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Studien gebühren und Studien beiträge im Vergleich. Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?. Inhalt. 1. Einleitung 2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich 3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen 4. Resümee.
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Studiengebühren und Studienbeiträge im Vergleich Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?
Inhalt • 1. Einleitung • 2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich • 3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen • 4. Resümee
1. Einleitung • 4 Länder im Vergleich: Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen • Hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2005 Studiengebühren erlaubt? • Welche Bedeutung hat das Gutachten des Stifterverbandes („Kronthaler“) für die aktuelle Praxis? • Ein erster Blick über die vier Ländergesetze
2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich • Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) • Zeitpunkt der Einführung • Betragshöhe und Zahlungsverpflichtung • Befreiungstatbestände • Zusätzliche Maßnahmen der sozialverträglichen Ausgestaltung (auf Hochschulebene) • Darlehensgewährung und Rückzahlung – Kappungsgrenze und Ausfallfonds • Charakter der Mittel und Verwendung • Beteiligung der Studierenden • Umsetzungsmodelle (vgl. Praxisdarstellungen)
BW Die Gebühren stehen jeder Hochschule … zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung BY Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen NRW Studienbeiträge sind …. zweck-gebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für den Ausfallfonds zu verwenden NI Einnahmen hat HS zu verwenden, um insb. das Betreuungsverhältnis zu verbessern … und Ausstattung Bibliothek u. Lehre zu verbessern Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung)
„Qualitative“ Zweckbindung BY, NRW, NI Die Mittel dienen der Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Lehre. Konsequenz Gutachter: Satzungen dürfen (zumindest ungeprüft) keinen Einheitssatz verlangen – differenzierte Kostenberechnung erforderlich, sonst rechtswidrig, aber Studienbeiträge somit wohl nicht kapazitätswirksam. In BY wg ausdrücklicher gesetzlicher Normierung; in NRW und NI nur implicite „Regelung“ über „Gesetzes-kommentierung“ bzw. Ministerschreiben Reine „Verwendungs“-Zweckbindung BW Die Gebühren stehen… zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung Konsequenz Gutachter: Zwar abgabenrechtlich unproblematisch, aber ggf. Problem der Kapazitäts-anrechnung, trotz ausdrücklicher (gegenteiliger) gesetzlicher Regelung Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) (2. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)
Darlehensgewährung und RückzahlungDarlehensberechtigung – Karenzzeit – Kappungsgrenze
BW Feststellung Darlehensanspruch durch HS qua Bescheid Eine verzinsliche Anlage der Gebühren ist derzeit nur über den Studienfonds zu erzielen BY Anspruchsvoraussetzungen prüft HS und Weiterleitung Antrag an Kfw Verzinsung der Mittel über Körperschaftsvermögen möglich NRW Darlehensanspruch entsteht nach (bindender) „Mitteilung“ durch HS Zinserträge möglich, da es sich um „Mittel Dritter“ handelt NI Bindender Darlehensanspruch Erzielung von Zinserträge möglich, da es sich auch hier um „Drittmittel“ handelt Darlehensgewährung und RückzahlungFeststellungsbescheid – Verzinsung der Gebühren/Beiträge
BW Studienfonds als AöR (VerwR: 10 Mitglieder = 8xHSen+MWK u. FinMIN) Anteilige Umlage (Studierende in grundständigen u. konsekutiven MA) BY Sicherungsfonds: Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Verwaltung: LfA Förderbank Bayern) Abführung (bzw. Vorwegabzug) von 10 % der Einnahmen (Überprüfung ab 2012 alle 3 Jahre) NRW Ausfallfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes (Verw. durch Min; ggf. NRW.Bank o. Dritte) Umlage bei HS von derzeit 23 % NI Fonds beim Kreditinstitut HS führen Beiträge, nach Anzahl der Studienbeitragspflichtigen bemessen, an den Fonds ab; Höhe derzeit 2 % Regelung beim DarlehensausfallAusfallfonds und Sicherungsmodalitäten
BW Nicht verfassungswidrig, weil Studienfonds sich nicht aus Studiengebühren, sondern aus normalen HH-Mitteln finanziert! NI Zwar müssen Beiträge abgeführt werden, die sich nach der „Anzahl der Studienbeitrags-pflichtigen“ bemessen, aber Formulierung im Gesetz nicht eindeutig; aber Min verlangt Speisung aus Haushaltsmitteln; dann eben-falls nicht verfassungswidrig. BY Finanzierung Sicherungsfonds aus Körperschaftsvermögen, aber nicht aus sonstigem Körperschaftsvermögen, sondern aus den „Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen“ NRW Finanzierung aus Umlage, gespeist aus Beitragsaufkommen Konsequenz Gutachter: Keine besondere Verantwortung der Studierenden für „freien Bildungszugang“, zudem keine Verwendung der Abgabe „im überwiegenden Interesse“ der Studierenden und wegen Fehlen der Befristung somit verfassungswidrig Sonderproblem Ausfallfonds(1. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)
Einflüsse des rechtlichen Rahmens auf das „Netto“ - Mittelaufkommen
BW Geld fließt dem Landeshaushalt (HS-Kapitel) zu Die Letztentscheidung über die Mittelverwendung liegt beim Rektorat Strittige Verwendungszwecke: - Bauen (-) - Mieten (+) - Stipendien (-) BY Es handelt sich um Körperschaftsvermögen Strittige Verwendungszwecke: - Bauen bis zu 1 Mio. € (+) - Anmietungen (+) - Stipendien (grundsätzlich +, aber z.T. Widerstand von Studis, daher SHK-Verträge NRW Einnahmen sind „Mittel Dritter“ Die Entscheidung obliegt der Hochschule (Satzungsautonomie) Strittige Verwendungszwecke: - Bauen (+) - Anmietung (+) - Stipendien (+) und auch Preise (+) NI Die Hochschule vereinnahmt die Mittel als „Drittmittel“ und entscheidet darüber Strittige Verwendungszwecke: - Bauen (+) - Anmietung (+) - Stipendien (+) Charakter der Mittel und Verwendung
BW Über die Verwendung der Einahmen ist im Rahmen des LHG im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die GrundO BY Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen… in angemessener Weise zu beteiligen NRW Die Hälfte eines Prüfgremiums ist mit Studierenden besetzt, das Gremium kann aber nur Empfehlungen aussprechen. NI Keine Beteiligung der Studierenden
Inhalt • 1. Einleitung • 2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich • 3. Zusammenfassende Darstellung wesent-licher Unterschiede und Schlussfolgerungen • 4. Resümee
3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen • Bezeichnung als Studiengebühren oder Studienbeiträge hat keine Relevanz • Mehr Autonomie durch die Möglichkeit über „ob“ der Erhebung bzw. differenzierte Beitragsgestaltung selbst zu entscheiden, als bei landeseinheitlicher Vorgabe. Stärkt den Wettbewerb und lässt mehr Qualität erwarten, zwingt andererseits zu mehr Transparenz und Rechnungslegung wg erhöhtem Legitimationsdruck • „Qualitative“ Zweckbindung zwingt zu Mehraufwand, bietet aber Chance zu mehr Steuerung. Bloße Verwendungszweckbindung ist zwar einfacher händelbar, schafft aber ggf. kapazitätsrechtliche Probleme • Befreiungstatbestände: Leistungselemente erscheinen systemnäher als Belohnung für Gremientätigkeit
3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen • Vereinnahmung der Mittel im Körperschaftshaushalt bietet mehr Flexibilität bzgl. Anlagepolitik u. Mittelverwendung • Kappungsgrenze (mit-) entscheidend für Nettoeinnahmen • Sicherungsfonds: - Feste Umlage o. Orientierungsgröße bedeutsam f. Nettoeinnahmen - Speisung durch Einnahmen o. HH (verfassungsrechtl. Problem) • Studierendenbeteiligung: Große Spannbreite der Regelungen; Möglichkeit der besonderen Legitimation der Mittelverwendung! • Bzgl. Mittelverwendung für Bauten, Stipendien haben BY, NRW und NI großzügigere Regelungen als BW
4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander Das bayerische System lädt eher zu einer intensiveren individuellen Wettbewerbs- und Qualitätspolitik ein. In BW kann die Qualität über die höhere Studierendenbeteiligung, den direkteren Kundenbezug, erzielt werden; bei der Mittelverwendung ist BW zu reserviert. . In NRW ist die niedrige Kappungsgrenze und der hohe Umlagesatz für den Ausfall-fonds problematisch, da tatsächlich gezahlter Beitrag deutlich über realem Mittel-aufkommen liegt und andererseits - ob der hohen Entscheidungsautonomie bzgl. „ob“ und „wie“ der Studienbeiträge – enormer Druck bzgl. Verbesserung Studien-bedingungen besteht; letzteres ist natürlich auch die Chance für NRW. Niedersachen bietet eher eine vermittelnde Lösung mit Tendenz zu den süd-deutschen Modellen und dem Versuch verschiedene Ansätze zu verbinden. Fazit: Alle Systeme werden - auf unterschiedlichen Wegen - zu einer ausdifferenzierteren Hochschullandschaft führen … und zu mehr Qualität!
4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander Empfehlung: Qualität könnte durch Kombination der aufgezeigten Vorteile noch gesteigert werden 1. Eine höhere Studierendenbeteiligung ist als Vorteil und Chance bzgl. bedarfsgerechter Verbesserung und Legitimierung zu begreifen 2. Die „qualitative“ Zweckbindung ist systemimmanenter und sollte trotz Mehraufwand für Verbesserungen genutzt werden. Im Übrigen würden (bei entsprechendem Vorgehen) abgabenrechtliche und kapazitätsrechtliche Probleme vermieden. 3. Niedrige Kappungsgrenze und Umlage darf nicht zur Lasten der Hochschulen der Stu-dierenden (!) führen; Finanzierung der Umlage aus dem Mittelaufkommen ist zu vermeiden. 4. Der weite Spielraum bei der Verwendung und Anlage der Mittel ist positiv zu sehen, fördert die Handlungsmöglichkeiten der Hochschulen; Missbrauch ist kaum zu fürchten. 5.Positiv ist die Autonomie bei den Fragen des „ob“ der Einführung von Studienbeiträgen und bei der Höhe der Beiträge, und zwar trotz sicherlich größerer Kämpfe in der Einführungsphase. 6. Der rechtliche Rahmen sollte ein Stipendiensystem sowie soziale Anreize ermöglichen; komplementär wäre ein „Sozialcontrolling“ zu fordern.
Alle hier gezeigten Systeme sind sicher nicht fehlerfrei, aber… Narrensichere Systeme sind meist nicht von Narren geprüft ! (Erhard BLANCK)