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Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (v.a. in besonderen Wohnformen). Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen!. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele: mehr Teilhabe in allen Lebenslagen
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Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (v.a. in besonderen Wohnformen)
Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen! • Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele: • mehr Teilhabe in allen Lebenslagen • mehr gesellschaftlich inklusivere Leistungen • mehr personenzentrierte Leistungen • Teilhabe auch im Rahmen aller Verfahrensschritte für die Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen durch die Ämter • Was bedeutet dies ganz konkret: • Teilhabe erfordert auch Übernahme von Verantwortung • Eigene Aktivitäten sind erforderlich; Unterstützung wird sichergestellt • Für alle Beteiligten ist erforderlich: • Neues lernen und Umdenken • Nicht alles „auf einmal“ verändern, sondern schrittweise Vorgehen • „in guter Kommunikation“ sein, wenn etwas „schief“ läuft! • Keine Verschlechterung bei den Leistungen!
Vorbereitungen in den Behörden • Seit 2017/2018 wird die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in allen Bundesländern in Stufen umgesetzt und zum 1.1.2020 für den Systemwechsel vorbereitet. • Der Bundesgesetzgeber plant noch gesetzliche Änderungen zum 1.1.2020, um „Lücken“ zu schließen , „Hindernisse“ auszuräumen. • Landesgesetze und Rechtsverordnungen waren und sind zu entwickeln. • Alle Verträge mit den Leistungserbringern müssen geprüft und umgestellt werden. • Alle IT-Systeme müssen neu für die Umsetzung ausgestaltet werden. • Bearbeitungsvorgaben für die Ämter sind vorzubereiten und abzustimmen. • Fortbildung, zusätzliches Personal und Organisationsgestaltung ist erforderlich. • Zum 1.10.2019 sollen möglichst alle vorbereitenden Aufgaben abgeschlossen sein, damit die Ämter rechtzeitig alle Bescheide neu schreiben, neue Zahlungswege festlegen können, damit der erste Schritt für den Systemwechsel zum 1.1.2020 gelingen kann. Ab 2020 folgen dann nach und nach weitere Schritte!
Ambulante Eingliederungshilfe Was passiert bis zum 1.1.2020? Der bisherige Bewilligungsbescheid nach SGB XII wird zum 1.1.2020 aufgehoben. Ein neuer Bescheid über die Eingliederungshilfe nach SGB IX ab 1.1.2020 wird erstellt Der Umfang der bewilligten Hilfen wird durch den neuen Bescheid nach SGB IX nicht verändert. Sofern Leistungsberechtigte aus ihrem Einkommen und Vermögen Eigenanteile an der Eingliederungshilfe tragen, wird überprüft, ob weiterhin ein Beitrag zu leisten ist.
Stationäre Eingliederungshilfe 1 Was passiert bis zum 1.1.2020? In den stationären Wohnformen muss zum 1.1.2020 die Fachleistung und die Existenzleistung getrennt werden. Die Fachleistung wird nach SGB IX berechnet und bewilligt. Hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Die Existenzleistung wird nach SGB XII berechnet und bewilligt. Auch hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Ausnahme: Die Trennung von Fachleistung und Existenzsicherungsleistung gilt nicht für Pflegewohnheime (SGB XI) und nicht für Minderjährige in stationären Einrichtungen.
Stationäre Eingliederungshilfe - 2 Was passiert bis zum 1.1.2020? Alle Einkommensüberleitungen (z.B. Überweisung der Rente direkt an den Sozialhilfeträger) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 zurückzunehmen. Die Einkommen sind dann an die Leistungsberechtigten zu überweisen, damit die Leistungsberechtigten aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Reicht das Einkommen nicht aus, wird ergänzende Grundsicherung gewährt. Gibt es gar kein Einkommen bzw. keine Rente, wird der Lebensunterhalt durch Grundsicherung gedeckt.
Stationäre Eingliederungshilfe - 3 Was passiert bis zum 1.1.2020? Grundsätzlich wird die Grundsicherung (und das Einkommen oder die Rente) auf das Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Der Leistungsberechtigte kann entscheiden, wohin das Einkommen und gegebenenfalls die Grundsicherung überwiesen werden soll. Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB XII. Der Leistungsberechtigte überweist dann – möglichst per Dauerauftrag – das Geld für die Miete an den Träger. Er überweist außerdem eine Pauschale für Verpflegung etc. (siehe dazu die Folie Verfügungsbetrag) an den Träger. Der Leistungsberechtigte kann auch entscheiden, dass das Geld für Miete bzw. das Geld für die Pauschale direkt an den Träger gezahlt wird und nicht auf sein Konto geht.
Stationäre Eingliederungshilfe - 4 Was passiert bis zum 1.1.2020? Für die Überweisung der Leistung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Grundsätzlich werden die Gelder in Gänze (z.B. Rente oder Grundsicherung) auf ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Die Gelder können aber auch auf ein anderes Konto überwiesen werden, das der Leistungsberechtigte den zahlenden Institutionen angibt. Wer könnte das sein ? Angehörige oder notfalls auch der Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe, aber es ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte und der Leistungsanbieter das so vereinbaren. Die Behörde kann nicht bestimmen, wohin das Geld überwiesen werden soll, es sei denn, es besteht bei Mietzahlungen die Gefahr, dass die Miete von dem Geld nicht bezahlt wird.
Stationäre Eingliederungshilfe - 5 Was passiert bis zum 1.1.2020? Der Leistungsberechtigte teilt den zahlenden Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenkasse) und der Grundsicherungsstelle mit, wohin das Geld gezahlt werden soll. Das sollte so schnell wie möglich geschehen, weil deutschlandweit alle Leistungsberechtigten diese Umstellungen den Sozialleistungsträgern mitteilen und alles zum 1.1.2020 umgestellt sein soll. Der Leistungsberechtigte übersendet den neuen Mietvertrag / Betreuungsvertrag an das Amt für Soziale Dienste in Bremen oder das Sozialamt Bremerhaven (siehe dazu Folie 11: Wohn- und Betreuungsvertag). Wenn diese Unterlagen vorliegen, kann der Fall berechnet und umgestellt werden.
Die Regelbedarfsstufe 2 wurde ab 01.01.2019 bundesweit mit 382,- € festgelegt. Zum 1. Januar eines Jahres erfolgt regelmäßig eine Anpassung Wie berechnet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Abweichende Festsetzung des Regelbedarfs Hilfe zum Lebensunterhalt Zum 01.01.2020 werden die Regelbedarfe prozentual erhöht. Eine individuell abweichende Regelsatzfestsetzung kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht. Die Höhe der abweichenden Festsetzung orientiert sich an der individuellen Bedarfslage im Einzelfall. Der Regelbedarf kann zum Beispiel erhöht werden, wenn der Leistungsbezieher Über- oder Sondergrößen für Bekleidung und Schuhe benötigt.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 vereinbaren die Leistungsberechtigten mit den Leistungserbringern (Trägern) einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag Dieser beinhaltet: Wohn- und Betreuungsvertrag Einen allgemeinen Teil, z. B. Angabe der Vertragspartner, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsregelungen… Eine Anlage zur Überlassung von Wohnraum, z. B. Beschreibung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraums, Miethöhe… Eine Anlage zur Unterstützungsleistung (Fachleistung) Eine Anlage zur Beschreibung der Leistungen für Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Materialkosten im Bereich der Hauswirtschaft Ggf. weitere Vereinbarungen, z. B. zu Regelungen, wenn sich die Fachleistung verändern sollte oder zum Datenschutz
Für Leistungsberechtigte, die eine Existenzsicherungsleistung (Sozialhilfe) beziehen, wird vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 folgende Übergangsregelung für den Verfügungsbetrag vorgeschlagen Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen) Die Regelbedarfsstufe 2, die in der Regel für Menschen gilt, die in besonderen Wohnformen leben, beträgt derzeit 382 Euro (siehe auch Folien „Hilfe zum Lebensunterhalt“). An den Leistungserbringer (das Wohnheim) werden 236,38 Euro als Pauschale für Verpflegung bezahlt. Der Leistungsberechtigte behält 114,48 Euro als Barbetrag und 31,14 Euro (Bekleidungspauschale). Das macht zusammen 145,62 Euro (=Verfügungsbetrag). Ab 2022 wird dann die Höhe des Verfügungsbetrags im Rahmen der Gesamtplankonferenz gemeinsam mit dem Leistungsbezieher festgelegt. Falls der Verfügungsbetrag höher ausfällt, verringern sich gleichzeitig die Leistungen, die in der Pauschale mit dem Träger vereinbart sind.
Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen) Leistungs-berechtigter Leistungs-erbringer Kostenträger Vorschlag zur Übergangsregelung in Besonderen Wohnformen(Hilfe zum Lebensunterhalt) vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 • Regelbedarfsstufe 2 • 382,00 € • (Stand 01.01.2019) • 114,48 € Barbetrag • (gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 2 • SGB XII, 27% der RBS 1) • 31,14 € Bekleidungs-pauschale • (Anteil Bekleidung und Schuhe aus RBS 2) • = 236,38 € Vereinbarung zwischen LB und LE über Unterstützung, Miete und HLU in einem Vertragmöglich
Die Mietkosten in besonderen Wohnformen, die ab 01.01.2020 anerkannt werden, setzen sich – wie folgt – zusammen: Wie berechnen sich die Kosten der Unterkunft (Mietkosten) in besonderen Wohnformen? Für Unterkunft (Miete) und Heizung werden bis zu 427,10 € in Bremen bzw. 362 € in Bremerhaven(untere Angemessenheitsgrenze). Dieser Betrag errechnet sich jeweils aus den durchschnittlichen Aufwendungen für einen Ein-Personen-Haushalt. Wenn Zusatzkosten (siehe Folie Zusatzkosten) im Vertrag gesondert ausgewiesen sind, können bis zu 25% höhere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen anerkannt werden. Das sind also 533,88 € in Bremen bzw. 452,50 € in Bremerhaven (obere Angemessenheitsgrenze). Die Angemessenheitsgrenze gilt dabei für jeden Leistungsberechtigten einzeln, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte in einem Einzel- oder Doppelzimmer lebt. Es werden immer nur die tatsächlichen Kosten anerkannt.
Zusatzkosten sind: Kosten der Unterkunft: Was sind Zusatzkosten? 1. Zuschläge für Möblierung für die persönlich genutzten Räumlichkeiten, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, wobei diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen (Wohnungen) angemessen sein müssen, 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
Mietvertrag oder Vertrag nach dem Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Kosten der Unterkunft Aus dem Vertrag muss hervorgehen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und für die Zusatzkosten jeweils mit der vertraglich vereinbarten monatlichen Forderung des Leistungserbringers abgedeckt sind. Es muss ersichtlich sein, welche zusätzlichen Kosten vereinbart wurden und in welcher Höhe diese jeweils anfallen. Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist – außer bei dem Möblierungszuschlag - die gleichmäßige Aufteilung im Überlassungsvertrag überprüfbar darzulegen. Damit die Aufteilung der Zusatzkosten überprüft werden kann, müssen im Vertrag die Höhe der jeweiligen Gesamtkosten sowie die Anzahl der Personen (max. Kapazität oder durchschnittliche Auslastung) enthalten sein.
Einmalige Bedarfe der Kosten der Unterkunft Kosten der Unterkunft Umzugskosten / Mietsicherheit Mietkautionen sind grundsätzlich nicht zu übernehmen Für Umzüge innerhalb einer besonderen Wohnform sind Umzugskosten nicht zu übernehmen.
Mietausfälle Kosten der Unterkunft Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter Direktzahlung von Amtswegen, wenn u. a.: Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen Konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, vorliegen
Ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung ist vorgesehen: Mehrbedarf Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte Menschen nach§56 SGB IX, bei einem anderen Leistungsanbieter nach §60 SGB IX oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote (Tagesförderstätten) für die Zubereitungskosten außer Haus aktuell 3,30 € je Arbeitstag/Teilnahmetag Davon unberührt bleibt der Anteil Mittagessen im Regelsatz.
Berechnung der Tage der Inanspruchnahme: Mehrbedarf Mittagessen Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits und Feiertage) bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr = 19 Tage pro Monat bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen pro Jahr = 14 Tage pro Monat bei 3 Wochenarbeitstagen: 3/5 von 220 Tagen pro Jahr = 11 Tage pro Monat bei 2 Wochenarbeitstagen: 2/5 von 220 Tagen pro Jahr = 8 Tage pro Monat 5-Tage-Arbeitswoche z.B. mtl. 62,70 € Es besteht eine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen Kein Anspruch im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM, weil die Vergütung das Mittagessen bereits umfasst
Zu den Eingliederungshilfeleistungen ist ein Beitrag aufzubringen. Einkommen und Vermögen Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages ist: Summe der Einkünfte Jahresbruttorente (i.S. EStG) des Vorvorjahres Einkommensteuerfreie Einkünfte wie z.B. Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld, BaföG werden nicht berücksichtigt.
Einkommen und Vermögen Ein Beitrag ist zu zahlen, wenn Renteneinkommen > € 1.869,00 monatlich Arbeits-Einkommen (soz-vers.) > € 2.647,75 monatlich bzw. Andere Einkünfte > € 2.336,25 monatlich Von dem auf ein volles Kalenderjahr bezogene übersteigende Einkommen sind 2 % (abgerundet auf volle 10 €) als monatlicher Beitrag zu zahlen. theoretisches Beispiel: Rente von € 2.000,00 mtl. = monatlicher Beitrag von € 30,00
Beitragsfreiheit: bei Bezug existenzsichernder Leistungen nach SGB II, SGB XII, BVG bestimmte Eingliederungshilfeleistungen, z.B. Besuch der Werkstatt Partnereinkommen wird nicht herangezogen. Vermögensfreibetrag ab 2020 = ca. € 57.000,00 Daneben sind wie bisher geschützt: z. B. selbst bewohnte angemessene Immobilie usw. Einkommen und Vermögen
Lebenslagenmodell nach §103 Absatz 2 SGB IX für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf – außerhalb von besonderen Wohnformen Lebenslagenmodell
Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!