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Die G-BA Vereinbarung und die Auswirkungen auf die Pädiatrische Onkologie in Deutschland U. Creutzig und Th. Klingebiel. Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses
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Die G-BA Vereinbarungund die Auswirkungenauf die Pädiatrische Onkologie in DeutschlandU. Creutzigund Th. Klingebiel
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V • für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser • (Vereinbarung zur Kinderonkologie) • vom 16. Mai 2006 • Inkrafttreten am 01. Januar 2007 • Generelles Übergangsjahr gemäß § 7 Abs. 3 • Spezielle Übergangsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 • für die Anerkennung für den Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und –Onkologie“ • und für die Fachweiterbildung in der Onkologie für das Pflegepersonal • „Scharfschaltung“ der Vereinbarung am 01.01.2008
Krebs bei Kindern und Jugendlichen Inzidenz ~ 14 / 100,000 Kinder <15 J / Jahr ~ 1750 Patienten <15 J / Jahr in Deutschland ~ 2000 Patienten <18 J / Jahr in Deutschland 25 Neuerkrankungen / 1 Mio. Einwohner
Aufnahmezahlen pädiatrisch-onkologischer Patienten Aufnahmen Pat <15J / Jahr, Zeitraum 2002-2006 92 meldende Kliniken
Versorgung pädiatrisch-onkologischer Patientenin % derNeuerkrankungen bei Kindern <15 J kumulativ Patienten Kliniken 9 Kliniken mit > 50 Neumeldungen/Jahr ~ 33 %33 % 9 5 Kliniken mit 40-49 Neumeldungen/Jahr ~ 12 % 45 % 14 7 Kliniken mit 30-39 Neumeldungen/Jahr ~ 14 % 59 % 21 12 Kliniken mit 20-29 Neumeldungen/Jahr ~ 18 % 77 % 33 19 Kliniken mit 10-19 Neumeldungen/Jahr ~ 16 % 93 % 52 40 Kliniken mit <10 Neumeldungen/Jahr~ 7 % 100 % 92
Aufnahmezahlen pädiatrisch-onkologischer PatientenUniversitäts- und nicht-universitäre Kliniken Aufnahmen Pat <15J / Jahr, Zeitraum 2002-2006 92 meldende Kliniken
Aufnahmezahlen pädiatrisch-onkologischer PatientenUniversitäts- und nicht-universitäre Kliniken Aufnahmen Pat <15J / Jahr, Zeitraum 2002-2006 92 meldende Kliniken 33 Kliniken1336 Pat (77%) (62%+15%) 19 Kliniken278 Pat (16%) (7%+9%) 40 Kliniken120 Pat (7 %) ( 0,4 % + 6,6 %)
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Ziele • Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität • Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung • Verbesserung der Überlebenswahrscheinlichkeit und Lebensqualität
Wie gehen wir mit der GBA Vereinbarung um? Thomas Klingebiel
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Konzeptioneller Rahmen I • Die Patientenversorgung muss in einem Zentrum erfolgen, das die in der Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt und an Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität teilnimmt. • Von der Vereinbarung erfasste Diagnosen gem. Anlage • Das Zentrum muss zugelassen sein (§ 108 SGB). Kooperation mit anderen Leistungserbringern ist nur im definierten Rahmen möglich. Das Zentrum ist verantwortlich für die Qualitätssicherung (Organisation der Leistungen und Zugangsmöglichkeit zu Apparaten)
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Konzeptioneller Rahmen II • Für Kliniken, die die Zentrumsdefinition nicht erfüllen, gilt: • Bei unerwarteter pädiatrisch-hämato-onkologischer Diagnose oder bei Notfallaufnahme Kontaktaufnahme mit rufbereiten Ärzten eines nahe gelegenen Zentrums oder der Studienzentrale und Verlegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Personelle und fachliche Anforderungen – Ärztl. Dienst • Leitender Arzt und mindestens ein weiterer Arzt müssen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sein (Vollzeitstellen) und die Anerkennung des Schwer-punktes "Kinder-Hämatologie und –Onkologie" haben • Tägliche Visite durch FA mit Schwerpunkt "Kinder-Hämatologie und –Onkologie" oder in Weiterbildung • Eigenständiger Rufdienst abgedeckt durch FA mit Schwerpunkt "Kinder-Hämatologie und –Onkologie" oder in Weiterbildung (Einsatz innerhalb 1 h)
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Personelle und fachliche Anforderungen – Pflege • Pro Zentrum mindestens zwei ausgebildete Pflegekräfte mit Fachweiterbildung in der Onkologie (alternativ bis 31.12.2008: 5 Jahre Erfahrung) • Jederzeit Anwesenheit von mindestens zwei ausgebildeten Pflegekräften
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Personelle und fachliche Anforderungen – Team • Multiprofessionell: Ärztl. Dienst, Pflegedienst, Psycho-sozialer Dienst (evtl. auch Diätberatung, Physiotherapie) • Enge, strukturierte Zusammenarbeit • Dokumentation der Ergebnisse • Angemessener Psychosozialdienst (psychologisch-psychotherapeutisch und sozialpädagogisch-sozialarbeiterisch)
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Organisation und Infrastruktur • Vorstellung jedes Patienten in abteilungsinterner Besprechung im multiprofessionellen Team, ggf. auch in interdisziplinärer Tumorkonferenz (dokumentiert) • Regelmäßige Information des hausärztlichen Vertragsarztes • Übermittlung eines patientenbezogenen Nachsorgeplans an den hausärztlichen Vertragsarzt
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Organisation und Infrastruktur - Einrichtungen • Intensivbehandlung innerhalb des Klinikgeländes • State-of-the-art bildgebende Diagnostik innerhalb des Klinikgeländes • Labormedizin, Klinisch-chemisches Labor
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität • Empfehlung der Teilnahme an Therapieoptimierungs-studie und Referenzdiagnostik wann immer möglich • Therapiedokumentation und Berichterstattung an Studienleitung • Meldung von Neuerkrankungen an das Kinderkrebs-register • Qualifiziertes Personal für Therapiedokumentation, Biomaterial- und Bilddatenlogistik und Kodierung der Diagnosen und Prozeduren
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Nachweisverfahren • Gegenüber den Krankenkassen vor Ort im Rahmen der jährlichen Pflegesatzverhandlungen (Checkliste) bis spätestens 30.09., erstmals 2007 • Ggf. Prüfung der Unterlagen durch MDK • Bei Nichterfüllen der Anforderungen Korrektur und Nachweis innerhalb eines Jahres • Nachweis der fachlichen Anforderungen durch Urkunden, Belege
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 Protokollnotiz Die Partner dieser Vereinbarung haben beschlossen, die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgungsqualität in Deutschland untersuchen zu lassen. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse, spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist gemeinsam über den Änderungsbedarf der Vereinbarung zu verhandeln. Auftrag an das IQWIG 24.01.07
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Finanzierungsfragen • § 5 Abs. 6: Das Zentrum muss Ärzte für Treffen der Studiengruppen freistellen. • § 6 Abs. 3: Qualifiziertes Personal für Doku- mentation TOS und Qualitätssicherung, protokollgerechtes Management der Biomaterial- und Bilddatenlogistik und Kodierung von Diagnosen und Prozeduren. • Finanzielle Mehraufwendungen gemäß § 17b KHG
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Finanzierungsfragen • § 5 Abs. 5: Das Zentrum ist zur Teilnahme an der Referenzdiagnostik und zum Versand von Untersuchungsmaterial entsprechend den Studienprotokollen gemäß § 6 Abs. 1 verpflichtet. • Konzept der GPOH zur „Finanzierung der besonderen Aufgaben von kinderonkologischen Referenzzentren“ der GPOH vom 25.10.2006
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Finanzierungsfragen • Antwort der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.01.2007: • Für die besonderen Aufgaben von Schwerpunkten und Zentren kommt prinzipiell eine Finanzierung • gemäß §17b KHG Abs. 1 Satz 4 auf Bundesebene bzw. • gemäß §5 Abs. 3 KHEntgG auf Ortsebene in Frage, da diese KH-Leistungen nicht in die normalen Entgelte einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen KH vorliegt. • Da Art und Anzahl der Aufgaben und damit der Aufwand der verschiedenen Referenzzentren variieren, kommt aus Sicht der SpiK eine Vereinbarung auf Ortsebene in Betracht.
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses Über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichenmit hämato-onkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 • Finanzierungsfragen • TOS gemäß §6 Abs. 1 der GBA-Vereinbarung • Finanzierung gemäß §8 Abs. 1 KHEntgG: „Bei Patienten, die imRahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach §7 zu berechnen; dies gilt auch für klinische Studien mit Arzneimitteln. • Schwierigkeit: • Abgrenzung der Kosten der Referenzzentren von den Kosten für die Therapieoptimierungsstudien
Schlussfolgerungen • Hohe Anforderungen an Struktur und Prozessqualität • Sinnvoll und umsetzbar • Mehraufwendungen werden finanziert • §116b erlaubt ambulante Versorgung