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Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“. Zweck des Arbeitszeitgesetzes Höchstdauer der Arbeitszeit Arbeitsfreie Zeit Ruhepausen und Ruhezeiten Nacht- und Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsruhe Ausnahme in besonderen Fällen. Begleitheft. Inhalt.
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Arbeitszeitrecht„Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“ • Zweck des Arbeitszeitgesetzes • Höchstdauer der Arbeitszeit • Arbeitsfreie Zeit • Ruhepausen und Ruhezeiten • Nacht- und Schichtarbeit • Sonn- und Feiertagsruhe • Ausnahme in besonderen Fällen Begleitheft Inhalt
Nachdenkenswertes Peter Pech will einen Montagebetriebübernehmen: „Wenn wir auswärts arbeiten,lasse ich die Mitarbeiter Stunden schrubben,damit ich nicht soviel Auslösung zahlenmuss“.Aber hat er auch bedacht, welche Folgenein Arbeitsunfall bei Überschreitung derhöchstzulässigen Arbeitszeit hat? Gloria Glücklich hat mit ihrem Existenz-gründungsberater besprochen, welcheArbeitszeit- und Pausenregelung für ihrenBetrieb vorteilhaft ist.
Vorteile des Arbeitszeitgesetzes Vorteile flexibler Arbeitszeiten • für Unternehmer • flexible Reaktion auf unterschiedliche Auftragslage • Begrenzung von Überstunden • . • . • für Kunden: • Kurze Lieferfristen • Termintreue • . • . • für Arbeitnehmer: • Flexibilität durch Arbeitszeitguthaben • Aktiver Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen • . • .
Zweck des Arbeitszeitgesetzes Zweck des Arbeitszeitgesetzes • Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung • Rahmenbedingung für flexible Arbeitszeiten • Schutz des Sonntags und der Feiertage alsTage der Arbeitsruhe für Arbeitnehmer Mittel des Arbeitszeitgesetzes Begrenzung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch • Festsetzung von Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten • Schutzvorschriften für Nacht- und Schichtarbeitnehmer
Höchstdauer der Arbeitszeit I Grundsätzliches • Die regelmäßige werktägige Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. • Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn: • innerhalb von 6 Kalendermonaten oder • innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Infos im Internet: Arbeitszeitgesetz://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/
Höchstdauer der Arbeitszeit II Ausnahmen I • Abweichende Regelungen können in einemTarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden (§7 ArbZG). • Zulässig sind insbesondere: • die Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. • ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird. • Ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu: • 10 Stunden werktäglich an höchstens • 60 Tagen im Jahr verlängert wird.
Höchstdauer der Arbeitszeit III Ausnahmen II • Weitergehende Abweichungen können darüber hinaus zugelassen werden: • in der Landwirtschaft • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen • in Verwaltungen und Betrieben des: • Bundes, Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, • Anstalten und • Stiftungen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung: • Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerwird durch einen entsprechenden Zeitaus-gleich gewährleistet. Praktische Hilfe: • Die individuelle Regelung der Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden! Formulierungsvorschlag:„Es wird eine flexible Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichenHöchstgrenzen vereinbart und ein Jahresarbeitszeitkonto geführt.Die durchschnittliche Arbeitszeit soll ___ Std./Woche betragen.Zeitguthaben sollen in Form von Freizeit ausgeglichen werden.“
Arbeitsfreie Zeit I Grundsätzliches • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeitist dem Arbeitnehmer eine ununterbrocheneRuhezeit von mindestens 11 Stunden zugewährleisten. Ausnahmen • Eine Verkürzung der ununterbrochenenRuhezeit auf 10 Stunden ist möglich: • in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen • in Gaststätten • im Beherbergungsgewerbe • in Verkehrsbetrieben • in der Landwirtschaft • in der Tierhaltung
Arbeitsfreie Zeit II Voraussetzungen • Jede Verkürzung der Ruhezeit wird: • innerhalb eines Kalendermonats oder • innerhalb von 4 Wochen • durch Verlängerung einer anderen Ruhezeitauf mindestens 12 Stunden ausgeglichen. (§ 5 ArbZG)
Ruhepausen Pausenregelung • Arbeitszeit von mehr als 6 – 9 Stunden: • Arbeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten zu unterbrechen • Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: • Arbeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen • Die Pausen können in mehrere Abschnittevon mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. • Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarungunter bestimmten, im Einzelnen in § 7 ArbZG genannten Voraussetzungen zulässig.
Nacht- und Schichtarbeit Grundsätzliches • Nachtarbeit ist jede Arbeit von mehr als2 Stunden der Nachtzeit (23:00 – 6:00 Uhr). • Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 6ArbZG). • Nacht- und Schichtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen • Nachtarbeitnehmer sind berechtigt sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Infos im Internet • http://www.baua.de/prax/schicht.htm
Sonn- und Feiertagsruhe Grundsätzliches • Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigtwerden. (§ 9 Abs.1 ArbZG) • Sofern die Arbeit an Werktagen nicht möglich ist, können Arbeitnehmer auchan Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. • § 10 ArbZG enthält einen umfassendenKatalog von Bereichen für diese Fälle.
Ausnahmen in besonderen Fällen Grundsätzliches • Von den grundlegenden Vorschriften desArbZG darf abgewichen werden, wenn: • vorübergehende Arbeiten, wie Not- und außer- gewöhnliche Fälle, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind • eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeit- nehmern an einzelnen Tagen mit Arbeiten beschäftigt sind • deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden • einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden • bei unaufschiebbaren Vor- oder Abschlussarbeiten • bei Forschungsarbeiten • bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder Tieren an einzelnen Tagen • und dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Vielen Dank und bleiben Sie gesund