1 / 22

Aufbau Vortrag: Voraussetzungen § 35 a SGB VIII und Antragsverfahren Selbstbeschaffung

Eingliederungshilfe für Legastheniker durch das Jugendamt – Rechtliche Voraussetzungen und Tipps zur Durchsetzung Dr. Rudolf Kiesewetter LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Stresemannstraße 6, 21335 Lüneburg Telefon: 04131 / 400 550. Aufbau Vortrag:

nowles
Download Presentation

Aufbau Vortrag: Voraussetzungen § 35 a SGB VIII und Antragsverfahren Selbstbeschaffung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Eingliederungshilfe für Legastheniker durch das Jugendamt – Rechtliche Voraussetzungen und Tipps zur Durchsetzung Dr. Rudolf Kiesewetter LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Stresemannstraße 6, 21335 Lüneburg Telefon: 04131 / 400 550

  2. Aufbau Vortrag: Voraussetzungen § 35 a SGB VIII und Antragsverfahren Selbstbeschaffung Rechtsbehelfe Überblick: Förderung in der Schule Zeit für Fragen und Diskussion

  3. Voraussetzzungen § 35 a Abs. 1 SGB VIII: Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

  4. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII: Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

  5. Abweichung der seelischen Gesundheit: Feststellung durch die in § 35 a Abs. 1a SGB VIII genannten Personen (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie etc.) Feststellung nicht durch das Jugendamt!, Lehrer oder Schulpsychologen Spezielle Anforderungen an die Diagnostik (der Gutachter sollte daher zwingend Erfahrungen bei der Begutachtung von Kindern mit Legasthenie haben)

  6. TIPP Wir haben gute Erfahrungen gemacht, wenn die Eltern und nicht das Jugendamt den Arzt/Psychologen beauftragt haben (hängt vom Einzelfall ab: Abwägung der Vor- und Nachteile) Geeigneten Arzt/Psychologen suchen (Tipps LRS) Kostenübernahme durch Krankenkasse beim Arzt vor Beauftragung abklären/Arzt, Psychologen nach Beschleunigungsmöglichkeiten fragen Besonderes Augenmerk in der Begutachtung auf die Darstellung der Lebensumstände und das Integrationsrisiko legen

  7. Teilhabebeeinträchtigung Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens. Die Teilhabebeeinträchtigung (Integrationsrisiko) kann sich auf alle Lebensbereiche erstrecken (Familie, Freizeit, Schule). Die Teilhabebeeinträchtigung (aufgrund der Abweichung der Gesundheit) wird durch das Jugendamt festgestellt.

  8. ACHTUNG: Neigung zu überzogenen Anforderungen durch Jugendämter und Gerichte Auf Versagungsängsten beruhende Schulphobie, totale Schul- und Lernverweigerung, der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule sind selbstverständlich – jeweils einzeln – Teilhabebeeinträchtigungen Sie müssen aber nicht vorliegen, um dann erst Jugendhilfe zu bewilligen! Auch keine gravierende Intensität! Zielsetzung Jugendhilfe ist die Verhinderung eine Beeinträchtigung.

  9. Ab welcher Schwelle liegt eine Teilhabebeeinträchtigung vor? Bei welchem Grad an Wahrscheinlichkeit droht eine Teilhabebeeinträchtigung? Entscheidung im Einzelfall. VG Hannover, U.v. 20.5.2008

  10. TIPP Gute Vorbereitung des Gesprächs mit dem Jugendamt Schwerpunktthema: Folgen der chronischen Überlastung der Kinder in der Schule, Freizeit und Familie darstellen Schulverweigerung, Schlafstörung, Essstörung, Ängste, häufige Bauch- oder Kopfschmerzen, Erbrechen, Bettnässen, Depression, bröckelnde Freundschaften, keine Lust im Verein, ungewohnter Streit in der Familie...

  11. TIPP Einbeziehung des Klassenlehrers/des Fachlehrers im Antragsverfahren durch die Eltern Hinweis an die Lehrkraft auf eine zu erwartende Rücksprache des Jugendamtes Hinweis an die Lehrkraft auf Zielsetzung der Jugendhilfe/Anspruchsvoraussetzungen Was wird durch die Schule insbesondere zur Förderung unternommen? Ist diese Förderung des Kindes ausreichend? Bestehen weitere Fördermöglichkeiten/-Kapazitäten an der Schule? Wenn nein, warum?

  12. Umfang des Anspruchs Nach § 35 a Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet.

  13. Leistungserbringung durch das Jugendamt oder externe Einrichtungen Nach Bedarf durch Pädagogen, Psychotherapeuten, Logopäden, sonstige spezialisierte Therapeuten etc. Entscheidung erfolgt durch das Jugendamt auf Grundlage des Gutachtens des Arztes/ Psychotherapeuten und eigenen Erkenntnissen (nach Maßgabe des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII) Aber Wunsch und Wahlrecht der Eltern. Voraussetzung: Leistung gleich geeignet, wenn ja: Leistungserbringung steht unter Mehrkostenvorbehalt!

  14. Tipp: Frühzeitig über notwendige Therapien und Fördermaßnahmen beim beauftragten Arzt oder Psychotherapeut erkundigen Geeignete Therapeuten etc. suchen (Zertifizierung durch BVL) Wünsche rechtzeitig gegenüber Jugendamt äußern und begründen Aber auch Sachverstand des Jugendamtes nutzen!

  15. Antrag Antrag möglichst frühzeitig, schriftlich – ideal vorab per Fax mit Sendebestätigung – stellen Aber: Abwägen, ob ein Arzt/Psychotherapeut zuvor selbst beauftragt werden soll (s.o.) Schnelle Hilfe ist nicht zwingend die beste Hilfe und in vielen Fällen hat nur ein gut vorbereiteter Antrag Aussicht auf Erfolg. Formular BVL

  16. Selbstbeschaffung § 36 a SGB VIII „Der Träger der Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe nur dann, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; (...)“ 1. Ausnahme: niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung. Ambulante Therapien werden hiervon regelmäßig nicht erfasst sein! 2. Ausnahme: § 36 a Abs. 3 SGB VIII „Systemversagen“

  17. TIPP Bei Selbstbeschaffung nach Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang (grundsätzliche Entscheidungsfrist) schriftlich zum Stand des Verfahrens beim Jugendamt nachfragen Etwaige Verschlechterungen des Kindeswohls darlegen Nochmals auf gewünschte Hilfe hinweisen Termin für möglichen Beginn der Therapie nennen Wenn keine Reaktion/Entscheidung: schriftlicher Hinweis auf Therapiebeginn Achtung: Dennoch Kostenrisiko!

  18. Rechtschutzmöglichkeiten Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Jugendamtes Frist 1. Monat nach Bekanntgabe! Kein Widerspruch! Untätigkeitsklage Einstweiliger Rechtschutz Lesenswert: OVG Lüneburg, B.v. 20.10.2006

  19. Tipp Beim Eilrechtsschutz ist nach unserer Einschätzung das Kostenrisiko „überschaubarer“ Das gilt insbesondere bei selbstbeschaffter Internatsbeschulung o.ä. Gefahr, auf sehr hohen Kosten „sitzen zu bleiben“. In der Regel auch häufig nicht selbst finanzierbar Sofern jedoch unabhängig von der Entscheidung des Jugendamtes eine Maßnahme durchgeführt werden soll (und kann), ist Selbstbeschaffung zur Beschleunigung der Hilfe in Erwägung zu ziehen

  20. Überblick: schulische Fördermaßnahmen Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, vom 4.10.2005 Quelle: www.schure.de

  21. Systematische Beobachtung und Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen unter Einbeziehung externer Erkenntnisse Festsetzung bestimmter Aufgaben der Schule, um Schwierigkeiten der Kinder zu überwinden Planung und Durchführung der Förderung durch die Schule – allgemeine und besondere Förderung Überprüfung und Bewertung der Förderung Nachteilsausgleich Abweichung von der allgemeinen Leistungsbewertung

  22. TIPP Frühzeitig und parallel zum Antragsverfahren beim Jugendamt die Schule über Legasthenie informieren, Förderung beantragen und (alsbald) um ein Fördergespräch bitten Konkrete Fördermaßnahmen, die von der Schule ergriffen werden sollen, erfragen Durchführung „überwachen“ Notenschutz/Nachteilsausgleich mit der Schule abstimmen ACHTUNG: nach dem Wortlaut des Erlasses gilt dieser im Bereich Rechenschwierigkeiten nur bis Primarbereich Und: Keine Abweichung der Leistungsbewertung in Abschlusszeugnissen!

More Related