690 likes | 798 Views
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG. Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen. Freier und unverfälschter Wettbewerb. Unternehmen als Normadressat. Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut „Wettbewerb“). Diskriminierungs- und Behinderungsverbot. Kartellverbot. Fusionskontrolle.
E N D
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut „Wettbewerb“) Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellverbot Fusionskontrolle Verbot der Ungleichbehandlung und un-billigen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen Verbot von wettbe-werbsschädlichen Unternehmens-fusionen Verbot wettbewerbs-beschränkender Absprachen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Nationales Kartellrecht §§ 36, 40 GWB § 1 GWB § 21 GWB §§ 19, 20 GWB Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellbehördliche Kontrolle von Unter-nehmensfusionen Boykottaufruf marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen + § 35 GWB • Verboten sind: • Aufruf zu Liefer- oder • Bezugssperren • Nötigung zu einem wett- • bewerbsbeschr. Verhalten • Androhen von wirtschaftl. • Nachteilen wegen „Unter- • stützung“ der Kartellbe- • hörde • Verboten sind: • wettbewerbsbeschr. Absprachen • wettbewerbsbeschr. • Beschlüsse • wettbewerbsbeschr. • abgestimmte Ver- • haltensweisen • Verboten ist: • Ungleichbehandlung ohne • sachlichen Grund • unbillige Behinderung im • Wettbewerb • Verboten sind Fusionen, die: • die Entstehung einer mb Stellung • die Verstärkung einer mb Stellung erwarten lassen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Zu klärende Rechtsbegriffe: Unternehmen z.B. öff. Hand als Unternehmen Marktabgrenzung marktbeherrschende Stellung Def. der Marktbeherrschung Kriterien der Marktbeherrschung Konkurrenzklausel Wettbewerbsbeschränkung Bildung von Arge gleiche Sachverhalte Ungleichbehandlung sachl. gerechtfertigter Grund Unbillige Behinderung Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düs- seldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Europäisches Kartellrecht Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV FKVO Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle durch durch EU-Kommission marktbeherrschendeUnternehmen marktbeherrschendeUnternehmen Unternehmen+ Art. 1 FKVO Unternehmen • Verboten sind: • wettbewerbsbeschr. Absprachen • wettbewerbsbeschr. Beschlüsse • wettbewerbsbeschr. abgestimmte • Verhaltensweisen • die geeignet sind, den zwischenstaatlichen • Handel zu beeinträchtigen • und eine Wettbewerbsbeschränkung inner- • halb des Gemeinsamen Marktes • bezwecken oder bewirken • Verboten ist: • Missbrauch einer mb Stellung • auf dem Gemeinsamen Markt • oder einem wesentlichen Teil desselben, • sofern hierdurch der Handel zwischen • den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt • werden kann • Verboten sind Fusionen, die: • durch die wirksamer Wettbewerb • im Gemeinsamen Markt oder in • einem wesentlichen Teil • desselben erheblich behindert • würde, insbesondere durch • Begründung oder Verstärkung • einer mb. Stellung (Art. 2 III • FKVO)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden Einzelfreistellung durch EU-Kommission, Art. 10 der VO 1/2003 (öffentliches Interesse) Gruppenfreistellung durch EU-Kommission, Art. 101 III AEUV, Art. 29 der VO 1/2003 Legalausnahme Art. 1 II der VO 1/2003, Art. 101 III AEUV Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV Europäisches KartellR Nationales KartellR Ja Nein Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht Es gelten folgernde Grundsätze: § 22 GWB • Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten • wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt. • 101 und 102 AEUV (Anwendungskompetenz und -pflicht) Art. 3 – 6, 16 der VO 1/2003 • Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot • von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV erlaubt • sind (vgl. § 22 II GWB) • → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit • Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zur Gestattung • von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV verboten • sind (Vorrang des Unionsrechts) • → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit • nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 102 • AEUV (vgl. § 22 III 3 GWB) • → bei Fällen oberhalb der Zwischenstaatlichkeit setzt sich EU- • Recht durch (vgl. § 22 III 1 und 2 GWB) • → bei Fällen außerhalb des EU-Rechts ist strengeres nationales • Recht erlaubt (vgl. § 22 III 3 GWB) • nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Artt. 101, • 102 AEUV keine Entscheidung treffen , die von einer Entscheidung • der EU-Kommission abweicht • → notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bezwecken oder bewirken abgestimmteVer- haltensweisen Vereinbarung von Unternehmen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Vereinbarung von Unternehmen Vereinbarung Unternehmen inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff • nicht der private Verbrauch • Verträge iSd Zivilrechts • nicht der Arbeitsmarkt (AN) • gentlemen`s agreement • nicht der konzerninterne Waren- und • Geschäftsverkehr • keine bloß einseitigen Maßnahmen • nicht die bloße Information über künftiges • Marktverhalten • nicht die hoheitliche Betätigung, vgl. • OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff. • nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der • keine anbietende gegenübersteht • (Nachfrage der öffentlichen Hand oder • Sozialversicherungsträger), str. • wohl die wirtschaftliche Betätigung des • Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB • wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von • Sport- und Berufsverbänden • wohl das künftige Unternehmen (Schutz • des potentiellen Wettbewerbs)
Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Beschlüsse Unternehmensvereinigung Vereinigung von mindestens2 Unternehmen mit eines Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation Abgabe paralleler Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung • auf die zivilrechtliche Wirksamkeit • kommt es nicht an • Arbeitgeberverbände • DFB bei der Vermarktung von Spielen • Mehrheitsentscheidung kann nach • Statuten genügen; • zugerechnet wird jedem, der sich • dem Mehrheitsentscheid unterwirft • DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielver- • mittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25 • Kammern der freien Berufe • Kennzeichen ist ein nach außen zum • Ausdruck gekommener Koordinierungswille • der Unternehmensvereinigung zu einem • bestimmten Marktverhalten • vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff. • nicht die Gewerkschaftenals solche • → anders bei wirtschaftlicher Betätigung der • Gewerkschaft ! • nicht die Verbraucherverbände
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Abgestimmte Verhaltensweisen Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs Verboten ist jede unmittelbar oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unter-nehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhaltenins Bild zu setzen • nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens eines Unternehmens an • dasjenige eines Mitbewerbers (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten) • wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegenseitige Informationsaus- • tausch über wettbewerbsrelevante Marktdaten • die Form der Abstimmung ist unerheblich (mündlich, schriftlich, öffentlich, nichtöffentlich) • erforderlich, aber auch ausreichend ist ein – als solches auch erkanntes – Abstimmungs- • angebot und dessen zumindest konkludente Annahme durch den Mitbewerber • Abstimmung muss zu einem entsprechenden Marktverhalten geführt haben • eine Wettbewerbsbeeinträchtigung muss noch nicht eingetreten sein
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Abgrenzung abgestimmte Verhaltensweisen/Vereinbarung • Gemeinsamkeit: → Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens ► autonome Anpassung an das Wettbewerbsverhalten eines Mitbe- werbers ist erlaubt, auch wenn im Ergebnis ein gleichförmiges Verhalten am Markt stattfindet • Unterschied: → Bindungswille der beteiligten Unternehmen ► „Vereinbarung“ • Wille zu einer rechtlichen Bindung → Vertrag • Wille zu einer bloß wirtschaftlichen, moralischen oder gesell- • schaftlichen Bindung → gentlemen`s agreements
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG ► „abgestimmte Verhaltensweise“ • kein Wille zu einer irgendwie gearteten (rechtlichen oder faktischen) • Bindung • beteiligte Unternehmen wollen vielmehr die uneingeschränkte Ent- • scheidungsfreiheit darüber behalten, ob sie die „Abstimmung“ be- • folgen oder nicht • Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens geschieht durch eine • darauf abzielende Fühlungnahme der Unternehmen • Parallelverhalten am Markt ist (aussagekräftiges) Indiz für eine Ver- • haltensabstimmung • wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegen- • seitige Informationsaustausch • Versuch, über das Verhalten des Wettbewerbers Aufschluss zu • erhalten, um sein eigens Verhalten danach auszurichten • Information über das eigene künftige Wettbewerbsverhalten in • der Erwartung, dass sich die unterrichteten Wettbewerber • danach richten → Ziel ist es, die Unsicherheit über die Reaktion des Konkurrenten zu be- seitigen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG • Beispiele einer Verhaltensabstimmung: • Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über • Preise, Verkaufsmengen, Kunden o.ä. ausgetauscht werden - Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle - Verteilung von Preislisten o.ä. über den Verband - u.U. die öffentliche Ankündigung von Preiserhöhungen in der erkenn- baren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen • jedenfalls, wenn die Preisankündigung unnötig früh oder unnötig • präzise erfolgt • Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem • Recht des Unternehmens zur Werbung
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG OlG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1917 ff. - OTC-Präparate Sachverhalt: • Apotheker A. betreibt in Herford eine Apotheke • A. ist seit Jahren Sprecher der Herforder Apotheker • A. beraumt für den 18.11.2003 eine Vorbesprechung mit 7 Apothekerkollegen sowie • für den 27.11.2003 eine außerordentliche Versammlung aller Herforder Apotheker an → Thema: Wegfall der gesetzlichen Preisbindung bei den OTC-Präparaten (= nicht verschreibungspflichtige Medikamente) zum 1.1.2004 • Einladung zur Vorbesprechung: • „Bevor unsere Kollegenversammlung … stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit • unserem „kleinen Kreis“ bezüglich des GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens • zu kommen, den wir in die Hauptversammlung einbringen können. Das wichtigste ist wohl • unsere Preisgestaltung ab 1.1.2004 im OTC-Bereich. • Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, • sollten wir jede Anstrengung unternehmen, um englische Verhältnisse (= ruinöser Preis- • kampf) zu vermeiden.“
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG • Einladung zum 27.11.2003: • „…. Wir wissen nicht, wie unsere Kollegenschaft mit der Tatsache umzugehen weiß, dass • zu Jahresbeginn die Preisbindung im OTC-Bereich fallen wird. Ich vertrete die Meinung, • dass die Skala der sich hieraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sich zwischen den • Eckpunkten Existenzvernichtung oder Existenzerhaltung bewegen können. Wir sollten • zusammen alles versuchen, um unsere Apotheken am Leben zu erhalten. • Um sich zu diesem kritischen Bereich auszutauschen, lade ich Sie zum …… zu einer Ver- • sammlung ein.“ • Versammlung am 27.11.2003: • → Gegenstand: Preisbildung bei den OTC-Präparaten ab 1.1.2004 • → A. berichtet über eine von ihm besuchte Informationsveranstaltung und verdeutlicht • anhand eines Kalkulationsbeispiels die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von • Preissenkungen • → anschließende Diskussion unter den Teilnehmern → Ziel des A.: Erstellen eines • Meinungsbildes • → Mehrzahl der Apotheker: Entwicklung zunächst abwarten und beobachten; zunächst • Beibehaltung der Hersteller-Preisempfehlung • → A. und weitere Apotheker erklärten diese Absicht ausdrücklich
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Lösung: • Verstoß gegen § 1 GWB • Preisabsprachen der Apotheker ? → Bindungswille der beteiligten Apotheker nicht festzustellen • abgestimmte Verhaltensweise der Apotheker ? → Erstellung eines Meinungsbildes zum künftigen Preisverhalten mit dem Ziel, einen Preiswettbewerb zu verhindern • Preiswettbewerb wird als äußerst gefährliche Situation für die • Apotheker bezeichnet • Unwissenheit über das künftige Preisverhalten der Kollegen • wird beklagt • Stabilität wird abgemahnt, um englische Verhältnisse zu ver- • hindern • Meinungsbild soll Vertrauen zur Beibehaltung der Preisem- • pfehlungen des Herstellers schaffen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verhinderung, Einschränkung oder Ver- fälschung des Wettbewerbs Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb, dieser aber in allen seinen Erscheinungsformen (nicht: verbotenes Glücksspiel, unlautere Werbung) Das Kartellverbot umfasst jedwede Beschränkung der wettbewerblichen und unternehmerischen Handlungsfreiheit Das Kartellverbot gilt für horizontale wie für vertikale Vereinbarungen Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten, Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen, Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein, d.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen (→ ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG bezwecken oder bewirken bewirken (objektiv) bezwecken Die Einschränkung wettbewerblicher Handlungsfrei- heiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung festgestellt werden Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden Kernbeschränkungen Sonstige Beschränkungen • Exklusiver Bezug von einem Lieferanten Vertikalverhältnis Horizontalverhältnis • gemeinsame Produktion oder Ver- • marktung • Preisabsprachen • Festsetzung von WVP • Quotenabsprachen • Gewährung von absol. Gebiets- • schutz für den Abnehmer • Gebietsaufteilungen • Abkaufen von Wettbewerb • Wettbewerbsverbote z.N. der • Abnehmerseite • Nichtangriffspakt
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Anwendungsbeispiele Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen in Gesellschaftsverträgen Zulässig, wenn und soweit sie für die Aufrechter-haltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft unerlässlich sind (Schutz vor innerer Aushöhlung) Zulässig, wenn sie auf das Maß desjenigen be- schränkt sind, was erforderlich ist, um dem Erwerber die Chance einzuräumen, den erworbenen Kunden- Stamm zu erwerben • ph Gesellschafter Die Erforderlichkeit ist zu wahren in 3 Richtungen: • Minderheitsgesellschafter mit alleiniger • Geschäftsführungsbefugnis • räumlich (Hauptabsatzgebiet des Veräußerers) • Minderheitsgesellschafter, der strategisch • wichtige Entscheidungen aufgrund einer • Einstimmigkeitsklausel blockieren kann • (BGH, WuW/E DE-R 2742 – Gratiszeitung • Hallo) • gegenständlich (Produkte des Veräußerers) • zeitlich (max. 4 bis 5 Jahre) • nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen • nebenstehenden Anforderungen genügen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Wettbewerbsverbote und andere wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind kartellrechtlich zulässig, sofern sie vertragsimmanent sind oder eine notwendige Nebenabrede darstellen, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechts-neutralen Vertrages zu verwirklichen Diese Anforderungen gelten für horizontale wie für vertikale Wettbewerbsbe-schränkungen, vgl.BGH, WuW/E DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II. • Kundenschutzklausel in einem Subunternehmervertrag, vgl.BGH, WuW/E • DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II. • Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauptunternehmers, wenn der Subunter- • nehmer erheblich in die Geschäftsbeziehung investiert hat • Verpflichtung des Franchisenehmers, die vom Franchisegeber entwickelten • Geschäftsmethoden und das überlassene Know how einzusetzen • Pflicht des Fachhändlers im selektiven Vertrieb, nur an autorisierte Wieder- • verkäufer zu liefern • Wettbewerbsverbot in Miet- oder PachtV z.N. des Vermieters/Verpächters • (OLG Naumburg, WuW/E DE-R 1427)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Subunternehmervertrag II Sachverhalt: • Bekl. ist für Kl. als deren Subunternehmer ständig mit näher bezeichneten Montage- • leistungen an Brandschutzanlagen befasst • Vertrag sieht ein umfassendes Wettbewerbsverbot vor: • Bekl. darf die in Rede stehenden Montageleistungen ausschließlich für Kl. Aus- • führen - Jegliche Betätigung der Bekl. für Mitbewerber der Kl. ist untersagt - Wettbewerbsverbot gilt auch noch 2 Jahre nach Vertragsende • Kl. nimmt die Bekl. auf Einhaltung des nachvertragl. Wettbewerbsverbots in Anspruch Lösung: • Verstoß gegen § 1 GWB - Kl. und Bekl. sind Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne zum Nachteil der Bekl. • Konkurrenzklausel führt zu einer • Wettbewerbsbeschränkung zum Nachteil der Wettbewerber der Kl.
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG - Erforderlichkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots: → Subunternehmervertrag ist als solcher kartellrechtsneutral → Wettbewerbsverbot als Nebenabrede kartellrechtlich nur zulässig, soweit es auf das notwendige Maß beschränkt ist: sachlich zeitlich räumlich Kl. akquiriert Kunden → Arbeitsteilung: Bekl. führt Arbeiten aus → Störung dieses Leistungsaustausches, wenn Bekl. mit den Kunden eigene Vertragsbeziehungen knüpft • nachvertragliche Kundenschutzklausel für 1 Jahr unbedenklich • nachvertragliches umfassendes Wettbewerbsverbot geht über das • Notwendige hinaus - Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung - geltungserhaltende Reduktion nur in zeitlicher Hinsicht • § 138 BGB (Spürbarkeit nicht erforderlich !)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Unternehmenskooperationen Arbeitsgemeinschaften Bietergemeinschaften Absicht mehrerer Unternehmen, einen oder mehrere größere Aufträge gemeinsam durch-zuführen (abzugrenzen vom Gemeinschaftsunternehmen) Kartellrechtlich zulässig, wenn und soweit: • sich die Zusammenarbeit für die beteiligten Unternehmen als „wirtschaftlich sinnvoll • und kaufmännisch vernünftig“ darstellt • wobei es insoweit auf einen objektivierten Maßstab ankommen muss • die Kooperation muss also nicht zwingend erforderlich sein → unter den genannten Voraussetzungen wirkt sich die Kooperation nicht wettbewerbs- beschränkend, sondern sogar wettbewerbsfördernd aus, weil Unternehmen auf den Markt treten, die ohne die Zusammenarbeit kein Angebot abgegeben hätten
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Gemeinsame Werbung, Forschung etc. Gemeinschaftswerbung ohne vertragliche Beschränkung der eigenen Werbung ist grundsätzlich zulässig (kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben → kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben (Preisabsprache oder Preisabstimmung oder Preisempfehlung) Verkaufsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern sind nur zulässig, wenn sich die Beteiligten Unternehmen weder in ihrem eigenen selbstständigen Verkauf und ihrer Preisgestaltung binden noch sich sonst über einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck geeinigt haben Verkaufsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern sind nur zulässig, wenn sich die Beteiligten Unternehmen weder in ihrem eigenen selbstständigen Verkauf und ihrer Preisgestaltung binden noch sich sonst über einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck → bei homogenen Massengütern wird der gemeinsame Verkauf idR unzulässig sein Einkaufsgemeinschaften von Wettbewerbern sind grundsätzlich unzulässig, weil sie regelmäßig den Nachfragewettbewerb beschränken Gemeinsame Forschung, Entwicklung und Produktion von Wettbewerbern sind kartellrechtlich im Allgemeinen bedenklich, weil sie regelmäßig mit einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen verbunden sind → Ausnahme: Erfahrungs- oder Meinungsaustausch über bloß generelle Probleme
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Gründung eines Gemeinschafts- unternehmen (GU) Fusionskontrolle es findet eine Doppelkontrolle statt anhand von § 1 GWB Im Rahmen des § 1 GWB ist zu unterscheiden: GU plant, handelt und entscheidet autonom Gesellschafter sind auf die Wahrnehmung ihrer Be- teiligungsinteressen beschränkt konzentratives GU keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens § 1 GWB (-) Es ist zu erwarten, dass über das GU das Wettbewerbs- verhalten koordiniert wird, weil • beide Muttergesellschaften als Wettbewerber auf dem • Markt tätig sind oder bleiben (Forschungs-, Produktions- • oder Vertriebs-GU) kooperatives GU • die Muttergesellschaften auf einem vor- oder nachgelager- • ten Markt tätig sind (GU für Vorprodukte oder gem. Einkauf) § 1 GWB (+) • GU ausschl. oder überwiegend an seine Mütter liefert • oder von ihnen bezieht
BGH, WuW/E DE-R 711 ff. - Ost-Fleisch Sachverhalt • Moksel und Südfleisch sind im Wettbewerb stehende GroßU der Fleischindustrie → Betrieb von Schlachthöfen in Süddeutschland und den neuen Bundesländern → bundesweiter Absatz von Rinder- und Schweinehälften → Moksel betreibt in Ostdeutschland 2 Schlachthöfe → Südfleisch betriebt in Ostdeutschland 1 Schlachthof • Moksel und Südfleisch wollen ihre ostdeutschen Schlachthöfe in einem GU zusammenführen → Ziel ist die Steigerung der Wirtschaftlichkeit (Einsparung der Verwaltungskosten, Synergien bei der Weiterverarbeitung, Spezialisierung bei den Schlachtungen) • Sie gründen zu diesem Zweck die Ostfleisch als GU Lösung zu § 1 GWB → Mütter des GU sind bei Gründung des GU Wettbewerber → Mütter bleiben auch nach der GU-Gründung als Wettbewerber tätig
→ Zweck des GU ist es, die Erlössituation der Mütter zu verbessern (Kostenersparnis beim Betrieb der 3 Schlachthöfe) → das wiederum setzt voraus, dass die im GU realisierten Kostenvorteilenicht oder nur zum Teil an die Abnehmer weitergegeben werden → das wiederum bedeutet kaufmännisch: - im Verhältnis der Mütter zum GU darf es keinen Preiswettbewerb geben - im Verhältnis zueinander müssen die Mütter des GU auf Preiswettbewerb verzichten → es liegt nahe, dass die Mütterüber das GU ihr Marktverhalten koordinieren: • Sobald für das GU ein bestimmtes Marktverhalten beschlossen ist, werden die Mütter dies • nicht durch Wettbewerb konterkarieren • Ebenso können die Mütter den Informationsfluss im GU dazu nutzen, ihr Marktverhalten unter- • einander zu koordinieren Daher: Typischerweise liegt ein konzentratives GU vor, wenn 1. Das GU sämtliche Funktionen eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, 2. Marktbezogene Leistungen erbringt auf demselben Markt wie die Mütter 3. Nicht ausschließlich oder überwiegend tätig auf einem vor- oder nachgelagerten Markt für die Mütter
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Marktinformationssysteme Angebotsmeldeverfahren Verbandsstatistiken Einschränkung des Geheimwettbewerbs Identifizierende Marktinformationssystems sind grds. bedenklich Nicht identifizierende Systeme sind grds. unbedenklich Im Einzelfall kommt es auf den „Aggregationsgrad“ der Daten an • je enger der Markt ist, desto höher muss der Aggregationsgrad sein • je transparenter der Markt, desto höher muss der Aggregationsgrad sein • schädlich ist es bereits, wenn ein vorstoßender Wettbewerb sofort erkennbar • wird
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1 GWB § 32 GWB § 134 BGB § 33 GWB • Nichtigkeit des Kartell- • vertrages • Pflicht zur Beseitigung der • Wettbewerbsstörung • Abstellungsver- • fügung • Nichtigkeit der Ausführungs- • verträge zur Umsetzung der • Kartellabsprache • Pflicht zur Unterlassung • künftiger Störungen - Verbotsverfügung • Wirksamkeit der im Vertikalver- • hältnis geschlossenen Folge- • verträge • Schadensersatzpflicht - Gebotsverfügung • Aktivlegitimation • Feststellungsverfü- • gung; • zum Feststellungsinter- • esse siehe § 33 Abs. 4 • S. 1 GWB; zudem bei • bestehender Wieder- • holungsgefahr: vgl. • BGH, DB 2008, 2249 • Rn. 51 ff. • ist nur eine Klausel nichtig, gilt • § 139 BGB; • → salvatorische Klausel • beachten ! → Verbände, § 33 II 1 GWB → Betroffene, § 33 I 3 GWB → Bindungswirkung, § 33 IV GWB • geltungserhaltene Reduktion • in zeitlicher Hinsicht zulässig § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB • Bußgeld
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Ausnahmen von § 1 GWB § 2 GWB § 3 GWB • Legalausnahme vom Verbot des § 1 GWB • Rationalisierungskartelle fallen • unter die Legalausnahme des § 2 GWB, • sofern • entspricht im Wesentlichen Art. 101 Abs. 3 • AEUV • die vereinbarte zwischenbetriebliche • Zusammenarbeit der Rationalisierung • wirtschaftlicher Vorgänge dient, • freigestellt sind Wettbewerbsbeschränkungen • iSv § 1 GWB unter folgenden Voraussetzungen: • angemessene Gewinnbeteiligung der • Verbraucher • der Wettbewerb nicht wesentlich beein- • trächtigt wird • Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung, • Förderung des techn./wirtschaftl. Fortschritts • die Zusammenarbeit dazu dient, die • Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mitt- • erer Unternehmen zu verbessern - keine Beschränkungen, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind • Keine Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der Waren • den Wettbewerb auszuschalten • GruppenfreistellungsVO gelten entsprechend
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Besonderheiten des Art. 101 AEUV Nichtigkeit: Art. 101 II AEUV Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung > EU-Kommission: Bagatellbekanntmachung → 10 % Marktanteil der beteiligten Unternehmen bei horizontalen Beschränkungen → 15 % Marktanteil bei vertikalen Beschränkungen → Schwarze Liste mit Kernbeschränkungen, bei denen unabhängig von den Marktanteilen eine Spürbarkeit angenommen wird > EuGH: mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs → Gesamtwürdigung aller Umstände unter Einbeziehung quantitativer und qualitativer Elemente Zwischenstaatlichkeitsklausel → Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten ▪ Wahrscheinlichkeitsprognose anhand aller Umstände des Falles ▪ Absprachen, die sich auf mehrere Mitgliedsstaaten auswirken ▪ Absprachen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat beteiligt sind (→ Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verbot des § 21 GWB Verbot, die Teilnahme an einem erlaubten Kartell, zu einem Zusammenschluss pp. zu erzwingen (§ 21 Abs. 3 GWB) Aufruf zu Liefer- oder Bezugs- Sperren (§ 21 Abs. 1 GWB) Verbot, Nachteile wegen der Zusammenarbeit mit der Kartellbehörde zuzufügen (§ 21 Abs. 4 GWB) Verbot, wettbewerbsbeschränkend- des Verhalten zu erzwingen (§ 21 Abs. 2 GWB)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Boykottverbot des § 21 Abs. 1 GWB Verrufer Dreipoliges Verhältnis Adressat des Aufrufs Verrufene (Gesperrte) Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre • Verrufer, Adressat des Aufrufs und Verrufener müssen rechtlich und wirtschaftlich • voneinander unabhängig sein • Sperre im Konzern oder Weisung an den Handelsvertreter werden nicht • erfasst • Aufforderung des Verrufers, den Verrufenen nicht zu beliefern oder nicht von ihm • zu beziehen • ist der Adressat dem Verrufener gegenüber rechtswirksam zur Beachtung • der ausgesprochenen Sperre verpflichtet, scheidet § 21 Abs. 1 GWB aus - bloßer Hinweis auf eine andere Bezugsmöglichkeit ist keine Aufforderung - bloße Warnung vor einem wettbewerbswidrigen Verhalten des betr. Unter- nehmens reicht ebenfalls nicht
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG • Die Umsetzung der Aufforderung ist nicht erforderlich Absicht der unbilligen Beeinträchtigung des Verrufenen • erforderlich ist eine wettbewerbsbeeinträchtigende Absicht • dolus eventualis genügt nicht • es genügt aber, dass dieser Zweck zumindest mitbestimmend ist Unbilligkeit der beabsichtigten Wettbewerbsbeeinträchtigung • erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten • unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten • Zielsetzung des GWB • als Faustformel gilt: • Der Boykott greift in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und • ist deshalb regelmäßig unbillig. • Im Einzelfall kann er durch eine besondere Sach- und Interessenlage • gerechtfertigt sein , z.B. Abwehr eines rechtswidrigen oder unlauteren Wettbewerbsverhaltens
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG „Milchpreisoffensive 2008“ OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2009, VI-Kart 13/08 (V) • Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. (BDM) • „Milchpreisoffensive 2008“, nachdem Milchpreis z.T. auf 30 Cent/kg → Vollkosten deckender bundesweiter Basismilchpreis von 43 Cent/kg → Anhebung des Umrechnungsfaktors von Liter auf Kilogramm von 1,02 auf 1,03 kg/l Milch → Einführung einer flexiblen Mengensteuerung unter Regie der Milch- erzeuger zur Gewährleistung eines Milchpreises von 43 Cent/kg → Einführung einer Umlage von 0,5 Cent/kg Milch • Mitgliederbefragung Mitte April 2008: 88 % für Milchliefer-Stopp
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG • Presseerklärung vom 17. April 2008: → Bekanntgabe des Befragungsergebnisses → Molkereien erhalten noch eine Chance, durch erfolgreiche Preisabschlüsse zu beweisen, das sie an der Seite der Milchbauern stehen • Rundschreiben und Presseerklärung des BDM vom 26. Mai 2008: → Überschrift: „Hintergrundinformation zum Milchlieferstopp“ und „Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM) sieht keine Alternative zum Milchlieferstopp“ → Text: ▪ keine gütliche Einigung mit Molkereien möglich ▪ Milchpreisoffensive gegen Preisverfall unumgänglich ▪ Start der Aktion am 26. Mai 2008 um 11.00 Uhr mit Kundgebung ▪ dort weitere Informationen zum Lieferstopp
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG • Weitere Veröffentlichung vom 26. Mai 2008: „Die Aussage von BDM-Vorstandsvorsitzendem Romuald Schaber „Ich lasse ab morgen meine Milch zuhause! Und ich gehe davon aus, dass es viele Milch- erzeuger genauso machen werden“ fand jubelnde Zustimmung unter den Kund- gebungsteilnehmern. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Milcherzeuger, die sich im April für einen unbefristeten Milchlieferstopp ausgesprochen haben, ab morgen ebenfalls ihre Milchlieferung einstellen werden.“ • Einschätzung des BDM: 90 % der Mitglieder und viele Nichtmitglieder haben sich an dem Lieferstopp beteiligt • Lieferstopp am 5. Juni 2008 beendet, nachdem einige große Lebensmittel-Dis- counter ihre Preise für Trinkmilch und Butter angehoben hatten, um einen höheren Milchpreis zu ermöglichen • BDM-Vorsitzender auf Großkundgebung: „Ich fordere dazu auf, den Milchlieferstopp einzustellen und ab heute wieder Milch zu liefern“
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG → Materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ► Tatbestand des § 21 Abs. 1 GWB erfüllt ? Verrufer Hier: BDM ▪ Dreipoliges Verhältnis Adressat des Aufrufs Hier: Milchbauern Verrufener (Gesperrter) Hier: Molkereien ▪ Unternehmereigenschaft der 3 Beteiligten → funktionaler Unternehmensbegriff (jedwede Tätigkeit im geschäft- lichen Verkehr) ◦ BDM als Unternehmensvereinigung der Milchbauern ◦ Milchbauern als Unternehmer ◦ Molkereien als Unternehmer
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG ▪ Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre • Verrufer, Adressat des Aufrufs und Verrufener müssen rechtlich und wirtschaftlich • voneinander unabhängig sein • Sperre im Konzern oder Weisung an den Handelsvertreter werden nicht • erfasst • Aufforderung des Verrufers, den Verrufenen nicht zu beliefern oder nicht von ihm • zu beziehen • Ist der Adressat dem Verrufener gegenüber rechtswirksam zur Beachtung • der ausgesprochenen Sperre verpflichtet, scheidet § 21 Abs. 1 GWB aus • Bsp.: selektiver Vertrieb • Die bloße Weitergabe von Informationen oder eine ausschließlich kommen- • tierende und kritische Bewertung der Sachlage erfüllt nicht den Tatbestand • der Aufforderung i.S.v. § 21 Abs. 1 GWB Hier: Auslegung der Verlautbarungen vom 26. Mai 2008 in einer Gesamtschau → Aufforderung zur Sperre der Molkereien (+)
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG • Einwand, dass die überwiegende Zahl der Milchbauern schon vor dem • 26. Mai 2008 zur Liefersperre entschlossen waren ◦ rechtlich unerheblich, weil die Boykottaufforderung als solche verboten ist (Befolgung der Aufforderung und ihre Kausalität nicht erforderlich) ◦ „überwiegende Anzahl“ ≠ alle Adressaten, Nichtmitglieder • Einwand, dass die Molkereien ihren Rohmilchbedarf im Ausland decken konnten ◦ Praktizierung der Sperre und tatsächlicher Sperrerfolg nicht erforderlich • Aufforderung zum Boykott bestimmter Unternehmen • es genügt, wenn der Kreis der Verrufenen hinreichend individualisierbar ist • Absicht (der unbilligen Behinderung)des Verrufenen - erforderlich ist eine wettbewerbsbeeinträchtigende Absicht - dolus eventualis genügt nicht - es genügt, dass dieser Zweck zumindest mitbestimmend ist
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG • (Absicht der) unbilligen Behinderung des Verrufenen • erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter • Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung • des GWB • als Faustformel gilt: • Der Boykott greift in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und • ist deshalb regelmäßig unbillig • Im Einzelfall kann er durch eine besondere Sach- und Interessenlage • gerechtfertigt sein • Hier gilt für die Interessenabwägung Folgendes: ◦ Interesse derverrufenen Molkereien: → massiver Eingriff in die wettbewerbliche Handlungsfreiheit (Durchsetzung eines in Verhandlungen nicht durchzusetzenden Milchpreises; abgestimmte Aktion mit dem Ziel, bundesweit und unbefristet den Wettbewerb beim Absatz von Rohmilch auszuschalten)
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG ◦ Interesse der Milchbauern: • → Sperrziel eines kostendeckenden Rohmilchpreises • im Wettbewerb besteht kein Anspruch auf kostendeckende Preise • auch nicht kostendeckende Preise genießen den Schutz des Kartellrechts • (§ 21 GWB, § 1 GWB, §§ 19, 20 Abs. 1 GWB oder § 20 Abs. 2 GWB ) • kein Selbsthilferecht, sondern § 33 GWB oder § 32 GWB → in zahlreichen Bundesländern werden weniger als 43 Cent zur Kostendeckung benötigt
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG BGH, BGH-Report 2001, 972 Sachverhalt: • Kl. ist bundesweit tätiger Schilderpräger • Bekl. ist Landkreis und Hauseigentümer der Kfz-Zulassungsstelle • Ausschreibung für 3 Container-Stellplätze auf dem Zulassungsstellengelände • Regelung im Mietvertrag mit den 3 Stellplatzmietern, wonach der Mieter keine • rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zu einem Großfilialisten der • Branche unterhalten darf • bei Verstoß: außerordentliches Kündigungsrecht des Bekl. • Klage auf Verurteilung des Bekl., die beanstandete Vertragsklausel nicht mehr • zu benutzen Lösung: Anspruch aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB → Tatbestand des Boykottaufrufs
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG • Klausel ist gegen die Kl. gerichtet mit dem Ziel, sie vom örtlichen • Absatzmarkt fernzuhalten → Bekl. ist der Verrufer → Kl. ist die Verrufene → Mieter des Bekl. sind Adressaten des Boykottaufrufs - Aufruf zu einer Belieferungs- und Beteiligungssperre z.N. der Kl. • Absicht des Bekl. zur Wettbewerbsbehinderung, weil Kl. vom örtlichen • Schilderprägermarkt ausgeschlossen werden soll • Unbilligkeit dieser Wettbewerbsbeschränkung, weil dem Bekl. keine • rechtfertigenden Gründe zur Seite stehen → strukturpolitische Entscheidung, einheimische Schilderpräger zu bevorzugen, nicht per se unzulässig → sie ist aber unbeachtlich, wenn der Bekl. als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem örtlichen Markt für die Vermietung von Gewerbeflächen zum Betrieb eines Schilderprägegewerbes zur Gleichbehandlung verpflichtet ist
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB Kartellrechtliches Diskriminierungs- und Behinderungsverbot missbräuchliche Ausnutzung § 19 Abs. 1 GWB einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen pp. dürfen ein anderes Unternehmen § 20 Abs. 1 GWB in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unter- nehmen üblicherweise zugänglich ist weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sach- lichen Grund unterschiedlich behandeln
marktbeherrschende Stellung Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Abgrenzung des relevanten Marktes Kriterien der Marktbeherrschung • in sachlicher Hinsicht • Vermutungstatbestände • in räumlicher Hinsicht • Marktstrukturkriterien des • § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB • in zeitlicher Hinsicht
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Marktabgrenzung sachlich relevanter Markt räumlich relevanter Markt Bedarfsmarktkonzept • Ziel ist die Ermittlung der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen • (Welche Unternehmen stehen untereinander und miteinander im Wettbewerb?) • Methode: Zu demselben Markt gehören alle Güter und Leistungen, die aus der Sicht • der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenart, ihrem Verwendungszweck und Preis als • ohne weiteres austauschbar angesehen werden → ist die Position eines Unternehmens als Anbieter von Waren oder Leistungen zu beurteilen, kommt es auf die Sicht der Nachfrager an → ist die Position eines Unternehmens als Nachfrager zu beurteilen, kommt es auf die Sicht der Anbieter an → abzustellen ist auf den durchschnittlichen, vernünftigen Anbieter/Nachfrager → entscheidend ist die tatsächliche Handhabung, weshalb nur realistische Bezugs- oder Lieferalternativen einzubeziehen sind, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462, 2469 – A-TEC/Norddeutsche Afinerie
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG → Überschneidungenim Randbereich bleiben – weil unvermeidbar – außer Betracht, vgl. OLG Düsseldorf, vgl. Beschl. v. 26.2.2009 – VI-Kart 7/07 (V) Um- druck Seite 19; Beschl. v. 8.10.2008 – VI-Kart 10/07 (V) Umdruck Seite 18 f. → für die Austauschbarkeit von Gütern und Leistungen kommt es primär auf den Verwendungszweck und die Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen an → der Aspekt des Preises und der Preisunterschiede tritt dahinter zurück; nur bei Luxus- und Prestigeartikeln deuten die Preisunterschiede auf getrennte Märkte hin → umgekehrt zwingen Unterschiede in der chemischen oder physikalischen Zusammensetzung nicht zur Annahme getrennter Märkte → zum Markt gehören alle Anbieter, die ihr Angebot kurzfristig und mit wirtschaft- lich vertretbarem Aufwand auf die Produkte des Marktes umzustellen (= Angebots- und Produktionsumstellungsflexibilität) → nicht zum Markt gehören diejenigen Produktionsmengen, die ein vertikal integrier- ter Produzent für die Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung hergestellt hat, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462, 2469 – A-TEC/Norddeutsche Affinerie
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Marktabgrenzungs-Beispiele 1. Sachliche Marktabgrenzung: Zeitungsmärkte Lesermarkt Anzeigenmarkt • Abo-Tageszeitungen • Tageszeitungen und Anzeigenblätter, • sofern Verbreitungsgebiet und Belegungs- • einheiten vergleichbar • Straßenverkaufszeitungen • Tageszeitungen mit Lokalteil • Anzeigen in Fachzeitschriften • regionale Tageszeitungen • Hörfunkwerbemarkt • überregionale Tageszeitungen • Fernsehwerbemarkt • Sonntagszeitung • politische Wochenzeitungen • Fachzeitschriften • Illustrierte • Internetnachrichten
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Wärme- und Verkehrsmarkt → angesichts des erheblichen Umstellungsaufwands bildet für den Letztver- braucher jeder Energieträger einen eigenen sachlichen Markt Strommarkt Gasmarkt Ölmarkt Fernwärmemarkt Erdwärme → anders kann die Marktabgrenzung ausfallen, wenn es um die erstmalige Anschaffung oder Neuinstallation eines Heizsystems geht, vgl. BGH, WuW/E DE-R 1006, 1009 – Fernwärme Börnsen → Ähnliches gilt für die verschiedenen Verkehrsträger, weshalb zumindest für Geschäftsreisende Flug- und Bahnreise idR nicht austauschbar sind → ebenso bildet die Flugverbindung zwischen zwei bestimmten Städten (z.B. Berlin – München) ein eigener Markt. Aufgabe: Gehören (1) der airberlin-Flug DUS – Paris, (2) die Fahrt mit dem Thalys Köln – Paris, (3) die Taxifahrt DUS – Paris und (4) die Miet-wagenfahrt dieser Strecke zu demselben Markt oder zu unterschiedlichen Märkten?