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Heilsame Verschwiegenheit – ein Blick in Vergangenheit und Gegenwart der Seelsorge. I Einleitung II Schlaglichter auf die Entwicklung der seelsorglichen Schweigepflicht III Perspektiven für die Zukunft? Das Berufsgeheimnis von Geistlichen:
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Ökumenische Spitalseelsorgetagung am 7. März 2013 in Zürich Heilsame Verschwiegenheit – ein Blick in Vergangenheit und Gegenwart der Seelsorge I Einleitung II Schlaglichter auf die Entwicklung der seelsorglichen Schweigepflicht III Perspektiven für die Zukunft? Das Berufsgeheimnis von Geistlichen: http://www.parlament.ch/afs/data/d/bericht/2010/d_bericht_n_k12_0_20100540_0_20120202.htm „Als Beichtgeheimnis ist alles zu behandeln, was dem Pastor zur Erleichterung des Gewissens, zur Erlangung seines Rates oder Trostes mitgeteilt wird, gleichgültig sind Ort, Zeit, Umstände. Wie es daher Ehrenpflicht jedes Christen ist, das ihm Anvertraute zu bewahren, so wegen seines Amts und seiner Stellung doppelte Ehrenpflicht jedes Pastors, das Beichtgeheimnis nicht zu verletzen. Allein wie die Verschwiegenheit jedes Ehrenmannes ihre Grenzen hat, die mit der Pflicht gegen das Gemeinwohl zusammenfallen, so ist auch (...) vom Pastor das Geheimnis nicht zu wahren bei Hochverrat, bei zu begehenden Verbrechen, zur Abwendung der Folgen von begangenen Verbrechen.“ (E. Chr. Achelis [18993]: Praktische Theologie, Freiburg u.a., S. 230) „Es kann aber wohl kaum in Zweifel gezogen werden, dass es nicht möglich ist, von einem Beichtgeheimnis zu sprechen, wenn man in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen bzw. zu fordern nicht nur für möglich, sondern auch für sittlich geboten hält. (...) Dann steht das ganze Haus der Seelsorge nach jenem Jesuswort auf dem Sand. Es muss, wenn Sturm und Regen gegen seine Wände schlagen, zusammenstürzen.“ (K. Harms [1968]: Das Beichtgeheimnis, in: Pastoralblätter 108, S. 481-503, hier 491)