinden - Erheblichkeit, Dauer
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (z.B. unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen), bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ Einmaligkeit reicht aus
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 Abs. 5 AGG) „insbesondere wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines der genannten Merkmale benachteiligt oder benachteiligen kann.„ Weisung muss vorsätzlich erfolgen Bewusstsein der Verbotswidrigkeit der Anweisung hingegen nicht erforderlich auch tatsächliche Ausführung der Anweisung unerheblich z.B. Anweisung an Personalchef keine Behinderten einzustellen
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Einzelne Diskriminierungsgründe A. Rasse und ethnischen Herkunft (Rassismus Fremdenfeindlichkeit) Rasse als Oberbegriff für Hautfarbe, nationale Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit Ethnische Herkunft i.S.v. Abstammung aus einer kulturell unterscheidbaren Gruppe in der Bevölkerung
Einzelne Diskriminierungsgründe B. Geschlecht oder sexueller Identität zum Merkmal des Geschlechts gehören auch alle damit im Zusammenhang stehenden Merkmale wie insb. Schwangerschaft und Mutterschaft sexuelle Identität als Oberbegriff für Homosexualität, Bisexualität, Transsexualität oder auch zwischengeschlechtliche Beziehungen (P: Kirche Homosexualität; Anlage 18 AVR)
Einzelne Diskriminierungsgründe B. Geschlecht oder sexueller Identität
Einzelne Diskriminierungsgründe C. Benachteiligung wegen der Religion / Weltanschauung Weltanschauung als mehr oder weniger konsistenter (in sich stimmiger) und integraler Sinn- und Bedeutungsraum der menschlichen Existenz als Rahmen für Bildung, Kultur und Wissen (P: Scientology)
Einzelne Diskriminierungsgründe D. Benachteiligung wegen der Behinderung § 2 SGB IX - Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (P: Kurzsichtige)
Einzelne Diskriminierungsgründe E. Benachteiligung wegen Alters Schutz gegen Benachteiligungen wegen höheren Alters, aber auch wegen Jugendlichkeit
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Rechtfertigung Rechtfertigungsgründe: § 5: Unterschiedliche Behandlung zur Förderung benachteiligter Gruppen (positive Maßnahmen) § 8: Unterschiedliche Behandlung wegen berufl. Anforderungen § 9: Unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung, Kath. GrdO v. 22.09.1993 (Loyalitätsobligenheiten) § 10: Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Rechtfertigung Zulässigkeit unterschiedliche Behandlung wg. Alters, § 10 AGG zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigter und Personen mit Fürsorgepflichten (Nr. 1) Festlegungen von Mindestanforderungen an Alter, Berufserfahrung oder Dienstalter beim Zugang zur Beschäftigung (Nr. 2) Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund spezifischer Anforderungsvoraussetzungen oder der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit (Nr. 3)
Rechtfertigung Zulässigkeit unterschiedliche Behandlung wg. Alters, § 10 AGG Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzungen für Mitgliedschaft / Bezug (Nr. 4) Vereinbarung der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in das Rentenalter (Nr. 5) Berücksichtigung im Rahmen der Sozialauswahl (Nr. 6)
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Rechtsfolgen A) Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 15 AGG) Ersatz des materiellen Schadens: verschuldensabhängig, bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nur Geldersatz: kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf beruflichen Aufstieg Ersatz des immateriellen Schadens: verschuldensunabhängig; besonderer Schmerzensgeldanspruch Höhe: - grds. Beurteilungsspielraum des Gerichts Begrenzung auf höchstens drei Monatsgehälter - und sonst ?!?
Rechtsfolgen Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber: Ausschlussfrist von 2 Monaten (tarifdispositiv) ab dem Zeitpunkt, in dem der Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt schriftlich; Lauf mit Zugang der Ablehnung, sonst ab Kenntnis Gerichtliche Geltendmachung: Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung dem Arbeitgeber gegenüber (§ 61 b I ArbGG)
Rechtsfolgen B) Unwirksamkeit benachteiligender Bestimmungen (§ 7 Abs. 2 AGG) gilt sowohl für individual- als auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen bei unwirksamen kollektivrechtlichen Bestimmungen tritt an deren Stelle eine Regelung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten Sonderregelung: wendet der AG eine kollektivrechtliche Regelung in Kenntnis ihrer diskriminierenden Wirkung an, kann der Mitarbeiter die Gleichstellung mit den bevorzugten Mitarbeitern verlangen
Rechtsfolgen • C) Beschwerderecht (§ 13 AGG) • Bei jeglicher Art von (gefühlter!) Benachteiligung i.S.d. AGG • Beschwerde bei der zuständigen Stelle (z.B. Personalabteilung, • und Beschwerdestelle, § 12 Abs. 5 S. 1) • Nicht MAV, da Verpflichtung nach § 13 den DG trifft. • Prüfung der Beschwerde und Mitteilung des Ergebnisses an den • MA • Durchführung ist keine Anspruchsvoraussetzung
Rechtsfolgen • D) Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) • (nur) bei Belästigungen o. sexuellen Belästigungen am • Arbeitsplatz • Untätigkeit bzw. Ergreifen einer ungeeigneten Maßnahme zur • Unterbindung durch den Arbeitgeber • Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten, soweit dies zu • seinem Schutz erforderlich ist, d.h. Lohnfortzahlung • aber Mitarbeiter trägt Irrtumsrisiko
Rechtsfolgen • E.Maßregelungsverbot (§ 16 AGG) • Keine Benachteiligung wegen der (zulässigen?!?) • Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG • Rechtsfolge: • Nichtigkeit des benachteiligenden Rechtsgeschäfts • Beseitigung / Unterlassung der Maßnahme • Schadensersatzverpflichtung (§ 280 I BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 16 AGG) • entsprechende Anwendung der Regelungen des § 22 AGG über die Beweislastverteilung
Rechtsfolgen F. Unterlassungsansprüche • kein eigenständiger Unterlassungsanspruch im AGG • ggf. Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung, § 1004 BGB • Unterlassungsanspruch des BR nach § 23 Abs. 3 BetrVG KEINE VERGLEICHSNORM IN MAVO!!
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Prozessuales • A) Beweislastverteilung (§ 22 AGG) • Abgestufte Darlegungs- und Beweislastverteilung • Volle Beweislast der einen Partei für Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen • 2. Volle Beweislast der anderen Partei dafür, dass kein Verstoß dieser gegen des Benachteiligungsverbot vorliegt bzw. Verstoß gerechtfertigt ist
Prozessuales • B) Klagefrist (§ 61 b ArbGG) • Klageerhebung nur innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher • Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber • C) Beteiligung von Antidiskriminierungsverbänden (§ 23 AGG) • Antidiskriminierungsverband = Personenzusammenschluss, der • nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die • besonderen Interessen benachteiligter Personen oder • Personengruppen wahrnimmt • mind. 75 Mitglieder oder Dachverband aus mind. 7 Verbänden • Befugnis in Verfahren ohne Anwaltszwang als Bevollmächtigter oder • Beistand des Benachteiligten aufzutreten / Befreiung vom Verbot der • gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsberatung • keine Möglichkeit der Abtretung von Entschädigungsansprüchen mehr
Gliederung • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereich • Arten der Diskriminierung • Einzelne Diskriminierungsgründe • Rechtfertigung • Rechtsfolgen • Prozessuales • Auswirkungen auf die Praxis
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • Ausschreibung • Ausgangspunkt: neutrale Formulierung in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG • * Geschlechts- und altersbezogene Auswahl nach §§ 8, 10 AGG • Einführung neuer Standards: kein Foto; Lebenslauf ohne Altersangabe; Ausschreibungssprache als Pendant zur Zeugnissprache
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • b. Einstellungsgespräch • Schon Auswahl des teilnahmeberechtigten Personenkreises birgt Gefahr der Benachteiligung • Neutrale Gestaltung des Bewerbergesprächs in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG • Einschränkung des Fragerechts: insbesondere trotz BAG-Rspr. wohl keine Frage nach Schwerbehinderung mehr zulässig • Überprüfung etwaiger Einstellungsfragebögen
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • c. Auswahl • Auswahl des Bewerbers hat neutral in Bezug auf die • Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG zu erfolgen • Rechtfertigung unterschiedliche Behandlung • beruflicher Anforderungen, z.B. Mannequin / Hebamme • Religion oder Weltanschauung, bspw. Erzieherin in katholischem Kindergarten / nicht aber bei Putzfrau • wegen des Alters, bspw. Förderung der beruflichen Eingliederung von lebensälteren AN oder Jugendlichen • Problem: Grenzziehung; Entwicklung der Rspr. bleibt abzuwarten
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • d. Formulierung der Zu- und Absage • Möglichst neutral • Absehen von einer Begründung • Insbesondere kein Hinweis auf Anforderungsprofil und fehlende Erreichbarkeit durch den Bewerber • Gründe für die (diskriminierungsfreie) Auswahl sollten nach • Möglichkeit intern dokumentiert werden
Auswirkungen auf die Praxis A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen d. Formulierung der Zu- und Absage Gefährlich: „Da wir Sie fachlich und menschlich für sehr qualifiziert halten, bedauern wir Ihnen heute absagen zu müssen.“ Vorschlag: „Wir danken Ihnen noch einmal für Ihre Bewerbung und für Ihr Interesse an einer Mitarbeit in unserem Unternehmen. Zwischenzeitlich haben wir die ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt.“
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • e. Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen • Frist Geltendmachung Schadensersatz- • und Entschädigungsansprüche • innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu machen (§ 15 IV AGG) sowie • binnen 3 weiterer Monate Klageweise zu erheben (§ 61 b I ArbGG) • Konsequenz: Aufbewahrung der Unterlagen (Kopien • Bewerbungsunterlagen und Absagen) durch den DG von • ca. 9 Monaten
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • f. Praxistipp: „Bewerbungsmanagement" • Schulung der personalverantwortlichen Mitarbeiter (§ 12 AGG) • ggf. Überarbeitung von Einstellungsfragebögen • Entwicklung von Standardformulierungen für Ausschreibung, Einladungsschreiben, Zu- und Absagen • Sicherstellung des Nachweises des Zugangs der Ablehnung, bspw. durch zusätzlichen Email-Versand oder Bitte um Zustimmung der Aufbewahrung für später frei werdende Stellen • Schaffung einer EDV-gestützten Bewerber-Datenbank m. Fristenkontrolle und Wiedervorlagefunktion