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Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun. Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden.
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Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun
Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden • NHG-TG § 10: Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Baugesetz sowie durch Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid • NHG-TG § 2, Abs. 4: erhaltenswerte Objekte können sein: Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen, Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung • NHG-TG § 27: Frist für die Umsetzung 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1994
Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden • NHG-TG §2, Abs 2: Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden • VNHG-TG §43: Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich der kantonale Richtplan, das Inventar der Kunstdenkmäler, das Hinweisinventar sowie das Inventar der kirchlichen Kunst • Kantonaler Richtplan 2009, 1.9: Festsetzung betr. Kulturobjekte: „Auf der Basis der Hinweisinventare regeln die Gemeinde den Schutz und die Pflege der erhaltenswerten Bauten.“
Das Hinweisinventar • Erstinventar: 1972-2000 sukzessive Erfassung der historischen Einzelbauten • für 217 Orts- oder Einheitsgemeinden 234 Bände • Revision seit 2000: Einheitliche Inventare für die neuen Politischen Gemeinden als Grundlage für Ortsplanungsrevisionen. • Nachführen von baulichen Veränderungen einschliesslich Abbrüchen, Berücksichtigung von neuen Erkenntnissen aus Literatur und Bauforschung, Beurteilung von neuen Generationen von Bauten. • Stand 2010: Revidierte Inventare für 41 Gemeinden in 92 Bänden rund 17500 Gebäudedatensätze. • Ausblick 2011: Das Inventar wird mit komfortablen Recherchemöglichkeiten für jedermann zugänglich im Internet aufgeschaltet.
Stand der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Rund 4500 Bauten im Kanton sind eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt. • 39 Gemeinden haben keine Pendenzen im Vollzug des Erstinventars bzw. des revidierten Inventars • 28 Gemeinden haben keine Pendenzen im Vollzug des Erstinventars, sind aber im Besitz eines revidierten Inventars • 13 Gemeinden haben Pendenzen im Vollzug, die anlässlich der Genehmigung der Ortsplanung mit Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt festgehalten wurden.
Aufgaben bei der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Objekte mit der Einstufung „besonders wertvoll“ sind unter Schutz zu stellen • Bei Objekten mit der Einstufung „wertvoll“ ist die Unterschutzstellung zu prüfen: • a) Unterschutzstellung • b) Aufnahme in den kommunalen Richtplan als schützenswerte Baute • c) Nichtunterschutzstellungsentscheid mit Begründung
Verfahren bei der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Der Kulturobjekteplan inklusive die Nichtunterschutzstellungsentscheide sind öffentlich aufzulegen • Die Auflage ist gemeindeüblich bekannt zu machen • Die Auflage des Kulturobjekteplans ist den gemäss NHG einsprachelegitimierten Organisationen schriftlich mitzuteilen.
Ziel der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten • in einer Zeit des immer schneller werdenden Wandels bleiben prägende Elemente des Thurgaus bewahrt • in einem nicht immer einfachen Umfeld wird Rechtssicherheit geschaffen • Baugesuche können rascher und effizienter behandelt und einem Entscheid zugeführt werden