290 likes | 734 Views
KFZ - Haftpflichtversicherung. Juni 2008. Bedarf. Verdopplung der Anzahl der österreichischen Fahrzeuge in den letzten 20 Jahren 5,5 Millionen Kraftfahrzeuge davon 4 Millionen PKW Rest verteilt sich gleichmäßig auf LKW, Traktoren und einspurige Kraftfahrzeuge
E N D
KFZ - Haftpflichtversicherung Juni 2008
Bedarf • Verdopplung der Anzahl der österreichischen Fahrzeuge in den letzten 20 Jahren • 5,5 Millionen Kraftfahrzeuge • davon 4 Millionen PKW • Rest verteilt sich gleichmäßig auf LKW, Traktoren und einspurige Kraftfahrzeuge • dazu kommen noch 0,5 Millionen Anhänger • KFZ-Haftpflichtversicherung = Pflichtversicherung = Schutz aller Beteiligten, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen
Gesetzliche Grundlagen • Verpflichtung zum Schadenersatz ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt: • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen • Verschuldenshaftung • Haftung setzt Verschulden voraus, d.h., ohne Verschulden keine Haftung!! • Gefährdungshaftung • besteht unabhängig vom Verschulden die Verpflichtung, für einen entstanden Schaden einstehen zu müssen • die Haftung wird in diesem Fall allein durch die Gefahr, die von einer Sache ausgeht, begründet -> gilt für den KFZ-Bereich
Gesetzliche Regelungen: KFG und KHVG • Gesetzliche Versicherungspflicht ist im Kraftfahrzeuggesetz geregelt (KFG) • Das bedeutet, dass ohne Nachweis einer KFZ-Versicherung keine Zulassung für den öffentlichen Verkehr erfolgen kann • Weitere Regelungen zu • Bonus/Malus-System • Tarife • Bestimmungen rund um die Zulassungsgenehmigung findet man im Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (KHVG)
Versicherte Personen • Eigentümer, ist derjenige, dem das rechtliche Herrschaftsverhältnis über das KFZ zusteht • Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines KFZ besitzt und für die laufenden Kosten aufkommt • berechtigte Lenker, ist derjenige, der mit Willen und Zustimmung des Halters das KFZ verwendet • Personen, die mit dem Willen des Halter befördert werden • Personen, die den berechtigten Lenker einweisen
Versicherungsfall • bei Personen- und Sachschaden: • den Eintritt des Schadenereignisses • bei Vermögensschäden: • eine Handlung oder Unterlassung, aus der gegen den VN bzw. eine mitversicherte Person Ersatzansprüche gestellt werden können
Versicherungssummen • gesetzliche Versicherungssummen (seit 01.07.2007): • Mindest-Pauschalversicherungssumme: € 6.000.000 • Versicherungssumme für reine Vermögensschäden: € 60.000 • freiwillige Höherversicherung • bei VAV Erhöhung der Pauschalversicherungssumme auf € 15.000.000 möglich • Versicherungssumme für reine Vermögensschäden bleibt gleich • Höherversicherung ist sinnvoll, da in Einzelfällen die gesetzlich vorgeschriebene Summe nicht ausreichen kann, um den Schaden abzudecken. Der Schädiger haften für den darüber hinausgehenden Teil aber trotzdem (Verkehrsunfall mit mehreren Personenschäden)
Grüne Karte • Londoner Abkommen • Hintergrund? • ein in oder durch fremde Länder reisender Kraftfahrer soll innerhalb Europas ungehindert reisen könne, ohne sich Gedanken über die Versicherungs- bedingungen des jeweiligen Landes machen zu müssen.
VAV-Tarif und Prämienberechnung • Tarifberechnung nach KW, Marke, Baujahr
Bonus-Malus-System • wurde 1977 eingeführt • KHVG (Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) schreibt dieses System nicht mehr als verbindlich vor • Anwendung nur für PKW/Kombi sowie Taxis und Mietwagen
Bonus-Malus-System, Beobachtungszeitraum • VN beginnt mit der Grundstufe 9 = 100 % der Prämie • Beobachtungszeitraum 01.10. bis 30.09. • Umstufung jeweils zur nächsten HF ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 01.01. • Schadenfreiheit: • nächst niedrigere Prämienstufe • Berücksichtigung von Versicherungsfällen: • drei Prämienstufen höher
Malusflucht • Austausch mit dem Versicherungsverband
MVS – motorbezogene Versicherungssteuer • seit 01.05.1993 • Welche Fahrzeugarten unterliegen der MVS? • a) Krafträder mit mehr als 100ccm (darunter befreit) • b) alle übrigen Fahrzeuge mit einem GG bis 3,5 t • Wie wird die Steuer berechnet? • a) Hubraum des Kraftrades (ccm) x EUR 0,264 • b) (Kilowatt des Fahrzeuges (KW) - 24 KW Freibetrag) x EUR 6,60
MVS – motorbezogene Versicherungssteuer • Gibt es eine Befreiung von der MVS? • bestimmte Fahrzeugarten wie Rettungsdienste, Heeresfahrzeuge, Mietwagen/Taxigewerbe, selbst fahrende Arbeitsmaschinen • Fahrzeuge, für die die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt werden • Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind • Wechselkennzeichen, nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuer • MVS ist Teil des Versicherungsentgeltes, d.h., bei nicht rechtzeitiger Zahlung tritt die Leistungsfreiheit ein
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft Münzgasse 6, 1030 Wien Tel.: 01 / 716 07-127 Fax: 01 / 716 07-96127 E-Mail: angela.schumann@vav.at www.vav.at Haben Sie noch Fragen? Angela Schumann