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Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt. Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt. Hinweis zur Demo-Version Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung Alterseinkünfte und Umsatzsteuer Aktuelle Fragestellungen Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Demographische Entwicklung Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Änderung bis spätestens 01.01.2005 Alterseinkünftegesetz – Reformansatz Handlungsbedarf des Gesetzgebers: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Kernpunkte der Neuregelung • Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen • Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung • Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung • Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung • Vereinfachung und damit Förderung der so genannten „Riester-Rente“ Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Der ledige Herr Mustermann ist kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Bruttojahresgehalt beträgt € 45.000, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 9.000 €. Vor-/nachgelagerte Besteuerung Beispiel: Lösung: Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 9.000 € ./. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) 3.068 € Kürzung um 16 % des Bruttoeinkommens - 7.200 € verbleiben 0 € 0 € ./. Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG) 1.334 € verbleiben noch nicht berücksichtigt 7.666 € ./. Hälfte noch nicht berücksichtigter Aufwendungen (€ 3.833) max. hälftiger Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG) 667 € verbleiben nicht abzugsfähig 6.999 € Summe abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen 2.001 € Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Säulen der Altersversorgung • Gesetzliche Altersversorgung z.B. BfA, berufsständische Versorgungswerke • Betriebliche Altersversorgung z.B. Pensionskasse, Direktversicherung • Private Altersversorgung z.B. Lebens-/Rentenversicherungen Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Vorsorgeaufwendungen Arten der Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht: §Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und 2b EStG n.F.) und § andere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b EStG n.F.). Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Private Leibrentenversicherung Voraussetzungen: Lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr Ansprüche dürfen nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Altersvorsorgaufwendungen – Höhe der Aufwendungen Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung Der an einer Privatschule angestellte ledige Lehrer A bezieht im Veranlagungsjahr 2005 ein Brutto-gehalt in Höhe von 45.000 €. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung betra-gen insgesamt 8.775 €. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 Beiträge in eine private Leibrenten-versicherung in Höhe von 7.000 € geleistet. (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 € Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 € Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 15.775,00 € maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 15.775,00 € hiervon 60 % 9.465,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 5.077,50 € (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrags Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 7.612,50 € Zum Ansatz kommt der niedrigere Betrag, im vorliegenden Fall 5.077,50 €. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung – Fortsetzung Abwandlung: Fall wir vor, jetzt handelt es sich jedoch um einen verbeamteten Lehrer einer öffentlichen Schule. Lösung: (1) Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 € Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 7.000,00 € Maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 7.000,00 € hiervon 60 % 4.200,00 € abzgl. Arbeitgeberbeitrag 0,00 € Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 4.200,00 € (2) Berechnung des abzugsfähigen Altersvorsorgehöchstbetrag Anteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 € abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 0,00 € abzüglich fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (19,5 % x 45.000 €) 8.775,00 € Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 3.225,00 € In diesem Fall kommt der niedrige Altersvorsorgehöchstbetrag in Höhe von 3.225 € zum Ansatz. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Gesetzliche Altersversorgung – Besteuerung der Renteneinkünfte Tabelle 3: Besteuerungsanteil der Renten nach dem AltEiinkG Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Gesetzliche Altersversorgung – Ertragsanteil ab 01.01.2005 Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Betriebliche Altersversorgung – „Fünf Säulen“ • Direktzusage • Direktversicherung • Pensionskasse • Pensionsfonds • Unterstützungskasse Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Betriebliche Altersversorgung – Pensionsfonds • Merkmale: • Rechtsfähige Versorgungseinrichtung (kapitalgedeckt) • Mittelbare Altersversorgung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber • Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Betriebliche Altersversorgung – Unterstützungskasse • Merkmale: • Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung • Träger sind die jeweiligen zusagegewährenden Unternehmen • Kein Rechtsanspruch gegenüber der U-Kasse • Ansparphase: Kein Entgelt! • Leistungsphase: vollumfänglich steuerpflichtig! Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Private Altersversorgung – Kapitallebensversicherung Der ledige Herr Mustermann hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach 20 Jahren Laufzeit und fünf Jahren Beitragszahlung zur Auszahlung gelangt. Die Einmalauszahlung beträgt 100.000 €. Hierin enthalten sind 75.000 € Beiträge, wovon wiederum 15.000 € auf den Todesfallschutz bzw. auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit entfallen. Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil im Fall A: Abschluss der Versicherung vor dem 01.01.2005? Fall B: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 57 Jahre? Fall C: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 62 Jahre? Lösung: Fall A Da es sich noch um einen „Altvertrag“ handelt, ist die Auszahlung in Höhe von 100.000 € vollumfänglich steuerfrei. Fall B Fall C Versicherungsleistung 100.000 € Versicherungsleistung 100.000 € Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 € Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 € verbleiben 40.000 € verbleiben 40.000 € steuerpflichtige Erträge: 40.000 € davon 50 % steuerfrei, da > 60 Lj. 20.000 € steuerpflichtige Erträge: 20.000 € Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Private Altersversorgung – „Rürup-Rente“ • „Sparpolice der Zukunft“ • Klassisches System der Rentenversicherung umgesetzt auf die Privatebene • Wesentlicher Unterschied: Kapitaldeckungsverfahren! • Ansparphase: Beiträge sind abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen • Leistungsphase: Steuerliche Behandlung analog zur gesetzlichen Rente Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Umsatzsteuergesetz – Pflichtangaben in Rechnungen • Ausstellungsdatum • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung • Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung • Angabe des Steuersatzes und/oder • Hinweis auf den Grund einer Steuerbefreiung • Angabe der USt-IdNr. anstelle der Steuernummer Neue Pflichtangaben: Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen • Rechnungsnummer • Steuernummer oder USt-IdNr. • Hinweis auf eine Steuerbefreiung • Wichtig: • Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem • 31.12.2003 abgeschlossen worden sind. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Aufbewahrungspflichten • 10-Jahresfrist für Unternehmer • 2-Jahresfrist für Nichtunternehmer bei sog. grundstücksbezogenen Leistungen MERKE: Hinweispflicht in der Rechnung an den Nichtunternehmer! Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Teilweise private Grundstücksnutzung Fall: Unternehmer A errichtet auf seinem Grundstück ein Gebäude (Herstellungskosten 600.000 € netto zzgl. 96.000 € Umsatzsteuer), das er überwiegend (zu 70 %) betrieblich nutzt. Die Einliegerwohnung (30 %) nutzt er zu privaten Wohnzwecken. Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Teilweise private Grundstücksnutzung Lösung: Alte Rechtslage: Vorsteuerabzug in Höhe von 67.200 €(70 %) Neue Rechtslage: Vorsteuerabzug in Höhe von 96.000 € (100 %) Besteuerung des privaten Nutzungsanteils - 2 % der HK: 12.000 € netto (1.920 € USt) - ab 01.07.2004: 10% der HK 60.000 € netto (9.600 € USt) Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Umsatzsteuernachschau § 27b UStG • Rechte der Finanzverwaltung: • Betreten der Geschäftsräume zu üblichen Geschäftszeiten. Aber: Kein Durchsuchungsrecht! • Zur Feststellung auch unbekannter steuerlicher Sachverhalte • Ohne vorherige Ankündigung • Verpflichtung des Unternehmers, relevante Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Erbschaftsteuer – Verfassungswidrigkeit • Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer? • Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vom 22.05.2002 • Gesetzentwurf zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005