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Auswirkungen auf die Gemeinden. Übersicht – IVHB. 1 Warum ist der Kanton Thurgau der IVHB beigetreten? 2 Welche Auswirkungen hat der Beitritt zur IVHB für die Thurgauer Gemeinden? 3 Weiteres Vorgehen. Ausgangslage. 1. LU, ZG 2. OW 3. VS 4. AI, AR, SG 5. NW 6. AG, SZ, TG, ZH
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Übersicht – IVHB • 1Warum ist der Kanton Thurgau der IVHB beigetreten? • 2 Welche Auswirkungen hat der Beitritt zur IVHB für die Thurgauer Gemeinden? • 3 Weiteres Vorgehen Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Ausgangslage 1. LU, ZG 2. OW 3. VS 4. AI, AR, SG 5. NW 6. AG, SZ, TG, ZH 7. BE, FR, GL, SO Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Gründung der IVHB 1 Genehmigung der IVHB durch die BPUK am 22. September 2005 2 Beschluss der BPUK vom 15. Januar 2009, Beitritt zur IVHB auch ohne die Übernahme des Begriffs der „Geschossflächenziffer“ möglich 3 Stand der Beitritte: AG, BL, BE, FR, GR und TG beigetreten, SH tritt im Januar 2011 bei IVHB formell in Kraft gesetzt (ausgelöst durch den Beitritt des Kantons Thurgau, Gründungsversammlung am 26. November 2010) Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Beitritt zur IVHB ≠ Inkrafttreten der IVHB im Thurgau • 1Beitritt vom Grossen Rat am 21. April 2010 definitiv beschlossen; Regierungsrat muss über Zeitpunkt des Beitritts beschliessen • 2Referendumsfrist gegen den Beschluss des Grossen Rates am 31. Juli 2010 ungenutzt abgelaufen • 3Beschluss Nr. 777 des Regierungsrates vom 5. Oktober 2010: • - Beitritt per 1. November 2010 • - Inkrafttreten zusammen mit revidiertem PBG, voraussichtlich per 1. Januar 2012 Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Ziele der IVHB • Beseitigung volkswirtschaftlicher Nachteile • 2. kein Bundesbaugesetz Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Formelle Harmonisierung • Inhaltlich wird nicht in die kantonale • resp. kommunale • Baurechtsgesetzgebung eingegriffen! Gemeindeorientierung, 17. November 2010
massgebendes Terrain Gebäude - Klein- und Anbauten unterirdische Bauten Unterniveaubauten Fassadenflucht Fassadenlinie projizierte Fassadenlinie vor- und rückspringende Gebäudeteile Gebäudelänge und –breite Gesamt- und Fassadenhöhe Kniestockhöhe lichte Höhe Geschosshöhe Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse Grenz- und Gebäudeabstand Baulinien und –bereich anrechenbare Grundstücksfläche Geschossflächenziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer - Grünflächenziffer 30 Baubegriffen Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Wesentliche Änderungen des Thurgauer Rechts • 1Gebäudehöhe Gesamt- und Fassadenhöhe 2Attikageschoss, neue Definition Geschossflächenziffer 3 Ausnützungsziffer Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Gesamthöhe (in Metern) Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Fassadenhöhe (in Metern) Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Attikageschoss Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Geschossflächenziffer: Vereinfachung Bastelraum Bastelraum Geschossfläche, vgl. SIA 421/416 Heizung Heizung Keller Keller Waschraum Tankraum Waschen Tankraum Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Ausnützungsziffer Bastelraum anrechenbare Bruttogeschossfläche Bastelraum nicht anrechenbare Fläche Heizung Keller Waschraum Tankraum Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Anrechenbare Grundstücksfläche • 1Tiefgaragenbonus nach § 11 Abs. 2 • Ziff. 3 PBV entfällt • 2Minergiebonus gemäss § 12a PBV wird im neuen PBG beibehalten Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Handlungsbedarf der Gemeinden nach dem Beitritt zur IVHB • Festlegung der Masse der Gesamt- und Fassadenhöhe sowie der Geschossflächenziffer bedingt zwingend eine Gesamtrevision des Baureglements und des Zonenplans • bei Beibehaltung der Masse der AZ drastische Reduktion der Nutzungsmöglichkeiten! Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Automatische Aufhebung aller der IVHB widersprechenden kommunalen Baureglementsbestimmungen mit Inkrafttreten der IVHB (formelle Berichtigung innert fünf Jahren). Übergangsrecht Grundsatz: Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Ausnahme: Anpassungsfristen der kommunalen Nutzungspläne sowie der Bestimmungen über Nutzungsziffern und Höhenbegrenzungen von Gebäuden in den Baureglementen Frist: 5 Jahre Pläne und Bestimmungen bleiben bis zur Anpassung in Kraft. t Inkrafttreten der revidierten Planungs- und Baugesetzgebung per 1. Januar 2012 Ablauf der Anpassungsfrist per 31.12.2017 Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Weiteres Vorgehen: Umsetzung und Auslegung der neuen Baubegriffe durch die Gemeinden • Unterstützung des Kantons bei der Revision der Nutzungspläne sowie der Baureglemente (Vollzugshilfen) • Rückgriff auf SIA-Normen / Richtlinien IOHB • neu: Austausch mit Gemeindenin anderen beigetretenen Kantonen Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Weiteres Vorgehen:An- und Kleinbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, vor- und rückspringende Gebäudeteile, Kniestockhöhe, lichte Höhe sowie Geschosshöhe:-zulässige Masse werden in der PBV geregelt - Politische Gemeinden werden im Rahmen der PBV-Revision zur Vernehmlassung eingeladen Gemeindeorientierung, 17. November 2010
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gemeindeorientierung, 17. November 2010