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Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2012. Frist zur Bestellung des Priobelegs (Regel 17.1(b- bis )). Fristverlängerung für den Antrag an das IB, den Priobeleg aus einer digitalen Bibliothek abzurufen Frist abgestimmt auf Regel 17.1(a)
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Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2012
Frist zur Bestellung des Priobelegs (Regel 17.1(b-bis)) • Fristverlängerung für den Antrag an das IB, den Priobeleg aus einer digitalen Bibliothek abzurufen • Frist abgestimmt auf Regel 17.1(a) • Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag an das IB vor dem Veröffentlichungsdatum gestellt wird • Streichung der Möglichkeit, das Anmeldemant zu ersuchen, den Priobeleg aus einer digitalen Bibliothek abzurufen • Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, für die die Frist nach geänderter Regel 17.1(b-bis) am oder nach dem 1. Juli 2012 abläuft
Frist zum Nachreichen fehlender Bestandteile (Regel 20.7(b) • Änderung des Wortlauts zur Klarstellung daß, wenn • keine Berichtigung nach Artikel 11(2) • noch eine Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis von Bestandteilen nach Artikel 11(1)(iii)(d) oder (e) vor Ablauf der anwendbaren Frist eingegangen ist, • aber vor Sendung durch das Anmeldeamt einer Mitteilung nach Regel 20.4(i), die Berichtigung oder Bestätigung als innerhalb der anwendbaren Frist eingegangen gilt. • Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, die am oder nach diesem Datum eingereicht werden
PCT-Mindestprüfstoff (Regel 34) • Die geänderte Regel 34(c) und (d) schliesst neu chinesische Patentschriften ein, soweit davon englische Zusammenfassungen zur Verfügung stehen • Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, unabhängig vom internationalem Anmeldedatum, für die die internationale Recherche nach diesem Datum erfolgt
Streichung der Regel 82.2 • Als Folge der Einführung der neuen Regel 82quater, wird diese Regel mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 gestrichen • Die Regel 82.2 findet aber weiter Anwendung auf Anmeldungen • mit einem internationalen Anmeldedatum, das vor dem 1. Juli liegt, und • für die die Frist zum Einreichen eines Nachweises nach Regel 82.1(c) am oder nach dem 1. Juli 2012 liegt
Entschuldigung des Fristversäumnisses in Fällen höherer Gewalt (neue Regel 82quater) (1) • RO, ISA, SISA, IPEA und IB müssen das Versäumnis einer in der Ausführungsordnung vorgesehenen Frist entschuldigen, wenn zur Zufriedenheit der Behörde bewiesen wird, dass • die Frist wegen Krieg, Revolution, Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder ähnlicher Ereignisse nicht eingehalten werden konnte und • der Nachweis dafür nicht später als sechs Monate ab Ablauf der Frist erbracht wird • Die Regel findet keine Anwendung auf • die Prioritätsfrist von 12 Monaten nach der Pariser Verbandsübereinkunft • die Frist für den Eintritt in die nationale Phase
Entschuldigung des Fristversäumnisses in Fällen höherer Gewalt (neue Regel 82quater) (2) • Die Fristentschuldigung muß von einem Bestimmungsamt, vor dem der Eintritt in die nationale Phase schon erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden • Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, unabhängig vom Anmeldedatum, für die die Frist nach Regel 82quater.1(b) am oder nach dem 1. Juli 2012 abläuft